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Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative (Luxemburg), eingereicht am 24. Juli 2015 – Maxime Lefort/Ministre de l’Enseignement supérieur et de la recherche

(Rechtssache C-403/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrative

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Maxime Lefort

Rechtsmittelgegner: Ministre de l’Enseignement supérieur et de la recherche

Vorlagefragen

Ist zum Zweck einer gebührenden Beachtung der Erfordernisse der Nichtdiskriminierung nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 20111 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AEUV – vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegebenenfalls in Verbindung mit ihrem Art. 7 – im Rahmen der Berücksichtigung des tatsächlichen Grades der Verbundenheit zwischen einem nicht gebietsansässigen Studierenden, der eine Studienbeihilfe beantragt, und der Gesellschaft und dem Arbeitsmarkt Luxemburgs – des Mitgliedstaats, in dem ein Grenzgänger entsprechend den Voraussetzungen nach Art. 2bis des Gesetzes vom 22. Juni 2000 über die staatliche Studienbeihilfe, der durch das Gesetz vom 19. Juli 2013 als unmittelbare Konsequenz des Urteils des EuGH vom 20. Juni 2013 (Rechtssache C-20/12)2 eingefügt wurde, beschäftigt war oder seine Tätigkeit ausübte –

–     die Voraussetzung, dass der Studierende das „Kind“ des Grenzgängers sein muss, dahin zu verstehen, dass er dessen „Verwandter ersten Grades in gerader absteigender Linie, dessen Abstammung von ihm rechtlich feststeht“, sein muss, wobei maßgebend auf das zwischen dem Studierenden und dem Grenzgänger festgestellte Abstammungsverhältnis, auf das die oben genannte Verbundenheit gestützt wird, abzustellen ist, oder

–    ist das Hauptaugenmerk darauf zu legen, dass der Grenzgänger „weiter für den Unterhalt des Studierenden aufkommt“, ohne dass zwischen ihm und dem Studierenden notwendigerweise ein rechtliches Abstammungsverhältnis besteht, indem insbesondere auf eine hinreichende Verbindung in Form einer Lebensgemeinschaft abgestellt wird, die ihn mit einem Elternteil des Studierenden verbindet, zu dem dieser ein rechtlich festgestelltes Abstammungsverhältnis hat?

–    Muss der naturgemäß nicht verpflichtende Beitrag des Grenzgängers mit Blick auf den zweitgenannten Fall dann, wenn er nicht allein, sondern neben dem Beitrag geleistet wird, den der Elternteil oder die Eltern gewähren, die durch ein rechtliches Abstammungsverhältnis mit dem Studierenden verbunden sind und daher diesem gegenüber grundsätzlich eine gesetzliche Unterhaltspflicht haben, bestimmten Kriterien hinsichtlich seiner Beschaffenheit genügen?

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1     ABl. L 141, S. 1.

2     EU:C:2013:411.