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Klage, eingereicht am 12. März 2018 – Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-188/18)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Ondrůšek, G. von Rintelen, M. Žebre)

Beklagte: Republik Slowenien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 51 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94, 28.3.2014, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht spätestens bis zum 18. April 2016 alle zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

gegen die Republik Slowenien auf der Grundlage von Art. 260 Abs. 3 AEUV die Zahlung von Zwangsgeld in der Höhe von 8 992,32 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen;

der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 51 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe hätte die Republik Slowenien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens bis zum 18. April 2016 erlassen und veröffentlichen müssen. Da die Republik Slowenien der Kommission bis zum Ablauf dieser Frist keine Mitteilung über die Umsetzung aller Bestimmungen der angeführten Richtlinie gemacht habe, habe Letztere entschieden, den Gerichtshof mit der Angelegenheit zu befassen.

Die Kommission schlägt in der Klage vor, gegen die Republik Slowenien die Zahlung von Zwangsgeld in Höhe von 8 992,32 Euro am Tag zu verhängen. Bei der Berechnung dieses Zwangsgeldes habe die Kommission die Schwere und die Dauer des Unionsrechtsverstoßes sowie auch den Abschreckungseffekt im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats, d. h. der Republik Slowenien, berücksichtigt.

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 18. April 2016 abgelaufen.

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