Language of document :

Klage, eingereicht am 18. Januar 2018 – Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-36/18)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou, M. Morales Puerta und G. von Rintelen)

Beklagter: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung1 verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

gegen die Hellenische Republik ein Zwangsgeld in Höhe von 31 416 Euro pro Tag ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs zu verhängen;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß Art. 15 der Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten die Richtlinie zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung bis zum 18. September 2016 in ihr nationales Recht umsetzen und die Kommission darüber unterrichten müssen. Die Kommission habe jedoch weder auf ihr Aufforderungsschreiben noch auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, die sie der Hellenischen Republik übermittelt habe, eine Antwort erhalten und beantrage daher gemäß Art. 258 AEUV die Feststellung eines Verstoßes wegen Nichtumsetzung einer verbindlichen Richtlinie.

Zur Schaffung eines Verfahrens, mit dem die Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten die menschlichen Aktivitäten in den ihrer Zuständigkeit unterliegenden Meeresgebieten bewerten und organisieren könnten, um ökologische, ökonomische und soziale Ziele zu erreichen, beantrage die Kommission gemäß ihrer Mitteilung zur Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV2 zugleich die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 31 416 Euro pro Tag, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes (d. h. der Ziele der Richtlinie in Bezug auf die gemeinsame Fischereipolitik, auf den Seeverkehr, auf die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie auf Energie, aber auch der Auswirkung auf die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer).

____________

1 ABl. 2014, L 25, S. 135.

2 ABl. 2011, C 12, S. 1.