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Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 1. Dezember 2017 – Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola Pohjois-Savo – Kainuu ry

(Rechtssache C-674/17)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola Pohjois-Savo – Kainuu ry

Andere Beteiligte und Parteien: Suomen riistakeskus, Risto Mustonen, Kai Ruhanen

Vorlagefragen

Erlaubt es der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 Buchst. e der Habitatrichtlinie1 , aufgrund von Anträgen einzelner Jäger regional begrenzte Ausnahmegenehmigungen für die so genannte bestandspflegende Jagd zu erteilen?

–    Ist es bei der Beurteilung dieser Frage von Bedeutung, dass sich die Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Ausnahmegenehmigungen nach einem nationalen Bestandspflegeplan sowie nach der in einer Verordnung festgelegten Obergrenze für die Zahl der erlegten Tierindividuen richtet, in deren Rahmen für das Gebiet des Mitgliedstaats jährlich Ausnahmegenehmigungen erteilt werden dürfen?

–    Können bei der Beurteilung andere Gesichtspunkte wie das Ziel, Schäden an Hunden zu verhindern und das allgemeine Sicherheitsgefühl zu erhöhen, berücksichtigt werden?

Kann die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die bestandspflegende Jagd im Sinne der ersten Vorlagefrage damit begründet werden, dass es zur Verhinderung von Wilderei keine anderweitige zufriedenstellende Lösung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie gibt?

–    Können in diesem Falle die praktischen Schwierigkeiten bei der Überwachung von rechtswidriger Wilderei berücksichtigt werden?

–    Ist bei der Beurteilung der Frage, ob es eine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt, möglicherweise auch das Ziel von Bedeutung, Schäden an Hunden zu verhindern, und das allgemeine Sicherheitsgefühl zu erhöhen?

Wie ist die in Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie genannte Voraussetzung, die den Erhaltungszustand von Populationen von Arten betrifft, bei der Erteilung von regional begrenzten Ausnahmegenehmigungen zu bewerten?

–    Ist der Erhaltungszustand einer Art sowohl bezogen auf ein bestimmtes Gebiet als auch auf das gesamte Gebiet des Mitgliedstaats oder bezogen auf ein noch größeres Verbreitungsgebiet der betreffenden Art zu beurteilen?

–    Ist es möglich, dass die in Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Voraussetzungen einer Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfüllt sind, obwohl der Erhaltungszustand einer Art nach einer sachgerechten Beurteilung nicht als günstig im Sinne der Richtlinie angesehen werden kann?

–    Falls die vorstehende Frage bejaht wird: In was für einer Situation könnte das in Betracht kommen?

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1 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7).