Language of document : ECLI:EU:C:2016:43

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

21. Januar 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 29 Abs. 1 Buchst. d – Zollwertermittlung – Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 – Art. 143 Abs. 1 Buchst. h – Begriff der ‚verbundenen Personen‘ im Hinblick auf die Ermittlung des Zollwerts – Verwandtschaftliche Verbindungen zwischen dem Käufer, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, und dem Leiter der verkaufenden Gesellschaft“

In der Rechtssache C‑430/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof, Lettland) mit Entscheidung vom 12. September 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 19. September 2014, in dem Verfahren

Valsts ieņēmumu dienests

gegen

Artūrs Stretinskis

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richter F. Biltgen, A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kalniņš und I. Ņesterova als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Sauka und L. Grønfeldt als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Oktober 2015

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 46/1999 der Kommission vom 8. Januar 1999 (ABl. L 10, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2454/93).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Valsts ieņēmumu dienests (nationale Abgabenbehörde) und Herrn Stretinskis über die Ermittlung des Zollwerts von zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Gebiet der Europäischen Union aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführten Waren.

 Rechtlicher Rahmen

 Zollkodex

3        Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 17, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) enthält ein Kapitel 3 („Zollwert der Waren“), das aus den Art. 28 bis 36 des Zollkodex besteht.

4        In Art. 29 Abs. 1 und 2 des Zollkodex heißt es:

„(1)  Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 und unter der Voraussetzung, dass

d)       der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert gemäß Absatz 2 für Zollzwecke anerkannt werden kann.

(2)       a)      Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert im Sinne des Absatzes 1 anerkannt werden kann, ist die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. Falls notwendig, sind die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Sofern Zollbehörden jedoch aufgrund der vom Anmelder oder auf andere Art beigebrachten Informationen Grund zu der Annahme haben, dass die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, teilen sie dem Anmelder ihre Gründe mit und geben ihm ausreichende Gelegenheit zur Gegenäußerung. Auf Antrag des Anmelders sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen.

b)       Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt und werden die Waren nach Absatz 1 bewertet, wenn der Anmelder darlegt, dass dieser Wert einem der nachstehenden in demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt bestehenden Werte sehr nahe kommt:

i)       dem Transaktionswert bei Verkäufen gleicher oder gleichartiger Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zwischen in keinem besonderen Fall verbundenen Käufern und Verkäufern;

ii)       dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c) festgesetzt worden ist;

iii)  dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) festgesetzt worden ist.

Bei der Anwendung der vorstehenden Vergleiche sind dargelegte Unterschiede bezüglich der Handelsstufe, der Menge, der in Artikel 32 aufgeführten Elemente sowie der Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei solchen an verbundene Käufer trägt, zu berücksichtigen.

c)       Die unter Buchstabe b) aufgeführten Vergleiche sind auf Antrag des Anmelders durchzuführen und dienen nur zu Vergleichszwecken. Alternative Transaktionswerte dürfen nach Buchstabe b) nicht festgesetzt werden.“

5        Art. 30 des Zollkodex sieht vor:

„(1)      Kann der Zollwert nicht nach Artikel 29 ermittelt werden, so ist er in der Reihenfolge des Absatzes 2 Buchstaben a) bis d) zu ermitteln, und zwar nach dem jeweils ersten zutreffenden Buchstaben …

(2)      Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert ist einer der folgenden Werte:

a)      der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;

b)      der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd zu demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;

c)      der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt in der Gemeinschaft an Personen verkauft werden, die mit den Verkäufern nicht verbunden sind;

d)      der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente:

–        Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen;

–        Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft angesetzt wird;

–        Kosten oder Wert aller anderen Aufwendungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e).

…“

6        Art. 31 des Zollkodex bestimmt:

„(1)      Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 29 und 30 ermittelt werden, so ist er auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln, die übereinstimmen mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln

–        des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994,

–        des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994

sowie

–        der Vorschriften dieses Kapitels.

…“

 Verordnung Nr. 2454/93

7        Art. 143 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 bestimmt:

„Im Sinne von Titel II Kapitel 3 des Zollkodex sowie der Bestimmungen des vorliegenden Titels gelten Personen nur dann als verbunden, wenn:

a)       sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören;

b)       sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind;

c)       sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden;

d)       eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat;

e)       eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert;

f)       beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden;

g)       sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder

h)       sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen:

–        Geschwister (auch Halbgeschwister),

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8        In den Jahren 2008 bis 2010 führte Herr Stretinskis gebrauchte Kleidungsstücke zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Gebiet der Union aus den Vereinigten Staaten ein. In den zu diesem Zweck ausgefüllten Einheitspapieren berechnete Herr Stretinskis den Zollwert dieser Waren nach der Transaktionswertmethode, wobei er den in den von der Latcars LLC und der Dexter Plus LLC (im Folgenden zusammen: verkaufende Gesellschaften) vorgelegten Rechnungen angegebenen Gesamtpreis und die Kosten des Transports auf dem Seeweg zugrunde legte.

9        Nach Überprüfung der von Herrn Stretinskis vorgelegten Papiere und auf Nachprüfungen in seiner Betriebsstätte hin äußerte die nationale Abgabenbehörde insbesondere mit der Begründung, dass der Direktor der verkaufenden Gesellschaften der Bruder von Herrn Stretinskis sei, Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der in dieser Weise angegebenen Werte. Da die nationale Abgabenbehörde der Ansicht war, dass es sich um verbundene Personen im Sinne von Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 2454/93 handle, bestimmte sie den Zollwert der Waren gemäß Art. 31 des Zollkodex mit Bescheid vom 22. Juli 2010 neu.

10      Gegen diesen Bescheid legte Herr Stretinskis Nichtigkeitsklage beim im ersten Rechtszug zuständigen Verwaltungsgericht ein. Dieses Gericht wies die Klage ab.

11      Das mit der Berufung befasste zuständige Verwaltungsgericht des zweiten Rechtszugs gab der Klage von Herrn Stretinskis statt. Es entschied u. a., dass die Zweifel der nationalen Abgabenbehörde hinsichtlich der Richtigkeit der in der Zollanmeldung angegeben Werte für die betroffenen Waren nicht hinreichend untermauert worden seien, da vom Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses im Sinne von Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 2454/93 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nur dann ausgegangen werden könnte, wenn der Bruder von Herrn Stretinskis Eigentümer der verkaufenden Gesellschaften wäre, was die Behörde nicht geprüft habe.

12      Gegen dieses Urteil legte die Behörde Kassationsbeschwerde ein, mit der sie insbesondere geltend machte, dass das für die Berufung zuständige Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen, dass es sich bei Herrn Stretinskis und dem Direktor der verkaufenden Gesellschaften um verbundene Personen im Sinne von Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 2454/93 gehandelt habe.

13      Da die Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof) der Ansicht ist, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Auslegung des Unionsrechts abhängt, hat sie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen, dass er sich nicht nur auf die Situationen bezieht, in denen die Parteien eines Geschäfts ausschließlich natürliche Personen sind, sondern auch auf die Situationen, in denen familiäre oder verwandtschaftliche Verbindungen zwischen einer Führungskraft einer Partei (einer juristischen Person) und der anderen Partei des Geschäfts (einer natürlichen Person) oder einer Führungskraft dieser anderen Partei (wenn diese eine juristische Person ist) bestehen?

2.      Bejahendenfalls: Muss das mit der Rechtssache befasste Gericht den Sachverhalt der Rechtssache genauer prüfen, um festzustellen, welchen Einfluss die betreffende natürliche Person innerhalb der juristischen Person tatsächlich ausübt?

 Zu den Vorlagefragen

14      Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen ist, dass ein Käufer, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, und ein Verkäufer, bei dem es sich um eine juristische Person handelt, die vom Bruder des Käufers geleitet wird, als verbundene Personen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex anzusehen sind.

15      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Zollwert eingeführter Waren gemäß Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex grundsätzlich durch den Transaktionswert bestimmt wird, d. h. den für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis.

16      Aus Art. 29 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 des Zollkodex geht jedoch hervor, dass der Transaktionswert dann, wenn der Käufer und der Verkäufer miteinander verbunden sind, nur anerkannt wird, wenn die Verbundenheit den Kaufpreis nicht beeinflusst hat.

17      Insoweit sind in Art. 143 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 die Fälle abschließend angeführt, in denen Personen für die Anwendung von Art. 29 des Zollkodex als verbunden anzusehen sind.

18      Als verbunden gelten gemäß Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 2454/93 u. a. Personen, die Mitglieder derselben Familie sind. Nach dem Wortlaut dieser ebenfalls einschränkend formulierten Bestimmung werden Personen nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, „wenn sie in einem der [dort bezeichneten] Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen“. Unter Letzteren findet sich insbesondere die Beziehung zwischen Geschwistern.

19      Aus dem Wortlaut von Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 2454/93 geht zwar hervor, dass die Verbindungen, auf die sich diese Bestimmung bezieht, zwischen natürlichen Personen bestehen, während im Ausgangsverfahren der Verkäufer der betroffenen Waren eine juristische Person ist.

20      Jedoch ist hervorzuheben, dass Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 2454/93 eine Durchführungsbestimmung zu dem Art. 29 des Zollkodex umfassenden Titel II Kapitel 3 („Zollwert der Waren“) des Zollkodex ist.

21      Folglich ist Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 2454/93 unter Berücksichtigung der Systematik dieser Bestimmungen sowie des mit ihnen verfolgten Ziels auszulegen.

22      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass mit der Zollwertregelung der Union nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichtet werden soll, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt (vgl. Urteil Christodoulou u. a., C‑116/12, EU:C:2013:825, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Des Weiteren ist hervorzuheben, dass der Zollwert der eingeführten Waren gemäß Art. 29 des Zollkodex zwar grundsätzlich durch ihren Transaktionswert gebildet wird, die Abs. 1 Buchst. d und 2 dieser Vorschrift aber gewährleisten sollen, dass der Zollwert den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der eingeführten Waren widerspiegelt und nicht willkürlich oder fiktiv ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Mitsui & Co. Deutschland, C‑256/07, EU:C:2009:167, Rn. 20, sowie Christodoulou u. a., C‑116/12, EU:C:2013:825, Rn. 39 und 40). Zu diesem Zweck sind die Zollbehörden ermächtigt, den vom Anmelder angegebenen Preis zu überprüfen und ihn abzulehnen, wenn sie der Ansicht sind, dass dieser durch die zwischen den Parteien des Geschäfts bestehende Verbundenheit beeinflusst wurde (vgl. Urteil Carboni e derivati, C‑263/06, EU:C:2008:128, Rn. 37).

24      In diesem Zusammenhang sind in Art. 143 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 Art. 29 Abs. 2 Buchst. a des Zollkodex entsprechend die Situationen angeführt, in denen der Kaufpreis der betroffenen Waren durch die zwischen den Parteien des Geschäfts bestehende Verbundenheit beeinflusst worden sein kann.

25      Gemäß Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der genannten Verordnung ist dies insbesondere dann der Fall, wenn diese Parteien Mitglieder derselben Familie sind.

26      Die Gefahr, dass miteinander verwandte Personen den Kaufpreis eingeführter Waren beeinflussen, besteht aber auch dann, wenn es sich beim Verkäufer um eine juristische Person handelt, innerhalb deren ein Verwandter des Käufers die Macht hat, den Kaufpreis zugunsten des Letzteren zu beeinflussen.

27      Unter diesen Umständen und im Hinblick auf die mit der Zollwertregelung der Union verfolgten Ziele, die in den Rn. 22 und 23 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, könnte es die praktische Wirksamkeit von Art. 29 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex beeinträchtigen, von vornherein auszuschließen, dass ein Käufer und ein Verkäufer als verbundene Personen im Sinne des Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 2454/93 angesehen werden können, weil eine der Parteien des Kaufvertrags eine juristische Person ist. In diesem Fall würde den Zollbehörden nämlich die Möglichkeit genommen, gemäß Art. 29 Abs. 2 Buchst. a des Zollkodex die Begleitumstände des betreffenden Verkaufs zu prüfen, obwohl Gründe zu der Annahme bestünden, dass der Zollwert der eingeführten Waren durch eine zwischen dem Käufer und einem Mitglied der verkaufenden juristischen Person bestehende verwandtschaftliche Verbundenheit beeinflusst werden konnte.

28      Folglich ist festzustellen, dass dann, wenn unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine natürliche Person innerhalb einer juristischen Person die Macht hat, den Kaufpreis eingeführter Waren zugunsten eines mit ihr verwandten Käufers zu beeinflussen, die Eigenschaft des Verkäufers als juristische Person dem nicht entgegensteht, dass der Käufer und der Verkäufer dieser Waren als verbunden im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex angesehen werden können.

29      Für die Beurteilung, ob der Verwandte des Käufers innerhalb der verkaufenden juristischen Person diese Macht hat, bilden die von ihm innerhalb dieser juristischen Person ausgeübten Funktionen oder, gegebenenfalls, der Umstand, dass er dort als Einziger tätig ist, maßgebliche Faktoren, die die Zollbehörden zu berücksichtigen haben.

30      Die zuständigen Zollbehörden müssen daher gemäß Art. 29 Abs. 2 Buchst. a des Zollkodex, falls notwendig, die Begleitumstände des betreffenden Verkaufs prüfen und den Transaktionswert anerkennen, wenn eine Verbundenheit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende den Kaufpreis der eingeführten Waren nicht beeinflusst hat.

31      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen ist, dass ein Käufer, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, und ein Verkäufer, bei dem es sich um eine juristische Person handelt, innerhalb deren ein Verwandter des Käufers die tatsächliche Macht hat, den Kaufpreis der Waren zugunsten dieses Käufers zu beeinflussen, als verbundene Personen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex anzusehen sind.

 Kosten

32      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 46/1999 der Kommission vom 8. Januar 1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Käufer, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, und ein Verkäufer, bei dem es sich um eine juristische Person handelt, innerhalb deren ein Verwandter des Käufers die tatsächliche Macht hat, den Kaufpreis der Waren zugunsten dieses Käufers zu beeinflussen, als verbundene Personen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung anzusehen sind.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Lettisch.