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Rechtsmittel, eingelegt am 7. Juni 2012 von Ryanair Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. März 2012 in der Rechtssache T-123/09, Ryanair Ltd/Europäische Kommission

(Rechtssache C-287/12 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Ryanair Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, I.-G. Metaxas-Maragkidis)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Italienische Republik, Alitalia - Compagnia Aerea Italiana SpA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das ihr am 29. März 2012 zugestellte Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. März 2012 in der Rechtssache T-123/09, Ryanair Ltd/Europäische Kommission, aufzuheben;

in Übereinstimmung mit den Art. 263 und 264 AEUV festzustellen, dass die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. November 2008 betreffend die Beihilfesache C26/2008 (Darlehen in Höhe von 300 Mio. Euro an die Alitalia SpA) zum Teil nichtig ist, soweit sie nicht die Rückforderung der Beihilfe vom (von den) Rechtsnachfolger(n) von Alitalia anordnet und Italien eine zusätzliche Frist zur Umsetzung dieser Entscheidung einräumt;

in Übereinstimmung mit den Art. 263 und 264 AEUV festzustellen, dass die Entscheidung vom 12. November 2009 in der Beihilfesache N 510/2008 (Verkauf der Aktiva der Alitalia SpA) insgesamt nichtig ist;

der Kommission ihre eigenen sowie die Kosten von Ryanair aufzuerlegen;

hilfsweise,

den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; und

die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen und des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben sei:

Betreffend die Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008 in der Beihilfesache N 510/2008 (Verkauf der Aktiva der Alitalia SpA):

Rechts- und Verfahrensverstoß in Bezug auf die Zulässigkeit. Das Gericht habe Ryanairs Anfechtung der Entscheidung der Kommission in der Sache nicht akzeptiert und den Gegenstand der Klage von Ryanair als ausschließlich auf die Wahrung ihrer Verfahrensrechte gerichtet umgedeutet.

Verstoß gegen die Art. 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. Die Verpflichtungen und Überwachungsmechanismen, die die ursprünglich notifizierte Maßnahme ergänzt hätten, stellten Änderungen und Bedingungen dar, wie sie nach Art. 7 der Verordnung Nr. 659/1999 mit der Entscheidung verbunden seien. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Verpflichtungen und Überwachungsmechanismen als eingegangene Verpflichtungen qualifiziert.

Verstoß gegen Art. 10 der Verordnung Nr. 659/1999, indem das Gericht die fehlende Prüfung aller relevanten Merkmale der Maßnahmen in ihrem Zusammenhang durch die Kommission nicht geahndet habe;

Verstoß gegen Art. 10 der Verordnung Nr. 659/1999. Das Gericht habe festgestellt, dass die Kommission andere Optionen als den Verkauf der Alitalia Aktiva, wie er von Italien notifiziert worden sei, nicht habe prüfen müssen. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob ein privater Kapitalgeber eine andere Option gewählt hätte.

Weitere unterbliebene Anwendungen des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers.

Keine Bestimmung desjenigen, der die Beihilfe zurückzuzahlen habe. Das Gericht habe die wirtschaftliche Kontinuität zwischen Alitalia und CAI rechtsfehlerhaft nicht beachtet.

Betreffend die Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008 in der Beihilfesache C26/2008 (Darlehen in Höhe von 300 Mio. Euro an die Alitalia SpA): Keine Angabe der Gründe, auf die die Unzulässigkeit gestützt werde.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).