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Klage, eingereicht am 8. Februar 2018 – Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-91/18)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Kyratsou und F. Tomat)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und aufrechterhalten hat, wonach

auf Tsipouro/Tsikoudia [griechischer Tresterbrand], der von „systematischen Brennern“ hergestellt wird, ein im Vergleich zu dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz um 50 % ermäßigter Steuersatz erhoben wird, während alkoholische Getränke, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, dem normalen Verbrauchsteuersatz unterliegen, gegen die Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG1 sowie aus Art. 110 AEUV verstoßen hat;

auf Tsipouro/Tsikoudia, der von „gelegentlichen“ Brennern hergestellt wird, ein weiter ermäßigter Steuersatz erhoben wird, während alkoholische Getränke, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, dem normalen Verbrauchsteuersatz unterliegen, gegen die Verpflichtungen aus den Art. 19, 21 und 22 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/84/EWG2 sowie aus Art. 110 AEUV verstoßen hat;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission übermittelte den griechischen Behörden am 24. September 2015 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, wonach Griechenland erstens durch die Erhebung eines im Vergleich zu dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz um 50 % ermäßigten Steuersatzes auf Tsipouro/Tsikoudia, der von „systematischen Brennern“ hergestellt werde, während alkoholische Getränke, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt würden, dem normalen Verbrauchsteuersatz unterlägen, gegen die Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG sowie aus Art. 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen habe, und zweitens durch die Erhebung eines weiter ermäßigten Steuersatzes auf Tsipouro/Tsikoudia, der von kleinen „gelegentlichen“ Brennern hergestellt werde, während alkoholische Getränke, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt würden, dem normalen Verbrauchsteuersatz unterlägen, gegen die Verpflichtungen aus den Art. 19, 21 und 22 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/84/EWG sowie aus Art. 110 AEUV verstoßen habe.

Nach den Rechtsvorschriften des Unionsrechts über die Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke sei die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf Tsipouro/Tsikoudia nicht vorgesehen. Zudem verstoße die Erhebung eines weiter ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf Tsipouro/Tsikoudia, der von „gelegentlichen“ kleinen Brennern hergestellt werde, gegen die geltenden Vorschriften der Richtlinie 92/83/EWG in Verbindung mit den maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/84/EWG. Demnach verletze die geltende griechische Regelung insoweit diese Richtlinien. Diese Regelung verstoße auch gegen Art. 110 Abs. 1 AEUV, da eingeführte alkoholische Getränke, die Tsipouro/Tsikoudia gleichartig seien, höher besteuert würden, und gegen Art. 110 Abs. 2 AEUV, da Tsipouro/Tsikoudia in Bezug auf andere alkoholische Getränke, die hauptsächlich von anderen Mitgliedstaaten eingeführt würden und im Wettbewerb zu dem lokalen Erzeugnis stünden, mittelbar geschützt werde.

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1     Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. 1992, L 316, S. 21).

2     Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. 1992, L 316, S. 29).