Language of document : ECLI:EU:C:2012:317

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

Juliane Kokott

vom 24. Mai 2012(1)

Rechtssache C‑441/11 P

Europäische Kommission

gegen

Verhuizingen Coppens NV

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 EWR – Belgischer Markt für internationale Umzugsdienste – Gesamtkartell, bestehend aus drei Einzelvereinbarungen – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Fehlender Nachweis der Kenntnis eines Kartellbeteiligten, der sich nur an einer Einzelvereinbarung beteiligte, von den übrigen Einzelvereinbarungen – Teilweise oder vollständige Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission“





I –    Einleitung

1.        Wann darf das Gericht der Europäischen Union einen kartellrechtlichen Beschluss der Europäischen Kommission zur Gänze für nichtig erklären und wann muss es sich mit einer teilweisen Nichtigerklärung begnügen? Dies ist im Kern die Rechtsfrage, über die der Gerichtshof im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu befinden hat und deren praktische Bedeutung nicht zu unterschätzen ist(2). Sie stellt sich im Zusammenhang mit dem „Umzugskartell“, das die Kommission auf dem belgischen Markt für internationale Umzugsdienste vor einigen Jahren aufgedeckt und am 11. März 2008 zum Gegenstand einer Bußgeldentscheidung(3) gemacht hat (im Folgenden auch: streitige Entscheidung).

2.        Bei besagtem Umzugskartell handelte es sich nach den Feststellungen der Kommission um ein Gesamtkartell in Form einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, das auf drei Arten wettbewerbswidriger Vereinbarungen unter den beteiligten Umzugsunternehmen beruhte: Preisvereinbarungen, Vereinbarungen über die Marktaufteilung mittels eines Systems fiktiver Kostenvoranschläge (Schutzangebote) und Vereinbarungen über ein System von Abstandszahlungen für abgelehnte oder unterlassene Angebote (Provisionen).

3.        Neben neun anderen Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen legte die Kommission der Firma Verhuizingen Coppens NV (im Folgenden: Coppens) eine Beteiligung an dem Gesamtkartell zur Last. Allerdings konnte die Kommission im Fall von Coppens eine aktive Beteiligung nur an einer der drei Komponenten des Gesamtkartells nachweisen, und zwar an dem System von Schutzangeboten. Ob Coppens wusste oder hätte wissen müssen, dass sie sich durch die Teilnahme an dem System von Schutzangeboten zugleich in das Gesamtkartell eingliederte, ließ sich nicht aufklären. Unter diesen Umständen erklärte das Gericht die Feststellung der Kartellbeteiligung von Coppens sowie die gegenüber Coppens verhängte Geldbuße mit Urteil vom 16. Juni 2011 (im Folgenden auch: Urteil des Gerichts oder angefochtenes Urteil)(4) zur Gänze für nichtig.

4.        Dagegen wendet sich die Kommission nun mit ihrem Rechtsmittel. Sie meint, das Gericht hätte die streitige Entscheidung, soweit sie Coppens betrifft, nur teilweise für nichtig erklären dürfen, da jedenfalls die Teilnahme von Coppens an dem wettbewerbswidrigen System von Schutzangeboten erwiesen war.

5.        Mit einer Reihe weiterer Rechtsfragen wird sich der Gerichtshof demnächst in den übrigen noch anhängigen Rechtsmittelverfahren zum Umzugskartell zu befassen haben(5).

II – Hintergrund des Rechtsstreits

A –    Sachverhalt und Verwaltungsverfahren

6.        Auf dem Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien bestand nach den Ergebnissen der Ermittlungen der Kommission von 1984 bis 2003 ein Kartell, an dem sich zehn Umzugsunternehmen(6) in unterschiedlichen Zeiträumen(7) und in unterschiedlichem Ausmaß beteiligten.

7.        In der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass es sich bei dem besagten Kartell um ein Gesamtkartell in Form einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung handelte(8), die auf insgesamt drei Arten von Vereinbarungen beruhte(9):

–        Preisvereinbarungen, in denen die beteiligten Umzugsunternehmen Absprachen über die Entgelte für ihre Leistungen gegenüber den Kunden trafen;

–        Vereinbarungen über ein System von Abstandszahlungen für abgelehnte oder unterlassene Angebote (Provisionen); dadurch sollten die Wettbewerber des Unternehmens, das den Auftrag für einen internationalen Umzug erhielt, gewissermaßen eine finanzielle Entschädigung erhalten, gleichviel, ob sie selbst ebenfalls ein Angebot für den Auftrag abgegeben hatten oder nicht; die besagten Provisionen flossen von den Kunden unbemerkt in den Endpreis der jeweiligen Umzugsdienstleistungen ein;

–        Vereinbarungen über die Marktaufteilung mittels eines Systems fiktiver Kostenvoranschläge (Schutzangebote), die ein Umzugsunternehmen einem Kunden oder dem Umziehenden vorlegte, ohne die Absicht zu haben, den Umzug durchzuführen; zu diesem Zweck teilte jeweils ein Unternehmen seinen Wettbewerbern den Preis, den Versicherungstarif und die Einlagerungskosten mit, die sie für die fiktive Leistung berechnen sollten.

8.        Während die Vereinbarungen über Provisionen und Schutzangebote für die gesamte Dauer des Kartells (von 1984 bis 2003) Anwendung fanden, konnte die Umsetzung der Preisvereinbarungen nicht über den Monat Mai 1990 hinaus nachgewiesen werden(10).

9.        Aus dem von ihr festgestellten Sachverhalt folgerte die Kommission in der streitigen Entscheidung, dass die beteiligten Unternehmen gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 EWR verstoßen hätten, indem sie während unterschiedlicher Zeiträume „unmittelbar und mittelbar Preise für Auslandsumzüge von und nach Belgien festsetzten, den Markt teilweise untereinander aufteilten und das Verfahren zur Einreichung von Angeboten manipulierten“(11).

10.      Die streitige Entscheidung wurde insgesamt 31 juristischen Personen zugestellt, denen die Kommission überdies teils einzeln, teils gesamtschuldnerisch Geldbußen in unterschiedlicher Höhe(12) für die Zuwiderhandlung auferlegte.

B –    Beteiligung von Coppens an dem Kartell

11.      Die Beteiligung von Coppens an dem Gesamtkartell hat die Kommission in Art. 1 Buchst. i der streitigen Entscheidung für den Zeitraum vom 13. Oktober 1992 bis 29. Juli 2003 festgestellt. Dafür wurde Coppens gemäß Art. 2 Buchst. k der streitigen Entscheidung eine Geldbuße in Höhe von 104 000 Euro auferlegt, ohne Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung.

12.      Wie sich jedoch aus dem angefochtenen Urteil ergibt(13), hat die Kommission nicht dargetan, dass die Firma Coppens, als sie an der Schutzangebotsvereinbarung teilnahm, von den wettbewerbswidrigen Aktivitäten der anderen Unternehmen betreffend die Provisionen wusste oder diese vernünftigerweise vorhersehen konnte. Hinsichtlich der Kenntnis der Klägerin von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Kartellbeteiligten beruhte die streitige Entscheidung, wie die Kommission selbst einräumt, nicht auf konkreten Beweisen.

C –    Erstinstanzliches Gerichtsverfahren

13.      Gegen die streitige Entscheidung suchten mehrere ihrer Adressaten in erster Instanz vor dem Gericht im Wege von Nichtigkeitsklagen Rechtsschutz(14).

14.      Über die von Coppens am 4. Juni 2008 erhobene Klage hat das Gericht am 16. Juni 2011 mit dem angefochtenen Urteil entschieden. Darin gab das Gericht der Klage von Coppens vollumfänglich statt, indem es Art. 1 Buchst. i sowie Art. 2 Buchst. k der streitigen Entscheidung für nichtig erklärte und der Kommission die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegte.

III – Verfahren vor dem Gerichtshof

15.      Mit Schriftsatz vom 25. August 2011 legte die Kommission gegen das Urteil des Gerichts das vorliegende Rechtsmittel ein. Darin beantragt sie,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben,

–        die Nichtigkeitsklage abzuweisen oder – hilfsweise – Art. 1 Buchst. i der streitigen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als Coppens für die Vereinbarung über die Provisionen verantwortlich gemacht wird,

–        die Höhe der Geldbuße mit dem Betrag festzusetzen, den der Gerichtshof für angemessen erachtet, sowie

–        Verhuizingen Coppens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und den Teil der Verfahrenskosten vor dem Gericht aufzuerlegen, den der Gerichtshof für angemessen erachtet.

16.      Coppens beantragt ihrerseits,

–        das angefochtene Urteil aufrechtzuerhalten,

–        hilfsweise, falls der Gerichtshof das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufheben sollte, die von der Kommission verhängte Geldbuße so herabzusetzen, dass sie 10 % des Umsatzes von Coppens auf dem betroffenen Markt entspricht, sowie

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

17.      Vor dem Gerichtshof wurde über das Rechtsmittel schriftlich verhandelt.

IV – Würdigung des Rechtsmittels

18.      Die Kommission stützt sich auf einen einzigen Rechtsmittelgrund: Sie bringt vor, das Gericht habe insoweit einen Rechtsfehler begangen und seine Zuständigkeiten überschritten, als es die streitige Entscheidung im Hinblick auf Coppens zur Gänze für nichtig erklärte. Nach Auffassung der Kommission hätte das Gericht sich statt dessen auf eine teilweise Nichtigerklärung beschränken müssen, da zumindest die aktive Beteiligung von Coppens an einem Teil der Zuwiderhandlung – dem wettbewerbswidrigen System von Schutzangeboten – erwiesen war.

A –    Zulässigkeit des Rechtsmittels

19.      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Coppens die mangelnde Genauigkeit des von der Kommission vorgebrachten Rechtsmittelgrundes kritisiert.

20.      Sollte Coppens auf diese Weise die Zulässigkeit des Rechtsmittels in Zweifel ziehen wollen, wäre ihr Vorbringen wenig überzeugend. Denn der von der Kommission gerügte Rechtsfehler des Gerichts ist in der Rechtsmittelschrift präzise beschrieben. Anders als Coppens zu meinen scheint, gibt die Kommission auch genau an, welche Rechtsvorschriften sie als verletzt ansieht: Es handelt sich um Art. 263 AEUV und Art. 264 AEUV. Ergänzend stützt sich die Kommission auf Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit, zur Verfahrensökonomie, zur wirksamen Durchsetzung der Wettbewerbsregeln und zum Grundsatz „ne bis in idem“.

21.      An der Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels können folglich keine Zweifel bestehen.

B –    Begründetheit des Rechtsmittels

22.      Das Rechtsmittel der Kommission hat Erfolg, wenn das Gericht die streitige Entscheidung im Hinblick auf Coppens nicht zur Gänze, sondern nur teilweise für nichtig erklären durfte.

23.      Anders als die Kommission meint, kommt es bei der Prüfung dieser Frage nicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an, schon gar nicht auf seine in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV enthaltene besondere Ausprägung für das kompetenzrechtliche Verhältnis zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten.

24.      Sedes materiae ist vielmehr allein Art. 264 AEUV(15). Aus dieser Vorschrift ergeben sich die Befugnisse des Gerichts – als Teil der Institution „Gerichtshof der Europäischen Union“ – bei der Entscheidung über Nichtigkeitsklagen im Sinne von Art. 263 AEUV. In seinem ersten Absatz bestimmt Art. 264 AEUV:

„Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof der Europäischen Union die angefochtene Handlung für nichtig.“

25.      Letztere Bestimmung darf nicht im Sinne einer „Alles-oder-Nichts-Regelung“ missverstanden werden. Ist nämlich eine Nichtigkeitsklage nur teilweise begründet, so kann ihr schwerlich zur Gänze stattgegeben werden. Der Kläger erhielte sonst mehr, als ihm von Rechts wegen zusteht. Deshalb ist Art. 264 Abs. 1 AEUV notwendigerweise so auszulegen und anzuwenden, dass die mit der Nichtigkeitsklage angefochtene Handlung für nichtig erklärt wird, soweit die Klage begründet ist.

26.      Wie der Gerichtshof diesbezüglich festgestellt hat, erlaubt dem Gericht allein die Tatsache, dass es einen von der Klägerin geltend gemachten Klagegrund für begründet hält, nicht, den angefochtenen Rechtsakt ohne Weiteres insgesamt für nichtig zu erklären. Eine vollständige Nichtigerklärung darf nicht erfolgen, wenn der betreffende Klagegrund, der nur einen spezifischen Aspekt jenes Rechtsakts betrifft, ganz offensichtlich allein eine teilweise Nichtigerklärung rechtfertigen kann(16).

27.      Vor allem in Verfahren mit verwaltungsrechtlichem Charakter spricht überdies der Grundsatz der Verfahrensökonomie dafür, Unionsrechtsakte im Zweifel lediglich teilweise für nichtig zu erklären, weil auf diese Weise eine etwaige Wiederholung des Verwaltungsverfahrens und ein mögliches neues Gerichtsverfahren vermieden oder zumindest ihrem Gegenstand nach beschränkt werden können. Hinzu kommt speziell in kartellrechtlichen Fällen, dass eine Wiederholung des Verwaltungsverfahrens je nach Sachlage mit dem Grundsatz ne bis in idem(17) in Konflikt treten könnte. Außerdem verträgt sich die nur teilweise Nichtigerklärung von Kommissionsentscheidungen besser mit dem grundlegenden Erfordernis einer wirksamen Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union(18) als ihre komplette Aufhebung.

28.      Allerdings ist die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts nur möglich, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen (sog. Erfordernis der Abtrennbarkeit)(19). An dieser Abtrennbarkeit fehlt es, wenn die teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts zur Folge hätte, dass sein Wesensgehalt sich verändert(20).

29.      In Ausübung seiner Befugnisse gemäß Art. 264 Abs. 1 AEUV durfte also das Gericht die streitige Entscheidung im Hinblick auf Coppens zur Gänze für nichtig erklären, sofern eine teilweise Nichtigerklärung den Wesensgehalt dieser Entscheidung verändert hätte. Dies ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen(21).

30.      Bedauerlicherweise hat das Gericht zu alledem im angefochtenen Urteil keinerlei konkrete Ausführungen gemacht. Es hat lediglich darauf abgestellt, dass die Kommission Coppens für ihre vermeintliche Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zur Verantwortung ziehe, obwohl sich nur die Beteiligung von Coppens an einem der drei Bestandteile dieses Gesamtkartells nachweisen ließ, namentlich an dem System der Schutzangebote(22).

31.      Scheinbar ist das Gericht – ebenso wie Coppens – davon ausgegangen, dass sich die Beteiligung eines Unternehmens an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nach ihrem Wesensgehalt grundlegend von der Begehung eines „schlichten“ Verstoßes gegen Art. 81 EG (Art. 101 AEUV) unterscheidet.

32.      Dem ist jedoch nicht so.

33.      Sicherlich enthält die Feststellung der Beteiligung eines Unternehmens an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung ein „Mehr“ im Vergleich zur bloßen Feststellung seiner Beteiligung an einem oder mehreren Teilen dieser Zuwiderhandlung. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass es sich bei einem Gesamtkartell im Verhältnis zu den Einzelvereinbarungen, aus denen es sich zusammensetzt, um ein aliud handeln würde. Die Unterschiede sind vielmehr lediglich gradueller Natur.

34.      Die Annahme einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung führt in einem Fall wie dem vorliegenden dazu, dass allen Kartellbeteiligten die Tatbeiträge der jeweils anderen Kartellbeteiligten – gleichsam wie Mittätern – zugerechnet werden können, auch wenn sie sich selbst nicht an jedem Einzelbestandteil des Gesamtkartells aktiv beteiligt haben.

35.      Voraussetzung für diese Zurechnung ist nach ständiger Rechtsprechung, dass das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte sowie bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen(23).

36.      Anders ausgedrückt ist eine wechselseitige Zurechnung von Tatbeiträgen möglich, wenn der jeweilige Kartellbeteiligte wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch seinen eigenen Tatbeitrag in ein Gesamtkartell eingliederte und durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Kartellbeteiligten gemeinsam verfolgten wettbewerbswidrigen Ziele beitrug(24). Der Umfang und das Gewicht der jeweiligen Tatbeiträge im Verhältnis zum Gesamtkartell kann im Rahmen der Bußgeldberechnung für jeden Kartellbeteiligten individuell berücksichtigt werden(25).

37.      Scheitert eine solche wechselseitige Zurechnung von Tatbeiträgen, weil ein Kartellbeteiligter – wie hier – nichts von dem Bestehen des Gesamtkartells wusste und dies auch vernünftigerweise nicht vorhersehen konnte, so bedeutet dies aber keineswegs, dass er automatisch von jeder Sanktion freizusprechen wäre. Vielmehr spricht nichts dagegen, ihn weiterhin wegen der Einzelvereinbarungen zur Verantwortung zu ziehen, an denen er nachweislich aktiv beteiligt war(26) und mit denen der gleiche wettbewerbswidrige Zweck verfolgt wurde.

38.      Der Umstand allein, dass mehrere wettbewerbswidrige Vereinbarungen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung anzusehen sein mögen, schließt nämlich nicht aus, dass jede einzelne dieser Vereinbarungen für sich genommen ebenfalls einen Verstoß gegen Art. 81 EG (Art. 101 AEUV) darstellen kann(27). Das Gericht erkennt dies durchaus an(28), ohne allerdings daraus für sein Urteil die notwendigen Schlussfolgerungen zu ziehen.

39.      Wie die Kommission zutreffend anmerkt, können sowohl das Gesamtkartell als auch die ihm zugrunde liegenden Einzelvereinbarungen den gleichen wettbewerbswidrigen Zweck im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG (Art. 101 Abs. 1 AEUV) haben(29). Im Fall des belgischen Umzugskartells bestand dieser gemeinsame wettbewerbswidrige Zweck darin, unmittelbar und mittelbar Preise für Auslandsumzüge von und nach Belgien festzusetzen, den Markt teilweise aufzuteilen und das Verfahren zur Einreichung von Angeboten zu manipulieren(30). Dieser Zweck schlug sich sowohl in den Einzelvereinbarungen als auch im Gesamtkartell nieder.

40.      Unter diesen Umständen war im vorliegenden Fall nicht zu befürchten, dass eine nur teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung allein in dem Umfang, in dem sie Coppens wegen Beteiligung an einem Gesamtkartell zur Verantwortung zog, den Wesensgehalt jener Entscheidung verändert hätte. Die Teilnichtigerklärung hätte vielmehr zur Folge gehabt, dass Coppens weiterhin eine Zuwiderhandlung mit dem gleichen wettbewerbswidrigen Zweck wie das Gesamtkartell zur Last gelegt wird, wenn auch nunmehr beschränkt auf ihre aktive Beteiligung an einem bloßen Teilbereich, dem System von Schutzangeboten.

41.      Alles in allem wäre somit das Gericht gemäß Art. 264 Abs. 1 AEUV gehalten gewesen, die streitige Entscheidung nur teilweise für nichtig zu erklären. Indem es die streitige Entscheidung gleichwohl im Hinblick auf Coppens zur Gänze für nichtig erklärte, hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen.

42.      Folglich ist das Rechtsmittel der Kommission begründet und das angefochtene Urteil aufzuheben.

V –    Entscheidung über die Nichtigkeitsklage von Coppens

43.      Nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

44.      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in seinem Urteil nur einen Teil der im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Klagegründe von Coppens geprüft. Bei einer derartigen Sachlage kann es angebracht sein, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen(31). Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht zwingend. Die Verfahrensökonomie spricht vielmehr dafür, dass der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet, wann immer die Akten vollständig sind, alle erforderlichen Angaben vorliegen und sich die Parteien zu allen maßgeblichen Gesichtspunkten vor Gericht äußern konnten(32).

45.      So verhält es sich hier. Zum einen ist der Sachverhalt in den maßgeblichen Punkten unstreitig und bedarf keiner weiteren Aufklärung. Zum anderen hatten die Parteien sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Rechtsmittelverfahren hinreichend Gelegenheit, ihre Standpunkte zu allen für die Entscheidung dieses Falles erheblichen Gesichtspunkten vor den Unionsgerichten auszutauschen.

46.      Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor, von seinem Evokationsrecht Gebrauch zu machen und den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden.

A –    Zur Feststellung der Beteiligung von Coppens an der Zuwiderhandlung

47.      Die Beteiligung von Coppens an der Zuwiderhandlung wurde in Art. 1 Buchst. i der streitigen Entscheidung für den Zeitraum vom 13. Oktober 1992 bis 29. Juli 2003 festgestellt. Dagegen hat Coppens im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen drei Rügen vorgebracht, die ich im Folgenden in veränderter Reihenfolge prüfe.

48.      Erstens macht das Unternehmen geltend, es gebe keinerlei Belege für das ihm zur Last gelegte wettbewerbswidrige Verhalten in den Jahren 1994 und 1995.

49.      Tatsächlich sind in der streitigen Entscheidung keine konkreten Nachweise dafür enthalten, dass Coppens in den Jahren 1994 und 1995 selbst Schutzangebote abgegeben oder von anderen Kartellbeteiligten solche Schutzangebote angefordert hätte. Die Kommission hat ausdrücklich eingeräumt, dass sie über keine solchen Beweise verfügt. Nur für die Jahre 1992 und 1993 sowie für die Jahre 1996 bis 2003 liegen entsprechende Beweise vor.

50.      Aus diesem Umstand allein kann jedoch allenfalls geschlossen werden, dass Coppens sich in den Jahren 1994 und 1995 nicht aktiv an der Umsetzung der Vereinbarung über die Schutzangebote beteiligt hat. Gegebenenfalls kann dies bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße Berücksichtigung finden(33).

51.      Eine darüber hinausgehende Schlussfolgerung, Coppens habe sich in den Jahren 1994 und 1995 vollständig aus dem Kartell zurückgezogen und somit gar keine Zuwiderhandlung begangen, drängt sich hingegen nicht auf. Denn der Umstand allein, dass ein Unternehmen die Ergebnisse von Beratungen oder Vereinbarungen mit wettbewerbswidrigem Gegenstand nicht umsetzt, kann dieses Unternehmen nicht von seiner Verantwortung für die Teilnahme an dem Kartell entlasten, sofern es sich nicht offen von dessen Inhalt distanziert hat(34). Dafür obliegt dem jeweiligen Unternehmen die Darlegungslast(35).

52.      Coppens hat im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgetragen, dass sie sich speziell in den Jahren 1994 und 1995 offen von der Vereinbarung über das System von Schutzangeboten distanziert hätte. Eine solche Distanzierung erscheint auch wenig plausibel, angesichts der Tatsache, dass für die Folgejahre erneut zahlreiche Beweise für eine aktive Teilnahme von Coppens an dem System von Schutzangeboten vorliegen.

53.      Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Kommission bezüglich der „Lücke“ in den Jahren 1994 und 1995 keine vollständige Unterbrechung der Kartellbeteiligung von Coppens annahm, sondern lediglich von einer vorübergehenden Nichtbeteiligung von Coppens an der Umsetzung des Kartells ausging. Somit ist die erste Rüge von Coppens zurückzuweisen.

54.      Zweitens wirft Coppens der Kommission vor, das relative Gewicht ihrer Kartellbeteiligung sei nicht gebührend berücksichtigt worden.

55.      Auch diese Rüge betrifft aber nicht die Feststellung der Zuwiderhandlung als solcher, sondern kann allenfalls in Bezug auf die Höhe der Geldbuße eine Rolle spielen. Im vorliegenden Zusammenhang ist sie jedenfalls ohne Belang.

56.      Drittens wendet sich Coppens gegen die Feststellung ihrer Beteiligung an dem Gesamtkartell als einheitlicher und fortgesetzter Zuwiderhandlung.

57.      Diese letzte Rüge greift durch. Zwar steht fest, dass Coppens sich an dem wettbewerbswidrigen System von Schutzangeboten aktiv beteiligt hat, wofür die Kommission insgesamt 67 von Coppens nicht bestrittene Einzelnachweise erbracht hat. Eine darüber hinausgehende Beteiligung an dem Gesamtkartell konnte Coppens jedoch nicht nachgewiesen werden. Weder in der streitigen Entscheidung noch im Verfahren vor den Unionsgerichten hat nämlich die Kommission irgendwelche Anhaltspunkte dafür vorgelegt, dass Coppens – abgesehen von den Schutzangeboten – vom rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten an dem Gesamtkartell wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte sowie bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen(36). Indem die Kommission Coppens gleichwohl als Beteiligte des Gesamtkartells zur Verantwortung zog, hat sie folglich einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

58.      Wie Coppens zutreffend anmerkt, kann dieser Beurteilungsfehler nicht allein durch eine Herabsetzung der in Art. 2 Buchst. k der streitigen Entscheidung verhängten Geldbuße korrigiert werden. Vielmehr muss dem besagten Fehler darüber hinaus auch in Bezug auf die Feststellung der Zuwiderhandlung in Art. 1 Buchst. i der streitigen Entscheidung Rechnung getragen werden. Denn nicht nur die Sanktion, sondern auch das der Sanktion zugrunde liegende wettbewerbswidrige Verhalten als solches muss im Tenor der streitigen Entscheidung zutreffend niedergelegt werden. Ansonsten ginge das von der streitigen Entscheidung ausgehende Unwerturteil gegenüber dem betroffenen Unternehmen über dasjenige hinaus, was ihm von Rechts wegen vorgeworfen werden kann. Dies könnte sich einerseits auf den Ruf des Unternehmens negativ auswirken und ihm andererseits in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche Dritter sowie in künftigen Kartellverfahren(37) von Nachteil sein.

59.      Allerdings rechtfertigt der Beurteilungsfehler der Kommission, wie schon oben dargelegt(38), keine komplette Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung in Bezug auf Coppens. Vielmehr ist Art. 1 Buchst. i der streitigen Entscheidung im Einklang mit den Vorgaben von Art. 264 Abs. 1 AEUV nur insoweit für nichtig zu erklären, als darin über die Teilnahme von Coppens an dem System von Schutzangeboten hinaus ihre Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung – also an dem Gesamtkartell – festgestellt wird.

B –    Zur Neufestsetzung der Höhe der Geldbuße

60.      Die von mir vorgeschlagene teilweise Nichtigerklärung des Art. 1 Buchst. i der streitigen Entscheidung hat zur Folge, dass auch über die in Art. 2 Buchst. k jener Entscheidung festgesetzte Geldbuße neu zu befinden ist. Im Rahmen seines Evokationsrechts nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung genießt der Gerichtshof diesbezüglich die Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung, wie sie in Art. 261 AEUV in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003(39) vorgesehen ist. Er kann also die Geldbuße nach freiem Ermessen neu festsetzen(40).

 Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbuße

61.      Der Grundbetrag der Geldbuße sollte sich nach dem Umsatz von Coppens mit den betreffenden Dienstleistungen im letzten vollständigen Jahr ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung richten(41). Im Fall von Coppens ist dies der im Jahr 2002 erzielte Umsatz mit internationalen Umzugsdienstleistungen, der sich unstreitig auf 58 338 Euro belief(42). Auf diese Weise kann auch der relativen Größe und Bedeutung der jeweiligen Unternehmen auf dem betroffenen Markt am besten Rechnung getragen werden, was nicht zuletzt Coppens mehrfach angemahnt hat.

 Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung

62.      Bei dem Umzugskartell handelt es sich um eine äußerst schwerwiegende Zuwiderhandlung, mit der die beteiligten Unternehmen „unmittelbar und mittelbar Preise für Auslandsumzüge von und nach Belgien festsetzten, den Markt teilweise untereinander aufteilten und das Verfahren zur Einreichung von Angeboten manipulierten“(43).

63.      Wenig überzeugend ist in diesem Zusammenhang das Argument von Coppens, ihre Beteiligung an dem System von Schutzangeboten wiege weniger schwer als die Beteiligung anderer Unternehmen an den Preisvereinbarungen und dem System von Abstandszahlungen. Denn wie die Kommission zu Recht anmerkt, ist auch ein System von Schutzangeboten geeignet, den Wettbewerb nachhaltig zu verfälschen, die Preise für die betroffenen Dienstleistungen zu erhöhen und somit letztendlich den Verbraucher erheblich zu schädigen. Keineswegs handelt es sich also um ein Kavaliersdelikt.

64.      Ebenso wenig kann sich Coppens darauf berufen, innerhalb des Systems von Schutzangeboten nur eine vergleichsweise geringe Rolle gespielt zu haben. Unbestritten ist nämlich, dass Coppens in 67 Einzelfällen Schutzangebote abgegeben hat, d. h. öfter als die meisten anderen Kartellbeteiligten(44). Zu bedenken ist ferner, dass Coppens nicht nur selbst Schutzangebote abgegeben hat, sondern auch ihrerseits mehrfach andere Kartellbeteiligte zur Abgabe solcher Angebote aufgefordert hat. Coppens hat sich also sowohl aktiv als auch passiv in erheblichem Umfang an dem System von Schutzangeboten beteiligt.

65.      Ohne Belang ist ferner, wie oft Coppens selbst aufgrund des Systems von Schutzangeboten den Zuschlag für einen Umzugsauftrag erhalten hat(45). Denn die Abgabe von Schutzangeboten birgt generell die Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs und höherer Preise, unabhängig davon, wer für einen bestimmten Auftrag den Zuschlag erhält. Der Wettbewerb und somit letztlich der Verbraucher kann also selbst dann geschädigt werden, wenn im konkreten Einzelfall nicht exakt das von den Kartellbeteiligten erwünschte Ergebnis eintritt.

66.      Vor diesem Hintergrund erscheint mir in Bezug auf das Umzugskartell der von der Kommission gewählte Faktor von 17 % des relevanten Umsatzes(46) als grundsätzlich geeignet, dem Grad der Schwere der Zuwiderhandlung bei der Berechnung der Geldbuße Ausdruck zu verleihen. Auch der von der Kommission zusätzlich in Ansatz gebrachte Abschreckungsfaktor in Höhe von weiteren 17 % des relevanten Umsatzes(47) erscheint mir als angemessen(48); er wurde im Übrigen von Coppens im Gerichtsverfahren nicht substantiiert angegriffen.

67.      Da ich keinen Rechtsfehler der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung von Coppens feststellen konnte(49), sollte bei der Berechnung der Höhe ihrer Geldbuße entsprechend den Feststellungen in der streitigen Entscheidung ein Zeitraum von 10 Jahren und 9 Monaten zugrunde gelegt werden, was einem Multiplikationsfaktor von 11 entspricht(50).

68.      Auf diese Weise errechnet sich für die Geldbuße ein Grundbetrag von 119 009,52 Euro, der auf 119 000 Euro abgerundet werden kann(51).

 Ermäßigung der Geldbuße

69.      Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Firma Coppens im vorliegenden Fall keine Beteiligung an dem Umzugskartell als Gesamtkartell in Form einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nachgewiesen werden konnte(52). Vielmehr kann ihr einzig und allein eine Verstrickung in das wettbewerbswidrige System von Schutzangeboten zur Last gelegt werden. Dies muss, wie auch die Kommission einräumt, zu einer Herabsetzung der Geldbuße führen.

70.      Denkbar wäre es, den errechneten Grundbetrag der Geldbuße kurzerhand zu halbieren. Immerhin handelte es sich bei dem System von Schutzangeboten während des Zeitraums der Kartellbeteiligung von Coppens um einen von zwei damals noch praktizierten Einzelbestandteilen des Gesamtkartells, denen nach ihrer Schwere und ihren Auswirkungen ungefähr das gleiche Gewicht zukommen dürfte(53).

71.      Eine solche Vorgehensweise würde jedoch meines Erachtens nicht hinreichend berücksichtigen, dass ein Gesamtkartell mehr ist als die Summe seiner Einzelbestandteile. Gerade aufgrund seiner besonderen Komplexität und des Zusammenspiels mehrerer Einzelvereinbarungen in einem Gesamtgebilde ist das Gesamtkartell in besonderer Weise geeignet, den Wettbewerb zu schädigen. Die Zuwiderhandlung eines Unternehmens, das an einem Gesamtkartell beteiligt ist, wiegt deshalb im Verhältnis erheblich schwerer als die bloße Beteiligung dieses Unternehmens an einem oder mehreren Einzelbestandteilen dieses Kartells.

72.      Deshalb hielte ich es für angemessen, gegenüber Coppens im vorliegenden Fall deutlich weniger als die Hälfte des errechneten Grundbetrags in Ansatz zu bringen, genauer gesagt rund ein Drittel, d. h. 39 600 Euro.

73.      Außerdem sollte berücksichtigt werden, dass für die Jahre 1994 und 1995, also während zwei von fast elf Jahren, kein Beweis für eine aktive Teilnahme von Coppens an der Umsetzung des Systems von Schutzangeboten vorliegt. Zwar sollte dies nicht zu einer vollständigen Straffreiheit für die betreffenden Jahre führen, da Coppens in jener Zeit weiterhin als Mitglied des Kartells anzusehen war(54). Doch erschiene eine zusätzliche Herabsetzung des Grundbetrags um etwa die Hälfte des auf jenen Zweijahreszeitraum entfallenden Betrages, also um knapp 10 %, als angemessen. Damit würde sich die Geldbuße auf 35 900 Euro belaufen.

74.      Da die Kommission sonst keine erschwerenden oder mildernden Umstände festgestellt hat und solche auch im Verfahren vor den Unionsgerichten nicht geltend gemacht wurden, ist eine weitere Erhöhung oder Herabsetzung der errechneten Geldbuße nicht angebracht.

75.      Nur am Rande sei bemerkt, dass die so errechnete Geldbuße auch nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag von 10 % des Gesamtumsatzes von Coppens überschreitet(55) (Art. 23 Abs. 2, zweiter Unterabs., der Verordnung Nr. 1/2003).

76.      Was schließlich den von Coppens ins Feld geführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anbelangt, so verlangt dieser, dass die Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis zur Art, Schwere und Dauer der festgestellten Zuwiderhandlung steht(56). Da sich Coppens über einen langjährigen Zeitraum einer äußerst schwerwiegenden Zuwiderhandlung schuldig gemacht hat, ist es durchaus angebracht, dass die errechnete Geldbuße einen Gutteil ihres Jahresumsatzes auf dem betroffenen Markt für internationale Umzugsdienstleistungen aufzehrt, der im Übrigen nur einen vergleichsweise geringen Teil des jährlichen Gesamtumsatzes von Coppens mit Umzugsdienstleistungen ausmacht.

 Zwischenergebnis

77.      Unter nochmaliger Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung sowie der relativen Größe von Coppens auf dem betroffenen Markt, erscheint eine Geldbuße in Höhe von 35 900 Euro als tat- und schuldangemessen. Sie erregt insbesondere keine Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

VI – Kosten

78.      Ist das Rechtsmittel begründet, so befindet der Gerichtshof über die Kosten, wenn er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet (Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung).

79.      Gemäß Art. 69 § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 118 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten teilen, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt. So verhält es sich im vorliegenden Fall: Die Kommission dringt zwar mit ihrem Hauptangriffspunkt im Rechtsmittelverfahren durch, in der Sache hat jedoch Coppens mit ihrer Nichtigkeitsklage nach der von mir vorgeschlagenen Lösung vor dem Gerichtshof weitgehend Erfolg. Vor diesem Hintergrund erscheint es als gerecht, eine Gesamtbetrachtung der Kosten beider Rechtszüge anzustellen, wobei Coppens zur Tragung eines Drittels ihrer eigenen Kosten zu verurteilen ist und im Übrigen der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind.

VII – Ergebnis

80.      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T‑210/08, Verhuizingen Coppens/Kommission, wird aufgehoben.

2.      Art. 1 Buchst. i der Entscheidung C(2008) 926 endg. der Kommission vom 11. März 2008 in der Sache COMP/38.543 ist nichtig, soweit darin über das System von Schutzangeboten hinaus die Beteiligung von Verhuizingen Coppens NV an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung festgestellt wird.

3.      Die gegen Verhuizingen Coppens NV in Art. 2 Buchst. k derselben Entscheidung verhängte Geldbuße wird auf 35 900 Euro festgesetzt.

4.      Verhuizingen Coppens NV hat ein Drittel ihrer eigenen Kosten in beiden Rechtszügen zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits der Europäischen Kommission zur Last.


1 – Originalsprache: Deutsch.


2 – Eine im Wesentlichen vergleichbare Frage wird übrigens auch in dem anhängigen Rechtsmittelverfahren Kommission/Aalberts Industries u. a. (C‑287/11 P) aufgeworfen.


3 – Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 – Auslandsumzüge), bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2008) 926 endg., zusammengefasst in ABl. 2009, C 188, S. 16; im Volltext ist diese Entscheidung allein im Internet auf der Webseite der Kommission, Generaldirektion Wettbewerb, in einer nichtvertraulichen Fassung in französischer Sprache abrufbar (http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/index.html).


4 – Urteil vom 16. Juni 2011, Verhuizingen Coppens/Kommission (T‑210/08, Slg. 2011, II‑3713).


5 – Rechtssachen Gosselin Group/Kommission u. a. (C‑429/11 P), Ziegler/Kommission (C‑439/11 P), Kommission/Gosselin Group u. a. (C‑440/11 P) und Team Relocations u. a./Kommission (C‑444/11 P).


6 – Allied Arthur Pierre, Compas, Coppens, Gosselin, Interdean, Mozer, Putters, Team Relocations, Transworld und Ziegler (vgl. etwa den 345. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung).


7 – Diese Zeiträume betrugen zwischen drei Monaten und mehr als 18 Jahren.


8 – Vgl. insbesondere den 307., 314. und 345. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung.


9 – Vgl. dazu den 121. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung und Randnrn. 10 bis 12 des angefochtenen Urteils.


10 – Vgl. dazu den 123. bis 153. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung.


11 – Art. 1 der streitigen Entscheidung.


12 – Die einzelnen Geldbußen betrugen zwischen 1 500 Euro und 9 200 000 Euro.


13 – Vgl. Randnr. 31 des angefochtenen Urteils.


14 – Vgl. dazu neben dem angefochtenen Urteil die Urteile des Gerichts vom 16. Juni 2011, Ziegler/Kommission (T‑199/08, Slg. 2011, II‑3507), Team Relocations u. a./Kommission (T‑204/08 und T‑212/08, Slg. 2011, II‑3569), Gosselin Group u. a./Kommission (T‑208/08 und T‑209/08, Slg. 2011, II‑3639) und Putters International/Kommission (T‑211/08, Slg. 2011, II‑3729).


15 – Vgl. dazu auch das Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Département du Loiret (C‑295/07 P, Slg. 2008, I‑9363, Randnr. 103).


16 – Urteil Kommission/Département du Loiret (zitiert in Fn. 15, Randnr. 104).


17 – Der Grundsatz ne bis in idem verbietet nach Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht nur die nochmalige Bestrafung des Betroffenen wegen einer Straftat, derentwegen er bereits rechtskräftig verurteilt ist, sondern auch seine nochmalige Verfolgung wegen des Vorwurfs einer Straftat, von dem er bereits rechtskräftig freigesprochen ist. Als einen solchen „Freispruch“ könnte man es ansehen, wenn die Unionsgerichte eine Entscheidung der Kommission rechtskräftig für nichtig erklären und sich dabei nicht nur auf verfahrensrechtliche, sondern auch auf tatsächliche oder materiell-rechtliche Erwägungen stützen.


18 – Zur grundlegenden Bedeutung der Wettbewerbsregeln der Verträge für das Funktionieren des Binnenmarkts vgl. etwa die Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss (C‑126/97, Slg. 1999, I‑3055, Randnr. 36), und vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C‑453/99, Slg. 2001, I‑6297, Randnr. 20); die Bedeutung der wirksamen Durchsetzung dieser Regeln wurde in jüngerer Zeit außerdem in den Urteilen vom 11. Juni 2009, X (C‑429/07, Slg. 2009, I‑4833, Randnrn. 34, 35 und 37), vom 7. Dezember 2010, VEBIC (C‑439/08, Slg. 2010, I‑12471, insbesondere Randnrn. 59 und 61), und vom 14. Juni 2011, Pfleiderer (C‑360/09, Slg. 2011, I‑5161, Randnr. 19), unterstrichen.


19 – Urteile vom 28. Juni 1972, Jamet/Kommission (37/71, Slg. 1972, 483, Randnr. 11), vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission (C‑68/94 und C‑30/95, Slg. 1998, I‑1375, Randnr. 257), vom 10. Dezember 2002, Kommission/Rat (C‑29/99, Slg. 2002, I‑11221, Randnr. 45), vom 24. Mai 2005, Frankreich/Parlament und Rat (C‑244/03, Slg. 2005, I‑4021, Randnr. 12), vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat (C‑540/03, Slg. 2006, I‑5769, Randnr. 27), Kommission/Département du Loiret (zitiert in Fn. 15, Randnr. 105) und vom 29. März 2012, Kommission/Estland (C‑505/09 P, Randnr. 111).


20 – Urteile Frankreich u. a./Kommission (zitiert in Fn. 19, Randnrn. 258 und 259), Frankreich/Parlament und Rat (zitiert in Fn. 19, Randnr. 13), Parlament/Rat (zitiert in Fn. 19, Randnr. 28) und Kommission/Département du Loiret (zitiert in Fn. 15, Randnr. 106).


21 – Urteile vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission (C‑239/01, Slg. 2003, I‑10333, Randnr. 37), Frankreich/Parlament und Rat (zitiert in Fn. 19, Randnr. 14) und Kommission/Estland (zitiert in Fn. 19, Randnr. 121).


22 – Randnrn. 33 bis 35 des angefochtenen Urteils.


23 – Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni (C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnrn. 83, 87 und 203), und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 83); ähnlich Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 143), wo von der „stillschweigenden Billigung einer rechtswidrigen Initiative“ die Rede ist, was zu einer „Komplizenschaft“ und einer „passiven Form der Beteiligung an der Zuwiderhandlung“ führe.


24 – In diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni (zitiert in Fn. 23, Randnr. 87).


25 – In diesem Sinne Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (zitiert in Fn. 23, Randnr. 90) und Aalborg Portland u. a./Kommission (zitiert in Fn. 23, Randnr. 86); für den vorliegenden Fall vgl. unten, Nrn. 69 bis 72 dieser Schlussanträge.


26 – Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen des Gerichts die Beteiligung von Coppens an dem System von Schutzangeboten erwiesen (vgl. insbesondere Randnr. 28 sowie ergänzend Randnr. 36 des angefochtenen Urteils).


27 – Im selben Sinne – für den umgekehrten Fall – die Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (zitiert in Fn. 23, Randnr. 81), Aalborg Portland u. a./Kommission (zitiert in Fn. 23, Randnr. 258).


28 – Randnr. 36 des angefochtenen Urteils.


29 – In diesem Sinne auch die Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (zitiert in Fn. 23, Randnr. 82) und Aalborg Portland u. a./Kommission (zitiert in Fn. 23, Randnrn. 258 und 259).


30 – Art. 1 der streitigen Entscheidung sowie Randnrn. 15 und 30 des angefochtenen Urteils.


31 – Vgl. etwa die Urteile vom 20. Februar 1997, Kommission/Daffix (C‑166/95 P, Slg. 1997, I‑983, Randnr. 41), vom 18. Juli 2007, EAR/Karatzoglou (C‑213/06 P, Slg. 2007, I‑6733, Randnr. 47), und vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony/Impala (C‑413/06 P, Slg. 2008, I‑4951, Randnr. 190).


32 –      In diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Kommission und Rat (C‑104/97 P, Slg. 1999, I-6983, Randnr. 69), vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission (C‑395/96 P und C‑396/96 P, Slg. 2000, I‑1365, Randnr. 148), vom 18. Juli 2007, Industrias Químicas del Vallés/Kommission (C‑326/05 P, Slg. 2007, I-6557, Randnr. 71), und vom 22. März 2007, Regione siciliana/Kommission (C‑15/06 P, Slg. 2007, I‑2591, Randnr. 41).


33 – Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnr. 510), Aalborg Portland u. a./Kommission (zitiert in Fn. 23, Randnr. 85) und Dansk Rørindustri u. a./Kommission (zitiert in Fn. 23, Randnr. 145).


34 – Urteile vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission (C‑291/98 P, Slg. 2000, I‑9991, Randnr. 50), Aalborg Portland u. a./Kommission (zitiert in Fn. 23, Randnr. 85) und Dansk Rørindustri u. a./Kommission (zitiert in Fn. 23, Randnr. 144).


35 – In diesem Sinne Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (zitiert in Fn. 23, Randnr. 96), Aalborg Portland u. a./Kommission (zitiert in Fn. 23, Randnr. 81) und Dansk Rørindustri u. a./Kommission (zitiert in Fn. 23, Randnr. 142).


36 – Vgl. dazu oben Nrn. 3 und 12 sowie die in Fn. 23 angeführte Rechtsprechung.


37 – In künftigen Kartellverfahren kann sich etwa die Frage stellen, ob ein Unternehmen als Wiederholungstäter einzustufen ist oder nicht.


38 – Vgl. dazu Nrn. 22 bis 41 dieser Schlussanträge.


39 – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


40 – Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (zitiert in Fn. 23, Randnr. 218) und vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission (C‑167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Randnr. 244); vgl. außerdem die Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C‑185/95 P, Slg. 1998, I-8485, Randnrn. 141 und 142), vom 16. November 2000, Weig/Kommission (C‑280/98 P, Slg. 2000, I‑9757, Randnr. 83), und Sarrió/Kommission (zitiert in Fn. 34, Randnr. 102).


41 – Nach der Rechtsprechung darf die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein; vgl. Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 120 und 121), vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission (C‑397/03 P, Slg. 2006, I‑4429, Randnr. 100), sowie ergänzend das Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994, Parker Pen/Kommission (T‑77/92, Slg. 1994, II‑549, Randnrn. 94 und 95).


42 – Vgl. dazu den 540. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung.


43 – Art. 1 der streitigen Entscheidung.


44 – Vgl. dazu den 237. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung.


45 – Coppens bringt vor, sie selbst sei nur bei 23 % der betroffenen Aufträge erfolgreich gewesen.


46 – 543. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung.


47 – 555. und 556. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung.


48 – Dass ein Abschreckungsfaktor Anwendung finden darf, ist in der Rechtsprechung anerkannt; vgl. Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission (zitiert in Fn. 41, Randnr. 106), vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission (C‑289/04 P, Slg. 2006, I‑5859, Randnr. 16), und vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission (C‑413/08 P, Slg. 2010, I‑5361, Randnr. 102).


49 – Vgl. oben, Nrn. 48 bis 53 dieser Schlussanträge.


50 – Vgl. dazu den 547. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung.


51 – Im selben Sinne die Berechnungen der Kommission (vgl. den 558. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung).


52 – Vgl. dazu oben Nrn. 3 und 12 sowie die in Fn. 23 angeführte Rechtsprechung.


53 – Die Preisvereinbarungen als dritter Bestandteil des Gesamtkartells sind nach den Erkenntnissen der Kommission nur bis Mai 1990 zum Einsatz gekommen (vgl. oben, Nr. 8 dieser Schlussanträge).


54 – Vgl. oben, Nrn. 48 bis 53 dieser Schlussanträge.


55 – Vgl. dazu den 605. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung, wo der maßgebliche Gesamtumsatz von Coppens im Jahr 2006 auf 1 046 318 Euro beziffert wird.


56 – Vgl. allgemein zur Beachtlichkeit des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Berechnung von Geldbußen das Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission (zitiert in Fn. 23, Randnr. 319).