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Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2017 von der Europäischen Kommission gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. September 2017 in der Rechtssache T-247/16, Trasta Komercbanka AS und andere/Europäische Zentralbank

(Rechtssache C-665/17 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, A. Steiblytė und K.-Ph. Wojcik)

Andere Parteien des Verfahrens: Trasta Komercbanka AS, Ivan Fursin, Igors Buimisters, C & R Invest SIA, Figon Co. Ltd, GCK Holding Netherlands BV, Rikam Holding SA und Europäische Zentralbank

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. September 2017 in der Rechtssache T-247/16, Trasta Komercbanka AS, Herr Ivan Fursin, Herr Igors Buimisters, SIA C & R Invest, Figon Co Limited, G.C.K J Holding Netherlands B.V. und Rikam Holding S.A. – SPF gegen Europäische Zentralbank aufzuheben, soweit mit diesem die Einrede der Unzulässigkeit im Hinblick auf die Klage der Gesellschafter der Trasta Komercbanka AS zurückgewiesen wird;

die Klage von Herrn Ivan Fursin, Herrn Igors Buimisters, SIA C & R Invest, Figon Co Limited, G.C.K J Holding Netherlands B.V. und der Rikam Holding S.A. – SPF als unzulässig abzuweisen;

die Kläger zu verurteilen, die Kosten zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe fälschlicherweise angenommen, dass es notwendig sei, eine Nichtigkeitsklage von Gesellschaftern eines in Liquidation befindlichen Kreditinstituts gegen eine Entscheidung, diesem die Zulassung zu entziehen, für zulässig zu erklären, um einen wirksamen Rechtsbehelf bereitzustellen. Dadurch habe es die anderen Rechtsbehelfe nicht berücksichtigt, die dem Kreditinstitut – in Form einer rechtzeitigen Nichtigkeitsklage und eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – und den Gesellschaftern – in Form einer Schadensersatzklage gegen die Europäische Zentralbank bei den Unionsgerichten und möglicherweise in Form anderer Klagen bei nationalen Gerichten – zur Verfügung stünden.

Das Rechtsmittel wird auf die folgenden zwei Rechtsmittelgründe gestützt:

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses gegen Art. 263 AEUV verstoßen. Das Gericht sei, indem es festgestellt habe, dass unmittelbare Gesellschafter daran gehindert gewesen seien, ihr Recht auszuüben, die Geschäftsführung und die Firmenpolitik der Gesellschaft in Liquidation zu bestimmen, wie sie es getan hätten, wenn es sich um eine laufende Gesellschaft gehandelt hätte, fälschlicherweise von der Rechtsprechung abgewichen, nach der Gesellschafter kein rechtliches Interesse hätten, das sich von dem ihrer Gesellschaft unterscheide. Zudem habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass sogar Gesellschafter einer laufenden Gesellschaft, und sicherlich Minderheitsgesellschafter, kein Recht hätten, die Geschäftsführung dazu zu zwingen, einen Rechtsbehelf einzulegen. Auch habe es nicht zwischen den Wirkungen einer Entscheidung der Bankenaufsicht, eine Bankzulassung zu entziehen, und der Wirkung einer späteren Entscheidung eines nationalen Gerichts, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, unterschieden. Schließlich habe es zu Unrecht angenommen, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft in Liquidation in der Lage sein sollten, ihre Rechte als Gesellschafter genauso auszuüben wie Gesellschafter einer aktiven Gesellschaft.

Das Gericht habe im Hinblick auf die Voraussetzungen der individuellen und unmittelbaren Betroffenheit gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV verstoßen.

Hinsichtlich der ersten Voraussetzung habe das Gericht erstens nicht berücksichtigt, dass die Möglichkeit, mehr oder weniger genau die Anzahl oder sogar die Identität der Personen, auf die eine Maßnahme Anwendung findet, zu bestimmen, keineswegs bedeute, dass sie durch diese individuell betroffen seien, sofern die Maßnahme aufgrund einer durch sie definierten objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation angewandt werde. Zweitens habe es fälschlicherweise festgestellt, dass die Entscheidung über den Entzug einer Bankzulassung die Gesellschafter eines Kreditinstituts betreffe, obwohl sie nur das Kreditinstitut selbst betreffe. Drittens habe es fälschlicherweise festgestellt, dass sich die Entscheidung der Europäischen Zentralbank aufgrund bestimmter besonderen Eigenschaften der Gesellschafter oder eines sie von anderen Personen unterscheidenden Sachverhalts auf sie auswirke, obwohl die Entscheidung nur das Kreditinstitut betroffen und sich nicht auf die Rechte der Gesellschafter ausgewirkt habe. Schließlich habe das Gericht, selbst wenn man annähme, das der Alleingesellschafter einer Gesellschaft individuell durch eine an die Gesellschaft gerichtete Entscheidung des Gerichts betroffen sein könnte, zu Unrecht die Lage von Minderheitsgesellschaftern mit der des Alleingesellschafters gleichgesetzt.

Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung habe das Gericht erstens einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Gesellschafter durch den Entzug der Bankzulassung unmittelbar betroffen gewesen seien, da es nicht zwischen den Wirkungen dieses Entzugs und der Wirkung einer Entscheidung eines nationalen Gerichts, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, unterschieden habe. Zweitens habe das Gericht fälschlicherweise festgestellt, dass die Entscheidung der Europäischen Zentralbank wegen des Ausmaßes ihrer Wirkungen die Gesellschafter unmittelbar betreffe. Dadurch habe es nicht zwischen den Rechtswirkungen der Entscheidung, die auf das Kreditinstitut beschränkt seien, und den wirtschaftlichen Folgen, die sich durchaus auf die Gesellschafter auswirken könnten, unterschieden.

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