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Rechtsmittel, eingelegt am 26. Mai 2016 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. März 2016 in der Rechtssache T-103/14, Frucona Košice a. s./Europäische Kommission

(Rechtssache C-300/16 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati, T. Maxian Rusche, B. Stromsky und K. Walkerová)

Andere Partei des Verfahrens: Frucona Košice a. s.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt, der Gerichtshof möge

das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. März 2016, der Kommission am gleichen Tag übermittelt, in der Rechtssache T-103/14, Frucona Košice/Kommission, aufheben;

über die Klage selbst entscheiden und sie als unbegründet abweisen und

der anderen Partei des Verfahrens und Klägerin in erster Instanz die Kosten des Verfahrens auferlegen;

hilfsweise,

das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. März 2016, der Kommission am gleichen Tag übermittelt, in der Rechtssache T-103/14, Frucona Košice/Kommission, aufheben und

die Rechtssache an das Gericht zur Würdigung des zweiten und gegebenenfalls des dritten und des vierten Klagegrundes zurückverweisen und

die Kosten des Verfahrens in erster und höherer Instanz vorbehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission ist das angefochtene Urteil aus den folgenden Gründen, die erstens die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers und zweitens die Anwendung dieses Kriteriums beträfen, aufzuheben.

Zur Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers führt die Kommission drei Rechtsmittelgründe an. Erstens eine falsche Auslegung des angefochtenen Beschlusses, zweitens einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers und drittens eine falsche Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft.

Im angefochtenen Urteil sei entschieden worden, dass das Kriterium des privaten Gläubigers anwendbar sei, sogar wenn der Mitgliedstaat im Verwaltungsverfahren auf der Grundlage detaillierter Argumente vorbringe, dass die öffentliche Behörde nicht auf der Grundlage von Erwägungen gehandelt habe, die einen privaten Marktteilnehmer leiten würden, solange ein Beteiligter das Gegenteil behaupte. Nach dem Verständnis der Kommission müsse die Rechtsprechung dahin verstanden werden, dass der Standpunkt des Mitgliedstaats von wesentlicher Bedeutung sei, wenn es um die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers gehe.

In Bezug auf die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers werde die Kommission zwei Rechtsmittelgründe anführen. Erstens einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV in Bezug auf das Kriterium des privaten Gläubigers. Zweitens habe das Gericht einen Fehler bei der Auslegung der Verpflichtung begangen, eine sorgfältige und unparteiische Prüfung hinsichtlich der behaupteten staatlichen Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV vorzunehmen.

Das Gericht verlange von der Kommission, dass sie von Amts wegen nachvollziehe, wie sich der ideale, rationale und vollumfänglich informierte hypothetische private Gläubiger verhalten hätte. Darüber hinaus bestehe dieses Verlangen unabhängig davon, was der betreffende Mitgliedstaat tatsächlich getan oder gesagt habe. Nach dem Verständnis der Kommission müsse die Rechtsprechung dahin verstanden werden, dass diese nicht von ihr verlange, selbst die Beweise und Informationen zu sammeln, die ein rationaler privater Gläubiger vor der Prüfung gesammelt hätte, wenn die in Rede stehende Behörde dies nicht getan habe. Ihre Aufgabe sei vielmehr darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Behörde auf der Grundlage ihres Verhaltens und der Beweise und Informationen, die sie tatsächlich im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu ihrer Verfügung gehabt habe, subjektiv wie ein privater Gläubiger in einem Fall gehandelt habe, der demjenigen der Behörde so nah wie möglich komme, als sie entschieden habe, die in Rede stehende Maßnahme zu bewilligen.

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