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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 23. Februar 2018 – Regards Photographiques SARL/Ministre de l’Action et des Comptes publics

(Rechtssache C-145/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Regards Photographiques SARL

Kassationsbeschwerdegegner: Ministre de l’Action et des Comptes publics

Vorlagefragen

Sind die Art. 103 und 311 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 20061 sowie deren Anhang IX Teil A Nr. 7 dahin auszulegen, dass die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nur voraussetzt, dass Fotografien von ihrem Urheber aufgenommen und von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind, wobei die Gesamtzahl der Abzüge, alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen, 30 nicht überschreiten darf?

Falls die erste Frage bejaht wird: Können die Mitgliedstaaten Fotografien, die darüber hinaus keinen künstlerischen Charakter haben, dennoch von der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ausschließen?

Falls die erste Frage verneint wird: Welchen weiteren Voraussetzungen müssen Fotografien genügen, damit der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt? Müssen sie insbesondere einen künstlerischen Charakter haben?

Sind diese Voraussetzungen innerhalb der Europäischen Union einheitlich auszulegen, oder verweisen sie auf das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten, insbesondere das Recht im Bereich des geistigen Eigentums?

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1     Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).