Klage, eingereicht am 11. November 2015 – Frame/HABM – Bianca-Moden (BiancalunA)
(Rechtssache T-628/15)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Frame Srl (San Giuseppe Vesuviano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Borghese, R. Giordano, E. Montelione)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bianca-Moden GmbH & Co. KG (Ochtrup, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „BiancalunA“ – Anmeldung Nr. 11 246 204.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 7. August 2015 in der Sache R 2720/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; und/oder
die Sache zur ordnungsgemäßen Prüfung der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von der Bianca-Moden GmbH & Co. KG vorgelegten Benutzungsnachweise an das HABM zurückzuverweisen;
dem HABM die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer und dieses Verfahrens aufzuerlegen;
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung dahin zu ändern, dass die Eintragung folgende Waren der Klasse 25 erfasst: Unterwäsche, Schlafanzüge, T-Shirts, Slips, Unterhosen.
Angeführte Klagegründe
Unzutreffende Auslegung der Verordnung Nr. 207/2009 durch die Auswahl nur eines älteren Rechts;
unzutreffende Auslegung der Verordnung Nr. 207/2009 bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den zu vergleichenden Zeichen.
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