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Klage, eingereicht am 11. November 2015 – Frame/HABM – Bianca-Moden (BiancalunA)

(Rechtssache T-628/15)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Frame Srl (San Giuseppe Vesuviano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Borghese, R. Giordano, E. Montelione)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bianca-Moden GmbH & Co. KG (Ochtrup, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „BiancalunA“ – Anmeldung Nr. 11 246 204.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 7. August 2015 in der Sache R 2720/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben; und/oder

die Sache zur ordnungsgemäßen Prüfung der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von der Bianca-Moden GmbH & Co. KG vorgelegten Benutzungsnachweise an das HABM zurückzuverweisen;

dem HABM die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer und dieses Verfahrens aufzuerlegen;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung dahin zu ändern, dass die Eintragung folgende Waren der Klasse 25 erfasst: Unterwäsche, Schlafanzüge, T-Shirts, Slips, Unterhosen.

Angeführte Klagegründe

Unzutreffende Auslegung der Verordnung Nr. 207/2009 durch die Auswahl nur eines älteren Rechts;

unzutreffende Auslegung der Verordnung Nr. 207/2009 bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den zu vergleichenden Zeichen.

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