Language of document :

Klage, eingereicht am 28. Februar 2018 – Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-164/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Ondrůšek, E. Sanfrutos Cano und G. von Rintelen)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Pflichten aus Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 20141 verstoßen hat, dass es nicht bis zum 18. April 2016 alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Spanien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV ein Zwangsgeld zu einem Tagessatz von 61 964,32 Euro mit Wirkung ab dem Tag der Verkündung des Urteils aufzuerlegen, mit dem die Nichterfüllung der Verpflichtung zum Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2014/23/EU nachzukommen, oder jedenfalls der Verpflichtung zu ihrer Mitteilung an die Kommission festgestellt wird;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in das nationale Recht sei am 18. April 2016 abgelaufen.

____________

1     Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 1).