Language of document : ECLI:EU:C:2012:388

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PEDRO CRUZ VILLALÓN

vom 26. Juni 2012(1)

Rechtssache C‑199/11

Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission,

gegen

Otis NV,

General Technic-Otis Sàrl (GTO),

Kone Belgium NV,

Kone Luxembourg Sàrl,

Schindler NV,

Schindler Sàrl,

ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV

und

ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl

(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel te Brussel [Belgien])

„Vertretung der Europäischen Union vor den nationalen Gerichten – Der Kommission übertragene Befugnisse – Art. 282 EG – Von der Kommission formell festgestelltes wettbewerbswidriges Verhalten – Klagen der Kommission in Vertretung der Union wegen deliktischer Haftung – Befugnisse der Kommission zur Verhängung von Sanktionen auf dem Gebiet des Wettbewerbs – Art. 47 der Charta – Richterliche Unabhängigkeit – Umfang der gerichtlichen Prüfung durch die Gerichte der Union und die nationalen Gerichte – Waffengleichheit“






1.        Aufgrund einer Schadensersatzklage, die die Kommission in Vertretung der Union gegen mehrere Hersteller von Aufzügen erhoben hat, hat die Rechtbank van koophandel te Brussel dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen wegen zweier Fragen vorgelegt, die zum einen die Vertretung der Union vor den nationalen Gerichten und zum anderen die richterliche Unabhängigkeit und die Waffengleichheit zwischen den Parteien in einem Zivilverfahren wegen deliktischer Haftung, an dem die Union als Klägerin beteiligt ist, betreffen.

2.        Zur Frage der Vertretung vor Gericht möchte das ersuchende Gericht wissen, ob die Kommission berechtigt ist, die Union zu vertreten, obwohl die Schäden auf Verträge zurückgehen, die von mehreren Organen und Einrichtungen der Union geschlossen wurden. Der Gerichtshof muss daher zur zeitlichen Geltung und zum Inhalt der Art. 282 des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft und 335 AEUV im Hinblick auf Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon bei den nationalen Gerichten anhängig gemacht wurden, Stellung nehmen.

3.        Im Einzelnen und vergleichsweise komplexer stellt sich die Frage nach der richterlichen Unabhängigkeit und der Waffengleichheit und damit nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) dar. Der Gerichtshof muss die Frage beantworten, ob die Union bei der Erhebung einer Schadensersatzklage vor den nationalen Gerichten in irgendeiner Weise Bedingungen unterliegt, wenn der Schaden seinen Ursprung in einem von einem der Organe der Union festgestellten wettbewerbswidrigen Verhalten hat. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens machen geltend, die Kommission als Urheberin einer bindenden Entscheidung, mit der sie einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG (jetzt Art. 101 Abs. 1 AEUV) feststelle, handele als privilegierte Klägerin und verzerre dadurch die richterliche Entscheidungsmacht der nationalen Gerichte sowie das ausgeglichene Kräfteverhältnis, das zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehen müsse.

I –    Rechtlicher Rahmen

4.        Art. 282 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften bestimmte:

„Die Gemeinschaft besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts‑ und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten.“

5.        Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurde Art. 282 EG infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon durch den jetzigen Art. 335 AEUV ersetzt, der Folgendes vorsieht:

„Die Union besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten. In Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen, wird die Union hingegen aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ vertreten.“

6.        Art. 47 Abs. 1 der Charta bestimmt unter der Überschrift „Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“:

„Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.“

7.        Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Durchführung der Wettbewerbsregeln(2) bestimmt unter der Überschrift „Einheitliche Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts“:

„(1)      Wenn Gerichte der Mitgliedstaaten nach Artikel 81 oder 82 des Vertrags über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen erlassen, die der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen. Sie müssen es auch vermeiden, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Zu diesem Zweck kann das einzelstaatliche Gericht prüfen, ob es notwendig ist, das vor ihm anhängige Verfahren auszusetzen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 234 des Vertrags.

(2)      Wenn Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 81 oder 82 des Vertrags über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen treffen, die der von der Kommission erlassenen Entscheidung zuwiderlaufen würden.“

II – Sachverhalt und Vorgeschichte

8.        Aufgrund mehrerer Beschwerden leitete die Kommission im Jahr 2004 eine Untersuchung zur Aufklärung wettbewerbswidriger Praktiken der vier wichtigsten europäischen Hersteller von Aufzügen und Fahrtreppen, Kone, Otis, Schindler und ThyssenKrupp, ein. Die Untersuchung endete mit der Entscheidung vom 21. Februar 2007, mit der gegen die vier genannten Unternehmen wegen vier besonders schwerer Zuwiderhandlungen gegen den damaligen Art. 81 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft (jetzt Art. 101 AEUV)(3) Geldbußen verhängt wurden. 

9.        Die betroffenen Gesellschaften erhoben Nichtigkeitsklagen beim Gericht, die mit Urteilen vom 13. Juli 2011 abgewiesen wurden(4). Das Gericht wies sämtliche Klagegründe der Klägerinnen zurück, mit Ausnahme des von ThyssenKrupp zur Höhe der Geldbuße vorgebrachten, dem es teilweise stattgab und der zu einer Herabsetzung der Geldbuße führte(5).

10.      Am 20. Juni 2008 reichte die Kommission in Vertretung der damaligen Europäischen Gemeinschaft bei den belgischen Gerichten eine Klage ein, mit der sie von den genannten Gesellschaften Schadensersatz in Höhe von 7 061 688,00 Euro verlangte. Die Kommission machte geltend, der damaligen Europäischen Gemeinschaft sei in Belgien und Luxemburg aufgrund der von den beklagten Gesellschaften rechtswidrig vereinbarten wettbewerbswidrigen Praktiken ein finanzieller Schaden entstanden. Die Europäische Gemeinschaft habe verschiedene öffentliche Aufträge für den Einbau, die Wartung und die Erneuerung von Aufzügen und Fahrtreppen in mehreren Gebäuden der europäischen Organe mit Sitz in beiden Ländern vergeben, deren Preis infolge der von der Kommission für rechtswidrig erklärten Vereinbarung über dem Marktpreis gelegen habe.

11.      Die beklagten Gesellschaften widersetzten sich der Klage mit dem Argument, die Kommission sei nicht befugt, die Europäische Gemeinschaft zu vertreten. Darüber hinaus rügten sie die fehlende Unparteilichkeit des belgischen Gerichts und eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit, da die Kommission im Rahmen eines Kartellverfahrens nach Art. 81 Abs. 1 EG (jetzt Art. 101 Abs. 1 AEUV) eine besondere Stellung innegehabt habe.

12.      Aufgrund der Einwände der Klägerinnen hat die Rechtbank van koophandel te Brussel beschlossen, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen.

III – Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

13.      Das Ersuchen der Rechtbank van koophandel te Brussel wurde am 28. April 2011 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen. Mit ihm sind folgende Fragen vorgelegt worden:

1. a)      Der Vertrag besagt in Art. 282, jetzt Art. [3]35, dass die Union durch die Kommission vertreten wird; – Art. 335 AEUV einerseits sowie die Art. 103 und 104 der Haushaltsordnung andererseits bestimmen, dass die betreffenden Organe in Verwaltungsfragen, die ihr Funktionieren betreffen, die Union vertreten, mit der möglichen Folge, dass die Organe – ausschließlich oder nicht – vor Gericht stehen können; – es unterliegt keinem Zweifel, dass die Zahlung überhöhter Preise an Auftragnehmer usw. als Folge der Bildung eines Kartells unter den Begriff „Betrug“ fallen; – im belgischen Recht gilt der Grundsatz lex specialis generalibus derogat; – war es, wenn dieser Rechtsgrundsatz auch in das europäische Recht Eingang findet, nicht Sache der betreffenden Organe, die Initiative für die Erhebung von Klagen (außer in Fällen, in denen die Kommission selbst Auftraggeber war) zu ergreifen?

b)       (Hilfsweise gestellte Frage) Hätte die Kommission nicht zumindest über eine Vertretungsvollmacht der Organe verfügen müssen, um deren Interessen vor Gericht zu wahren?

2. a)      Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisten allen Personen das Recht auf ein faires Verfahren und den damit zusammenhängenden Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann. Ist dies mit dem Grundsatz vereinbar, dass die Kommission in einer ersten Phase als öffentlicher Auftraggeber auftritt und das beanstandete Verhalten, also die Kartellbildung, als Verstoß gegen Art. 81, jetzt Art. 101 des Vertrags, mit einer Sanktion belegt, nachdem sie in diesem Verfahren selbst die Ermittlungen geführt hat, um anschließend in einer zweiten Phase den Schadensersatzprozess vor dem nationalen Gericht vorzubereiten und die Entscheidung über die Klageerhebung zu treffen, während dasselbe Kommissionsmitglied die Verantwortung für beide Angelegenheiten trägt, die miteinander verknüpft sind, und zwar umso mehr, als das angerufene nationale Gericht von der Sanktionierungsentscheidung nicht abweichen kann?

b)      (Hilfsweise gestellte Frage) Falls die Frage 2a bejaht wird, also Unvereinbarkeit besteht, wie kann dann nach europäischem Recht der Geschädigte (die Kommission und/oder die Organe und/oder die Union) einer rechtswidrigen Tat (der Kartellbildung) seinen Schadensersatzanspruch geltend machen, bei dem es sich ebenfalls um ein grundlegendes Recht handelt?

14.      Die Beklagten des Ausgangsverfahrens (Schindler NV, Otis NV, ThyssenKrupp Listen Ascenseurs NV und Kone Belgium NV) sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

15.      An der mündlichen Verhandlung am 14. März 2012 haben die Parteien des Ausgangsverfahrens sowie der Rat teilgenommen und mündliche Ausführungen gemacht.

IV – Erste Frage

16.      Die erste Frage betrifft die Auslegung des aufgehobenen Art. 282 EG und sein Verhältnis zur derzeit geltenden entsprechenden Bestimmung: Art. 335 AEUV.

17.      Die Frage der Rechtbank besteht in Wirklichkeit aus zwei Teilfragen: Die eine betrifft die zeitliche Geltung von Art. 282 EG, konkret die nationalen Verfahren, die vor dem 1. Dezember 2009, an dem der neue Art. 335 AEUV in Kraft trat, eingeleitet wurden, und die andere die Auslegung von Art. 282 EG. Ich werde beide Fragen getrennt behandeln.

A –    Zur zeitlichen Geltung von Art. 282 EG

18.      Der erste Aspekt, zu dem ich Stellung nehmen muss, betrifft die zeitliche Geltung von Art. 282 EG, denn die Kommission hat die Klage bei der Rechtbank am 20. Juni 2008 erhoben, also anderthalb Jahre vor dem Inkrafttreten von Art. 335 AEUV.

19.      Bekanntermaßen wurde die Regelung des Art. 282 EG in Art. 335 AEUV geändert, indem durch Letzteren eine bereits bestehende Praxis der Vertretung der Union durch verschiedene ordnungsgemäß bevollmächtigte Organe – mit Nuancen, die hier nicht von Bedeutung sind – in das Primärrecht aufgenommen wurde. Während im EG-Vertrag für die Vertretung der Gemeinschaft die Kommission zuständig war, kann jetzt jedes Organ die Union vertreten. Es geht mithin um zwei Bestimmungen der Union, die a priori die Vertretung der Union vor den Gerichten der Mitgliedstaaten unterschiedlich regeln(6). Es ist daher zu klären, ob im vorliegenden Verfahren, das vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eingeleitet wurde, Art. 282 EG oder Art. 335 AEUV anwendbar ist.

20.      Auszugehen ist davon, dass es sich weder bei Art. 282 EG noch bei Art. 335 AEUV um verfahrensrechtliche Bestimmungen handelt, sondern um materiell-rechtliche Regeln für die interne Organisation der Union. Anhand dieser Bestimmungen bestimmt die Union, welches Organ sie nach außen vertritt, einschließlich ihrer Vertretung in Verfahren vor den nationalen Gerichten. Der Vertrag von Lissabon erhält keine Bestimmung zur zeitlichen Geltung von Art. 335 AEUV. In Ermangelung einer solchen Bestimmung hat dieser Artikel nur Wirkungen für die Zukunft. Daher kann jegliche Rückwirkung auf bereits bestehende Rechtsbeziehungen einschließlich der prozessrechtlichen Beziehungen ausgeschlossen werden.

21.      Folglich war die zum Zeitpunkt der Einleitung des Prozesses bei der Rechtbank geltende Vorschrift der Union zur Bestimmung der Behörde, die die Union nach außen vertritt, Art. 282 EG. Nachdem das Prozessverhältnis ordnungsgemäß begründet war, konnte das Inkrafttreten des neuen Art. 335 AEUV, der nur für nach dem 1. Dezember 2009 zustande gekommene Rechtsbeziehungen gilt, keine Auswirkungen auf den prozessualen Status der Klägerin des Ausgangsverfahrens haben.

22.      Eine andere Frage ist es, ob angesichts der besonderen Umstände des Falls und im Licht von Art. 282 EG die Kommission die Befugnis hatte, in Vertretung der Gemeinschaft zu handeln.

B –    Zur Tragweite von Art. 282 EG

23.      Wie bereits ausgeführt wurde, hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob die Kommission befugt war, die Europäische Union in dem bei ihm anhängigen Verfahren zu vertreten. Art. 282 EG, der, wie soeben dargelegt wurde, im vorliegenden Fall anwendbar ist, sieht vor, dass die Union vor den Gerichten der Mitgliedstaaten ausschließlich von der Kommission vertreten wird.

24.      Die Beklagten des Ausgangsverfahrens wenden detailliert ein, dass es sich bei dieser Bestimmung nur um eine allgemeine Regel handele, von der im vorliegenden Fall die Art. 274 und 279 EG eine Ausnahme vorsähen, die besondere Bestimmungen über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft enthielten, die wiederum in der Verordnung Nr. 1605/2002(7) näher geregelt seien. Die Beklagten sind der Ansicht, nach den Art. 59 und 60 der zitierten Verordnung seien die Organe der Gemeinschaft für die Ausführung ihrer jeweiligen Haushaltsposten selbst zuständig. Sollten einem Auftragnehmer Irrtümer, Unregelmäßigkeiten oder Betrug zur Last gelegt werden, könne nach den genannten Bestimmungen das jeweilige Organ die bereits gezahlten Beträge zurückverlangen.

25.      Letztendlich besteht nach Ansicht der Beklagten aufgrund einer lex specialis in den Haushaltsvorschriften, nach der jedes Organ zur Wahrung seiner finanziellen Interessen selbst vertretungsbefugt sei, eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Art. 282 EG, nach dem die Kommission die Vertretung der Gemeinschaft vor Gericht wahrnehme.

26.      Meiner Ansicht nach ist die Anwendung des Kriteriums lex specialis derogat legi generali auf das Verhältnis zwischen den genannten Vorschriften alles andere als schlüssig. Diese Regel greift ein, wenn zwei Bestimmungen denselben Zweck verfolgen, aber inhaltlich einander widersprechen(8). Wie ich sogleich zeigen werde, werden mit den Bestimmungen, auf die sich die beklagten Parteien berufen, jedoch unterschiedliche Zielsetzungen verfolgt, und sie sind inhaltlich auch keineswegs unvereinbar.

27.      Tatsächlich sind in Art. 274 und 279 EG sowie den Vorschriften der Verordnung Nr. 1605/2002 die Befugnisse der Organe bei der Ausführung des Haushaltsplans geregelt, zu denen „alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens“ gehören. Art. 282 EG bezieht sich hingegen ausschließlich auf die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft und auf die Befugnis der Kommission, sie zu vertreten. Zwischen beiden Regelungen besteht weder ein Widerspruch noch werden mit ihnen übereinstimmende Ziele verfolgt: Die eine regelt die Zuständigkeit der Organe für die Entscheidung über die Maßnahmen zur Sicherstellung der ihnen zustehenden finanziellen Mittel, während die andere die Vertretungsbefugnis der Gemeinschaft zugunsten der Kommission, einschließlich vor den nationalen Gerichten, festlegt. Es handelt sich um zwei unterschiedliche und voneinander unabhängige Aspekte, die eine harmonische Auslegung zulassen, da die Entscheidung über Maßnahmen zur Ausführung des Haushaltsplans, die ein Organ der Gemeinschaft trifft, etwas völlig anderes ist als die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung der Gemeinschaft vor nationalen Gerichten.

28.      Dieses Verständnis des Vertrags wurde durch den Gerichtshof in der Rechtssache Region Brüssel-Hauptstadt(9), in der die Rechtmäßigkeit der Übertragung der Vertretungsbefugnisse der Kommission auf andere Organe der Gemeinschaft bejaht wurde, indirekt bestätigt. Der Gerichtshof hat eine verbreitete gerichtliche Praxis anerkannt und festgestellt, dass es „im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung [lag], dass die Gemeinschaften … bei Klagen vor den nationalen Gerichten von dem durch den fraglichen Rechtsakt oder die fragliche Klage konkret betroffenen Organ vertreten waren“(10). Diese größere Effizienz kam in der entsprechenden Bevollmächtigung des betreffenden Organs durch die Kommission zum Ausdruck(11).

29.      Die Begründung in diesem Urteil bestätigt die ausschließliche Vertretungsbefugnis der Kommission, die jedoch auf andere Organe übertragen werden kann. Dagegen wurde ein Vorrang der Verordnung Nr. 1605/2002, durch den der Kommission ihre Befugnisse gemäß Art. 282 EG entzogen würden, nicht anerkannt. Jedenfalls wurde in den Fällen, in denen ein anderes Organ als die Kommission die Union vor Gerichten eines Mitgliedstaats vertreten hat, diese Funktion aufgrund der entsprechenden Übertragung durch die Kommission und nicht, wie die Beklagten des Ausgangsverfahrens meinen, aufgrund des Charakters der Art. 274 und 279 EG und der Verordnung Nr. 1605/2002 als lex specialis ausgeübt.

30.      Würde die Annahme einer lex specialis zutreffen, wäre die Änderung des Art. 282 EG durch den geltenden Art. 335 AEUV überflüssig gewesen. Bekanntermaßen kann nach der neuen Vorschrift jedes Organ die Union vertreten, wodurch die Kommission ihr traditionelles Alleinvertretungsrecht verloren hat. In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Region Brüssel-Hauptstadt habe ich ausgeführt, dass der geltende Art. 335 AEUV die gesetzliche Festschreibung einer konsolidierten Praxis der Bevollmächtigungen(12) darstellt. Eine Praxis, die, wie der Gerichtshof in dem genannten Fall bestätigt hat, völlig legal, unter dem Gesichtspunkt der Effizienz aber verbesserungsfähig war.

31.      Die Kommission hat daher recht – und es entspricht der Ansicht des Rates –, wenn sie ihr Handeln für mit Art. 282 EG vereinbar hält. In dem bei der Rechtbank anhängigen Rechtsstreit ist nicht die Kommission, sondern die Europäische Gemeinschaft Partei. Die Kommission konnte als Vertreterin der Gemeinschaft gemäß Art. 282 EG vollkommen legitim von einer Übertragung der Vertretungsfunktionen auf andere Organe absehen und selbst die Vertretung der Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit wahrnehmen. Aus der Sicht des Art. 282 EG bestehen gegen diese Entscheidung keine Einwände.

C –    Zusammenfassung

32.      Zusammenfassend bin ich der Ansicht, dass Art. 282 EG auf die am 1. Dezember 2009 anhängigen nationalen Verfahren anwendbar ist, ohne dass von der Union nachträglich noch verlangt werden muss, dass sie die Voraussetzungen für ihre Vertretung nach Art. 335 AEUV erfüllt.

33.      Ebenso bin ich der Auffassung, dass Art. 282 EG dahin auszulegen ist, dass er es der Kommission nicht verwehrt, in Vertretung der Gemeinschaft eine Klage auf Ersatz eines Schadens der Gemeinschaft zu erheben, der bei mehreren ihrer Organe und Einrichtungen eingetreten ist.

V –    Die zweite Frage

34.      Mit ihrer zweiten Vorlagefrage bringt die Rechtbank gegenüber dem Gerichtshof ihre Zweifel zum Ausdruck, ob es Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zulässt, dass die Kommission in Vertretung der Union eine Schadensersatzklage wegen einer Verletzung von Art. 81 Abs. 1 EG (jetzt Art. 101 Abs. 1 AEUV) erhebt, wenn sie zuvor selbst die Entscheidung erlassen hat, mit der diese Verletzung festgestellt wurde und die für das zuständige Gericht bindend ist. Angesichts der Bindungswirkung der Entscheidung der Kommission bezweifelt das ersuchende Gericht, dass es in der Lage ist, unabhängig über den Rechtsstreit entscheiden zu können. Das ersuchende Gericht fragt auch nach der Vereinbarkeit dieser Situation mit dem Grundsatz der Waffengleichheit in Zivilverfahren.

35.      Die Beklagten des Ausgangsverfahrens sind der Ansicht, die Bindung des nationalen Gerichts an die Entscheidung der Kommission verletze den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, der Art. 47 der Charta innewohne und in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention ausdrücklich niedergelegt sei. Sie meinen auch, dass der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt worden sei, dessen Schutz ebenfalls die beiden genannten Bestimmungen sicherstellten. Die Kommission verfüge zudem in ihrer Funktion und Eigenschaft als Wettbewerbsbehörde über privilegierte Informationen über die betroffenen Unternehmen, die nicht allen Beklagten zur Verfügung stünden. Neben diesen Argumenten bringen die Beklagten weitere Argumente vor, die mit den Fragen des ersuchenden Gerichts nichts zu tun haben, so dass im Rahmen dieser Schlussanträge nicht auf sie eingegangen werden muss(13). 

36.      Die Kommission hingegen verteidigt mit Unterstützung des Rates die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens und merkt an, dass ihre Stellung als Klägerin im Ausgangsverfahren, ihre vorhergehende Tätigkeit als Wettbewerbsbehörde sowie die Anforderungen der Art. 47 der Charta und 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) keineswegs unvereinbar seien. Der Juristische Dienst, der die Union im Ausgangsverfahren vertreten habe, habe mit dem Juristischen Dienst, der für die wettbewerbsrechtlichen Verfahren verantwortlich gewesen sei, keinen Kontakt gehabt. Darüber hinaus habe die Kommission weder in der Klageschrift noch in anderen Unterlagen, die sie im Zivilverfahren vorgelegt habe, vertrauliche Informationen verwendet. Des Weiteren stehe die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) der Tatsache nicht entgegen, dass ihre Entscheidung, auch wenn sie durch eine der Parteien erlassen worden sei, für das Gericht bindend sei, sofern diese Entscheidung einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliege, die im vorliegenden Fall auch durchgeführt werde und tatsächlich durchgeführt worden sei.

37.      Um die Fragen der Rechtbank beantworten zu können, werde ich mich zuerst mit der Frage nach der Unabhängigkeit des zuständigen Gerichts befassen, eine Frage, die sich – wie ich sogleich begründen werde – eher auf den Umfang der richterlichen Entscheidungsmacht als auf die Unparteilichkeit des Gerichts bezieht. Sodann werde ich auf den Grundsatz der Waffengleichheit im nationalen Zivilprozess eingehen.

A –    Die Beschränkung des Umfangs der richterlichen Entscheidungsmacht des ersuchenden Gerichts bezüglich der Klage wegen deliktischer Haftung

38.      Die Zweifel des ersuchenden Gerichts können folgendermaßen zusammengefasst werden: Mit dem Erlass einer Entscheidung, mit der eine Vereinbarung festgestellt wird, die gegen Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) verstößt, bindet die Kommission sämtliche Behörden, einschließlich der nationalen Gerichte. Wenn die Kommission im Anschluss daran aufgrund der wettbewerbswidrigen Handlung eine Klage wegen deliktischer Haftung für den der Union entstandenen Schaden bei einem nationalen Gericht einreicht, können zu Recht Zweifel an der Vereinbarkeit des in Rede stehenden Prozesses mit dem Recht eines jeden auf ein unparteiisches Gericht bestehen. Soweit das zuständige Gericht – im vorliegenden Fall die Rechtbank van koophandel te Brussel – auf der Grundlage einer rechtswidrigen Handlung einen Schaden feststellen muss, dessen Feststellung ihm durch eine der Parteien praktisch aufgezwungen wird, käme die sich daraus ergebende Beschränkung des richterlichen Beurteilungsspielraums einer ungerechtfertigten Einschränkung seiner Unabhängigkeit gleich.

39.      Das Argument, wie es gerade dargestellt wurde, ist trotz seiner scheinbaren Schlüssigkeit in meinen Augen unbegründet.

40.      Ausgangspunkt ist, dass die Haftungsklage vor dem belgischen Gericht nicht von der Kommission, sondern der Gemeinschaft, jetzt die Union, erhoben wurde. Es handelt sich nicht um einen Fall, in dem die Kommission einen Rechtsakt erlässt und im Anschluss daran im eigenen Namen eine Privatperson auf Schadensersatz verklagt. Ganz im Gegenteil, die Kommission tritt im nationalen Verfahren nicht als Partei auf, sondern als Vertreterin der Union, der möglicherweise, in welchem Umfang auch immer, ein konkret bestimmbarer Schaden entstanden ist, der bei verschiedenen ihrer Organe und Einrichtungen eingetreten ist.

41.      Schon durch diese Klarstellung wird das Argument der Beklagten des Ausgangsverfahrens entkräftet, denn die von ihnen gerügte Doppelfunktion ist nichts anderes als die Konsequenz einer normalen Aufteilung von Befugnissen innerhalb eines komplexen politisch-administrativen Gefüges, zu dessen Aufgaben die Gestaltung und Ausführung öffentlicher Politiken gehört, aber auch die Verteidigung ihrer Rechte und berechtigten Interessen vor allen Gerichten. Dies ist der Fall der Union, die im Rahmen ihrer internen Kompetenzverteilung wichtige Aufgaben der Kommission übertragen hat. Dass die Kommission die Befugnisse ausübt, die ihr im Bereich des Wettbewerbs übertragen wurden, und gleichzeitig die gerichtliche Vertretung der Union wahrnimmt, ist nicht Ausdruck einer verzerrenden und willkürlichen Ausgestaltung der Gewaltenteilung, wie die beklagten Gesellschaften meinen. Im Gegenteil, alle politischen Organisationen einschließlich der Mitgliedstaaten verfügen über Verfahren, um ihre Rechte und Interessen vor den Gerichten geltend machen zu können(14). Das Recht der öffentlichen Verwaltung auf Zugang zur ordentlichen Gerichtsbarkeit stellt darüber hinaus einen bedeutenden Fortschritt bei der Konsolidierung des Rechtsstaats dar, denn dadurch verliert die öffentliche Hand schrittweise die Befugnisse, selbst für ihren Schutz zu sorgen, und vertraut ihre Rechte den Gerichten an. Dies ist im Hinblick auf die Union in der vorliegenden Rechtssache der Fall, da sie über keine autonomen Mechanismen zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche verfügt, sondern die Gerichte anrufen muss – in diesem Fall die nationalen Gerichte –, um Ersatz für den ihr rechtswidrig zugefügten Schaden erlangen zu können. Die gerichtliche Vertretung der Union in diesen Fällen obliegt gemäß Art. 282 EG unabhängig von der jeweiligen Materie der Kommission.

42.      In Fortführung dieser Ausführungen ist hervorzuheben, dass die Union (und nicht die Kommission) an dem Ausgangsverfahren nicht als Organ, das Träger öffentlicher Gewalt und mit der Sicherstellung des Wettbewerbs im Binnenmarkt beauftragt ist, sondern in ihrer Eigenschaft als Kundin (und Verbraucherin) von Unternehmen, die mutmaßlich für einen rechtswidrigen Schaden verantwortlich sind, beteiligt ist. Die Union führt ihre Wettbewerbspolitik zwar durch Entscheidungen aus, die auf der Grundlage des Vertrags erlassen werden, aber hier geht es um eine zivilrechtliche Klage, die nicht Teil dieser Politik ist, sondern ein Weg zur Erlangung von Ersatz eines Vermögensschadens, der zur Wiederherstellung einer privatrechtlichen Rechtslage führt. Im Verfahren bei der Rechtbank handelt die Union, wie sowohl die Kommission als auch der Rat in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, als Privatperson, der ein Vermögensschaden entstanden ist. Infolgedessen handelt es sich entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht um eine Überlagerung von Funktionen, sondern um zwei unterschiedliche Handlungen, die sich nicht nur zeitlich, sondern vor allem im Hinblick auf die Mittel und die Ziele klar unterscheiden(15). 

43.      Nach dieser ersten Feststellung ist sodann zu prüfen, ob eine Entscheidung, die von einem Organ der Union – damals der Kommission – erlassen wurde, deren Inhalt für die staatlichen Behörden einschließlich der Gerichte bindend ist, Letztere ihrer Unabhängigkeit beraubt, wenn sie über eine Schadensersatzklage entscheiden müssen, die auf diese Entscheidung gestützt wird. Ich bin der Ansicht, dass diese Betrachtungsweise der Situation, die sich auf die Unabhängigkeit des Gerichts konzentriert und sowohl vom ersuchenden Gericht als auch von den Parteien des Ausgangsverfahrens vertreten wird, fehlgeht. Keine der Parteien des vorliegenden Verfahrens hat Zweifel an der Unabhängigkeit des ersuchenden Gerichts, und es kann auch nicht die Rede von einer außergerichtlichen und rechtswidrigen Einmischung in den Ablauf des Ausgangsverfahrens sein. Die Zweifel betreffen vielmehr im konkreten Fall den Umfang der richterlichen Entscheidungsmacht des ersuchenden Gerichts, die angeblich aufgrund einer für das Gericht bindenden Entscheidung der Kommission eingeschränkt ist, die eine der Voraussetzungen der Rechtssache prädeterminiert: das Vorliegen eines Verstoßes, das von demjenigen festgestellt wurde, der hierfür zuständig ist. So versteht dies auch der EGMR, wenn er mit Rechtssachen befasst ist, in denen ein Gericht seinen Beurteilungsspielraum beeinträchtigt sieht. In diesen Fällen vertritt der EGMR die Auffassung, dass weniger die Unabhängigkeit des Gerichts in Frage gestellt wird als seine Eigenschaft als „Gericht“ als solche(16).

44.      Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass sich der Einwand der Rechtbank weniger auf ihre „Unabhängigkeit“ als Gericht bezieht als auf ihre Befugnis, uneingeschränkt über eine bei ihr anhängige Zivilsache zu entscheiden.

45.      Um diesen Zweifel zu beseitigen, schlage ich vor, zunächst die Natur der in Rede stehenden Entscheidung der Kommission und ihre Rechtswirkungen gegenüber den nationalen Gerichten zu behandeln. Sodann werde ich darauf eingehen, dass die genannte Entscheidung der vollständigen gerichtlichen Überprüfung durch die Gerichte der Union unterliegt, während die nationalen Gerichte gegebenenfalls dafür zuständig sind, im Rahmen einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage den Schaden und den Kausalzusammenhang zu bestimmen. Im Ergebnis bin ich der Auffassung, dass die Rechtbank nicht in ihrer richterlichen Entscheidungsmacht beschränkt ist, sondern diese im Rahmen der üblichen Aufgabenverteilung zwischen den nationalen Gerichten und denen der Union ausübt.

46.      Im Urteil Masterfoods und HB(17) hatte der Gerichtshof Gelegenheit, die Tragweite der Entscheidungen der Kommission gemäß Art. 81 Abs. 1 EG (jetzt Art. 101 Abs. 1 AEUV) zu definieren. Der Inhalt dieser Entscheidung wurde später in Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Durchführung der Wettbewerbsregeln aufgenommen. Knapp zusammengefasst wird in dem Urteil und der Bestimmung für alle staatlichen Behörden einschließlich der Gerichte die Verpflichtung aufgestellt, keine Entscheidungen zu erlassen, die mit einer Entscheidung der Kommission gemäß Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) unvereinbar sind(18). Mit anderen Worten, die Entscheidungen der Kommission, die aufgrund dieser Bestimmungen ergangen sind, sind für die nationalen Gerichte bindend(19). 

47.      Es trifft zu, dass in dem Urteil Masterfoods und HB über wichtige Fragen nicht entschieden wurde, die bei der Eingrenzung des Umfangs der Bindungswirkung der Wettbewerbsentscheidungen der Kommission sehr hilfreich sein würden. So ist völlig unklar, ob diese Wirkungen sich auf den Tenor der Entscheidung oder auf ihren gesamten Inhalt einschließlich der Sachverhaltswürdigung erstrecken. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auf Fragen des Gerichtshofs die Ansicht vertreten, ihre Entscheidungen seien für die staatlichen Behörden nicht in allen Teilen bindend, aber nicht klargestellt, in welchen. Jedenfalls scheint es, soweit es für die vorliegende Rechtssache von Bedeutung ist, außer Frage zu stehen, dass die nationalen Gerichte in jedem Fall an die Feststellung des rechtswidrigen Verhaltens in der Entscheidung gebunden sind. Diese Feststellung ist die Grundlage jeder Klage wegen deliktischer Haftung in den nationalen Rechtsordnungen, die u. a. einen durch eine rechtswidrige Handlung verursachten Schaden voraussetzt.

48.      Angesichts dessen könnte das ersuchende Gericht Gründe haben, von vornherein gegenüber der Klage einer staatlichen Stelle misstrauisch zu sein, die die Zuwiderhandlung, auf die sie ihre Klage stützt, mit den sich daraus ergebenen Folgen selbst vorab festgestellt hat. Dessen ungeachtet stellt, worauf die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zutreffend hinweist, dieser Umstand kein Problem mehr dar, wenn ein wirksamer Rechtsbehelf bei den Unionsgerichten gegen die Entscheidung, mit der die Verletzung festgestellt wird, gegeben ist. Tatsächlich könnte die Entscheidungsmacht eines nationalen Gerichts rechtswidrig eingeschränkt sein, wenn es im Rahmen eines Schadensersatzprozesses die Befugnis verlieren würde, eine Zuwiderhandlung festzustellen oder in Frage zu stellen. Auf den vorliegenden Fall trifft dies aus den nachstehend dargestellten Gründen jedoch nicht zu.

49.      Erstens ist das nationale Gericht nicht befugt, die Entscheidung der Kommission unberücksichtigt zu lassen oder ihre Gültigkeit zu prüfen. Nicht nur, weil dies im Urteil Masterfoods und HB festgestellt worden ist, sondern auch, weil eine gefestigte Rechtsprechung, die auf die Rechtssache Foto-Frost(20) zurückgeht, es den innerstaatlichen Behörden untersagt, die Gültigkeit von Rechtsakten der Union zu prüfen. Das Monopol zur Überprüfung der Gültigkeit, das die Gerichte der Union – und ausschließlich sie – besitzen, würde in Frage gestellt, wenn ein nationales Gericht im Rahmen eines Schadensersatzprozesses das Vorliegen eines zuvor in einer Entscheidung der Kommission festgestellten Verstoßes anzweifeln könnte. In diesem Fall gibt die Rechtsordnung der Union dem nationalen Gericht die Möglichkeit, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zur Gültigkeit vorzulegen, und schützt dadurch die Unabhängigkeit des nationalen Gerichts und gleichzeitig die Einheit und Kohärenz des Rechtsquellensystems der Union(21).

50.      Darüber hinaus haben die von der Entscheidung betroffenen Parteien, die im vorliegenden Fall als Beklagte am Ausgangsverfahren beteiligt sind, immer die Möglichkeit, eine Nichtigkeitsklage beim Gericht und in letzter Instanz beim Gerichtshof zu erheben. Bekanntermaßen stellte die Nichtigkeitsklage einen Weg zur gerichtlichen Überprüfung dar, der eine vollständige Kontrolle des angefochtenen Rechtsakts ermöglicht. Die in Art. 230 Abs. 2 EG (jetzt Art. 263 Abs. 2 AEUV) geregelten Voraussetzungen sind weit genug, um eine gerichtliche Überprüfung sämtlicher Bestandteile des Rechtsakts zu ermöglichen(22). Die Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts die Kommission einen technischen Ermessensspielraum hat, bedeutet nicht, dass die gerichtliche Kontrolle eine Minimalkontrolle ist, wie die beklagten Gesellschaften in ihren schriftlichen Erklärungen argumentiert haben. Die Anerkennung dieses Entscheidungsspielraums findet ihre Entsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit der verschiedenen Rechtssysteme in der Union, deren Kontrolle über die Verwaltung sich auf Rechtsfragen richtet und die technischen Aspekte auf offensichtliche Fehler prüft(23). Der Umfang und die Intensität dieser Art gerichtlicher Kontrolle in den Mitgliedstaaten sind darüber hinaus mit den Anforderungen der EMRK vereinbar(24). Infolgedessen stellt die Prüfung der Entscheidungen der Kommission gemäß Art. 81 Abs. 1 EG (jetzt Art. 101 Abs. 1 AEUV) durch die Gerichte der Union allgemein eine umfassende gerichtliche Prüfung dar, die dem Rechtsuchenden einen wirksamen Rechtsschutz gewährt, wenn die Entscheidung unbegründet ist.

51.      Aus den vorstehenden Klarstellungen ergibt sich somit, dass die nationalen Gerichte über mehrere Optionen verfügen, wenn sie sich mit einer Entscheidung der Kommission im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage zu befassen haben.

52.      Insbesondere hat, wie bereits in Nr. 49 dieser Schlussanträge festgestellt wurde, das nationale Gericht bei Zweifeln hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission die Möglichkeit, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen im Hinblick auf ihre Gültigkeit vorzulegen. Wenn andererseits die Entscheidung an einen bestimmten Adressaten gerichtet ist, muss dieser sie beim Gericht angefochten und ihre Wirksamkeit in Frage gestellt haben(25). In diesem Fall – und im vorliegenden Fall ist dies auch geschehen – wäre das nationale Gericht befugt, das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Unionsgerichte auszusetzen. Dafür spricht Art. 16 Abs. 1 der genannten Verordnung Nr. 1/2003, nach dem das einzelstaatliche Gericht „prüfen [kann], ob es notwendig ist, das vor ihm anhängige Verfahren auszusetzen“, wenn es „Entscheidungen … erlassen [könnte], die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt“. Wenn daher die Rechtbank Zweifel an der Wirksamkeit der Entscheidung hat und darüber hinaus feststellt, dass sie Gegenstand eines Verfahrens bei den Unionsgerichten ist, kann sie durch die Aussetzung des nationalen Verfahrens jedes Risiko eines Widerspruchs zwischen den Entscheidungen der Gerichte der Union und den belgischen Gerichten ausschließen.

53.      Diese Schlussfolgerung ist nicht nur durch den Grundsatz der Rechtssicherheit, sondern auch durch den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit geboten. Im Urteil Masterfoods und HB hat der Gerichtshof festgestellt: „Hängt die Entscheidung des bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits von der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission ab, so folgt aus der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit, dass dieses Gericht, um nicht eine der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufende Entscheidung zu erlassen, das Verfahren aussetzen sollte, bis die Gemeinschaftsgerichte eine endgültige Entscheidung über die Nichtigkeitsklage erlassen haben, es sei denn, es hält es unter den gegebenen Umständen für gerechtfertigt, dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vorzulegen.“(26) Dem Gerichtshof zufolge ergibt sich diese Pflicht zur Aussetzung daraus, dass „[d]ie Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft … auf einer Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und der Kommission bzw. den Gemeinschaftsgerichten, bei der jeder entsprechend der ihm durch den Vertrag zugewiesenen Rolle handelt“, beruht(27). 

54.      Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch dann, wenn die Rechtbank an die Feststellung des Verstoßes in der Kommissionsentscheidung gebunden ist, dies nicht impliziert, dass die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt ist und die Parteien keinen Zugang zu einem „Gericht“ haben. Im Gegenteil, die Rechtbank hat die Aufgabe, den Schaden, der der Union in diesem Fall entstanden ist, festzustellen und zu beziffern, nachdem sie den Kausalzusammenhang festgestellt hat. Diese Funktion verlangt eine detaillierte und komplexe gerichtliche Prüfung. Wenn die Rechtbank Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission hat, hat sie, auch wenn sie deren Inhalt wegen des Kontrollmonopols der Gerichte der Union nicht in Frage stellen kann, unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls immer die Befugnis, das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht oder der Gerichtshof ihre Gültigkeit bestätigt hat. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass weder die richterlichen Befugnisse der Rechtbank eingeschränkt noch den beklagten Parteien ihr Recht auf Zugang zu einem Gericht mit voller richterlicher Entscheidungsmacht entzogen wurde. Im Gegenteil, als Folge zweier interagierender Rechtsordnungen mit jeweils eigenen Gültigkeitskriterien kommt in dem Prozess die Aufgabenverteilung zwischen den beiden Gerichtsbarkeiten – zum einen der der Union, zum anderen der nationalen – zum Ausdruck, die jeweils die Aufgabe haben, in Wahrnehmung ihrer entsprechenden Zuständigkeiten zu entscheiden.

55.      Letztendlich bin ich nach alledem der Ansicht, dass Art. 47 der Charta im Hinblick auf das Recht auf Zugang zu einem Gericht dahin auszulegen ist, dass er ein nationales Gericht nicht daran hindert, über eine Klage auf Ersatz des der Union entstandenen Schadens zu entscheiden, wenn der Verstoß, auf den der Schaden gestützt wird, in einer Entscheidung der Kommission gemäß Art. 81 Abs. 1 EG (jetzt Art. 101 Abs. 1 AEUV) festgestellt worden ist.

B –    Die Waffengleichheit zwischen den Parteien des Zivilprozesses

56.      Schließlich fragt das vorlegende Gericht, ob die Tatsache, dass die Kommission über Informationen verfügt, die sie während des Kartellverfahrens erlangt hat und die sich darüber hinaus nicht in den Händen aller beklagten Parteien befinden, da es sich um Informationen handeln kann, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, gegen den Grundsatz der Waffengleichheit, wie er sich aus Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK ergibt, verstößt.

57.      Der Grundsatz der Waffengleichheit als Teil des Inhalts des Grundrechts auf einen effektiven Rechtsschutz, das Art. 47 der Charta gewährleistet, bildet schon sehr lang einen Bestandteil der Rechtsordnung der Union. Eine Berufung auf diesen Grundsatz kommt nicht nur vor den Unionsgerichten in Betracht(28), sondern auch in Bußgeldverfahren, die die Kommission eingeleitet hat(29), sowie in nationalen Verfahren zur Durchführung des Unionsrechts(30). Wir müssen uns hier auf den letztgenannten Aspekt konzentrieren, bei dem der Gerichtshof sich stark an der Rechtsprechung des EGMR orientiert.

58.      Dem EGMR zufolge dient die Waffengleichheit der Sicherstellung des Gleichgewichts zwischen den Prozessparteien und gewährleistet damit, dass sämtliche Dokumente, die dem Gericht vorgelegt werden, von allen Parteien, die am Verfahren beteiligt sind, kontrolliert und in Frage gestellt werden können. Der Nachteil, der durch das Fehlen dieses Gleichgewichts entstehen kann, muss grundsätzlich von der Partei nachgewiesen werden, die ihn erlitten hat(31). Zudem hat die sogenannte „Anscheinstheorie“ in ihrer Anwendung auf den Grundsatz der Waffengleichheit seit dem Urteil Kress/Frankreich(32) den EGMR zu der Feststellung veranlasst, dass auch ein objektives und abstraktes Ungleichgewicht für die Feststellung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Waffengleichheit ausreichen kann(33). Diese Rechtsprechung fand vor allem auf nationale Strafverfahren Anwendung, aber auch, wenngleich weniger häufig, auf Zivil-, Arbeitsgerichts- und Verwaltungsgerichtsverfahren(34).

59.      Der Gerichtshof hat sich diese Rechtsprechung zu eigen gemacht und bei zahlreichen Gelegenheiten die zuvor dargestellten, vom EGMR entwickelten Garantien angewendet(35). Obgleich sich der Gerichtshof der sogenannten „Anscheinstheorie“ offenbar nicht mit allzu großer Begeisterung angeschlossen hat und in der Mehrzahl der Fälle den Nachweis eines effektiven Schadens als Ergebnis des Ungleichgewichts zwischen den Parteien verlangt, gleicht sein Schutzstandard doch im Wesentlichen dem des EGMR(36).

60.      Wendet man die genannte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall an, konzentriert sich die Frage nunmehr auf einige sehr genau bestimmte Aspekte. Einerseits wird der Zugang der Kommission – als Vertreterin der Union vor den belgischen Gerichten – zu den Informationen in dem Verfahren, in dem die Entscheidung gemäß Art. 81 Abs. 1 EG (jetzt Art. 101 Abs. 1 AEUV) ergangen ist, in Frage gestellt. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens bringen vor, die Kommission habe ihre Entscheidung in einer bestimmten Richtung abfassen können, um die Voraussetzungen für den Erfolg einer späteren Zivilklage wegen deliktischer Haftung zu schaffen. Zudem sei die Kommission als Urheberin der Entscheidung, die den Verstoß im Voraus für das nationale Verfahren festlege, in einer privilegierten Position. Schließlich stünden die Informationen in der Akte, einschließlich derjenigen, die dem Berufsgeheimnis unterlägen, nicht allen beklagten Parteien zur Verfügung, wodurch die Kommission einen Informationsvorsprung habe, der das Gleichgewicht, das zwischen den Prozessparteien bestehen müsse, verletze.

61.      Bezüglich der ersten, auf den Grundsatz der Waffengleichheit gestützten Rüge, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Informationen in den Händen der Kommission, auf die sich die beklagten Parteien beziehen, dem nationalen Gericht nicht vorgelegt wurden. Dies ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss sowie dem schriftlichen und mündlichen Vorbringen vor dem Gerichtshof. Daher bilden die in Rede stehenden Informationen Teil einer Akte, die der Kommission zur Verfügung steht, deren Inhalt dem nationalen Gericht aber nicht hinter dem Rücken der beklagten Parteien übermittelt worden ist.

62.      Dieser Umstand beeinflusst wesentlich die Prüfung des Falls im Licht der Rechtsprechung des EGMR, denn danach muss sich die Feststellung des Ungleichgewichts in irgendeiner Weise in der Beteiligung des Richters widerspiegeln. Mit anderen Worten: Das Ungleichgewicht ist anhand der Tatsache festzustellen, dass der Richter über tatsächliche oder objektive Anhaltspunkte verfügt, die eine Partei zum Nachteil der anderen begünstigen, ohne dass Letzterer wirksame Mittel zur Verfügung stehen, um sich dagegen verteidigen zu können.

63.      Im vorliegenden Fall ist nicht nachgewiesen worden, dass neben der veröffentlichten Entscheidung im Ausgangsverfahren andere Informationen vorgelegt wurden, über die die Kommission aufgrund früherer Verfahren verfügte. Weiter unten werde ich auf die spezifische Verwendung der vertraulichen Informationen im Ausgangsverfahren eingehen, doch an dieser Stelle reicht es, dass, wenn sich dies bestätigt, der Erfolg der Verteidigungsstrategie der Kommission vom Scharfsinn der Argumente in ihrer Klageschrift sowie der Relevanz der von ihr im bevorstehenden Zivilprozess vorgetragenen Tatsachen abhängt. Sollten die Informationen, die den beklagten Parteien derartige Sorgen bereiten, aus der Klageschrift hervorgehen oder als Urkunden vorgelegt werden, haben sie immer die Möglichkeit, sie zu prüfen und anzufechten (unbeschadet der Einwände gegen ein solches Handeln der Kommission unter dem Gesichtspunkt des Berufsgeheimnisses, zu dem ich weiter unten Ausführungen machen werde). Wenn diese Informationen im Zivilverfahren hingegen nicht beigebracht werden, kann das Gericht schwerlich ein Ungleichgewicht zugunsten der einen Partei und zum Nachteil der anderen herbeiführen. Angesichts dessen bin ich der Ansicht, dass die Kommission allein deshalb, weil sie im Rahmen früherer Nachprüfungen bestimmte Informationen gesammelt hat, nicht von vornherein einen Vorteil hat, der gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstößt.

64.      Im Rahmen ihrer zweiten auf den Grundsatz der Waffengleichheit gestützten Rüge machen die beklagten Parteien geltend, die Befugnis der Kommission zum Erlass bindender Entscheidungen, die den Verstoß im Voraus für das Ausgangsverfahren feststellen, führe zu einem prozessualen Ungleichgewicht, das gegen Art. 6 EMRK verstoße. Die Parteien des Ausgangsverfahrens haben insbesondere die Bedeutung des Urteils Yvon/Frankreich(37) hervorgehoben, in dem der EGMR die Unvereinbarkeit einer Beteiligung des Kommissars der französischen Regierung in einem Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Entschädigung in einem Enteignungsverfahren mit Art. 6 EMRK festgestellt hat. In dieser Rechtssache hat der EGMR insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass der Standpunkt des Kommissars der Regierung die Argumente des Gerichts beeinflusst hat. Obwohl die Entschädigung, für die sich der Kommissar der Regierung ausgesprochen hatte, für das Gericht nicht bindend war, hat der EGMR hervorgehoben, dass das französische Recht sowohl die erstinstanzlichen als auch die Berufungsgerichte verpflichtet, ein Abweichen vom Vorschlag des Kommissars „besonders“ zu begründen(38). 

65.      Daneben hat der EGMR die Tatsache berücksichtigt, dass der Rechtsuchende, in diesem Fall der Enteignete, sowohl der enteignenden Behörde als auch dem Kommissar der Regierung gegenüberstand. Im Hinblick auf Letzteren hob der EGMR hervor, dass dieser über wertvolle Informationen verfügte, zu denen der Enteignete keinen Zugang hatte(39).

66.      Die Summe der drei Umstände (Beeinflussung des Gerichts, doppelte Verteidigung der Behörde und Zugang zu Informationen), aber nicht jeder Umstand für sich allein, stellt nach Ansicht des EGMR eine Verletzung von Art. 6 EMRK dar.

67.      Es reicht der Hinweis auf den Sachverhalt der Rechtssache Yvon/Frankreich, um zu dem Schluss zu gelangen, dass dieses Urteil die Rolle der Kommission im Ausgangsverfahren nicht in Frage stellt. Darüber hinaus war, wie soeben dargelegt, die Tatsache, dass die Prüfungsmöglichkeiten des Gerichts durch die Beteiligung des Kommissars der Regierung beeinflusst wurden, nicht das einzige Element, was der EGMR bei seiner Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK berücksichtigt hat. Es war vielmehr die Summe der Umstände, die zu einer Rechtsverletzung führte, aber nicht jeder einzelne für sich. Wie bereits in den Nrn. 52 und 54 dieser Schlussanträge dargelegt wurde, ist auch die Bindung des nationalen Gerichts an die Entscheidung der Kommission eine Folge der normalen Aufgabenverteilung zwischen den Gerichten der Union und denen der Mitgliedstaaten, und die daraus resultierenden Beschränkungen für diese Organe werden durch eine Überprüfung der Entscheidung im Rahmen der in den Verträgen vorgesehenen Rechtsbehelfe ausgeglichen.

68.      Was drittens die Rüge betrifft, dass die Organe der Kommission, die für die Durchführung des Bußgeldverfahrens zuständig seien, dieselben seien, die mit der Erhebung der Schadensersatzklage betraut seien, bin ich der Ansicht, dass es sich um einen Einwand handelt, der leicht zu entkräften ist. Die beklagten Gesellschaften machen geltend, die Kommission habe im Hinblick auf die Erhebung einer Schadensersatzklage immer einen privilegierten Zugang zu den Unterlagen des Kartellverfahrens einschließlich der Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterlägen, da es sich letztendlich um ein Kollegialorgan handele, das durch Mehrheitsentscheidungen, an denen alle seine Mitglieder beteiligt seien, entscheide. Daher sei der schlussendlich Verantwortliche für die Entscheidung, mit der eine Verletzung festgestellt werde, auch der Verantwortliche für die Erhebung der Schadensersatzklage im Namen der Union. Daraus ergebe sich, dass der Haftungsanspruch aus einer unbestreitbar privilegierten Position gegenüber den beklagten Parteien geltend gemacht werde.

69.      Auch dieses Argument überzeugt nicht, denn es würde der Kommission eine probatio diabolica auferlegen, die sie kaum erbringen könnte. In ihren schriftlichen Erklärungen hat die Kommission dargelegt, dass die Juristischen Dienste, die mit der Erstellung der Schadensersatzklage beauftragt gewesen seien, unabhängig von den Diensten gearbeitet hätten, die damals mit dem Kartellverfahren befasst gewesen seien. Sie hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt, und nach den Angaben ihres Vertreters handelt es sich dabei um eine übliche Praxis, die nicht nur die Fälle betreffe, in denen die Kommission an einem nationalen Verfahren beteiligt sei, sondern allgemein jede Art von Verfahren, in denen vertrauliche Informationen zu anderen Zwecken verwendet werden könnten als denen, zu denen sie beigebracht worden seien(40). Diese Praxis hat auf legislativer Ebene ihren Niederschlag in Art. 28 der Verordnung Nr. 1/2003 gefunden, nach dem die in einem Verletzungsverfahren erlangten Informationen „nur zu dem Zweck verwertet werden [dürfen], zu dem sie eingeholt wurden“(41).

70.      Wenn die Kommission verpflichtet wäre, in jeder Rechtssache die Maßnahmen nachzuweisen, die sie getroffen hat, um eine angemessene Verwendung der im Rahmen eines Verfahrens erlangten Informationen zu gewährleisten, würde von ihr der Nachweis eines Verhaltens verlangt, das, wie soeben dargelegt wurde, im geltenden Recht vorgeschrieben ist. Unter diesen Umständen ist es vernünftig, die Beweislast den Beklagten des Ausgangsverfahrens aufzuerlegen, die den tatsächlichen Nachweis führen müssen, dass die Kommission sich im Hinblick auf die Vorbereitung eines Zivilprozesses wie dem des vorliegenden Verfahrens rechtswidrig vertraulicher Informationen bedient hat. In den nationalen Rechtssystemen der Mitgliedstaaten der Union unterliegt der Nachweis einer Rechtsverletzung als allgemeine Regel der Partei, die sie geltend macht. In diesem Fall muss dieser Nachweis den Beklagten des Ausgangsverfahrens obliegen, die keine Anhaltspunkte dafür geliefert haben, dass die Kommission rechtswidrig von den Informationen Gebrauch gemacht hat, die sie im Rahmen des vor der Erhebung der Klage bei der Rechtbank eingeleiteten Kartellverfahrens erlangt hat.

71.      Im Hinblick auf die vorstehenden Argumente bin ich der Ansicht, dass Art. 47 der Charta im Hinblick auf das Recht der Waffengleichheit dahin auszulegen ist, dass er der Erhebung einer Schadensersatzklage durch die Kommission bei nationalen Gerichten nicht entgegensteht, auch wenn die Kommission zuvor ein Kartellverfahren durchgeführt hat, das sie mit einer Entscheidung abgeschlossen hat, die zur Begründung der Klage dient.

VI – Ergebnis

72.      Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu beantworten:

1.       Art. 282 EG ist auf die am 1. Dezember 2009 anhängigen nationalen Verfahren anwendbar, ohne dass von der Europäischen Union nachträglich verlangt werden muss, dass sie die Voraussetzungen für ihre Vertretung nach Art. 335 AEUV erfüllt.

Art. 282 EG ist dahin auszulegen, dass er es der Europäischen Kommission nicht verwehrt, in Vertretung der Europäischen Gemeinschaft eine Klage auf Ersatz eines Schadens der Gemeinschaft zu erheben, der bei mehreren der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft eingetreten ist.

2.      Art. 47 der Charta ist im Hinblick auf das Recht auf Zugang zu einem Gericht dahin auszulegen, dass er ein nationales Gericht nicht daran hindert, über eine Klage auf Ersatz des der Europäischen Union entstandenen Schadens zu entscheiden, wenn der Verstoß, auf den der Schaden gestützt wird, in einer Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Art. 81 Abs. 1 EG (jetzt Art. 101 Abs. 1 AEUV) festgestellt worden ist.

Art. 47 der Charta ist im Hinblick auf das Recht auf Waffengleichheit dahin auszulegen, dass er der Erhebung einer Schadensersatzklage durch die Europäische Kommission in Vertretung der Europäischen Gemeinschaft bei nationalen Gerichten nicht entgegensteht, auch wenn die Kommission zuvor ein Kartellverfahren durchgeführt hat, das sie mit einer Entscheidung abgeschlossen hat, die zur Begründung der Klage dient.


1 – Originalsprache: Spanisch.


2 –      Verordnung vom 16. Dezember 2002 (ABl. 2003, L 1, S. 1).


3 – Entscheidung K(2007) 512 endg. der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Fall COMP/E-1/38.823 – Aufzüge und Fahrtreppen, ABl. 2008, C 75, S. 19).


4 – Urteile vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission (T‑138/07, Slg. 2011, II‑4819), General Technic-Otis u. a./Kommission (T‑141/07, T‑142/07, T‑145/07 und T‑146/07, Slg. 2011, II‑4977), ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u. a./Kommission (T‑144/07, T‑147/07, T‑148/07, T‑149/07, T‑150/07 und T‑154/07, Slg. 2011, II‑5129) und Kone u. a./Kommission (T‑151/07, Slg. 2011, II‑5313).


5 – Urteil ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u. a./Kommission, oben in Fn. 4 angeführt, Randnrn. 303 bis 323.


6 – Zu den Unterschieden zwischen den beiden Vorschriften habe ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Region Brüssel-Hauptstadt vom 13. Januar 2011 (Urteil vom 5. Mai 2011, C‑137/10, Slg. 2011, I‑3515), Nr. 46, Stellung genommen.


7 –      Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).


8 –      Siehe u. a. die Urteile vom 14. April 2005, Belgien/Kommission (C‑110/03, Slg. 2005, I‑2801, Randnr. 3), vom 15. Dezember 2004, Siig (C‑272/03, Slg. 2004, I‑11941, Randnr. 16), und vom 18. Juli 2007, Derin (C‑325/05, Slg. 2007, I‑6495, Randnr. 55).


9 –      Urteil siehe oben, Fn. 6.


10 –      Ebd., Randnr. 20.


11 –      Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 13. November 1973, Werhahn Hansamühle/Rat (63/72 bis 69/72, Slg. 1973, 1229, Randnr. 7).


12 –      Nr. 46 der Schlussanträge.


13 – Die beklagten Gesellschaften haben eine Verletzung des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens sowohl im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre juristischer Personen als auch des Berufsgeheimnisses gerügt. 


14 – Dieser gerichtliche Rechtsschutz der öffentlichen Hand wird in einigen Fällen durch das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz geschützt. Dies ist u. a. in Österreich (vgl. z. B. das Urteil des österreichischen Verfassungsgerichts 11.828/1988), in Deutschland (vgl. u. a. BVerfGE 6, 45 [49], 21, 362 [373], und 61, 82 [104]) oder in Spanien (vgl. das Urteil des spanischen Verfassungsgerichts 175/2001) der Fall. Vgl. hierzu auch Velasco Caballero, F., Tutela Judicial Efectiva a las Administraciones Públicas. La Administración como titular de los derechos fundamentales del Art. 24.1 de la Constitución, Barcelona, 2003.


15 – Zu den unterschiedlichen Grundlagen und Zielen der öffentlichen Wettbewerbspolitiken und der zivilen Schadensersatzklagen vgl. Wils, W. P. J., „The Relationship between Public Antitrust Enforcement and Private Actions for Damages“, World Competition, 32, Nr. 1, 2009, S. 5 bis 11, und Komninos, A. P., ECPrivate Antitrust Enforcement. Decentralised Application of EC Competition Law by National Courts, Oxford-Portland, 2008, S. 7 bis 12.


16 – Vgl. u. a. die Urteile des EGMR in den Rechtssachen Van de Hurk/Niederlande – 288 (19.4.94), Randnrn. 45 bis 55, Terra Woningen B.V./Niederlande – Slg. 1996-VI, Fasc. 25 (17.12.96), Randnrn. 51 bis 55, und Sigma Radio Television Ltd/Zypern, Nrn. 32181/04 und 35122/05 (Sect. 5) (Eng) – (21.7.11), Randnrn. 147 bis 169.


17 –      Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB (C‑344/98, Slg. 2000, I‑11369).


18 – Nach der Formulierung des Gerichtshofs, die später in dem genannten Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003 übernommen wurde, „dürfen die nationalen Gerichte, wenn sie über Vereinbarungen oder Verhaltensweisen befinden, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, keine Entscheidungen erlassen, die dieser zuwiderlaufen, selbst wenn sie im Widerspruch zu der Entscheidung eines erstinstanzlichen nationalen Gerichts steht“ (Urteil Masterfoods, Randnr. 52). Die Frage war zuvor in derselben Weise für Fälle entschieden worden, in denen die Entscheidung der Kommission noch nicht erlassen worden war (Urteil vom 28. Februar 1991, Delimitis, C‑234/89, Slg. 1991, I‑935, Randnr. 47).


19 – Diese Lösung wurde in mehreren Mitgliedstaaten auch auf innerstaatlicher Ebene in Bezug auf Entscheidungen im Bereich des Wettbewerbs getroffen. So sind z. B. in der Bundesrepublik Deutschland bestandskräftige Entscheidungen der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juli 1998 genauso bindend wie die Entscheidungen der Kommission. Der Grundsatz hat auch im Recht des Vereinigten Königreichs Niederschlag gefunden, konkret in Sections 47A(9), 47B(5), 58 und 58A des Competition Act von 1998.


20 –      Urteil vom 22. Oktober 1987 (314/85, Slg. 1987, 4199, Randnrn. 12 bis 20).


21 – Vgl. u. a. die Urteile vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest (C‑143/88 und C‑92/89, Slg. 1991, I‑415, Randnr. 17), vom 21. März 2000, Greenpeace France u. a. (C‑6/99, Slg. 2000, I‑1651, Randnr. 54), vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA (C‑344/04, Slg. 2006, I‑403, Randnr. 27), vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli (C‑188/10 und C‑189/10, Slg. 2010, I‑5667, Randnr. 54), und vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C‑366/10, Slg. 2011, I‑13755, Randnr. 47).


22 –      Die vom Gerichtshof verwendete Formulierung lautet: „… verfügt nämlich eine Gemeinschaftsbehörde, die im Rahmen ihrer Aufgabe komplexe Prüfungen vorzunehmen hat, dabei über einen weiten Ermessensspielraum, dessen Wahrnehmung einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, die nicht einschließt, dass der Gemeinschaftsrichter seine Würdigung des Sachverhalts an die Stelle derjenigen dieser Behörde setzt. Somit beschränkt sich der Gemeinschaftsrichter in einem solchen Fall auf die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen und ihrer rechtlichen Bewertung durch diese Behörde und insbesondere der Frage, ob deren Handeln einen offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch aufweist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat“ (vgl. u. a. Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, Slg. 1966, 322, vom 22. Januar 1976, Balkan-Import-Export, 55/75, Slg. 1976, 19, Randnr. 8, vom 14. Juli 1983, Øhrgaard und Delvaux/Kommission, 9/82, Slg. 1983, 2379, Randnr. 14, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C‑225/91, Slg. 1993, I‑3203, Randnrn. 24 und 25, und vom 5. Mai 1998, National Farmersʼ Union u. a., C‑157/96, Slg. 1998, I‑2211, Randnr. 39).


23 –      Statt aller, Fromont, M., Droit administratif des États européens, Paris, 2006, S. 200 ff.


24 – Vgl. das Urteil Jussila/Finnland, Nr. 73053/01, EMRK 2006-XIV – (23.11.06), Randnr. 57, sowie die Urteile Bryan/Vereinigtes Königreich – 335-A (22.11.95), Randnrn. 44 bis 47, und Tsfayo/Vereinigtes Königreich, Nr. 60860/00 – (14.11.06), Randnr. 46.


25 – Es ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei unmittelbarer und individueller Betroffenheit der Verzicht auf die Anfechtung der Entscheidung bei den Unionsgerichten für den Einzelnen den Verlust der Befugnis nach sich zieht, um ein Vorabentscheidungsersuchen nach der Gültigkeit zu ersuchen (vgl. u. a. Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C‑188/92, Slg. 1994, I‑833, Randnr. 23, und vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C‑310/97 P, Slg. 1999, I‑5363, Randnrn. 60 ff.).


26 –      Urteil Masterfoods und HB (Randnr. 57).


27 –      Urteil Masterfoods und HB (Randnr. 56).


28 – Vgl., neben anderen Entscheidungen, Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar (C‑17/98, Slg. 2000, I‑665, Randnrn. 8, 9 und 18), und Urteil vom 10. Februar 2000, Deutsche Post (C‑270/97 und C‑271/97, Slg. 2000, I‑929, Randnr. 30).


29 –      Vgl. Urteil des Gerichts vom 20 März 2002, LR AF 1998/Kommission (T‑23/99, Slg. 2002, II‑1705, Randnr. 171).


30 –      Vgl. u. a. Urteile vom 9. Oktober 2008, Katz (C‑404/07, Slg. 2008, I‑7607, Randnr. 49), und vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC (C‑341/04, Slg. 2006, I‑3813, Randnr. 66).


31 – Vgl. u. a. Urteile Neumeister/Österreich – 8 (27.6.68), Delcour/Belgien – 11 (17.1.70), Borgers/Belgien – 214‑B (30.10.91) und Dombo Beheer B.V./Niederlande – 274 (27.10.93).


32 – Urteil Kress/Frankreich, Nr. 39594/98, EGMR 2001-VI – (7.6.01). Zur Anscheinstheorie und ihrer Anwendung auf den Grundsatz der Waffengleichheit in der Rechtsprechung des EGMR vgl. Alonso García, R., „El enjuiciamiento por el Tribunal Europeo de Derechos Humanos del funcionamiento contencioso del Conseil dʼÉtat y del Tribunal de Justicia de las Comunidades Europeas (en concreto, del papel desempeñado, respectivamente, por el Comisario del Gobierno y por el Abogado General)“, Revista Española de Derecho Europeo, 2002, Nr. 1, S. 1 ff. Vgl. Santamaría Dacal, A., „El Tribunal de Estrasburgo, el commissaire du gouvernement y la tiranía de las apariencias“, Revista de Administración Pública, Nr. 157, 2002.


33 –      Urteil Kress/Frankreich, oben in Fn. 32 angeführt, Randnr. 85.


34 – Vgl. u. a. Urteile Feldbrugge/Niederlande – 99 (29.5.86), Bendenoun/Frankreich – 284 (24.2.94), Hentrich/Frankreich – 296‑A (22.9.94) und Miailhe/Frankreich (Nr. 2) – Slg. 1996-IV, Fasc. 16 (26.9.96).


35 – Vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. (C‑305/05, Slg. 2007, I‑5305, Randnr. 31), vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C‑89/08 P, Slg. 2009, I‑11245, Randnrn. 52 ff.), und vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA (C‑197/09 RX‑II, Slg. 2009, I‑12033, Randnrn. 39 f.).


36 – Dies wird anhand des Vergleichs zwischen dem Gedankengang des EGMR in der Rechtssache Kress/Frankreich und dem des Gerichtshofs im Beschluss Emesa Sugar bestätigt. Der Gerichtshof konzentriert sich angesichts der Schwierigkeiten einer Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts auf den dem Kläger effektiv entstandenen Schaden, ohne die „Anscheinstheorie“ zu erwähnen. Dies bedeutet nicht, dass das Schutzniveau niedriger ist als das des EGMR, denn einige Jahre später bestätigte dieser das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof in der Rechtssache Emesa Sugar gelangt war (vgl. die Entscheidung Cooperatieve Producentenorganisatie van de Nederlandse Kokkelvisserij U.A./Niederlande, Nr. 13645/05, EGMR 2009 – [20.1.09]).


37 – Urteil Yvon/Frankreich, Nr. 44962/98, EGMR 2003-V – (24.4.03).


38 –      Urteil Yvon/Frankreich, Randnr. 36.


39 –      Ebd., Randnr. 37.


40 –      Vgl. das Weißbuch – Schadensersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (KOM[2008] 165 endg. vom 2. April 2008), Abschnitt 2.9. Vgl. auch Staff Working Document der Kommission, das das zuvor zitierte Weißbuch ergänzt, S. 84 ff. Vgl. hierzu Siracusa, M., und Rizza, C., EU Competition Law, Bd. III, Deventer-Löwen, 2012, S. 490 ff.


41 – Zu beachten sind aber die Ausnahmen Art. 12 und 15 der genannten Verordnung.