Language of document : ECLI:EU:C:2010:822

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

22. Dezember 2010(*)

„Vorabentscheidungsersuchen – Übereinkommen von Aarhus –Richtlinie 2003/4/EG – Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase – Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 – Standardisiertes und sicheres Registrierungssystem – Zugang zu Daten über Transaktionen mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Ablehnung der Übermittlung – Zentralverwalter – Nationale Registerführer – Vertraulichkeit der in den Registern geführten Daten – Ausnahmen“

In der Rechtssache C‑524/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal administratif de Paris (Frankreich) mit Entscheidung vom 6. November 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 12. November 2009, in dem Verfahren

Ville de Lyon

gegen

Caisse des dépôts et consignations

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richter K. Schiemann, L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie des Richters A. Prechal,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Ville de Lyon, vertreten durch Rechtsanwalt C. Enckell,

–        der Caisse des dépôts et consignations, vertreten durch Rechtsanwälte T. Garancher und L. Deruy,

–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und S. Menez als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet und E. White als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. Oktober 2010

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) in der Fassung der Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 (ABl. L 338, S. 18) (im Folgenden: Richtlinie 2003/87) eingeführten Systems die Auslegung der Regeln für den Zugang zu Informationen über Transaktionen mit Treibhausgasemissionszertifikaten, die dem nationalen Registerführer vorliegen und in der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 386, S. 1) in Verbindung mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, S. 26) definiert sind.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Ville de Lyon (Stadt Lyon) und der Caisse des dépôts et consignations (Hinterlegungskasse) (im Folgenden: CDC) wegen der Weigerung Letzterer, der Stadt Lyon Daten über die Zahl der im Laufe des Jahres 2005 von einigen Betreibern jeweils verkauften Treibhausgasemissionszertifikate mitzuteilen.

 Rechtlicher Rahmen

 Völkerrecht

3        Das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das sogenannte „Übereinkommen von Aarhus“, wurde am 25. Juni 1998 unterzeichnet und durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt (ABl. L 124, S. 1).

4        Art. 4 Abs. 4 dieses Übereinkommens lautet:

„Ein Antrag auf Informationen über die Umwelt kann abgelehnt werden, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf

d)      Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sofern diese rechtlich geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen. In diesem Rahmen sind Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekannt zu geben;

f)      die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem oder gemeinschaftlichem Recht vorgesehen ist;

Die genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe sowie ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind.“

 Unionsrecht

 Richtlinie 2003/4

5        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Nr. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 2003/4 lautet:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.      ‚Umweltinformationen‘ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

a)      den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume …,

b)      Faktoren wie … Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter Buchstabe a) genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken,

c)      Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter den Buchstaben a) und b) genannten Umweltbestandteile und ‑faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente.“

6        Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Behörden gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet sind, die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen.“ Außerdem heißt es in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie: „Ist ein Antrag zu allgemein formuliert, so fordert die Behörde den Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Frist, auf, den Antrag zu präzisieren, und unterstützt ihn dabei, indem sie ihn beispielsweise über die Nutzung der in Absatz 5 Buchstabe c genannten öffentlichen Register unterrichtet. …“

7        Art. 4 („Ausnahmen“) Abs. 2 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:

d)      Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch einzelstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall wird das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen. Die Mitgliedstaaten dürfen aufgrund des Absatzes 2 Buchstaben a, d, f, g und h nicht vorsehen, dass ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn er sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht.

…“

 Richtlinie 2003/87

8        Die Richtlinie 2003/87 hat gemäß ihrem Art. 1 zum Ziel, ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union zu schaffen, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen, insbesondere von Kohlendioxid, hinzuwirken.

9        Diese Richtlinie ist also darauf gerichtet, die Verpflichtungen zur Verringerung von Emissionen zu erfüllen, die der Union gemäß dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über den Klimawandel obliegen. Dieses Protokoll wurde von der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 (ABl. L 130, S. 1) genehmigt.

10      Art. 11 der Richtlinie 2003/87 sieht für die Zuteilung und die Vergabe von Zertifikaten zunächst einen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 und anschließend Fünfjahreszeiträume vor, von denen der erste am 1. Januar 2008 beginnt.

11      Die Voraussetzungen und Verfahren, nach denen die zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage eines nationalen Zuteilungsplans den Anlagenbetreibern während dieser Zuteilungsperioden Zertifikate zuteilen, sind in den Art. 9 bis 11 der Richtlinie 2003/87 näher geregelt. Im Übrigen sehen deren Art. 12 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 3 vor, dass die Mitgliedstaaten zum einen sicherstellen, dass jeder Betreiber einer Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres eine Anzahl von Zertifikaten abgibt, die den – nach Art. 15 geprüften – Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht, und dass diese Zertifikate anschließend gelöscht werden, und zum anderen, dass jeder Betreiber einer Anlage der zuständigen Behörde über die Emissionen dieser Anlage in jedem Kalenderjahr nach Ende dieses Jahres Bericht erstattet.

12      Der 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/87 sieht vor: „Um Transparenz zu gewährleisten, sollte die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über die Zuteilung von Zertifikaten und die Ergebnisse der Überwachung von Emissionen erhalten, der nur den Beschränkungen gemäß der Richtlinie 2003/4 … unterliegt.“

13      Art. 17 („Zugang zu Informationen“) der Richtlinie 2003/87 bestimmt:

„Entscheidungen über die Zuteilung von Zertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen ein Mitgliedstaat teilnimmt oder an denen sich private oder öffentliche Stellen mit Genehmigung des Mitgliedstaats beteiligen, und die in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen vorgeschriebenen Emissionsberichte, die von der zuständigen Stelle bereitgehalten werden, sind in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/4/EG der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“

14      Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87 sieht vor, dass jede Person Inhaber von Zertifikaten sein kann und dass das Register der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und in getrennte Konten aufzugliedern ist, um die Zertifikate der einzelnen Personen zu erfassen, an die und von denen Zertifikate vergeben oder übertragen werden.

15      Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 lautet: „Im Hinblick auf die Durchführung dieser Richtlinie erlässt die Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren eine Verordnung über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Zertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und um sicherzustellen, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind. …“

16      Art. 20 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)      Die Kommission benennt einen Zentralverwalter, um ein unabhängiges Transaktionsprotokoll über Vergabe, Übertragung und Löschung der Zertifikate zu führen.

(2)      Der Zentralverwalter führt anhand des unabhängigen Transaktionsprotokolls eine automatisierte Kontrolle jeder Transaktion in den Registern durch, um sicherzustellen, dass keine Unregelmäßigkeiten bezüglich Vergabe, Übertragung und Löschung der Zertifikate vorliegen.“

 Verordnung Nr. 2216/2004

17      Art. 8 („Die Registerführer“) der Verordnung Nr. 2216/2004 bestimmt:

„(1)      Jeder Mitgliedstaat und die Kommission benennen einen Registerführer zur Führung seiner bzw. ihrer Register im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung.

(3)      Letztlich sind die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Führung ihrer Register zuständig bzw. verantwortlich.

(4)      Die Kommission koordiniert die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung mit den Registerführern der einzelnen Mitgliedstaaten und dem Zentralverwalter.“

18      In Kapitel III („Inhalt der Register“) Abschnitt 1 („Berichterstattung und Vertraulichkeit“) der Verordnung Nr. 2216/2004 heißt es in Art. 9 („Berichterstattung“):

„(1)      Jeder Registerführer muss die in Anhang XVI angeführten Informationen so häufig, wie in diesem Anhang vorgeschrieben, sowie in transparenter und geordneter Form über die Internetseite seines Registers den in diesem Anhang genannten Empfängern übermitteln. Die Registerführer geben keine weiteren in den Registern enthaltenen Informationen bekannt.

(2)      Der Zentralverwalter muss die in Anhang XVI angeführten Informationen so häufig, wie in diesem Anhang vorgeschrieben, in transparenter und geordneter Form über die Internetseite der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft den in diesem Anhang genannten Empfängern übermitteln. Der Zentralverwalter gibt keine weiteren in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft gespeicherten Informationen bekannt.

(3)      Die Empfänger der in Anhang XVI genannten Berichte müssen die Möglichkeit haben, auf den einzelnen Internetseiten mittels Suchfunktionen eine Abfrage zu den genannten Berichten durchzuführen.

(4)      Jeder Registerführer ist für die Genauigkeit der aus seinem Register stammenden Informationen verantwortlich, die über die Internetseite der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zugänglich gemacht werden.

(5)      Weder die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft noch die Register dürfen von den Kontoinhabern Preisinformationen zu Zertifikaten oder Kyoto‑Einheiten verlangen.“

19      Art. 10 („Vertraulichkeit“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2216/2004 in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung steht im selben Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung und lautet:

„(1)      Alle in den Registern und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft enthaltenen Informationen, einschließlich des Standes sämtlicher Konten und sämtlicher Transaktionen, sind – abgesehen von ihrer Nutzung zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung, der Richtlinie 2003/87/EG oder nationaler Rechtsvorschriften – als vertraulich zu behandeln.

(2)      Informationen aus den Registern dürfen nicht ohne die vorherige Zustimmung des jeweiligen Kontoinhabers verwendet werden, abgesehen von ihrer Nutzung zur Führung dieser Register im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung.“

20      Die Abs. 5 und 6 des Anhangs XV der Verordnung Nr. 2216/2004 stehen unter der Überschrift „Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der Öffentlichkeit sowie zwischen jedem Register und der Öffentlichkeit“ und lauten:

„5.      Der öffentlich zugängliche Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und die öffentlich zugänglichen Internetseiten eines Registers erfordern keine Authentifizierung ihrer Nutzer aus der breiten Öffentlichkeit.

6.      Der öffentlich zugängliche Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der öffentlich zugängliche Bereich der Internetseiten eines Registers ermöglichen es ihren Nutzern aus der breiten Öffentlichkeit nicht, direkt auf Daten aus der Datenbank der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder der Datenbank dieses Registers zuzugreifen. Im Einklang mit Anhang XVI öffentlich zugängliche Daten sind über eine eigene Datenbank erhältlich.“

21      Anhang XVI („Anforderungen an die Berichterstattung durch jeden Registerführer und den Zentralverwalter“) der Verordnung Nr. 2216/2004 enthält einen Abschnitt „In der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft öffentlich verfügbare Informationen“. Darin heißt es:

„11.      Der Zentralverwalter veröffentlicht und aktualisiert die im Absatz 12 genannten Daten in Bezug auf das Registrierungssystem im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft entsprechend dem angegebenen Zeitplan.

12.      Für jede abgeschlossene, für das Registrierungssystem für das Jahr X relevante Transaktionen sind folgende Angaben ab dem 15. Januar des Jahres (X+5) anzuzeigen:

c)      Name des Kontoinhabers des übertragenden Kontos: Kontoinhaber (Person, Betreiber, Kommission, Mitgliedstaat);

d)      Name des Kontoinhabers des Empfängerkontos: Kontoinhaber (Person, Betreiber, Kommission, Mitgliedstaat);

e)      Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die an der Transaktion beteiligt sind, geordnet nach Einheitenkennung mit den in Anhang VI genannten Bestandteilen;

g)      Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion …

…“

22      Dieser Anhang enthält auch einen Abschnitt „Informationen, die jedes Register den Kontoinhabern zur Verfügung stellen muss“, und lautet:

„13.      Jeder Registerführer veröffentlicht und aktualisiert die im Absatz 14 genannten Daten in Bezug auf sein Register im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten dieses Registers entsprechend dem angegebenen Zeitplan.

14.      Folgende Bestandteile jedes Kontos sind, geordnet nach Einheitenkennung mit den in Anhang VI genannten Bestandteilen, auf Anforderung des Kontoinhabers nur diesem anzuzeigen:

a)      Derzeitiger Besitz an Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten

b)      Liste der von diesem Kontoinhaber vorgeschlagenen Transaktionen, wobei für jede vorgeschlagene Transaktion die in Absatz 12 Buchstaben a bis f genannten Elemente angezeigt werden, das Datum und die Uhrzeit, zu der der Vorschlag erfolgte (in Greenwich Mean Time), der derzeitige Status der vorgeschlagenen Transaktion und eventuelle Antwortcodes, die nach den Prüfungen gemäß Anhang IX zurückgegeben wurden

c)      Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die von diesem Konto als Ergebnis abgeschlossener Transaktionen erworben wurden, wobei für jede Transaktion die in Absatz 12 Buchstaben a bis g genannten Elemente angezeigt werden

d)      Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die aus diesem Konto als Ergebnis abgeschlossener Transaktionen übertragen wurden, wobei für jede Transaktion die in Absatz 12 Buchstaben a bis g genannten Elemente angezeigt werden.“

 Nationales Recht

23      Art. 1 Abs. 1 und 2 des französischen Gesetzes Nr. 78‑753 vom 17. Juli 1978 „portant diverses mesures d'amélioration des relations entre l'administration et le public et diverses dispositions d'ordre administratif, social et fiscal“ (mit verschiedenen Maßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen der Verwaltung und der Öffentlichkeit und mit verschiedenen verwaltungs-, sozial- und steuerrechtlichen Bestimmungen) (JORF vom 18. Juli 1978, S. 2851) in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung bestimmt:

„Das Recht einer jeden Person auf Information wird durch die Bestimmungen der Kapitel I, III und IV des vorliegenden Titels hinsichtlich des freien Zugangs zu Verwaltungsdokumenten näher bestimmt und gewährleistet.

Als Verwaltungsdokumente im Sinne der Kapitel I, III und IV des vorliegenden Titels gelten unabhängig von dem Medium, das für die Erfassung, Speicherung oder Übermittlung der darin enthaltenen Informationen verwendet wird, Dokumente, die vom Staat, den Gebietskörperschaften sowie von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von Personen des Privatrechts, die mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut sind, erstellt werden oder sich in deren Besitz befinden ...“

24      Gemäß Art. 6 II dieses Gesetzes „[dürfen] [n]ur an den Betroffenen ... übermittelt werden Verwaltungsdokumente, deren Übermittlung: ... das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis beeinträchtigen würde“.

25      Das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen ist im französischen Code de l’environnement (Umweltgesetzbuch) spezifisch geregelt. So bestimmt Art. L 124‑1 des Code de l’environnement:

„Die Ausübung des Rechts einer jeden Person, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, die von den in Art. L 124‑3 genannten Behörden oder für diese bereitgehalten, empfangen oder erstellt werden, richtet sich vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels nach den Vorschriften des Titels I des Gesetzes Nr. 78‑753 …“

26      Art. L 124‑2 des Code de l’environnement lautet:

„Als Information über die Umwelt im Sinne des vorliegenden Kapitels gilt jede verfügbare Information, unabhängig von ihrem Medium, die Folgendes betrifft:

1.      den Zustand von Umweltbestandteilen, insbesondere Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft, natürliche Lebensräume, Küsten- oder Meeresgebiete und Artenvielfalt sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2.      Entscheidungen, Tätigkeiten und Faktoren, insbesondere Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung, Abfall, Emissionen, Ableitungen und sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die in Nr. 1 genannten Umweltbestandteile auswirken können;

5.      die von den Behörden oder für diese erstellten Berichte über die Anwendung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften in Umweltfragen.“

27      Art. L 229-16 Abs. 1 des Code de l’environnement sieht die Einrichtung und Führung eines nationalen Treibhausgasemissionszertifikateregisters vor, das die Vergabe, den Besitz, die Übertragung und die Löschung von Zertifikaten verbucht (im Folgenden: nationales Register). Gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift ist dieses Register der Öffentlichkeit unter Bedingungen zugänglich, die durch Dekret festgelegt werden.

28      Hierzu wurde das Dekret Nr. 2004-1412 vom 23. Dezember 2004 betreffend das nach Art. L 229-16 des Code de l’environnement vorgesehene nationale Treibhausgasemissionszertifikateregister (JORF vom 28. Dezember 2004, S. 22123) erlassen. Nach diesem Dekret ist die CDC für die Einrichtung und Führung des genannten nationalen Registers zuständig. Außerdem bestimmt Art. 2 dieses Dekrets:

„I. – Die Aufgaben der [CDC] gemäß dem vorliegenden Dekret umfassen:

6°      die Ermöglichung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den vom Registerführer zu veröffentlichenden Informationen auf einer besonderen Internetseite gemäß den Bestimmungen der in Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie [2003/87] genannten Verordnung;

II.      – Die [CDC] ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der bei der Erfüllung ihrer Aufgabe von ihr gesammelten Informationen sicherzustellen und jeglicher – auch internen – Verwendung dieser Informationen für Tätigkeiten, die mit dieser Aufgabe nichts zu tun haben, vorzubeugen.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

29      Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 ersuchte die Stadt Lyon die CDC, ihr zum einen mitzuteilen, wieviele Treibhausgasemissionszertifikate (im Folgenden: Emissionszertifikate) im Laufe des Jahres 2005 von den Betreibern von 209 in ganz Frankreich verteilten Fernwärmeanlagen, denen Zertifikate zugeteilt worden sind, jeweils verkauft wurden, und zum anderen das Datum der Transaktionen sowie die Empfänger (im Folgenden zusammenfassend: Transaktionsdaten) anzugeben. Diese Daten seien, so die Stadt Lyon, für sie bei der Neuverhandlung des Pachtvertrags für die Fernwärmeanlage von La Duchère im Großraum Lyon zu Vergleichszwecken nützlich.

30      Die CDC lehnte diese Mitteilung durch eine Entscheidung vom 6. März 2006 unter Hinweis auf Art. 10 der Verordnung Nr. 2216/2004 und auf deren Anhang XVI Abs. 11 und 12 ab. Die Stadt Lyon wandte sich daraufhin an die Commission d’accès aux documents administratifs (CADA) (Kommission für den Zugang zu Verwaltungsdokumenten), die die Übermittlung der Unterlagen über die genannten Transaktionsdaten befürwortete.

31      Mit Entscheidung vom 10. November 2006 hielt die CDC jedoch an ihrer Ablehnung der Mitteilung fest. Die CDC, die das nationale Register führt, vertrat die Auffassung, die erbetenen Transaktionsdaten fielen in die Zuständigkeit des Zentralverwalters und dürften von diesem erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Durchführung der Transaktionen durch Einstellen ins Internet übermittelt werden. Außerdem gelte die Richtlinie 2003/4 nicht für die Übermittlung dieser Transaktionsdaten im Rahmen des Emissionshandelssystems, für das der Unionsgesetzgeber mit der Richtlinie 2003/87 und der Verordnung Nr. 2216/2004 spezifische Regelungen vorgesehen habe.

32      Mit Klageschrift vom 10. Januar 2007 erhob die Stadt Lyon beim vorlegenden Gericht Klage auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen vom 6. März und 10. November 2006 sowie auf Verurteilung der CDC, ihr die Unterlagen mit den gewünschten Transaktionsdaten zu übermitteln.

33      Das Tribunal administratif de Paris hat unter diesen Umständen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist für die Mitteilung oder die Ablehnung der Mitteilung der Informationen gemäß Anhang XVI Abs. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 nur der Zentralverwalter oder auch der Führer des nationalen Registers zuständig?

2.      Für den Fall, dass der Führer des nationalen Registers zuständig sein sollte: Sind diese Informationen als „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2003/4/EG anzusehen, deren Mitteilung „Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse“ nicht entgegenstehen können, oder unterliegt die Mitteilung dieser Informationen besonderen Regeln der Vertraulichkeit?

3.      Für den Fall, dass besondere Regeln der Vertraulichkeit gelten sollten: Können diese Informationen erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren mitgeteilt werden, oder betrifft diese Frist nur den Fünfjahreszeitraum der Zuteilung der Zertifikate gemäß der Richtlinie 2003/87/EG?

4.      Für den Fall, dass diese Frist von fünf Jahren gelten sollte: Kann nach Art. 10 der Verordnung Nr. 2216/2004 von dieser Frist abgewichen werden, und kann nach dieser Bestimmung eine Abweichung von dieser Frist einer Gebietskörperschaft verweigert werden, die um Mitteilung dieser Informationen ersucht, um über einen Vertrag zur Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Fernwärme zu verhandeln?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur zweiten Frage

34      Mit seiner zweiten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Übermittlung von Transaktionsdaten wie denen, die die Stadt Lyon im Ausgangsverfahren begehrt, unter eine der nach Art. 4 der Richtlinie 2003/4 vorgesehenen Ausnahmen oder unter die Richtlinie 2003/87 in Verbindung mit der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Verordnung Nr. 2216/2004 fällt.

35      Zunächst ist festzustellen, dass die Union mit der Unterzeichnung des Übereinkommens von Aarhus zugesagt hat, dass sie im Rahmen der Anwendung des Unionsrechts sicherstellen wird, dass die bei den Behörden vorhandenen Umweltinformationen grundsätzlich zugänglich sind.

36      Der Unionsgesetzgeber wollte mit dem Erlass der Richtlinie 2003/4 das Übereinkommen von Aarhus durch eine allgemeine Regelung umsetzen, die gewährleistet, dass jede natürliche oder juristische Person eines Mitgliedstaats der Union ohne Geltendmachung eines Interesses ein Recht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen hat.

37      Zu dem von der Union durch die Richtlinie 2003/87 eingeführten Emissionshandelssystem ist festzustellen, dass Art. 17 dieser Richtlinie u. a. vorsieht, dass Entscheidungen über die Zuteilung von Zertifikaten an die Betreiber von Anlagen, denen eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde, und die Emissionsberichte dieser Betreiber, die von der zuständigen Stelle bereitgehalten werden, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/4 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind.

38      Der Unionsgesetzgeber hat zwar im Rahmen der Richtlinie 2003/87 Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu dieser Art von Informationen erlassen, jedoch hatte er nicht die Absicht, die Richtlinie 2003/4 auf die Mitteilung sämtlicher Informationen oder Daten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2003/87 anzuwenden.

39      Dazu ist zu bemerken, dass die von der Stadt Lyon erbetenen Transaktionsdaten nicht unter Art. 17 der Richtlinie 2003/87 fallen, der auf die Richtlinie 2003/4 verweist. Sie fallen vielmehr unter Art. 19 der Richtlinie 2003/87, d. h. unter die Daten über übertragene Zertifikate, die die Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen nationalen Registern genau verbuchen müssen; die technischen Einzelheiten und die Bestimmungen über die Führung dieser Register sowie über die Übermittlung und die Vertraulichkeit der in diesen Registern geführten Informationen sind in der Verordnung Nr. 2216/2004 geregelt.

40      Da Art. 19 der Richtlinie 2003/87 nicht – wie der genannte Art. 17 – auf die Richtlinie 2003/4 verweist, ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber ein Transaktionsdaten betreffendes Ersuchen wie im Ausgangsverfahren nicht den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2003/4 unterwerfen wollte; er hat vielmehr für die Veröffentlichung dieser Daten und deren Vertraulichkeit eine spezielle und erschöpfende Regelung geschaffen.

41      Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass ein Ersuchen um Übermittlung von Transaktionsdaten wie denen im Ausgangsverfahren – die die Namen der Inhaber von übertragenden Konten und von Empfängerkonten für Transaktionen mit Emissionszertifikaten, die im Zusammenhang mit diesen Transaktionen stehenden Zertifikate oder Kyoto‑Einheiten sowie deren Datum und Uhrzeit betreffen – ausschließlich unter die spezifischen Regeln über die Veröffentlichung und Vertraulichkeit fällt, die in der Richtlinie 2003/87 und der Verordnung Nr. 2216/2004 festgelegt sind.

 Zur dritten und zur vierten Frage

42      Mit seiner dritten und seiner vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob die Übermittlung von Transaktionsdaten wie denen im Ausgangsverfahren den in den Art. 9 und 10 der Verordnung Nr. 2216/2004 vorgesehenen spezifischen Vertraulichkeitsregeln unterliegt. Zum anderen möchte es wissen, ob die Veröffentlichung von Transaktionsdaten über jede abgeschlossene Transaktion im Sinne von Anhang XVI Abs. 11 und 12 dieser Verordnung nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Abschluss der fraglichen Transaktion erfolgen muss oder ob es sich um die Veröffentlichung von Informationen handelt, die über sämtliche innerhalb eines Fünfjahreszuteilungszeitraums im Sinne der Richtlinie 2003/87 durchgeführten Transaktionen nach Abschluss dieses Fünfjahreszeitraums erfolgen soll.

43      Für den Fall, dass diese Veröffentlichung nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Abschluss der fraglichen Transaktion erfolgen sollte, möchte das vorlegende Gericht also wissen, ob die Neuverhandlung eines Pachtvertrags wie im Ausgangsverfahren so aufzufassen ist, dass sie darauf gerichtet ist, die Verordnung Nr. 2216/2004, die Richtlinie 2003/87 oder nationale Rechtsvorschriften gemäß Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung umzusetzen, was zur Folge haben könnte, dass die Übermittlung der erbetenen Transaktionsdaten nicht mehr unter Hinweis auf deren Vertraulichkeit verweigert werden kann.

44      Wie in Randnr. 41 dieses Urteils festgestellt worden ist, fallen Transaktionsdaten wie die von der Stadt Lyon erbetenen, die die Namen der Inhaber von übertragenden Konten und von Empfängerkonten, von denen oder auf die Emissionszertifikate übertragen wurden, die im Zusammenhang mit diesen Transaktionen stehenden Zertifikate oder Kyoto‑Einheiten sowie deren Datum und Uhrzeit betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87 und der Verordnung Nr. 2216/2004.

45      In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87 zwar, dass derartige Informationen in den nationalen Registern geführt werden, dass diese Register der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dass sie in getrennte Konten aufzugliedern sind, um die Zertifikate der einzelnen Personen zu erfassen, an die und von denen Zertifikate vergeben oder übertragen werden. Die Kommission hat jedoch von der ihr in Art. 19 Abs. 3 dieser Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem sie die Verordnung Nr. 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem erlassen hat, das für die Durchführung der genannten Richtlinie erforderlich ist und mit dem sie u. a. Regeln aufgestellt hat, um den Zugang der Öffentlichkeit zu den in diesem System gespeicherten Daten und – soweit erforderlich – deren Vertraulichkeit zu gewährleisten.

46      Gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 2216/2004 übermitteln die nationalen Registerführer wie die CDC in Frankreich und der von der Kommission benannte Zentralverwalter den in Anhang XVI der Verordnung genannten Empfängern die in diesem Anhang angeführten Informationen so häufig, wie in diesem Anhang vorgeschrieben, sowie in transparenter und geordneter Form über ihre Internetseite oder über die Internetseite der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft.

47      Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2216/2004 sind alle Informationen, einschließlich der Transaktionsdaten, in sämtlichen Registern – abgesehen von ihrer Nutzung zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung, der Richtlinie 2003/87 oder nationaler Rechtsvorschriften – als vertraulich zu behandeln. Außerdem bestimmt Abs. 2 dieser Vorschrift, dass diese Informationen nicht ohne die vorherige Zustimmung des jeweiligen Kontoinhabers verwendet werden dürfen, abgesehen von ihrer Nutzung zur Führung dieser Register im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung.

48      Im Übrigen handelt es sich bei der Neuverhandlung eines Pachtvertrags durch eine öffentliche Stelle wie die Stadt Lyon grundsätzlich nicht um eine Tätigkeit zur Umsetzung der Verordnung Nr. 2216/2004, der Richtlinie 2003/87 oder nationaler Rechtsvorschriften.

49      Darüber hinaus steht fest, dass die Stadt Lyon nicht Inhaberin eines Kontos ist und demzufolge nicht die Möglichkeit hat, auf eine etwaige Anfrage von Betreibern von Fernwärmeanlagen wie im Ausgangsverfahren hin unter den in Anhang XV Abs. 13 und 14 der Verordnung Nr. 2216/2004 festgelegten Bedingungen auf Informationen zuzugreifen, die möglicherweise im für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich des nationalen Registers gespeichert sind.

50      Daraus folgt, dass Informationen wie die im Ausgangsverfahren erbetenen Transaktionsdaten unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren gegebenen und jedenfalls in Ermangelung einer vorherigen Zustimmung des jeweiligen Kontoinhabers – die nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2216/2004 bei einer Verwendung der diese Kontoinhaber betreffenden Informationen zu anderen Zwecken als zur Führung der Register erforderlich ist – vertraulich bleiben müssen, so dass die Stadt Lyon Zugang zu Informationen über Transaktionen mit Emissionszertifikaten lediglich unter den für die Öffentlichkeit festgelegten Bedingungen beanspruchen kann, d. h., indem sie gemäß Anhang XV Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 2216/2004 den öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und den öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der nationalen Register einsieht; diese Bereiche sind von den Datenbanken der genannten Transaktionsprotokolliereinrichtung und von denen dieser Register getrennt.

51      Das vorlegende Gericht wirft hinsichtlich der Häufigkeit, mit der Informationen der im Ausgangsverfahren fraglichen Art im öffentlich zugänglichen Bereich der Register ins Internet eingestellt werden, die Frage auf, ob diese Häufigkeit den Zeiträumen angepasst werden kann, die in den nationalen Zuteilungsplänen vorgesehen sind, d. h. – im Ausgangsverfahren – die Zeiträume vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 und vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012, was bedeuten würde, dass die Informationen über Transaktionen mit in einem nationalen Zuteilungsplan erteilten Zertifikaten der Öffentlichkeit nach Ablauf dieser Zeiträume sofort zugänglich wären, d. h. im ersten Fall im Jahr 2008 und im zweiten Fall im Jahr 2013.

52      Dazu genügt die Feststellung, dass Anhang XVI Abs. 11 und 12 der Verordnung Nr. 2216/2004 eine derartige Anpassung nicht vorsieht. Aus diesen Absätzen, insbesondere aus Abs. 12 Buchst. c bis e und g, ergibt sich nämlich, dass Daten wie die im Ausgangsverfahren erbetenen – die die Namen der Inhaber der übertragenden Konten und der Empfängerkonten, von denen oder auf die Emissionszertifikate übertragen wurden, die im Zusammenhang mit diesen Transaktionen stehenden Zertifikate oder Kyoto‑Einheiten sowie deren Datum und Uhrzeit betreffen – im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft vom Zentralverwalter ab dem 15. Januar des fünften Jahres (X+5) nach dem Jahr (X) des Abschlusses der betreffenden Transaktionen anzuzeigen sind.

53      Daher ist auf die dritte und auf die vierte Frage zu antworten, dass Transaktionsdaten wie die, die im Ausgangsverfahren von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erbeten wurden, die einen Pachtvertrag neu verhandeln möchte, vertrauliche Daten im Sinne der Verordnung Nr. 2216/2004 darstellen und dass die Öffentlichkeit auf derartige Daten gemäß den Art. 9 und 10 dieser Verordnung in Verbindung mit deren Anhang XVI Abs. 11 und 12 ohne eine vorherige Zustimmung der jeweiligen Kontoinhaber nur im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ab dem 15. Januar des fünften Jahres (X+5) nach dem Jahr (X) des Abschlusses der Transaktionen mit Emissionszertifikaten zugreifen kann.

 Zur ersten Frage

54      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der nationale Registerführer, über den Daten der im Ausgangsverfahren erbetenen Art laufen, für deren Übermittlung der Zentralverwalter zuständig ist, in dem Fall, dass eine entsprechende Anfrage an ihn gerichtet wird, berechtigt ist, eine derartige Übermittlung selbst zu verweigern.

55      Wie in Randnr. 52 des vorliegenden Urteils festgestellt, ist nach der in der Verordnung Nr. 2216/2004, insbesondere in deren Anhang XVI Abs. 11 und 12, vorgesehenen Regelung ausdrücklich festgelegt, dass Daten – die die Namen der Inhaber der übertragenden Konten und der Empfängerkonten, von denen oder auf die Emissionszertifikate übertragen wurden, die im Zusammenhang mit diesen Transaktionen stehenden Zertifikate oder Kyoto‑Einheiten sowie deren Datum und Uhrzeit betreffen – der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht werden, dass sie im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ins Netz gestellt werden, und dass für eine solche Übermittlung allein der Zentralverwalter zuständig ist.

56      Das Ins-Netz-Stellen muss ab dem 15. Januar des fünften Jahres (X+5) nach dem Jahr (X) des Abschlusses der Transaktion zur Übertragung von Emissionszertifikaten erfolgen; danach fallen die Transaktionsdaten nicht mehr unter die vom Unionsgesetzgeber eingeführte Vertraulichkeitsregelung.

57      Bezieht sich daher eine an einen nationalen Registerführer gerichtete Anfrage auf die Übermittlung von Informationen über die Namen der im Land dieses Registerführers ansässigen Inhaber der übertragenden Konten und der Empfängerkonten für Transaktionen mit Emissionszertifikaten, die im Zusammenhang mit diesen Transaktionen stehenden Zertifikate oder Kyoto‑Einheiten sowie deren Datum und Uhrzeit, so ist ein derartiger Registerführer in Ermangelung einer vorherigen Zustimmung der jeweiligen Kontoinhaber verpflichtet, die Vertraulichkeit derartiger Informationen zu wahren, solange sie der Öffentlichkeit nicht vom Zentralverwalter legal zur Verfügung gestellt werden können. In einem solchen Fall muss der nationale Registerführer selbst den an ihn gerichteten Übermittlungsantrag zurückweisen.

58      Wurden diese Informationen jedoch bereits gemäß Anhang XVI Abs. 11 und 12 der Verordnung Nr. 2216/2004 vom Zentralverwalter in den öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eingestellt, so ist der nationale Registerführer berechtigt, dem Antragsteller diese Informationen zu übermitteln oder ihm die Webseite zu nennen, auf der diese Informationen legal verfügbar sind.

59      Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass für die Zwecke der Durchführung der Verordnung Nr. 2216/2004 zwar ausschließlich der Zentralverwalter befugt ist, der Öffentlichkeit Daten im Sinne von Anhang XVI Abs. 12 dieser Verordnung zu übermitteln, der nationale Registerführer, dem ein Antrag auf Übermittlung derartiger Transaktionsdaten vorliegt, diesen Antrag jedoch selbst zurückweisen muss, da er in Ermangelung einer vorherigen Zustimmung der betroffenen Kontoinhaber verpflichtet ist, die Vertraulichkeit der genannten Daten zu gewährleisten, solange der Zentralverwalter sie nicht der Öffentlichkeit legal zur Verfügung stellen kann.

 Kosten

60      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Ein Ersuchen um Übermittlung von Transaktionsdaten wie denen im Ausgangsverfahren – die die Namen der Inhaber von übertragenden Konten und von Empfängerkonten für Transaktionen mit Emissionszertifikaten, die im Zusammenhang mit diesen Transaktionen stehenden Zertifikate oder Kyoto‑Einheiten sowie deren Datum und Uhrzeit betreffen – fällt ausschließlich unter die spezifischen Regeln über die Veröffentlichung und Vertraulichkeit, die in der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 festgelegt sind, sowie unter diejenigen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87 sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind.

2.      Transaktionsdaten wie die, die im Ausgangsverfahren von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erbeten wurden, die einen Pachtvertrag neu verhandeln möchte, stellen vertrauliche Daten im Sinne der Verordnung Nr. 2216/2004 dar, und die Öffentlichkeit kann auf derartige Daten gemäß den Art. 9 und 10 dieser Verordnung in Verbindung mit deren Anhang XVI Abs. 11 und 12 ohne eine vorherige Zustimmung der jeweiligen Kontoinhaber nur im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ab dem 15. Januar des fünften Jahres (X+5) nach dem Jahr (X) des Abschlusses der Transaktionen mit Emissionszertifikaten zugreifen.

3.      Für die Zwecke der Durchführung der Verordnung Nr. 2216/2004 ist zwar ausschließlich der Zentralverwalter befugt, der Öffentlichkeit Daten im Sinne von Anhang XVI Abs. 12 dieser Verordnung zu übermitteln, der nationale Registerführer, dem ein Antrag auf Übermittlung derartiger Transaktionsdaten vorliegt, muss diesen Antrag jedoch selbst zurückweisen, da er in Ermangelung einer vorherigen Zustimmung der betroffenen Kontoinhaber verpflichtet ist, die Vertraulichkeit der genannten Daten zu gewährleisten, solange der Zentralverwalter sie nicht der Öffentlichkeit legal zur Verfügung stellen kann.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.