Language of document : ECLI:EU:T:2011:216

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

17. Mai 2011(*)

„Staatliche Beihilfen – Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie – Einziehung öffentlicher Forderungen – Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückzahlung angeordnet wird – Nichtigkeitsklage – Klageinteresse – Zulässigkeit – Begriff der staatlichen Beihilfe – Kriterium des privaten Gläubigers“

In der Rechtssache T‑1/08

Buczek Automotive sp. z o.o. mit Sitz in Sosnowiec (Polen), vertreten zunächst durch Rechtsanwalt T. Gackowski, dann durch Rechtsanwalt D. Szlachetko‑Reiter und schließlich durch Rechtsanwalt J. Jurczyk,

Klägerin,

unterstützt durch

Republik Polen, vertreten zunächst durch M. Niechciała, dann durch M. Krasnodębska‑Tomkiel und M. Rzotkiewicz als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch K. Gross, M. Kaduczak, A. Stobiecka‑Kuik und K. Herrmann, dann durch A. Stobiecka-Kuik, K. Herrmann und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe (ABl. 2008, L 116, S. 26)

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2010

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Entwicklung der Situation von TB und deren Tochtergesellschaften BA und HB von 2001 bis 2006

1        Die Klägerin, die Buczek Automotive sp. z o.o. (im Folgenden: BA), eine Gesellschaft mit Sitz in Polen, stellt Rohre her, die hauptsächlich zur Verwendung in der Kraftfahrzeugindustrie bestimmt sind. Zur Zeit des streitigen Sachverhalts war BA eine Tochtergesellschaft der Technologie Buczek S.A. (im Folgenden: TB), eines Rohrherstellers ebenfalls mit Sitz in Polen. TB besaß mehrere andere Tochtergesellschaften, zu denen die Huta Buczek sp. z o.o. (im Folgenden: HB) gehört, die Walzen herstellt.

2        Seit 2001 nahmen die Verbindlichkeiten von TB zu. Die öffentlichen Gläubiger von TB waren folgende Einrichtungen: die Zakład Ubezpieczeń Społecznych (im Folgenden: ZUS), die polnische Sozialversicherungsanstalt, der Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych, der Staatliche Fonds für die Rehabilitation behinderter Menschen, das Finanzamt und die Gemeinde Sosnowiec (Polen). TB war auch Schuldnerin privater Gläubiger, zu denen die Eurofaktor S.A. (im Folgenden: EF) gehört. Deren Forderungen gegen TB beliefen sich auf ungefähr 35 Mio. polnische Zloty (PLN), ein höherer Betrag als sämtliche öffentlichen Forderungen, was dieses Unternehmen zum Hauptgläubiger machte.

3        2002 erstellte TB einen Umstrukturierungsplan zur Bewältigung ihrer finanziellen Schwierigkeiten. Auf der Grundlage dieses Plans konnte TB eine staatliche Beihilfe aus dem nationalen Programm für die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie erhalten, in dessen Rahmen die Republik Polen die Gewährung staatlicher Beihilfen für diese Industrie für deren Umstrukturierung für die Zeit von 1997 bis 2006 vorgesehen hatte. Das nationale Umstrukturierungsprogramm wurde durch das Protokoll Nr. 8 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie (ABl. 2003, L 236, S. 948, im Folgenden: Protokoll Nr. 8) genehmigt, das gemäß Art. 60 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33) Bestandteil dieser Akte ist.

4        Der Umstrukturierungsplan für TB sah mehrere Arten von Beihilfen vor, u. a. Beihilfen für die Beschäftigung, Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Maßnahmen zur finanziellen Umstrukturierung in Form eines Erlasses oder einer Änderung des Zeitplans für die Tilgung der Schulden von TB gegenüber öffentlichen Einrichtungen.

5        Die Maßnahmen zur finanziellen Umstrukturierung wurden jedoch niemals genehmigt, da zwei im Protokoll Nr. 8 und im polnischen Recht vorgesehene wesentliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren, und weder wurden die Schulden von TB erlassen, noch wurde ein neuer Tilgungsplan aufgestellt.

6        Daher ergriffen in der Zeit von 2004 bis 2006 die oben in Randnr. 2 erwähnten öffentlichen Einrichtungen Maßnahmen zur Einziehung der von TB geschuldeten Beträge. So ließen gemäß den Bestimmungen des Ustawa z dnia 17 czerwca 1966 r. o postepowaniu egzekucyjnym w administracji (Gesetz vom 17. Juni 1966 betreffend die Vollstreckungsarten der Verwaltung) die ZUS, die Gemeinde Sosnowiec und das Finanzamt Pfändungen am Vermögen von TB wie die Pfändung von Bankkonten, Forderungen oder Bargeld vornehmen. Ferner erwirkte die Gemeinde Sosnowiec nach Art. 66 der Ordynacja podatkowa (Gesetz über die Abgabenordnung) vom 19. August 1997 den Übergang des Eigentums an bestimmten Vermögensgegenständen, nämlich TB gehörenden Grundstücken, an sie. Zudem erhielten die öffentlichen Einrichtungen parallel zu den Einziehungsmaßnahmen zur Sicherung ihrer Forderungen Sicherheiten am Vermögen von TB. Insbesondere bestellte die ZUS Hypotheken in Höhe von 25 Mio. PLN und besaß Pfandrechte am Produktionsvermögen von TB im Wert von ungefähr 12 Mio. PLN. Schließlich versuchte die ZUS gemäß Art. 112 der Ordynacja podatkowa auch erfolglos, ihre Forderungen bei HB einzutreiben.

7        Am 1. Januar 2006 schloss BA mit TB einen Pachtvertrag über Produktionsvermögen im Wert von 6 383 000 PLN. Dieser Vertrag war unbefristet. Es war vorgesehen, dass BA an TB monatlich 258 000 PLN ohne Mehrwertsteuer zahlen sollte. Ferner wurde im Juli 2006 das Stammkapital von BA um 1 550 000 PLN erhöht.

8        2005 und 2006 erhöhte TB das Stammkapital von HB durch mehrere Kapitalzuführungen von insgesamt 14 811 600 PLN. Diese Kapitalzuführungen erfolgten in Form einer Übertragung fester Aktiva (Gießereimaterial), einer Zuführung von Bargeld, des Ausgleichs von Forderungen und einer Zuführung von Grundstücken und Rechten. Bei jeder Kapitalerhöhung erhielt TB Anteile von HB.

9        Am 16. August 2006 wurde über das Vermögen von TB das Insolvenzverfahren eröffnet, sie durfte jedoch weiterhin wirtschaftlich tätig sein.

 Vorverfahren bei der Kommission

10      2005 wurden bei einer unabhängigen Bewertung im Rahmen der Durchführung und der Überwachung des Protokolls Nr. 8 zunehmende finanzielle Verbindlichkeiten von TB gegenüber öffentlichen Gläubigern und fehlende Rentabilität festgestellt. Mit Schreiben vom 29. März, 1. August und 2. Dezember 2005 forderte die Kommission bei den polnischen Behörden zusätzliche Informationen an. Diese antworteten mit Schreiben vom 23. Juni und 28. September 2005 sowie vom 14. Februar 2006.

11      Mit Schreiben vom 7. Juni 2006 teilte die Kommission der Republik Polen ihren Beschluss mit, das förmliche Prüfverfahren im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen. Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 19. August 2006 (ABl. C 196, S. 23) veröffentlicht. In diesem Beschluss forderte die Kommission die Beteiligten zur Stellungnahme auf. Nur die Republik Polen folgte dieser Aufforderung.

12      Zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens erließ die Kommission die Entscheidung 2008/344/EG vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe (ABl. 2008, L 116, S. 26, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

13      In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass TB 2005 und 2006 nur eine Umstrukturierung der Gruppe vorgenommen und zwei rentable Geschäftsbereiche ausgegliedert habe, die Produktion von Walzen aus Aluminiumstahl auf HB und die Produktion von Rohren aus Aluminiumstahl sowie verchromtem Stahl auf BA.

14      In Bezug auf die Forderungen der öffentlichen Stellen gegen TB führte sie ferner aus, dass diese Stellen zwar vom Gesetz verlangte Einziehungsmaßnahmen wie die Bestellung von Hypotheken erlassen hätten, doch seien die Rückzahlungen durch TB 2004 unbedeutend gewesen. Ende 2004 sei deutlich geworden, dass TB nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Schulden wie auch ihre laufenden Verbindlichkeiten zu tilgen. Die polnischen öffentlichen Stellen hätten jedoch gute Sicherheiten besessen, die sie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hätten verwerten können. Daher sei die Verwertung dieser Sicherheiten aus der Sicht eines privaten Hypothekengläubigers sinnvoller gewesen als eine Umschuldung.

15      Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass Polen von der Beitreibung eines Betrags von 20 761 643 PLN abgesehen habe. Da die Nichteinforderung die gleiche Wirkung wie die Gewährung des gesamten nicht eingeforderten Betrags an den Empfänger habe, lasse sich der ab dem 1. Januar 2005 erlangte Vorteil auf 20 761 643 PLN beziffern. Ferner vertrat sie die Ansicht, dass BA und HB von der Beihilfe profitiert hätten. Die Beihilfe sei nicht bei TB verblieben, da dieses Unternehmen durch die Nichteinforderung in der Lage gewesen sei, seine wirtschaftliche Tätigkeit weiterzuführen und seine interne Umstrukturierung zu organisieren.

16      Nach allem erklärte die Kommission in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung die staatliche Beihilfe in Höhe von 20 761 643 PLN, die Polen rechtswidrig zugunsten der Technologie‑Buczek‑Gruppe (im Folgenden: TB‑Gruppe) gewährt habe, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

17      In Art. 3 Abs. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung ordnet die Kommission an, dass die Republik Polen den erwähnten Betrag zuzüglich Verzugszinsen zurückzufordern hat, und stellt dabei klar, dass die Rückzahlung von den Tochtergesellschaften HB und BA zu leisten ist, und zwar proportional zu dem Vorteil, den diese tatsächlich erhalten haben, d. h. von der HB 13 578 115 PLN und von der BA 7 183 528 PLN.

18      Nach den Art. 4 und 5 der angefochtenen Entscheidung ist die Republik Polen verpflichtet, dieser innerhalb von vier Monaten ab der Bekanntgabe nachzukommen und der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe mitzuteilen, welche Maßnahmen sie ergriffen hat, um dieser nachzukommen.

19      Nach ihrem Art. 6 ist die angefochtene Entscheidung an die Republik Polen gerichtet.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

20      Mit Klageschrift, die am 8. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

21      Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt.

22      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. März 2008, Buczek Automotive/Kommission (T‑1/08 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen und die Kostentscheidung vorbehalten worden.

23      Mit Schriftsatz, der am 18. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Republik Polen ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin beantragt.

24      Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 13. Mai 2008 ist die Republik Polen als Streithelferin zugelassen worden.

25      Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 4. Mai 2009 ist die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T‑440/07, Huta Buczek/Kommission, und der Rechtssache T‑465/07, Technologie Buczek/Kommission, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zur gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

26      Mit Schriftsätzen, die am 28. April bzw. 30. August 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑465/07 und T‑440/07 dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Klagen zurücknehmen.

27      Mit Beschlüssen des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 7. Juli bzw. 3. September 2010 sind die Rechtssachen T‑465/07 und T‑440/07 im Register des Gerichts gestrichen worden.

28      Die Klägerin, unterstützt durch die Republik Polen, beantragt,

–        Art. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, Art. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission damit die Rückzahlung eines Betrags von 7 183 528 PLN durch sie anordnet;

–        die Art. 4 und 5 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese Artikel die Rückforderung der Beihilfe bei ihr betreffen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

29      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit die Klägerin die Nichtigerklärung von Bestimmungen beantragt, die sie nicht unmittelbar und individuell betreffen;

–        die Klage im Übrigen abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

30      Die Kommission macht geltend, der erste Klagegrund sei unzulässig, da die Klägerin kein Interesse an einer Klage gegen Art. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung habe. Diese Bestimmungen seien nämlich an die Republik Polen gerichtet und beträfen die TB‑Gruppe. Da die Klägerin nur eine Tochtergesellschaft der TB‑Gruppe sei und keine Vollmacht für die Prozessführung im Namen der Gruppe vorgelegt habe, erfülle sie nicht die Voraussetzungen von Art. 230 EG.

31      Die Klägerin tritt der Auffassung der Kommission entgegen und macht geltend, sie habe ein Interesse an der Klage gegen Art. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung. Obwohl sie in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung nicht genannt werde, sei dort die TB‑Gruppe aufgeführt. Die TB‑Gruppe werde jedoch von der Kommission wirtschaftlich definiert, unter Verkennung des Umstands, dass die verschiedenen Tochtergesellschaften, aus denen sie sich zusammensetze, rechtlich getrennt seien. Aus der Untersuchung der Kommission gehe hervor, dass der für die gesamte Gruppe festgesetzte Beihilfebetrag einen Einfluss auf die Beträge habe, die bei der Klägerin wieder eingezogen werden sollten.

32      Die Republik Polen tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen, wonach die Klägerin nur dann ein Klageinteresse habe, wenn sie über eine Vollmacht zur Prozessführung im Namen der anderen Tochtergesellschaften der TB‑Gruppe oder der Republik Polen verfüge. Art. 1 der angefochtenen Entscheidung richte sich an die TB‑Gruppe, zu der die Klägerin gehöre, und daher habe der Betrag der für die Gruppe festgesetzten Beihilfe einen Einfluss auf den Teil der Beihilfe, den die Klägerin zurückzahlen müsse. Daher ist die Republik Polen der Ansicht, dass das Gericht angesichts der Struktur der Entscheidung und der Unteilbarkeit ihres Inhalts verpflichtet sei, sie insgesamt zu prüfen.

 Würdigung durch das Gericht

33      Mit dem ersten Klageantrag begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung von Art. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung insgesamt und nicht, wie im zweiten Klageantrag, soweit die Kommission damit die Rückforderung eines Betrags von 7 183 528 PLN bei ihr anordnet. Die Kommission ist der Ansicht, dass der erste Klageantrag wegen fehlenden Klageinteresses als unzulässig zurückzuweisen sei.

34      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn diese ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Beschluss des Gerichts vom 30. April 2007, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, T‑387/04, Slg. 2007, II‑1195, Randnr. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Durch Art. 1 der angefochtenen Entscheidung wird die staatliche Beihilfe, die der TB‑Gruppe rechtswidrig in Höhe von 20 761 643 PLN gewährt worden ist, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befunden. Im 124. Erwägungsgrund und in Art. 3 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission fest, dass die Rückforderung der Beihilfe an ihre Begünstigten, nämlich die Klägerin und HB, zu richten sei. Würde Art. 1 für nichtig erklärt, entfiele die Grundlage der Rückzahlungspflicht, die insbesondere der Klägerin auferlegt worden ist. Somit hat die Klägerin ein Interesse dran, dass Art. 1 der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang für nichtig erklärt wird.

36      Dagegen werden in Art. 3 Abs. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung die von der Klägerin und von HB zurückzufordernden Beträge festgesetzt. Die Kommission stellt im 131. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung genau dar, wie diese Beträge berechnet wurden. Nach diesem Erwägungsgrund hat sie in einem ersten Schritt die Mittel berücksichtigt, die tatsächlich von TB an die Klägerin und an HB geflossen sind, nämlich 7,833 Mio. PLN bzw. 14,81 Mio. PLN. In einem zweiten Schritt hat sie festgestellt, dass der Gesamtbetrag dieser Mittel, 22,643 Mio. PLN, den Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe übersteige. In einem dritten Schritt hat sie den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag auf den Betrag der gewährten Beihilfe ermäßigt und den jeweils von der Klägerin und von HB geschuldeten Betrag proportional reduziert. Da die Klägerin und HB 34,6 % bzw. 65,4 % der übertragenen Mittel erhalten haben, wurden sie verpflichtet, 34,6 % und 65,4 % des gesamten zurückzuzahlenden Betrags zu zahlen, also 7 183 528 PLN und 13 758 115 PLN.

37      Nach den im 131. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung gegebenen Erläuterungen könnte die Kommission, wenn diese Entscheidung in Bezug auf den von HB geschuldeten Betrag für nichtig erklärt würde, von der Klägerin die Rückzahlung des Betrags der tatsächlich von TB übertragenen Mittel, die sie bezogen hat, verlangen, also 7,833 Mio. PLN.

38      Daher hat die Klägerin zwar ein Interesse an der Nichtigerklärung von Art. 3 Abs. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung, soweit die Kommission damit die Rückzahlung eines Betrags von 7 183 528 PLN durch sie anordnet, doch kann nicht festgestellt werden, dass sie auch ein Interesse an der Nichtigerklärung von Art. 3 Abs. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung insgesamt hat.

39      Somit hat die Rüge der Unzulässigkeit der Kommission gegen den ersten Klageantrag teilweise Erfolg, und dieser Klageantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, soweit die Klägerin damit die Nichtigerklärung von Art. 3 Abs. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung insgesamt begehrt.

 Zur Begründetheit

40      Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Gründe. Sie rügt erstens einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 88 Abs. 2 EG, zweitens einen Verstoß gegen Art. 253 EG und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, proklamiert am 7. Dezember 2000 in Nizza (ABl. C 364, S. 1), drittens einen Verstoß gegen Art. 5 EG, viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, fünftens einen Verstoß gegen das Eigentumsrecht und sechstens einen Ermessensmissbrauch.

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

41      Im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes macht die Klägerin, unterstützt durch die Republik Polen, geltend, dass die Kommission dadurch gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoßen habe, dass sie das Bestehen öffentlicher Schulden irrig als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe eingestuft habe. Keine der vier Voraussetzungen für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe – staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel, Vorteil, Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverfälschung – sei im vorliegenden Fall erfüllt.

42      Was als Erstes die Voraussetzung der staatlichen Maßnahme angeht, macht die Klägerin erstens geltend, dass die polnischen Behörden TB niemals einen Schuldenerlass gewährt, sondern vielmehr alle für die Vollstreckung ihrer Forderungen notwendigen Maßnahmen ergriffen hätten.

43      Zweitens wendet sich die Klägerin gegen die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Prüfung der Frage, ob sich die polnischen öffentlichen Stellen wie ein hypothetischer privater Gläubiger verhalten haben. In diesem Zusammenhang bezeichnet die Klägerin die Ausführungen der Kommission im 91. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung als falsch, wonach sich ein privater Gläubiger dafür entschieden hätte, die Sicherheiten, die er besaß, im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu verwerten, anstatt TB ihre Umstrukturierung vornehmen zu lassen, da

–        das eingeleitete Rückzahlungsverfahren es ermöglicht hätte, nach und nach die Zahlung der geschuldeten Beträge zu erlangen;

–        Insolvenzverfahren langwierige Verfahren seien und vor einer Verwertung des Eigentums des Schuldners eine Reihe von Maßnahmen durch den Insolvenzverwalter und den Insolvenzrichter erlassen werden müssten, gegen die größtenteils ein Rechtsbehelf eingelegt werden könne, was gegebenenfalls den Zeitpunkt der Zahlung der geschuldeten Beträge entsprechend hinausschiebe;

–        das Insolvenzverfahren selbst Kosten verursache, die die zur Befriedigung der Gläubiger bestimmte Masse verringerten;

–        nicht alle Sicherheiten, über die die öffentlichen Einrichtungen verfügt hätten, erstrangig gewesen seien.

44      Die Klägerin fügt in der Erwiderung hinzu, dass die Wertung der Kommission, wonach die Forderungen, wenn im Jahr 2004 ein Insolvenzantrag gestellt worden wäre, bereits getilgt worden wären, auf einer nachträglichen Wertung beruhe, die später eingetretene Ereignisse berücksichtige, von denen die Behörden bei der Entscheidung über die Art und Weise der Zwangsvollstreckung keine Kenntnis gehabt hätten. Im vorliegenden Fall hätten die polnischen Behörden zum einen die Gefahr berücksichtigt, dass das Insolvenzverfahren nur zu einer teilweisen Begleichung der Schulden führen könne, und zum anderen den Umstand, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren beenden würde.

45      Schließlich müsse das Verhalten eines hypothetischen privaten Gläubigers im vorliegenden Fall anhand der Handlungen ermittelt werden, die die privaten Gläubiger von TB unternommen hätten, insbesondere derjenigen ihres wichtigsten Gläubigers EF. Obwohl EF über sehr gute dingliche Sicherheiten in Form von Immobilienhypotheken und eingetragenen Pfandrechten an beweglichen Gegenständen verfügt habe, habe sie keinen Insolvenzantrag gegen TB gestellt, sondern die Ansicht vertreten, dass ihr ein Beitreibungsverfahren eine größere Chance verschaffen werde, dass ihre Forderungen beglichen würden.

46      Schließlich macht die Klägerin geltend, die Behauptung der Kommission im 96. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, wonach Ende 2004 deutlich geworden sei, dass TB nicht wieder rentabel werden könne, sei falsch. In den Erwägungsgründen 14 und 57 der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission behauptet, TB erhalte Pachtzahlungen für einen Teil ihrer Vermögenswerte. Zudem bestreite die Kommission nicht, dass die Anteile des begünstigten Unternehmens HB zum Vermögen von TB gehörten, die auf diese Weise Einkünfte aus Dividenden erzielen könne. Entgegen der Behauptung der Kommission im 94. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung habe TB bis Ende 2006 eine Geschäftstätigkeit aufrechterhalten.

47      Drittens macht die Klägerin geltend, dass alle öffentlichen Schulden von TB sowie die Zinsen und die Vollstreckungskosten im Rahmen des Insolvenzverfahrens von TB beglichen worden seien.

48      Als Zweites gebe die Kommission nicht an, inwiefern TB einen Vorteil aus der betreffenden Beihilfe gezogen habe. Die von den polnischen Behörden eingeleiteten Maßnahmen hätten vielmehr eine allmähliche Verschlechterung der finanziellen Schwierigkeiten von TB herbeigeführt.

49      Als Drittes führt die Klägerin aus, die Kommission habe auch nicht dargetan, dass die in Rede stehende Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen gedroht habe.

50      Zunächst führt die Republik Polen in Bezug auf die von den polnischen Behörden erlassenen Einziehungsmaßnahmen aus, dass die Zeit ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zwangsvollstreckung rechtlich möglich geworden sei, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Zwangsvollstreckung nach Ansicht der Kommission beendet worden sei, dem 31. Dezember 2004, sehr kurz und auf alle Fälle nicht ausreichend gewesen sei, um Forderungen einzuziehen oder zu dem Schluss zu gelangen, dass die Einziehung dieser Forderungen mit den gewöhnlichen Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten unmöglich sei und dass es notwendig sei, einen Insolvenzantrag zu stellen.

51      Sodann führte die Republik Polen aus, dass die angefochtene Entscheidung jeder Logik entbehre, da die Kommission darin ausführe, dass die staatliche Beihilfe am 31. Dezember 2004 gewährt worden sei, diesen Zeitpunkt jedoch unter Berufung auf die von den polnischen Behörden in den Jahren 2005 und 2006 ergriffenen Maßnahmen belegen wolle. Die Kommission hätte sich jedoch für die Folgerung, dass die Beihilfe TB am 31. Dezember 2004 gewährt worden sei, nur auf die damals bestehende Lage und die zu diesem Zeitpunkt zugänglichen Informationen stützen dürfen.

52      Zum Kriterium des hypothetischen privaten Gläubigers schließlich führt die Republik Polen insbesondere aus, die Kommission habe keine eingehenden wirtschaftlichen Untersuchungen durchgeführt, die ihr den Schluss erlaubten, dass die polnischen Behörden einen größeren Teil ihrer Forderungen schneller hätten einziehen können, wenn sie gegen Ende 2004 einen Insolvenzantrag gestellt hätten. Die Kommission vergesse offenbar, dass das Insolvenzverfahren nicht zur sofortigen Befriedigung der Gläubiger führe und Kosten verursache, was den für die Aufteilung zwischen den Gläubigern zur Verfügung stehenden Betrag verringere.

53      Als Erstes erwidert die Kommission in Bezug auf die Frage der Einziehung der öffentlichen Forderungen erstens, dass weder eine sachgemäße Einziehung der öffentlichen Forderungen noch eine Optimierung dieser Einziehung stattgefunden habe und dass die Klägerin den Umstand vernachlässige, dass die von den polnischen Behörden ergriffenen Maßnahmen unwirksam gewesen seien. Die von diesen Behörden ergriffenen Maßnahmen hätten nämlich nur zur Einziehung eines geringfügigen Teils der Forderungen geführt und nicht zur Ermäßigung der gesamten Schuld von TB beigetragen. Sie hätten im Gegenteil praktisch eine ständige Finanzierung und eine betriebliche Unterstützung für TB dargestellt, die auf diese Weise eine unrentable Tätigkeit habe weiterführen können, obwohl diese Behörden einen Insolvenzantrag gegen TB hätten stellen können, der eine wirksame Verwertung der Sicherheiten erlaubt hätte, die sie an deren Vermögensgegenständen besessen hätten, zumal diese Sicherheiten erstrangig gewesen seien.

54      Ferner führt die Kommission aus, ihr Standpunkt werde durch die Rechtsprechung gestützt, wonach eine Beihilfe vorliege, wenn eine Forderung tatsächlich nicht eingezogen worden sei. Die Duldung der Nichtrückzahlung der Schulden seitens der Behörden verringere die Gemeinkosten des Unternehmens und habe, ohne streng genommen eine Subvention darzustellen, den gleichen Charakter und identische Wirkungen.

55      Zweitens macht die Kommission geltend, dass der selektive Vorteil zwar auf unwirksamen nationalen Maßnahmen beruhe, dieser Fehler jedoch der Republik Polen zuzurechnen sei. Diese sei Adressatin der angefochtenen Entscheidung, sie sei verpflichtet, ihr unter Verwendung aller ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen, einschließlich gesetzgeberischer, nachzukommen.

56      Drittens führt die Kommission aus, dass das Vorbringen der Klägerin widersprüchlich sei, soweit sie zum einen geltend mache, dass die polnischen Behörden alle gesetzlichen Maßnahmen erlassen hätten, um die geschuldeten Beträge einzuziehen, und zum anderen, dass diese Behörden die Forderungen nicht unverzüglich freiwillig eingezogen hätten, um den gesamten geschuldeten Betrag zuzüglich Verzugszinsen wiederzuerlangen.

57      Viertens verweist die Kommission in Bezug auf das Vorbringen der Republik Polen, dass sie nur die am 31. Dezember 2004 bestehende Situation und die zu diesem Zeitpunkt zugänglichen Informationen habe berücksichtigen dürfen, darauf, dass die staatliche Beihilfe keine einmalige Maßnahme der Gewährung eines bestimmten Geldbetrags sei. Diese Beihilfe beruhe auf der fehlenden wirksamen Einziehung der Forderungen. Es sei daher logisch, dass sie zu einem genauen Zeitpunkt beginne und so lange dauere, wie keine wirksame Einziehung erfolge. Die Dauer einer solchen Beihilfe müsse sich daher danach bemessen, wie lange die Untätigkeit nach ihrem Beginn anhalte und nicht nur nach früheren Handlungen, wie die Republik Polen geltend zu machen versuche.

58      Was als Zweites die Zahlung von Zinsen angeht, erfolge deren Berechnung bei öffentlichen Schulden unabhängig vom Willen der Gläubiger und sei zwingend vorgeschrieben. Der Verzicht auf die Berechnung und Erhebung von Zinsen hätte eine zusätzliche Beihilfe dargestellt.

59      Als Drittes wendet die Kommission in Bezug auf die Frage, ob sich die polnischen Behörden wie ein hypothetischer privater Gläubiger verhalten haben, erstens ein, dass der Umstand, dass TB ursprünglich eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt worden sei, die Prüfung der von den polnischen Behörden ergriffenen Maßnahmen unter dem Blickwinkel eines hypothetischen privaten Gläubigers unmöglich mache, da ein solcher Gläubiger nicht dulden würde, dass TB der Erlass ihrer ursprünglichen Schuld gewährt werde.

60      Zweitens macht die Kommission geltend, dass ein privater Gläubiger in einer vergleichbaren Situation nicht in gleicher Weise wie die polnischen Behörden vorgegangen wäre. Ein privater Gläubiger neige nämlich nur dann dazu, einem Unternehmen eine Verlängerung der Frist für die Rückzahlung einer Schuld oder eine Umstrukturierungsvereinbarung zuzugestehen, wenn ihm dies einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffe. Im vorliegenden Fall vertritt die Kommission die Ansicht, sie habe in der angefochtenen Entscheidung dargetan, dass TB seit Januar 2004 insolvent sei und dass es unwahrscheinlich geworden sei, dass sie wieder rentabel würde, was bedeute, dass sich ein privater Gläubiger in dieser Situation bereits 2004 für die Einziehung seiner Forderungen entschieden hätte.

61      Insoweit hätte sich ein privater Gläubiger nicht mit beliebigen Einziehungsmaßnahmen zufriedengegeben, sondern wäre nur an Maßnahmen interessiert gewesen, die wirksam hätten sein können. So hätte ein privater Gläubiger geprüft, ob die Verwertung von Sicherheiten in seinem Besitz im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu einer höheren Rückzahlung als im Rahmen des Verfahrens zur Einziehung der Forderungen geführt hätte. Im vorliegenden Fall führt die Kommission zunächst aus, dass die Einziehung nicht zur Begleichung der Schulden von TB geführt habe, da sich diese stets in größerem Umfang als die eingezogenen Beträge erhöht hätten, sodann, dass die Chancen von TB, zur Rentabilität zurückzufinden, erheblich verringert worden seien, und schließlich, dass die ZUS über Sicherheiten in Höhe des Betrags der Schulden von TB verfügt habe. Daraus ergebe sich, dass ein privater Gläubiger, der sich in der Lage der ZUS befunden hätte, keinen Grund gesehen hätte, weiter mit der Vollstreckung seiner Forderungen zu warten.

62      Drittens macht die Kommission zum Vorbringen von EF geltend, dieses sei zum einen zurückzuweisen, weil EF sich am Prüfverfahren nicht beteiligt habe, und zum anderen sei EF als private Referenzgläubigerin nicht zuverlässig.

63      Viertens entgegnet die Kommission auf das Vorbringen der Republik Polen zum Fehlen eingehender wirtschaftlicher Untersuchungen auf der Grundlage des 91. Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung und des Urteils des Gerichts vom 21. Oktober 2004, Lenzing/Kommission (T‑36/99, Slg. 2004, II‑3597), dass es nicht notwendig gewesen sei, den Vorrang des Insolvenzverfahrens vor den anderen Einziehungsformen darzutun, da die polnischen Behörden nicht alle Einziehungsmaßnahmen genutzt hätten, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären.

64      Als Viertes wendet die Kommission zum Vorbringen der Klägerin, dass die Rückstände der öffentlichen Schulden im Rahmen des Insolvenzverfahrens beglichen worden seien, ein, dass die Einziehung der öffentlichen Forderungen bei TB nicht die Beseitigung jeder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß Art. 88 Abs. 2 EG ermöglichen werde. Nach ständiger Rechtsprechung diene die Rückzahlung der Beihilfen der Wiederherstellung der Lage auf dem Markt vor der Gewährung dieser Beihilfen. Dieses Ziel werde erreicht, sobald die rechtswidrigen Beihilfen vom Empfänger zurückgezahlt worden seien und dieser den Vorteil verloren habe, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besessen habe. Da im vorliegenden Fall der Wettbewerbsvorteil von TB auf BA und HB übertragen worden sei, könnten die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb nur durch die Rückzahlung der Beihilfe durch BA und HB wiederhergestellt werden.

 Würdigung durch das Gericht

65      Art. 87 Abs. 1 EG lautet: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

66      Die Qualifizierung als Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG verlangt, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Leistung handeln. Zweitens muss die Leistung das Risiko der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten in sich bergen. Drittens muss sie durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige ihrem Empfänger einen Vorteil verschaffen. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2006, Le Levant 001 u. a./Kommission, T‑34/02, Slg. 2006, II‑267, Randnr. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Im Einzelnen hat die Rechtsprechung zu der Voraussetzung einer staatlichen Maßnahme oder einer Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel festgestellt, dass nur unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteile als Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gelten (Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2001, PreussenElektra, C‑379/98, Slg. 2001, I‑2099, Randnr. 58).

68      Zur Voraussetzung des Vorteils ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff der Beihilfe allgemeiner als der Begriff der Subvention ist, da diese nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen selbst umfasst, sondern auch Maßnahmen des Staates, die in verschiedener Form die Belastungen erleichtern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C‑328/99 und C‑399/00, Slg. 2003, I‑4035, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Sodann unterscheidet Art. 87 EG nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C‑480/98, Slg. 2000, I‑8717, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Schließlich ist entschieden worden, dass für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG darstellt, zu bestimmen ist, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, DM Transport, C‑256/97, Slg. 1999, I‑3913, Randnr. 22). Zu diesem Zweck müssen bei nicht eingezogenen öffentlichen Forderungen die in Rede stehenden öffentlichen Stellen mit einem privaten Gläubiger verglichen werden, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T‑152/99, Slg. 2002, II‑3049, Randnr. 167).

71      Anhand dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall den Begriff der Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG richtig angewandt hat.

72      Als Erstes macht die Klägerin geltend, dass die in Rede stehenden Maßnahmen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, da die Voraussetzung einer staatlichen Maßnahme nicht vorliege, denn die polnischen Behörden hätten TB niemals einen Schuldenerlass gewährt und alle notwendigen Maßnahmen zur Einziehung ihrer Forderungen erlassen.

73      Es ist festzustellen, dass sich das Vorbringen der Klägerin, obwohl diese sich auf das Fehlen einer staatlichen Maßnahme beruft, im Kern auf die Frage konzentriert, ob ein von den oben in Randnr. 2 aufgeführten staatlichen Einrichtungen gewährter Vorteil vorliegt. Mit ihrem Vorbringen sucht sie nämlich nicht darzutun, dass der angeblich TB gewährte Vorteil nicht unmittelbar oder mittelbar unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne der oben in Randnr. 67 angeführten Rechtsprechung gewährt worden sei. Es soll nur dargetan werden, dass die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung geprüften Maßnahmen nicht als Vorteil betrachtet werden könnten. Somit ist zu bestimmen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzung erfüllt ist, dass ein Vorteil vorliegt.

74      Entgegen dem Vorbringen der Kommission bestreitet die Klägerin nicht, dass die polnischen Behörden die öffentlichen Schulden von TB weder erlassen noch einen neuen Tilgungsplan für sie erstellt haben. Wie aus der angefochtenen Entscheidung, insbesondere deren Erwägungsgründen 38 bis 40, hervorgeht, war der Kommission vollständig bewusst, dass die polnischen Behörden die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Einziehung ihrer Forderungen wie die Pfändung von Bankkonten, die Bestellung von Hypotheken und Pfandrechten sowie die Eigentumsübertragung bei bestimmten Vermögensgegenständen ergriffen hatten. In der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2010 hat die Kommission klargestellt, sie sei beim Erlass der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die von den oben in Randnr. 2 aufgeführten öffentlichen Stellen eingeleitete Einziehung wegen der steigenden Verschuldung von TB unwirksam gewesen sei und dass die tatsächliche Nichteinziehung der öffentlichen Forderungen einem Schuldenerlass oder einer Aufstellung eines neuen Zahlungsplans für die Schulden gleichzustellen sei.

75      Allerdings geht aus der angefochtenen Entscheidung, insbesondere den Erwägungsgründen 91, 96 und 97, hervor, dass die Kommission annahm, der TB gewährte Vorteil beruhe nicht darauf, dass die Ineffizienz der Rückforderung durch die oben in Randnr. 2 aufgeführten öffentlichen Gläubiger einem Erlass oder einer Neufestsetzung der Tilgung dieser Schulden gleichgestellt werden könne, sondern darauf, dass diese öffentlichen Gläubiger auf die Zwangsvollstreckung von 20 761 643 PLN verzichtet hätten, da sie Ende 2004 keinen Insolvenzantrag gegen TB gestellt hätten, obwohl es zu diesem Zeitpunkt unwahrscheinlich geworden sei, dass TB zukünftig gewinnbringend arbeiten werde. Nach der Ansicht der Kommission, wie sie im 97. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gekommen ist, stellte dies eine betriebliche Unterstützung für TB dar, die infolgedessen ihre unrentable Tätigkeit fortsetzen konnte.

76      Somit ist festzustellen, dass sich die angefochtene Entscheidung weder auf den Erlass der Schuld von TB oder eine Neuregelung der Tilgung für diese noch auf die Unwirksamkeit der von den polnischen Behörden vorgenommenen Rückforderungsmaßnahmen, die die Kommission einem Erlass der Schuld oder einer Neuregelung von deren Tilgung gleichgestellt hat, stützt, sondern darauf, dass den polnischen Behörden eine andere Methode der Beitreibung der Forderungen – der Insolvenzantrag – zur Verfügung gestanden hätte, die nach Ansicht der Kommission eine wirksame Beitreibung der Forderungen erlaubt hätte.

77      Unter diesen Umständen hat die Kommission in Anbetracht der oben in den Randnrn. 68 und 69 angeführten Rechtsprechung, wonach weder Form noch Grund, noch Ziel von staatlichen Maßnahmen deren Einstufung als staatliche Beihilfe entgegenstehen kann, fehlerfrei angenommen, dass der Umstand, dass sich die polnischen Behörden Ende 2004 nicht für einen Antrag auf Insolvenz von TB entschieden und sich damit begnügt hätten, die gesetzlichen Verfahren für die Beitreibung öffentlicher Forderungen, wenn auch sorgfältig, durchzuführen, eine Vergünstigung für TB darstelle. Zu beachten ist nämlich, dass jedes Insolvenzverfahren, unabhängig davon, ob es zu einer Umstrukturierung des insolventen Unternehmens oder zu dessen Liquidation führt, zumindest die Begleichung der Schulden dieses Unternehmens bezweckt. In diesem Zusammenhang ist die Freiheit des insolventen Unternehmens zur Verwaltung sowohl seines Vermögens als auch seiner Tätigkeit beschränkt. Somit haben die oben in Randnr. 2 genannten polnischen Behörden dadurch, dass sie keinen Insolvenzantrag gegen TB gestellt haben, es diesem Unternehmen ermöglicht, über Zeit zu verfügen, während deren es frei von seinem Vermögen Gebrauch machen und seine Tätigkeit fortsetzen konnte, und ihm auf diese Weise einen Vorteil verschafft.

78      Ferner ist zum einen unbestritten, dass TB von Ende 2004 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2006 nicht in der Lage war, ihre gesamten Schulden zu begleichen. So erkennt die Klägerin in ihren Schriftsätzen an, dass die öffentlichen Schulden von TB sowie die Zinsen und Vollstreckungskosten erst im Rahmen des Insolvenzverfahrens beglichen wurden. Zum anderen ist unbestritten, dass TB 2005 und 2006 ihre Tätigkeit fortgesetzt hat. In dieser Zeit vermietete sie insbesondere der Klägerin einige ihrer Produktionsaktiva und nahm Kapitalerhöhungen zugunsten der Klägerin und von HB vor. Daher ist festzustellen, dass unbeschadet des Umstands, dass die oben in Randnr. 2 aufgeführten öffentlichen Gläubiger sich sämtlicher gesetzlich vorgesehener Rechtsbehelfe bedient haben, um die Begleichung der Schulden von TB zu erhalten, diese Schulden nur teilweise beglichen wurden und TB ihre Tätigkeit fortsetzen und eine Umstrukturierung der Unternehmensgruppe über die Anmietung von Produktionsaktiva bei BA und die Erhöhung von deren Kapital sowie die Erhöhung des Kapitals von HB in Form einer Zuführung von Sachkapital vornehmen konnte. Diese Umstrukturierung wäre jedoch nicht möglich gewesen, wenn das Verfahren über die Insolvenz von TB Ende 2004 eröffnet worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 20).

79      Mit der Kommission ist daher anzunehmen, dass TB Ende 2004 eine betriebliche Unterstützung von den polnischen Behörden erhalten hat, die es ihr erlaubt hat, statt ihre Insolvenz zu beantragen, ihre wirtschaftliche Tätigkeit fortzusetzen, ohne ihre Schulden, die sich zu diesem Zeitpunkt auf 20 761 643 PLN beliefen, zu begleichen.

80      Als Zweites ist, da die polnischen Behörden dadurch, dass sie die gesetzlichen Verfahren zur Beitreibung öffentlicher Schulden befolgt, es jedoch unterlassen haben, die Insolvenz zu beantragen, TB einen Vorteil gewährt haben, gemäß der oben in Randnr. 70 angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob die Kommission mit der Feststellung, dass dieser Vorteil nicht unter üblichen Marktbedingungen gewährt worden sei, Art. 87 Abs. 1 EG verletzt hat. Es muss daher untersucht werden, ob die Kommission das Kriterium des hypothetischen privaten Gläubigers richtig angewandt hat, was die Klägerin bestreitet.

81      Insbesondere ist die Klägerin der Ansicht, dass sich ein privater Gläubiger nicht dafür entschieden hätte, die Sicherheiten, die er besaß, in Anbetracht der Dauer des Insolvenzverfahrens, der durch dieses Verfahren verursachten Kosten, des Umstands, dass die Sicherheiten, über die die öffentlichen Gläubiger verfügt hätten, nicht alle erstrangig gewesen seien, und des Umstands, dass das von den polnischen Behörden eingeleitete Beitreibungsverfahren nach und nach die Vereinnahmung der geschuldeten Beträge erlaubt hätte, im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu verwerten. Die Republik Polen macht insbesondere geltend, die Kommission habe keine vertieften wirtschaftlichen Untersuchungen durchgeführt, die den von ihr gezogenen Schluss erlaubt hätten, dass die polnischen Behörden einen größeren Teil ihrer Forderungen schneller eingezogen hätten, wenn sie gegen Ende 2004 Insolvenzantrag gegen TB gestellt hätten.

82      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Maßnahme dem Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers in der Marktwirtschaft genügt, durch die Kommission eine umfangreiche wirtschaftliche Beurteilung impliziert. Die Kommission verfügt beim Erlass eines Rechtsakts, der eine solche Beurteilung verlangt, über ein weites Ermessen, und die gerichtliche Kontrolle hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrens‑ und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Ermessensentscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Insbesondere darf das Gericht nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 25. April 2002, DSG/Kommission, C‑323/00 P, Slg. 2002, I‑3919, Randnr. 43, und Urteile des Gerichts HAMSA/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 127, und vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T‑196/04, Slg. 2008, II‑3643, Randnr. 41).

83      Auch wenn aber der Unionsrichter der Kommission im wirtschaftlichen oder technischen Bereich ein weites Ermessen zubilligt, bedeutet dies nicht, dass er nicht überprüfen darf, wie die Kommission Daten dieser Art ausgelegt hat. Unter Beachtung des Vorbringens der Parteien muss der Unionsrichter nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 65).

84      Es ist noch darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung dann, wenn ein Unternehmen, bei dem eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Lage eingetreten ist, seinen Gläubigern eine Vereinbarung oder eine Reihe von Vereinbarungen über die Umschuldung vorschlägt, um seine Lage zu verbessern und seine Liquidation zu verhindern, jeder Gläubiger eine Entscheidung treffen muss zwischen dem Betrag, der ihm im Rahmen der vorgeschlagenen Vereinbarung angeboten wird, und dem Betrag, den er nach einer etwaigen Liquidation des Unternehmens erlösen zu können glaubt. Seine Entscheidung wird durch eine Reihe von Faktoren beeinflusst, etwa dadurch, ob seine Forderung hypothekarisch gesichert, bevorrechtigt oder ungesichert ist, durch Art und Umfang etwaiger ihm zustehender Sicherheiten, durch seine Beurteilung der Sanierungsaussichten des Unternehmens und durch den ihm im Fall einer Liquidation zufließenden Erlös (Urteil HAMSA/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 168). Somit hat die Kommission für jede der fraglichen öffentlichen Stellen unter Berücksichtigung insbesondere der oben genannten Faktoren zu ermitteln, ob der gewährte Schuldenerlass offensichtlich größer war als derjenige, den ein hypothetischer privater Gläubiger gewährt hätte, der sich gegenüber der Klägerin in einer vergleichbaren Situation wie die betreffende öffentliche Stelle befand und die ihm geschuldeten Beträge zurückzuerlangen suchte (Urteile DM Transport, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 25, und HAMSA/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 170).

85      Entsprechend steht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem keine Umschuldungsvereinbarung geschlossen worden ist, ein hypothetischer privater Gläubiger vor der Wahl zwischen dem voraussehbaren Ergebnis des gesetzlichen Verfahrens zur Schuldeneintreibung und dem Betrag, den er nach Abschluss des Insolvenzverfahrens des Unternehmens erhalten könnte. Seine Wahl wird durch eine Reihe von Faktoren, wie die oben in Randnr. 84 aufgeführten, beeinflusst. Somit war die Kommission im vorliegenden Fall verpflichtet, zu prüfen, ob ein privater Gläubiger unter Berücksichtigung dieser Faktoren in gleicher Weise wie die oben in Randnr. 2 angeführten öffentlichen Einrichtungen das gesetzliche Verfahren zur Beitreibung der Schulden dem Insolvenzverfahren vorgezogen hätte.

86      Dieser Feststellung steht die Auslegung des Urteils Lenzing/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, durch die Kommission nicht entgegen, wonach die Darlegung des Vorrangs des Insolvenzverfahrens vor den anderen Beitreibungsverfahren nicht notwendig gewesen sei, da die polnischen Behörden nicht alle Beitreibungsmaßnahmen – einschließlich des Insolvenzverfahrens – ergriffen hätten, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären.

87      Zum einen besteht keine Verpflichtung für die nationalen Behörden, die die Einziehung öffentlicher Forderungen anstreben, alle Einziehungsmethoden zu betreiben, über die sie verfügen. Wie sich aus Randnr. 70 ergibt, unterliegen diese Behörden einzig der Verpflichtung – soll ihr Eingreifen nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden – zu einem Verhalten, das demjenigen eines privaten Gläubigers unter üblichen Marktbedingungen entspricht. Gibt es mehrere Einziehungsmethoden, sind die jeweiligen Vorteile der verschiedenen Methoden zu prüfen, um diejenige zu bestimmen, auf die die Wahl des privaten Gläubigers gefallen wäre.

88      Zum anderen hatte das Gericht im Urteil Lenzing/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, keine Veranlassung, ausdrücklich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Kommission einen Vergleich der jeweiligen Vorteile verschiedener Beitreibungsverfahren vom Standpunkt eines hypothetischen privaten Gläubigers aus vorzunehmen hatte, doch stützt dieses Urteil gleichwohl das Vorbringen der Kommission nicht. Vielmehr verweist das Gericht dort in Randnr. 152 darauf, dass es Sache der Kommission ist, anhand der Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, ob die Entscheidung der betreffenden öffentlichen Einrichtungen, die Neuordnung der Schulden eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens zu gestatten, wenn die Bedingungen dieser Umschuldung dem Kriterium des privaten Gläubigers entsprechen. Zudem hat das Gericht in den Randnrn. 159 und 160 dieses Urteils festgestellt, dass die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen durfte, dass diese öffentlichen Einrichtungen so gehandelt hätten, dass sie ihre Aussichten auf Einziehung optimiert hätten, ohne eine eingehende Prüfung der Rentabilität des Empfängerunternehmens vorzunehmen. Das Gericht erkennt daher an, dass die Vorteile des von den in Rede stehenden öffentlichen Einrichtungen verfolgten Einziehungsverfahrens anhand insbesondere der Rentabilität des Unternehmens bewertet werden mussten, was implizit bedeutet, dass in Anbetracht der Daten zu dieser Rentabilität möglicherweise einem anderen Einziehungsverfahren der Vorzug hätte gegeben werden müssen.

89      Somit ist gemäß der oben in Randnr. 83 angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob die Angaben, über die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung verfügte, ihr den Schluss erlaubten, dass sich ein hypothetischer privater Gläubiger für einen Insolvenzantrag entschieden und die gesetzlichen Einziehungsverfahren nicht betrieben hätte.

90      In diesem Zusammenhang ist erstens, was Art und Umfang der Sicherheiten angeht, die die oben in Randnr. 2 aufgeführten öffentlichen Einrichtungen besaßen, festzustellen, dass aus den Erwägungsgründen 40 und 91 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass die Kommission diese Sicherheiten geprüft hat. Aufgrund dieser Prüfung ist sie im 91. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die ZUS, der Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych und das Finanzamt „gute Sicherheiten“ besessen hätten, die sie in einem Insolvenzverfahren durch Verkauf hätten verwerten können, und dass nach der Verschlechterung der Situation von TB und deren Aktiva die Verwertung dieser Sicherheiten wirtschaftlich sinnvoller als eine Umschuldung erschienen sei. Zwar wird dieses Ergebnis von der Klägerin bestritten, doch ergibt sich aus dem 91. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass die von der Kommission vorgenommene Prüfung auf Tatsachenangaben gestützt wird, die die Republik Polen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemacht hat.

91      Was zweitens die Wiederherstellung der Rentabilität von TB angeht, hat die Kommission insbesondere in den Erwägungsgründen 89, 90 und 96 der angefochtenen Entscheidung diese Aussichten Ende 2004 geprüft. Aufgrund dieser Prüfung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Ende 2004 alle Kennzahlen bezüglich der Rentabilitätsaussichten von TB negativ gewesen seien. Zwar bestreitet die Klägerin, wie bei der Prüfung von Art und Umfang der Sicherheiten, dieses Ergebnis, doch stützt sich diese Prüfung auf die in den Erwägungsgründen 49 bis 51 der angefochtenen Entscheidung angegebenen Tatsachen, nämlich zusammenfassende Berichte des unabhängigen Sachverständigen der Kommission für 2003 und 2004 sowie von der Republik Polen ebenfalls für die Jahre 2003 und 2004 erstellte Berichte.

92      Was drittens den Vorteil angeht, den ein hypothetischer privater Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hätte ziehen können, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 88. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass „eine sorgfältige Überprüfung der Vorteile eines Aufschubs der Schuldentilgung gezeigt [hätte], dass die potenzielle Zahlung die sichere Erstattung im Rahmen der möglichen Firmenliquidation nicht überstiegen hätte“. Das Gericht stellt allerdings fest, dass die angefochtene Entscheidung nicht deutlich macht, auf welche Tatsachen sich diese Behauptung stützt.

93      Insbesondere gibt die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht an, ob sie zur Stützung dieser Behauptung über Untersuchungen verfügt, die den Vorteil, den der hypothetische private Gläubiger nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens haben könnte – unter Berücksichtigung insbesondere der durch ein solches Verfahren verursachten Kosten – im Vergleich zum Vorteil des gesetzlichen Verfahrens der Beitreibung öffentlicher Schulden darstellen.

94      Die Kommission ist mit einer bis zur Sitzung am 7. September 2010 schriftlich zu beantwortenden Frage um Auskunft hierzu gebeten worden; sie war nicht in der Lage, anzugeben, ob solche Untersuchungen und Gutachten im Hinblick auf den Erlass der angefochtenen Entscheidung erstellt und herangezogen worden sind. Sie hat sich mit der Erklärung begnügt, dass diese Untersuchungen in den Erwägungsgründen 84, 87 und 88 der angefochtenen Entscheidung angegeben seien. Diese Erwägungsgründe enthalten jedoch keine vergleichende Untersuchung des voraussichtlichen Ergebnisses des rechtlichen Beitreibungsverfahrens für öffentliche Schulden und des Insolvenzverfahrens. Zudem war die Kommission nicht in der Lage, Unterlagen vorzulegen, die eine solche Prüfung enthalten hätten, wie das Gericht von ihr verlangt hatte. Daher ist festzustellen, dass die Behauptung im 88. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung durch keinerlei Beweis gestützt wird.

95      Viertens stellt das Gericht in Bezug auf weitere Faktoren, die die Entscheidung eines hypothetischen privaten Gläubigers beeinflussen könnten, fest, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht angibt, ob sie über Gutachten oder Untersuchungen verfügt, die die Dauer des Insolvenzverfahrens mit denjenigen des gesetzlichen Verfahrens zur Beitreibung öffentlicher Schulden vergleichen. Die Kommission hat vielmehr, hierzu im Wege einer in der Sitzung vom 7. September 2010 zu beantwortenden prozessleitenden Maßnahme befragt, angegeben, sie habe die Dauer der beiden Verfahren nicht miteinander verglichen, da die Situation von TB 2005 derart gewesen sei, dass die Insolvenz unvermeidlich gewesen sei.

96      Nach allem stellt das Gericht fest, dass die Kommission nicht über Tatsachen verfügte, die ihr die Behauptung erlaubten, dass sich ein privater Gläubiger Ende 2004 für das Insolvenzverfahren entschieden hätte. Somit ist in Anbetracht der oben in Randnr. 83 angeführten Rechtsprechung und ohne dass die Stichhaltigkeit der Schlussfolgerungen der Kommission nach der Prüfung der Sicherheiten, über die die polnischen Behörden verfügten, zum einen und der Bewertung der Aussichten von TB zum anderen geprüft zu werden braucht, zu schließen, dass die Anwendung des Kriteriums des hypothetischen privaten Gläubigers durch die Kommission gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstößt und dass die Kommission daher das Bestehen einer staatlichen Beihilfe, die TB gewährt worden wäre, nicht nachgewiesen hat.

97      Somit ist dem ersten Teil des ersten Klagegrundes zu folgen und Art. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin das Vorliegen einer von der Republik Polen TB rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe feststellt.

98      Da Art. 1 der angefochtenen Entscheidung aus dem in der vorhergehenden Randnummer dargelegten Grund für nichtig zu erklären ist, prüft das Gericht nur höchst vorsorglich die Begründung der angefochtenen Entscheidung, soweit die Kommission darin das Bestehen einer rechtswidrig von der Republik Polen TB gewährten staatlichen Beihilfe feststellt. Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Rahmen des zweiten Klagegrundes geltend macht, dass die Kommission in Bezug auf die Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handelsverkehrs und der Verzerrung oder drohenden Verzerrung des Wettbewerbs ihre Begründungspflicht verletzt habe, und zum anderen darauf, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung einen Mangel darstellt, den der Richter von Amts wegen prüfen kann und muss (Urteil des Gerichtshofs vom 20. Februar 1997, Kommission/Daffix, C‑166/95 P, Slg. 1997, I‑983, Randnrn. 23 und 24).

99      Nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung einer beschwerenden Einzelfallentscheidung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998¸ Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63; vgl. Urteil Le Levant 001 u. a./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    In der Begründung brauchen jedoch nicht alle einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 253 EG genügt, nicht nur im Hinblick auf seinen Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T‑214/95, Slg. 1998, II‑717, Randnr. 63).

101    Auf die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe angewandt, verlangt dieser Grundsatz, dass die Gründe angegeben werden, aus denen die fragliche Beihilfemaßnahme nach Ansicht der Kommission unter Art. 87 Abs. 1 EG fällt (Urteil Vlaams Gewest/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 64). Die Kommission muss, mit anderen Worten, die Gründe angeben, aus denen sie der Ansicht ist, dass die vier in Art. 87 Abs. 1 EG vorgesehenen Voraussetzungen, wie sie in der oben in Randnr. 66 angeführten Rechtsprechung beschrieben werden, erfüllt sind.

102    Im Einzelnen genügt bei den Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und der Verfälschung oder drohenden Verfälschung des Wettbewerbs eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der rechtlichen Erwägungen, die bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen berücksichtigt wurden. So hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission nicht die tatsächliche Situation in den betreffenden Sektoren, den Marktanteil der Klägerin, die Stellung der konkurrierenden Unternehmen und den Austausch der fraglichen Waren und Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten wirtschaftlich zu analysieren brauchte, da sie dargelegt hatte, inwiefern die streitigen Beihilfen den Wettbewerb verfälschten und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten (Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnrn. 9 bis 12, und Urteil HAMSA/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnrn. 224 und 225). Allerdings muss die Kommission auch in Fällen, in denen sich aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, ergibt, dass sie geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen oder zu verfälschen zu drohen, diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest erwähnen (vgl. Urteil Vlaams Gewest/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

103    Sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auf den 97. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung verwiesen, wo sie ihre Entscheidung in Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Handel zwischen Mitgliedstaaten und der Verfälschung bzw. drohenden Verfälschung des Wettbewerbs begründet zu haben behauptet.

104    Der 97. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung lautet:

„Folglich sah Polen von einer Beitreibung der 20,761 Mio. PLN ab (im vierten polnischen Bericht über die Umstrukturierung waren 20,267 Mio. angegeben, dieser Betrag wurde jedoch später von Polen korrigiert). Dies stellt eine betriebliche Unterstützung für das Unternehmen zur Fortsetzung seiner unrentablen Geschäftstätigkeit dar und somit einen aus staatlichen Mitteln verschafften Vorteil, der den Wettbewerb zu verfälschen droht, soweit er den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, und ist folglich mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 [EG] unvereinbar.“

105    Es ist festzustellen, dass sich der 97. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und die Verfälschung bzw. drohende Verfälschung des Wettbewerbs auf eine bloße Wiederholung des Wortlauts von Art. 87 Abs. 1 EG beschränkt und keine, sei es auch nur knappe, Darstellung des Sachverhalts und der rechtlichen Erwägungen enthält, die bei der Beurteilung dieser Vorsaussetzungen berücksichtigt wurden.

106    Zudem ergibt eine Prüfung der übrigen Gründe der angefochtenen Entscheidung, dass sie nicht das Geringste für die Darlegung enthalten, dass die in Rede stehende Beihilfe geeignet wäre, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen oder zu verfälschen zu drohen, und zwar nicht einmal bei der Beschreibung der Umstände, unter denen diese Beihilfe bewilligt wurde.

107    Somit ist die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet im Sinne von Art. 253 EG.

108    Da, wie oben in Randnr. 96 ausgeführt worden ist, die Kommission das Bestehen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nicht dargetan hat und da, wie vorsorglich in der vorstehenden Randnummer festgestellt worden ist, die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet ist, ist Art. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass die übrigen von der Klägerin vorgetragenen Klagegründe geprüft zu werden brauchen.

109    Wegen der Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung, die die Grundlage für die der Klägerin auferlegte Rückzahlungspflicht darstellt, sind auch Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie die Art. 4 und 5 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen.

 Kosten

110    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr antragsgemäß die Kosten der Klägerin einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.

111    Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Republik Polen ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 1 der Entscheidung 2008/344/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe wird für nichtig erklärt.

2.      Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie die Art. 4 und 5 der Entscheidung 2008/344 werden für nichtig erklärt, soweit sie die Buczek Automotive sp. z o.o. betreffen.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Buczek Automotive einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

4.      Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Soldevila Fragoso

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Mai 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Polnisch.