Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 23. November 2017 –
Ukraine/Yanukovych
(Rechtssache C‑550/17 P)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Ausschließlich auf die Höhe der im ersten Rechtszug festgesetzten Kosten bezogenes Rechtsmittel – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Rechtsmittel – Gründe – Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Kostenentscheidung des Gerichts richtet – Unzulässigkeit, wenn einziger Rechtsmittelgrund
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 2; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 181)
(vgl. Rn. 4-7)
Tenor
1. | | Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. | | Die Ukraine trägt ihre eigenen Kosten. |