Language of document : ECLI:EU:C:2017:897





Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 23. November 2017 –
Ukraine/Yanukovych

(Rechtssache C550/17 P)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Ausschließlich auf die Höhe der im ersten Rechtszug festgesetzten Kosten bezogenes Rechtsmittel – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Rechtsmittel – Gründe – Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Kostenentscheidung des Gerichts richtet – Unzulässigkeit, wenn einziger Rechtsmittelgrund

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 2; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 181)

(vgl. Rn. 4-7)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Ukraine trägt ihre eigenen Kosten.