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Klage, eingereicht am 23. Februar 2006 - Groupe Gascogne / Kommission

(Rechtssache T-72/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Groupe Gascogne (Saint-Paul-les-Dax, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Lazarus)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung der Artikel 1 Buchstabe k, 2 Buchstabe i und 4 Nummer 12 der Entscheidung, soweit sie an Groupe Gascogne gerichtet sind und mit ihnen eine Geldbuße gegen sie verhängt worden ist, und Änderung des Artikels 2 Buchstabe i der Entscheidung, soweit mit ihm gegen Sachsa unter Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Geldbuße verhängt worden ist, die mehr als 10 % des Umsatzes von Sachsa beträgt;

hilfsweise, Nichtigerklärung des Artikels 2 Buchstabe i der Entscheidung;

weiter hilfsweise, Änderung des Artikels 2 Buchstabe i der Entscheidung und Herabsetzung der gegen Sachsa und Groupe Gascogne als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße;

Verurteilung der Kommission zur Tragung sämtlicher Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2005)4634 endg. vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache COMP/F/38.354 - Industrielle Sackverpackungen), mit der festgestellt wurde, dass die Unternehmen, an die sich die Entscheidung richtete, darunter die Klägerin, dadurch gegen Artikel 81 EG verstoßen hätten, dass sie an Absprachen oder abgestimmten Verhaltensweisen im Industriesäckesektor mitgewirkt hätten, die sich auf Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Deutschland, Frankreich und Spanien erstreckt hätten. In dem Teil ihrer Entscheidung, der sich auf die Klägerin bezieht, machte die Kommission sie zusammen mit der Sachsa Verpackung GmbH als deren Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für den Verstoß verantwortlich. Die Klägerin beantragt hilfsweise die Nichtigerklärung nur des Artikels 2 Buchstabe i, mit der gegen sie eine Geldbuße verhängt wurde, und, weiter hilfsweise, die Änderung dieses Artikels dahin, dass die verhängte Geldbuße herabgesetzt wird.

Die Klägerin stützt ihre Anträge auf drei Klagegründe.

Mit dem ersten (Haupt-)Grund, macht sie geltend, die Kommission habe dadurch gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen, dass sie zu Unrecht die Klägerin als Gesamtschuldnerin für das Verhalten von Sachsa verantwortlich gemacht habe und dass sie zu Unrecht die Klägerin als Gesamtschuldnerin zur Zahlung der gegen Sachsa verhängten Geldbuße herangezogen habe.

Mit ihrem zweiten, hilfsweise angeführten Klagegrund trägt die Klägerin vor, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie den Begriff des Unternehmens im Sinne von Artikel 81 EG falsch ausgelegt und in der Folge eine nach dem konsolidierten Umsatz der Klägerin bemessene Geldbuße gegen sie verhängt habe. Stattdessen hätte sie das kumulierte Unternehmensergebnis der Klägerin und von Sachsa zugrunde legen müssen, da sie nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen die anderen Tochtergesellschaften der Klägerin in das "Unternehmen" einbezogen werden müssten, das für die in der angefochtenen Entscheidung als wettbewerbswidrig eingestuften Verhaltensweisen von Sachsa verantwortlich sei.

Mit ihrem dritten, weiter hilfsweise vorgebrachten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe dadurch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, dass sie gegen Sachsa und sie als Gesamtschuldnerinnen eine übermäßig hohe Geldbuße verhängt habe, indem sie insbesondere nicht auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der verhängten Sanktion und dem Umsatz geachtet habe, den die Klägerin im Sektor für Kunststoffsäcke tatsächlich erzielt habe.

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