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Rechtsmittel, eingelegt am 19. April 2018 von der Slowakischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 5. Februar 2018 in der Rechtssache T-216/15, Dôvera zdravotná poisťovňa/Europäische Kommission

(Rechtssache C-271/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová)

Andere Parteien des Verfahrens: Dôvera zdravotná poisťovňa a.s., Union zdravotná poisťovňa a.s., Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2018 in der Rechtssache T-216/15, Dôvera zdravotná poisťovňa/Europäische Kommission, mit dem das Gericht der Klage der Dôvera zdravotná poisťovňa a.s. stattgegeben hat, aufzuheben;

die Klage der Dôvera zdravotná poisťovňa a.s. als unbegründet abzuweisen;

der Dôvera zdravotná poisťovňa a.s. und der Union zdravotná poisťovňa a.s. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hilfsweise, falls der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, nicht über genügend Informationen zu verfügen, um den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, beantragt die Slowakische Republik,

das Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2018 in der Rechtssache T-216/15, Dôvera zdravotná poisťovňa a.s./Europäische Kommission, mit dem das Gericht der Klage der Dôvera zdravotná poisťovňa a.s. stattgegeben hat, aufzuheben;

die Sache an das Gericht zur Entscheidung über den Rechtsstreit zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Slowakische Republik vier Rechtsmittelgründe zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Gerichts geltend:

1.    Die Slowakische Republik rügt, dass das Gericht im angefochtenen Urteil seine Kompetenzen im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle von Beschlüssen der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen überschritten habe. Die gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu sei eindeutig und in diesem Fall nicht beachtet worden. Die Slowakische Republik macht geltend, dass das Gericht im angefochtenen Urteil das weite Ermessen der Kommission bei komplexen wirtschaftlichen Bewertungen nicht beachtet habe und das Vorliegen einer offensichtlich fehlerhaften Bewertung der Europäischen Kommission nicht nachgewiesen habe, sondern einfach die Bewertung der Kommission durch seine eigene genau gegenteilige Bewertung ersetzt habe und dadurch seine Kontrollbefugnis überschritten habe.

2.     Die Slowakische Republik rügt, dass das Gericht im angefochtenen Urteil die ihm vorgelegten Beweise unter zwei Gesichtspunkten verfälscht habe, da es den Sachverhalt in der Sache unzutreffend festgestellt habe, und diese Ungenauigkeit ergebe sich eindeutig aus den in den Akten des Verfahrens enthaltenen Dokumenten. Die Verfälschung der Beweise beziehe sich zum einen auf das Kriterium des Gewinns und zum anderen auf das Kriterium des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung der Slowakischen Republik.

3.     Die Slowakische Republik rügt, dass das Gericht bei der rechtlichen Einordnung der gesetzlichen Krankenversicherung in der Slowakischen Republik einen Rechtsfehler begangen habe und dadurch gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe. Das angefochtene Urteil sei mit der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Systemen der sozialen Sicherheit nicht vereinbar. Insbesondere habe das Gericht (i) entgegengesetzt zu früheren Urteilen in ähnlichen Fällen entschieden; (ii) genauso entschieden wie der Gerichtshof in früheren Urteilen in anders gelagerten Fällen und (iii) den in der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten fundamentalen Grundsatz nicht beachtet, wonach die Einordnung eines spezifischen Systems der sozialen Sicherheit von seinen dominanten Eigenschaften abhänge.

4.     Die Slowakische Republik macht geltend, dass die Begründung des angefochtenen Urteils verschiedene Fehler aufweise, die seine Aufhebung durch den Gerichtshof rechtfertigten. Insbesondere (i) habe das Gericht einige seiner Ergebnisse und Ansätze (die zudem entscheidend gewesen seien) überhaupt nicht erläutert; (ii) die Begründung des angefochtenen Urteils sei unter verschiedenen Gesichtspunkten inkohärent, und das Gericht widerspreche sich in der Begründung selbst, und (iii) das Gericht habe in der Begründung des angefochtenen Urteils die relevanten Argumente der Kommission und der Slowakischen Republik nicht berücksichtigt. Daher habe das Gericht gegen seine Begründungspflicht aus Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verstoßen.

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