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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 29. September 2011 – Kimman/Kommission

(Rechtssache F-74/10)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Artikel 43 des Statuts – Artikel 45 des Statuts – Beurteilungsverfahren 2009 – Einstufung in ein Leistungsniveau – Entscheidung über die Vergabe von Beförderungspunkten – Beurteilung – Stellungnahme der Ad hoc-Gruppe – Verstoß gegen die Begründungspflicht – Vom Amts wegen aufgegriffener Gesichtspunkt – Beweislast)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Eugène Émile Kimman (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und P. Pecho)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2008

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Die Europäische Union trägt neben ihren eigenen Kosten ein Viertel der Kosten von Herrn Kimman.

Herr Kimman trägt drei Viertel seiner eigenen Kosten.

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1     ABl. C 301 vom 6.11.2010, S. 63.