Language of document : ECLI:EU:C:2011:787

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 29. November 2011(1)

Rechtssache C‑406/10

SAS Institute Inc.

gegen

World Programming Ltd

(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Chancery Division [Vereinigtes Königreich])

„Geistiges Eigentum – Richtlinie 91/250/EWG – Richtlinie 2001/29/EG – Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen – Entwicklung verschiedener Programme, die die Funktionalitäten eines anderen Computerprogramms ohne Zugang zum Quellcode dieses Programms übernehmen“






1.        In dem vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren wird der Gerichtshof ersucht, den Umfang des rechtlichen Schutzes zu präzisieren, den das Urheberrecht Computerprogrammen aufgrund der Richtlinie 91/250/EWG(2) und Werken aufgrund der Richtlinie 2001/29/EG(3) gewährt.

2.        Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), sieht sich im Wesentlichen vor die Frage gestellt, ob die Funktionalitäten eines Computerprogramms und die Programmiersprache durch das Urheberrecht nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 geschützt sind. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Schutz für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen gilt und dass Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, im Rahmen der Richtlinie nicht geschützt sind.

3.        Der Gerichtshof wird ferner um Entscheidung gebeten, ob die Art. 1 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen sind, dass es keiner Zustimmung bedarf, wenn der Lizenznehmer einen Code vervielfältigt oder die Codeform eines Dateiformats übersetzt, um in seinem eigenen Computerprogramm einen Quellcode schreiben zu können, der dieses Dateiformat lesen und schreiben kann.

4.        Das vorlegende Gericht bittet den Gerichtshof außerdem, zu präzisieren, welchen Umfang die Ausnahme von den Ausschließlichkeitsrechten des Urhebers eines Computerprogramms gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 hat, wonach die zur Verwendung einer Programmkopie berechtigte Person, ohne die Genehmigung des Rechtsinhabers einholen zu müssen, das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen kann, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist.

5.        Der Gerichtshof wird überdies um Erörterung der Frage gebeten, welchen Umfang der Schutz nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 hat, wonach dem Urheber das ausschließliche Recht zusteht, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung seiner Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Es geht insbesondere um die Frage, ob die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem Benutzerhandbuch eines anderen Computerprogramms beschrieben werden, nach der genannten Vorschrift eine Verletzung des Urheberrechts an dem letztgenannten Handbuch darstellt.

6.        In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich darlegen, weshalb Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen ist, dass die Funktionalitäten eines Computerprogramms und die Programmiersprache als solche nicht durch das Urheberrecht geschützt werden können. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob durch die Vervielfältigung der Funktionalitäten in einem Computerprogramm der Urheber dieses Programms einen wesentlichen Teil der Elemente des erstgenannten Programms vervielfältigt hat, die die eigene geistige Schöpfung des Urhebers jenes Programms zum Ausdruck bringen.

7.        Ich werde dem Gerichtshof außerdem vorschlagen, festzustellen, dass die Art. 1 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen sind, dass es keiner Zustimmung bedarf, wenn der Lizenznehmer einen Code vervielfältigt oder die Codeform eines Dateiformats übersetzt, um in seinem eigenen Computerprogramm einen Quellcode schreiben zu können, der dieses Dateiformat lesen und schreiben kann, sofern diese Handlung absolut unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität zwischen den Elementen verschiedener Programme zu erhalten. Die genannte Handlung darf nicht dazu führen, dass der Lizenznehmer den Code des Computerprogramms in seinem eigenen Programm vervielfältigt, was das nationale Gericht zu prüfen hat.

8.        Sodann werde ich darlegen, weshalb Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 in Verbindung mit den Art. 4 Buchst. a und b und 5 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sich die Wendung „durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms …, zu denen [die berechtigte Person] berechtigt ist“, auf die Handlungen bezieht, für die die genannte Person eine Genehmigung des Rechtsinhabers erhalten hat, sowie auf das Laden und Ablaufen, sofern es für die bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms erforderlich ist. Wird gemäß der genannten Vorschrift das Funktionieren eines Computerprogramms beobachtet, untersucht oder getestet, so darf dies nicht dazu führen, dass die zur Benutzung einer Kopie dieses Programms berechtigte Person Zugang zu urheberrechtlich geschützten Informationen wie dem Quellcode oder dem Objektcode erhält.

9.        Schließlich werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, festzustellen, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem Handbuch eines anderen Computerprogramms beschrieben werden, eine Verletzung des an dem letztgenannten Handbuch bestehenden Urheberrechts darstellen kann, sofern – was das nationale Gericht zu prüfen hat – die so vervielfältigten Elemente die eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers zum Ausdruck bringen.

I –    Rechtlicher Rahmen

A –    Recht der Union

1.      Richtlinie 91/250

10.      Mit der Richtlinie 91/250 sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen durch die Festlegung eines Mindestschutzes harmonisiert werden(4).

11.      Gemäß dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie sollten qualitative oder ästhetische Vorzüge eines Computerprogramms nicht als Kriterium für die Beurteilung der Frage angewandt werden, ob ein Programm ein individuelles Werk ist oder nicht.

12.      Der 13. Erwägungsgrund der Richtlinie weist darauf hin, dass zur Vermeidung von Zweifeln klargestellt werden muss, dass der Rechtsschutz nur für die Ausdrucksform eines Computerprogramms gilt und dass die Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element des Programms einschließlich seiner Schnittstellen zugrunde liegen, im Rahmen der Richtlinie nicht urheberrechtlich geschützt sind. Entsprechend diesem Urheberrechtsgrundsatz sind Ideen und Grundsätze, die der Logik, den Algorithmen und den Programmsprachen zugrunde liegen, im Rahmen der Richtlinie nicht urheberrechtlich geschützt(5).

13.      Art. 1 der Richtlinie lautet wie folgt:

„(1) Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie schützen die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff ‚Computerprogramm‘ auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung.

(2) Der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt.

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden.“

14.      Art. 4 der Richtlinie bestimmt:

„Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 umfassen die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers im Sinne des Artikels 2 das Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

a)      die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;

b)      die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse, unbeschadet der Rechte der Person, die das Programm umarbeitet;

c)      jede Form der öffentlichen Verbreitung des originalen Computerprogramms oder von Kopien davon, einschließlich der Vermietung. Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon.“

15.      Art. 5 der Richtlinie 91/250 bestimmt:

„(1)      In Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen bedürfen die in Artikel 4 Buchstaben a) und b) genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sind.

(2)      Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Benutzung erforderlich ist.

(3)      Die zur Verwendung einer Programmkopie berechtigte Person kann, ohne die Genehmigung des Rechtsinhabers einholen zu müssen, das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist.“

16.      Art. 6 der Richtlinie lautet wie folgt:

„(1)      Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des Artikels 4 Buchstaben a) und b) unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)      Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung einer Programmkopie berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;

b)      die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die unter Buchstabe a) genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;

und

c)      die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.

(2)      Die Bestimmungen von Absatz 1 erlauben nicht, dass die im Rahmen ihrer Anwendung gewonnenen Informationen

a)      zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden;

(3)   Zur Wahrung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst können die Bestimmungen dieses Artikels nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass dieser Artikel in einer Weise angewendet werden kann, die die rechtmäßigen Interessen des Rechtsinhabers in unvertretbarer Weise beeinträchtigt oder im Widerspruch zur normalen Nutzung des Computerprogramms steht.“

17.      Ferner sind gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 91/250 vertragliche Bestimmungen, die im Widerspruch zu Art. 6 der Richtlinie oder zu den Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie stehen, unwirksam.

2.      Richtlinie 2001/29

18.      Gegenstand der Richtlinie 2001/29 ist der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft(6).

19.      Die Richtlinie lässt die bestehenden Bestimmungen insbesondere über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen unberührt(7).

20.      Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten für die Urheber das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.

B –    Nationales Recht

21.      Die Richtlinien 91/250 und 2001/29 wurden durch den Copyright, Designs and Patents Act 1988, geändert durch die Copyright (Computer Programs) Regulations 1992 sowie die Copyright and Related Rights Regulations 2003 (im Folgenden: Gesetz von 1988), in innerstaatliches Recht umgesetzt.

22.      Section 1 (1) (a) des Gesetzes von 1988 sieht vor, dass das Urheberrecht ein Eigentumsrecht ist, das an literarischen, dramatischen, musikalischen oder künstlerischen Originalwerken besteht. Nach Section 3 (1) (a) bis (d) des Gesetzes bedeutet „literarisches Werk“ jedes geschriebene, gesprochene oder gesungene Werk mit Ausnahme dramatischer oder musikalischer Werke und umfasst insbesondere Tabellen oder Zusammenstellungen, bei denen es sich nicht um Datenbanken handelt, Computerprogramme, Entwurfsmaterial zur Vorbereitung von Computerprogrammen sowie Datenbanken.

23.      Section 16 (1) (a) des Gesetzes bestimmt, dass der Inhaber eines an einem Werk bestehenden Urheberrechts das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung des Werks hat.

24.      Nach Section 16 (3) (a) und (b) des Gesetzes von 1988 gilt die aufgrund eines Urheberrechts bestehende Zustimmungsbedürftigkeit von Handlungen für das Werk als Ganzes oder einen wesentlichen Teil des Werks und unabhängig davon, ob die Handlung unmittelbar oder mittelbar erfolgt.

25.      Nach Section 17 (2) des Gesetzes bedeutet die Vervielfältigung eines literarischen, dramatischen, musikalischen oder künstlerischen Werks die Vervielfältigung des Werks in einer beliebigen materiellen Form einschließlich seines Speicherns in einem beliebigen Medium auf elektronischem Wege.

26.      Nach Section 50BA (1) des Gesetzes von 1988 liegt keine Verletzung des Urheberrechts vor, wenn eine zur Verwendung einer Programmkopie berechtigte Person das Funktionieren des Programms beobachtet, untersucht oder testet, um die einem Programmbestandteil zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, sofern sie dies durch Laden, Anzeigen, Ablaufenlassen, Übertragen oder Speichern des Programms tut und dazu berechtigt ist. Nach Section 50BA (2) des Gesetzes ist es, wenn eine Handlung nach Section 50BA (1) gestattet ist, unerheblich, ob in einer Vereinbarung irgendeine Klausel oder Bedingung enthalten ist, die darauf abzielt, die Handlung zu verbieten oder einzuschränken.

II – Sachverhalt und Ausgangsverfahren

27.      Die SAS Institute Inc. (im Folgenden: SAS Institute) entwickelt analytische Software, die als SAS bekannt ist (im Folgenden: SAS-System). Das SAS-System ist eine integrierte Sammlung von Programmen, die es den Benutzern ermöglicht, Arbeiten im Bereich der Verarbeitung und Analyse von Daten, insbesondere statistischen Daten, zu verrichten. Der zentrale Bestandteil des SAS-Systems ist Base SAS. Es ermöglicht den Benutzern, Anwendungsprogramme zu schreiben und zu benutzen, um Daten zu bearbeiten. Diese Anwendungen sind in einer Sprache geschrieben, die als SAS-Sprache bekannt ist.

28.      Die Funktionalität von Base SAS kann durch die Benutzung zusätzlicher Komponenten erweitert werden. Von diesen Komponenten sind insbesondere drei für das Ausgangsverfahren von Bedeutung. Es handelt sich um SAS/ACCESS, SAS/GRAPH und SAS/STAT (im Folgenden zusammen mit Base SAS: SAS-Komponenten).

29.      Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Kunden von SAS Institute vor den Ereignissen, die zu dem vorliegenden Rechtsstreit geführt hätten, keine andere Möglichkeit gehabt hätten, als die Lizenzen für die Nutzung der SAS- Komponenten immer wieder zu erneuern, um ihre bestehenden in SAS-Sprache geschriebenen Anwendungsprogramme benutzen oder neue erstellen zu können. Ein Kunde, der zur Software eines anderen Lieferanten übergehen wolle, wäre gezwungen, seine existierenden Anwendungsprogramme in einer anderen Sprache neu zu schreiben, was erhebliche Investitionen erfordern würde.

30.      Aus diesem Grund kam die World Programming Limited (im Folgenden: WPL) auf die Idee, ein alternatives Computerprogramm zu entwickeln, nämlich das World Programming System (im Folgenden: WPS), mit dem in SAS-Sprache geschriebene Anwendungsprogramme benutzt werden können.

31.      WPL verhehlt nicht, dass es ihre Absicht war, die Funktionalitäten der SAS-Komponenten so weit wie möglich nachzubilden. Sie stellte daher sicher, dass gleicher Input(8) zu gleichem Output(9) führte. WPL wollte erreichen, dass die Anwendungsprogramme ihrer Kunden, wenn sie mit WPS betrieben wurden, genauso funktionierten, als wenn sie mit den SAS-Komponenten betrieben worden wären.

32.      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nicht dargetan worden sei, dass WPL dabei Zugang zu dem Quellcode(10) der SAS-Komponenten gehabt oder dass sie irgendeinen Text oder irgendeinen Strukturentwurf dieses Quellcodes vervielfältigt habe.

33.      SAS Institute erhob vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs Klage auf Feststellung, dass die Handlungen von WPL ihre Urheberrechte an ihren Computerprogrammen verletzen. In zwei verschiedenen Entscheidungen stellten die angerufenen Gerichte fest, dass es keine Verletzung des Urheberrechts an dem Quellcode eines Computerprogramms darstelle, wenn ein Konkurrent des Urheberrechtsinhabers untersuche, wie das Programm funktioniere, und sodann sein eigenes Programm schreibe und versuche, diese Funktionalität nachzubilden.

34.      SAS Institute legte gegen die genannten Entscheidungen beim vorlegenden Gericht ein Rechtsmittel ein. Sie macht im Wesentlichen geltend:

–        WPL habe bei der Schaffung des WPS die von SAS Institute veröffentlichten Benutzerhandbücher für das SAS-System (im Folgenden: SAS-Handbücher) vervielfältigt und dadurch das Urheberrecht an den SAS-Handbüchern verletzt.

–        WPL habe dadurch mittelbar die die SAS-Komponenten enthaltenden Computerprogramme vervielfältigt und dadurch ihr Urheberrecht an den SAS-Komponenten verletzt.

–        WPL habe eine Fassung des SAS-Systems benutzt, die als „Learning Edition“ bezeichnet werde, und dadurch die Lizenzbedingungen, die Lizenzverträge sowie das Urheberrecht an der genannten Fassung verletzt.

–        WPL habe bei der Ausarbeitung ihres eigenen Benutzerhandbuchs (im Folgenden: WPS-Handbuch) das Urheberrecht an den SAS-Handbüchern verletzt.

III – Vorlagefragen

35.      Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, der Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts hat, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 im Hinblick auf ein Computerprogramm (im Folgenden: Programm 1), das als literarisches Werk urheberrechtlich geschützt ist, dahin auszulegen, dass es keine Verletzung des Urheberrechts an dem Programm 1 darstellt, wenn ein Konkurrent des Rechtsinhabers, der keinen Zugang zu dem Quellcode des Programms 1 hat, entweder direkt oder durch ein Verfahren wie die Dekompilierung des Objektcodes ein anderes Programm (im Folgenden: Programm 2) erstellt, das die Funktionen des Programms 1 vervielfältigt?

2.      Spielt einer der folgenden Faktoren für die Beantwortung der ersten Frage eine Rolle:

a)      die Art und/oder der Umfang der Funktionalität des Programms 1;

b)      die Art und/oder der Umfang des fachlichen Könnens, des Urteilsvermögens und der Arbeit, die der Urheber des Programms 1 aufgewandt hat, um herauszufinden, wie die Funktionalität des Programms 1 hergestellt werden kann;

c)      das Maß an Detailtreue, mit der die Funktionalität des Programms 1 im Programm 2 vervielfältigt wurde;

d)      die Frage, ob der Quellcode des Programms 2 Aspekte des Quellcodes des Programms 1 über das Maß hinaus vervielfältigt, das unbedingt erforderlich war, um dieselbe Funktionalität wie das Programm 1 zu erreichen?

3.      Ist Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 für den Fall, dass das Programm 1 Anwendungsprogramme interpretiert und ausführt, die von Benutzern dieses Programms in einer von dem Urheber dieses Programms geschaffenen Programmsprache geschrieben wurden, die von diesem Urheber erstellte oder ausgewählte Schlüsselwörter und eine von ihm geschaffene Syntax enthält, dahin auszulegen, dass es keine Verletzung des Urheberrechts an dem Ersten Programm darstellt, wenn das Programm 2 so geschrieben wurde, dass es diese Anwendungsprogramme unter Benutzung derselben Schlüsselwörter und derselben Syntax interpretiert und ausführt?

4.      Ist Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 für den Fall, dass das Programm 1 von Datendateien liest und in Datendateien schreibt, deren besonderes Format der Urheber des Programms 1 geschaffen hat, dahin auszulegen, dass es keine Verletzung des Urheberrechts an dem Programm 1 darstellt, wenn das Programm 2 so geschrieben ist, dass es von Datendateien in demselben Format liest und in solche Datendateien schreibt?

5.      Ändert es etwas an der Antwort auf die erste, die dritte und die vierte Frage, wenn der Urheber des Programms 2 dieses erstellt hat, indem er

a)      das Funktionieren des Programms 1 beobachtet, untersucht und getestet hat oder

b)      ein von dem Urheber des Programms 1 erstelltes und herausgegebenes Benutzerhandbuch gelesen hat, in dem die Funktionen des Programms 1 beschrieben werden (im Folgenden: Handbuch), oder

c)      beides getan hat?

6.      Ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 für den Fall, dass eine Person aufgrund einer Lizenz zur Verwendung einer Kopie des Programms 1 berechtigt ist, dahin auszulegen, dass der Lizenznehmer, ohne die Genehmigung des Rechtsinhabers einholen zu müssen, das Programm laden, ablaufen lassen und speichern kann, um das Funktionieren des Programms 1 zu beobachten, zu testen oder zu untersuchen und so die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn die Lizenz dem Lizenznehmer gestattet, das Programm 1 zu laden, ablaufen zu lassen und zu speichern, sofern er es für den von der Lizenz gestatteten besonderen Zweck benutzt, die zum Beobachten, Untersuchen oder Testen des Programms 1 vorgenommenen Handlungen jedoch über den von der Lizenz gestatteten Zweck hinausgehen?

7.      Ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen, dass Handlungen zum Zweck des Beobachtens, Testens oder Untersuchens des Funktionierens des Programms 1 vorgenommen werden, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie vorgenommen werden, um

a)      die Art und Weise des Funktionierens des Programms 1 und insbesondere die Details zu ermitteln, die nicht im Handbuch beschrieben sind, um das Programm 2 auf die in der ersten Frage dargelegte Art zu schreiben;

b)      zu ermitteln, wie das Programm 1 Anweisungen interpretiert und ausführt, die in der Programmsprache geschrieben sind, die es interpretiert und ausführt (vgl. die dritte Frage);

c)      die Formate von Datendateien zu ermitteln, in die das Programm 1 schreibt oder aus denen es liest (vgl. die vierte Frage);

d)      die Leistung des Programms 2 mit der des Programms 1 zu vergleichen, um herauszufinden, warum die Leistungen unterschiedlich sind, und die Leistung des Programms 2 zu verbessern;

e)      Paralleltests des Programms 1 und des Programms 2 durchzuführen, um während der Entwicklung des Programms 2 den jeweiligen Output der Programme insbesondere dadurch zu vergleichen, dass im Programm 1 und im Programm 2 dieselben Testskripts benutzt werden;

f)      den Output der vom Programm 1 erstellten Protokolldatei zu ermitteln, um eine Protokolldatei zu schaffen, die mit dieser identisch ist oder ihr hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds ähnelt;

g)      das Programm 1 zur Produktion von Daten (faktisch Daten, die den Zipcodes von Staaten der USA entsprechen) zu veranlassen, um zu ermitteln, ob sie mit in offiziellen Datenbanken enthaltenen Daten übereinstimmen, und andernfalls das Programm 2 so zu programmieren, dass es auf den Input derselben Daten ebenso antwortet wie das Programm 1.

8.      Ist, wenn das Handbuch als literarisches Werk urheberrechtlich geschützt ist, Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass es eine Verletzung des Urheberrechts an dem Handbuch darstellt, wenn der Urheber des Programms 2 im Programm 2 einen der folgenden im Handbuch beschriebenen Gegenstände insgesamt oder im Wesentlichen vervielfältigt:

a)      die Auswahl der in das Programm 1 eingebauten statistischen Operationen;

b)      die mathematischen Formeln, die im Handbuch benutzt werden, um diese Operationen zu beschreiben;

c)      die besonderen Befehle oder Kombinationen von Befehlen, durch die diese Operationen aufgerufen werden können;

d)      die Optionen, die der Urheber des Programms 1 für die verschiedenen Befehle vorgesehen hat;

e)      die Schlüsselwörter und die Syntax, die das Programm 1 erkennt;

f)      die Voreinstellungen, die der Urheber des Programms 1 für den Fall eingerichtet hat, dass der Benutzer keinen besonderen Befehl oder keine besondere Option angegeben hat;

g)      die Anzahl der Wiederholungen, die das Programm 1 unter bestimmten Umständen vornehmen wird?

9.      Ist Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass es eine Verletzung des Urheberrechts an dem Handbuch darstellt, wenn der Urheber des Programms 2 in einem Handbuch, in dem das Programm 2 beschrieben wird, die Schlüsselwörter und die Syntax, die das Programm 1 erkennt, insgesamt oder im Wesentlichen vervielfältigt?

IV – Analyse

36.      Die Vorlagefragen können meines Erachtens wie folgt behandelt werden.

37.      Erstens möchte das vorlegende Gericht mit den Fragen 1 bis 3 im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen ist, dass die Funktionalitäten eines Computerprogramms und die Programmiersprache als Ausdrucksform dieses Programms gelten und somit unter den Urheberrechtsschutz der Richtlinie fallen.

38.      Zweitens möchte das vorlegende Gericht mit seiner vierten Frage in Wirklichkeit wissen, ob die Art. 1 Abs. 2 und 6 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass es keiner Zustimmung bedarf, wenn der Lizenznehmer einen Code vervielfältigt oder die Codeform eines Dateiformats übersetzt, um in seinem eigenen Computerprogramm einen Quellcode schreiben zu können, der dieses Dateiformat lesen und schreiben kann.

39.      Drittens bittet das vorlegende Gericht mit den Fragen 5 bis 7 den Gerichtshof im Wesentlichen, zu präzisieren, welchen Umfang die Ausnahme von dem Erfordernis der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie hat. Insbesondere möchte es wissen, ob die Wendung „durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms …, zu denen [die berechtigte Person] berechtigt ist“ nur die Handlungen umfasst, zu denen der Inhaber der Lizenz zur Nutzung eines Computerprogramms aufgrund der genannten Richtlinie berechtigt ist, und ob der Zweck, zu dem diese Handlungen vorgenommen werden, für die Befugnis des Lizenzinhabers, sich auf diese Ausnahme zu berufen, von Bedeutung ist.

40.      Schließlich möchte das vorlegende Gericht mit der achten und der neunten Frage im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem Benutzerhandbuch eines anderen Computerprogramms beschrieben werden, eine Verletzung des Urheberrechts an dem letztgenannten Handbuch darstellt.

A –    Zum Schutz der Funktionalitäten eines Computerprogramms und der Programmiersprache nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250

41.      Mit seinen Fragen stellt das vorlegende Gericht in Wahrheit Fragen nach dem Gegenstand und dem Umfang des von der Richtlinie 91/250 gewährten Schutzes. Insbesondere ist hier die Frage, ob die Funktionalitäten(11), die Programmiersprache und die Dateiformate eines Computerprogramms Ausdrucksformen dieses Programms darstellen und damit urheberrechtlich im Rahmen der Richtlinie geschützt werden können.

42.      Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 sieht, wie wir gesehen haben, vor, dass die Mitgliedstaaten die Computerprogramme als literarische Werke schützen. Der urheberrechtliche Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen, nicht aber für Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen(12). Der 14. Erwägungsgrund der Richtlinie stellt ebenfalls klar, dass entsprechend diesem Urheberrechtsgrundsatz Ideen und Grundsätze, die der Logik, den Algorithmen und den Programmsprachen zugrunde liegen, im Rahmen der genannten Richtlinie nicht urheberrechtlich geschützt sind.

43.      Der genannte Grundsatz ist auch von den völkerrechtlichen Verträgen übernommen worden. Insbesondere Art. 2 des Urheberrechtsvertrags der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)(13) sieht vor, dass sich der urheberrechtliche Schutz auf die Ausdrucksformen, nicht aber auf Ideen, Verfahren, Betriebsmethoden oder mathematische Konzepte als solche erstreckt.

44.      Der Grund hierfür ist, dass die Originalität eines Werks, die den Rechtsschutz begründet, nicht in einer Idee, die keinen Schutz genießt, sondern in der Form des Ausdrucks dieser Idee liegt.

45.      Was Computerprogramme betrifft, erläutert die Richtlinie 91/250 nicht die Wendung „alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen“.

46.      Das Fehlen einer Definition entspricht dem ausdrücklichen Willen des Unionsgesetzgebers. In ihrem Richtlinienvorschlag(14) führt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nämlich dazu aus, dass „[v]on den Sachverständigen auf diesem Gebiet … erklärt worden [ist], dass jede Definition des Begriffs ‚Programm‘ in einer Richtlinie zwangsläufig obsolet würde, da die künftige Technologie die Natur der heutzutage bekannten Programme verändern wird“(15).

47.      Allerdings hat der Unionsgesetzgeber darauf hingewiesen, dass die Elemente Kreativität, Können und Erfindungsgeist in der Art und Weise zum Ausdruck kommen, wie das Programm ausgearbeitet wird. Der Programmierer legt die von einem Computerprogramm zu erledigenden Aufgaben fest und führt eine Analyse der möglichen Wege zur Erreichung der gewünschten Ergebnisse durch. Der Urheber eines Computerprogramms wählt, ebenso wie der Autor eines Buches, die Schritte, die zu gehen sind, und die Art und Weise, wie diese Schritte ausgedrückt werden, gibt dem Programm seine besonderen Merkmale hinsichtlich Schnelligkeit, Leistungsfähigkeit und sogar Stil(16).

48.      Für ein Computerprogramm kann daher der Schutz nur von dem Punkt an in Betracht gezogen werden, an dem die Auswahl und Zusammenstellung dieser Elemente die Kreativität und das Können des Urhebers erkennen lassen und sein Werk von dem anderer Urheber unterscheiden.(17)

49.      Im Urteil vom 22. Dezember 2010, Bezpečnostní softwarová asociace(18), hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich der durch die Richtlinie 91/250 geschaffene Schutzgegenstand auf das Computerprogramm in allen seinen Ausdrucksformen bezieht, die es erlauben, es in den verschiedenen Datenverarbeitungssprachen, wie Quellcode und Objektcode, zu vervielfältigen(19). Er hat weiterhin ausgeführt, dass jede Ausdrucksform eines Computerprogramms ab dem Moment geschützt sein muss, ab dem ihre Vervielfältigung die Vervielfältigung des Computerprogramms zur Folge hätte und auf diese Weise der Computer zur Ausführung seiner Funktion veranlasst werden könnte(20).

50.      Der Schutz eines Computerprogramms beschränkt sich somit nicht auf die Textelemente dieses Programms, d. h. auf den Quellcode und den Objektcode, sondern erstreckt sich auf jedes sonstige Element, in dem sich die Kreativität des Urhebers ausdrückt.

51.      In dem so definierten Rahmen ist nunmehr nacheinander zu prüfen, ob die Funktionalität eines Computerprogramms und die Programmiersprache als Ausdrucksform eines Programms angesehen werden und damit in den Genuss des Schutzes gemäß der Richtlinie 91/250 kommen können.

1.      Zum urheberrechtlichen Schutz der Funktionalitäten eines Computerprogramms

52.      Die Funktionalität eines Computerprogramms kann als die Gesamtheit der Möglichkeiten definiert werden, die ein Datenverarbeitungssystem bietet, also die speziellen Aktionen dieses Programms. Anders gesagt, die Funktionalität eines Computerprogramms ist die Leistung, die der Benutzer von ihm erwartet.

53.      Meines Erachtens können die Funktionalitäten eines Computerprogramms als solche nicht Gegenstand eines urheberrechtlichen Schutzes im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 sein.

54.      Nehmen wir ein konkretes Beispiel. Will ein Programmierer ein Computerprogramm für die Reservierung von Flugtickets entwickeln, wird es in dieser Software eine Vielzahl von Funktionalitäten geben, die für die Reservierung gebraucht werden. Das Computerprogramm muss in der Lage sein, nacheinander den vom Benutzer gesuchten Flug zu finden, die verfügbaren Plätze zu ermitteln, den Platz zu reservieren, die Personalien des Benutzers zu erfassen, die Daten für die Online-Zahlung zu berücksichtigen und schließlich das elektronische Ticket für den Benutzer auszugeben(21). Alle diese Funktionalitäten – oder Aktionen – sind durch ein bestimmtes und begrenztes Ziel bestimmt. Hierin kommen sie daher einer Idee nahe. Infolgedessen kann es Computerprogramme geben, die dieselben Funktionalitäten bieten.

55.      Dagegen gibt es eine Vielzahl von Wegen, um zu einer Konkretisierung dieser Funktionalitäten zu gelangen, und diese Wege sind es, die urheberrechtlich im Sinne der Richtlinie 91/250 geschützt werden können. Wie ausgeführt, kommen Kreativität, Können und Erfindungsgeist in der Art und Weise zum Ausdruck, wie das Programm ausgearbeitet ist, d. h., wie es geschrieben ist. Der Programmierer benutzt Formeln oder Algorithmen, die als solche von einem urheberrechtlichen Schutz ausgeschlossen sind(22), da sie den Wörtern vergleichbar sind, mit denen der Dichter oder der Romanschriftsteller sein literarisches Werk schafft(23). Die Art und Weise jedoch, wie alle diese Elemente zusammengefügt sind, z. B. der Stil, in dem das Computerprogramm geschrieben ist, kann Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers und damit geschützt sein.

56.      Diese Auffassung wird außerdem durch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie 91/250 bestätigt. In dem Richtlinienvorschlag führt die Kommission aus, dass sich die Hauptvorteile des urheberrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen auf die Tatsache beziehen, dass sich der Schutz nur auf das individuelle Ausdrucksmittel des Werks erstreckt und somit genügend Spielraum verbleibt, um anderen Urhebern die Schaffung ähnlicher oder sogar identischer Programme zu ermöglichen, sofern sie nicht die Werke anderer kopieren(24). Das ist deshalb besonders wichtig, weil die Zahl der verfügbaren Algorithmen, auf die Computerprogramme gestützt sind, zwar sehr groß, aber nicht unbegrenzt ist(25).

57.      Ließe man zu, dass eine Funktionalität eines Computerprogramms als solche geschützt wird, würde man zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren.

58.      Im Übrigen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es eine Verletzung der ausschließlichen Rechte des Urhebers des Programms 1 darstellt, wenn die Aspekte des Quellcodes, die sich auf die Funktionalität eines Computerprogramms beziehen, in dem Quellcode eines anderen Computerprogramms vervielfältigt werden.

59.      Ebenso wie dies bei den sonstigen Werken der Fall ist, für die ein Schutz durch das Urheberrecht in Betracht kommt, kann die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils der Ausdrucksform der Funktionalitäten eines Computerprogramms eine Verletzung des Urheberrechts darstellen.

60.      Im Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International(26), hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die verschiedenen Teile eines Werks unter der Voraussetzung, dass sie bestimmte Elemente enthalten, die die eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers zum Ausdruck bringen, nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 geschützt sind(27). Da das Computerprogramm als ein vollwertiges literarisches Werk anzusehen ist(28), muss hinsichtlich der Elemente, die die eigene geistige Schöpfung des Urhebers des Computerprogramms zum Ausdruck bringen, dieselbe Sichtweise gelten.

61.      Das vorlegende Gericht möchte zudem wissen, ob sich die Natur und der Umfang der in einem anderen Computerprogramm vervielfältigten Funktionalität des Ersten Computerprogramms oder das Maß an Detailtreue, mit der die Funktionalität vervielfältigt wurde, auf diese Beurteilung auswirken können.

62.      Das denke ich nicht.

63.      Nehmen wir nochmals das Beispiel des Computerprogramms, mit dem ein Flugticket reserviert werden kann. Die Struktur dieses Programms definiert seine Funktionalitäten und beschreibt die Kombination dieser Funktionalitäten. Die Funktion dieses Programms, d. h. die Ausgabe eines Flugtickets für den Benutzer, wird diese Kombination bestimmen. Es muss geprüft werden, ob der Flug existiert, wenn ja, an welchem Tag und zu welcher Zeit, ob es freie Plätze gibt usw. Unabhängig von der Natur und dem Umfang der Funktionalität gilt, dass die Funktionalität oder auch die Kombination mehrerer Funktionalitäten mit einer Idee vergleichbar ist und als solche daher urheberrechtlich nicht geschützt werden kann.

64.      Auch bin ich der Ansicht, dass dieser Standpunkt durch die Art und das Ausmaß des fachlichen Könnens, der gedanklichen Anstrengung und der Arbeit, die für die Gestaltung der Funktionalität eines Computerprogramms aufgewandt wurden, nicht in Frage gestellt werden kann.

65.      Wie ausgeführt, sieht Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 nämlich vor, dass Computerprogramme geschützt werden, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Die genannte Vorschrift stellt klar, dass zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien anzuwenden sind(29). Insbesondere wird im achten Erwägungsgrund der Richtlinie darauf hingewiesen, dass qualitative oder ästhetische Vorzüge eines Computerprogramms nicht als Kriterium für die Beurteilung der Frage herangezogen werden sollten, ob ein Programm ein individuelles Werk ist oder nicht.

66.      Zur Beantwortung der Frage, ob ein Computerprogramm schutzfähig im Sinne des Urheberrechts ist, sind daher weder die Zeit noch die Arbeit, die für die Gestaltung des Programms aufgewandt wurde, noch das Maß des fachlichen Könnens des Urhebers zu berücksichtigen, sondern der Grad der Originalität der Art und Weise, in der es geschrieben ist.

67.      Im vorliegenden Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob WPL durch Vervielfältigung der Funktionalitäten der SAS-Komponenten in seinem WPS einen wesentlichen Teil der Elemente dieser Komponenten, die die eigene geistige Schöpfung des Urhebers der genannten Komponenten zum Ausdruck bringen, vervielfältigt hat.

2.      Zum Urheberrechtsschutz der Programmiersprache

68.      Das vorlegende Gericht möchte auch wissen, ob die Programmiersprache eines Computerprogramms urheberrechtlich im Rahmen der Richtlinie 91/250 geschützt sein kann(30). WPL hat nämlich dafür gesorgt, dass ihr WPS die in der SAS-Sprache geschriebenen Befehle interpretieren und ausführen kann.

69.      Wie dargelegt, wird ein Computerprogramm zunächst in Form eines Quellcodes formuliert. Dieser Code wird in einer Programmiersprache geschrieben, die als Übersetzer zwischen dem Benutzer und der Maschine wirkt. Er erlaubt dem Benutzer, Befehle in einer ihm selbst verständlichen Sprache zu schreiben. Das vorlegende Gericht führt aus, dass die SAS-Sprache aus Anweisungen, Verarbeitungsvorschriften, Optionen, Formaten und Funktionen bestehe, die in Form von Token (Kurzzeichen) ausgedrückt würden, d. h. als Zeichenketten, die gemäß bestimmten Konventionen benutzt würden. Eine der Hauptarten dieser Token der SAS-Sprache seien Namen, z. B. LOGISTIC und UNIVARIATE. Das vorlegende Gericht führt auch aus, dass die SAS-Sprache ihre eigene Syntax und ihre eigenen Schlüsselwörter habe(31).

70.      Nach Patrick Roussel „[kommt] die Programmiersprache als solche … einem wissenschaftlichen Werk gleich, einer theoretischen Konstruktion, deren Zweck darin besteht, Wissen mit dem Ziel zu organisieren, zu definieren und zu übertragen, Quellsoftware in einer Anweisung zu schreiben, die für den Menschen verständlich ist und ohne Weiteres in maschinenlesbare Befehle übertragen werden kann. Die Programmiersprache erfindet besondere Anwendungsmethoden, erleichtert die Formulierung und Formalisierung von Quellprogrammen. Es geht nicht darum, wie bei einem Programm, einen Computer ein bestimmtes Ergebnis hervorbringen zu lassen, sondern darum, die Regeln für die Formulierung eines Programms vorzugeben, mit dem ein Ergebnis erreicht werden kann.“(32)

71.      Die Programmiersprache ist somit ein funktionales Element, mit dem der Maschine Befehle erteilt werden können. Wie in Bezug auf die SAS-Sprache ausgeführt, besteht die Programmiersprache aus Worten und Zeichen, die jedermann bekannt sind, denen jedoch jede Originalität fehlt. Meines Erachtens muss die Programmiersprache der Sprache eines Romanautors gleichgesetzt werden. Sie ist somit das Mittel, um sich auszudrücken, nicht aber die Ausdrucksform selbst.

72.      Ich teile daher nicht die Auffassung, dass die Programmiersprache als solche als Ausdrucksform eines Computerprogramms gelten und damit urheberrechtlich im Rahmen der Richtlinie 91/250 geschützt werden kann.

73.      Diese Auffassung wird nicht durch die Feststellung im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie in Frage gestellt, dass Ideen und Grundsätze, die der Logik, den Algorithmen und den Programmsprachen zugrunde liegen, im Rahmen der Richtlinie nicht urheberrechtlich geschützt sind. SAS Institute dagegen ist der Meinung, dieser Erwägungsgrund belege e contrario, dass die Programmiersprache vom urheberrechtlichen Schutz der Computerprogramme nicht ausgeschlossen sei.

74.      In Wirklichkeit wiederholt der genannte Erwägungsgrund nur den Grundsatz, dass das Urheberrecht die Ausdrucksform der Ideen, nicht aber die Ideen selbst schützt. Daher kann die Programmiersprache als solche nicht geschützt sein. Da allerdings der Quellcode eines Computerprogramms in einer Programmiersprache geschrieben ist, kann diese Form des Ausdrucks durch die Programmiersprache im Rahmen des Art. 1 der Richtlinie 91/250 geschützt werden.

75.      Nach alledem bin ich der Meinung, dass die Programmiersprache als solche keine Ausdrucksform des Computerprogramms ist, die Gegenstand des Urheberechtsschutzes im Rahmen der genannten Vorschrift sein kann.

76.      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 meines Erachtens dahin auszulegen, dass die Funktionalitäten eines Programms und die Programmiersprache als solche durch das Urheberrecht nicht geschützt werden können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob durch die Vervielfältigung der Funktionalitäten in einem Computerprogramm der Urheber dieses Programms einen wesentlichen Teil der Elemente des erstgenannten Programms vervielfältigt hat, die die eigene geistige Schöpfung von dessen Urheber zum Ausdruck bringen.

B –    Zum Schutz von Dateiformaten durch Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250

77.      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob WPL dadurch eine Rechtsverletzung begangen hat, dass sie das Format der SAS-Dateien soweit entschlüsselte, dass sie in ihrem eigenen Computerprogramm einen Code schreiben kann, der Dateien in diesem Format lesen und schreiben kann.

78.      Diese Frage führt uns zunächst zu der Prüfung, ob das Format von Dateien als logische Schnittstelle(33) eine Ausdrucksform des Computerprogramms ist, die urheberrechtlich im Rahmen der Richtlinie 91/250 geschützt werden kann, und daran anschließend, ob das Format somit nach Art. 6 der Richtlinie einer Dekompilierung zwecks Herstellung der Interoperabilität zwischen den Elementen der verschiedenen Computerprogramme unterzogen werden darf.

79.      SAS Institute beschreibt das Format der Dateien wie folgt. Das SAS-System legt die Daten in Dateien ab und entnimmt sie aus diesen. Hierfür benutzt das System eine Reihe von Datenformaten, die von SAS Institute entworfen wurden. Die Datenformate können als Blankoformulare angesehen werden, die das SAS-System mit den Kundendaten ausfüllen muss und in denen besondere Stellen vorgesehen sind, in die die konkreten Informationen hineingeschrieben werden müssen, damit das System die Datei richtig lesen und schreiben kann(34).

80.      Damit ihr Programm Zugang zu den im Format der SAS-Dateien abgelegten Benutzerdaten haben kann, hat WPL das Programm so eingerichtet, dass es dieses Format verstehen und interpretieren kann.

81.      Meines Erachtens schließt die Richtlinie 91/250 die Schnittstellen vom urheberrechtlichen Schutz nicht aus. Sie beschränkt sich im 13. Erwägungsgrund auf den Hinweis, dass die Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element des Programms einschließlich seiner Schnittstellen zugrunde liegen, im Rahmen der Richtlinie nicht urheberrechtlich geschützt sind.

82.      Ebenso wie SAS Institute bin ich der Ansicht, dass das Format der SAS-Dateien Bestandteil des Computerprogramms ist. Zudem weist der elfte Erwägungsgrund der Richtlinie darauf hin, dass die Teile des Programms, die die Verbindung und Interaktion zwischen den Elementen von Software und Hardware ermöglichen sollen, allgemein als „Schnittstellen“ bezeichnet werden. Die Schnittstelle ist ein Teil des Computerprogramms – im vorliegenden Fall die Elemente, die das Format der SAS-Dateien erstellen, schreiben und lesen – und wird somit in diesem Programm in Quellcode ausgedrückt. Wenn daher, wie in den Nrn. 59 und 60 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, die Ausdrucksform der Schnittstelle einen wesentlichen Teil der Ausdrucksform des Computerprogramms darstellt, kann sie im Rahmen der Richtlinie 91/250 urheberrechtlich geschützt sein.

83.      Die Frage ist nunmehr, ob WPL nach Art. 6 der Richtlinie eine Dekompilierung vornehmen durfte, um die Interoperabilität zwischen dem SAS-System und dem WPS herzustellen.

84.      Die Schnittstelle ermöglicht die Interoperabilität, d. h. die Fähigkeit zum Austausch von Informationen und zur wechselseitigen Verwendung der ausgetauschten Informationen(35) zwischen den Elementen verschiedener Computerprogramme(36). Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung des Inhabers der Urheberrechte an einem Computerprogramm nicht erforderlich ist, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des Art. 4 Buchst. a und b der Richtlinie unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten. Dies wird als Dekompilierung bezeichnet.

85.      Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 stellt eine Ausnahme von den Ausschließlichkeitsrechten des Urhebers eines Computerprogramms dar und ist eng auszulegen. Der Unionsgesetzgeber hat insoweit in den Erwägungsgründen 21 und 23 der Richtlinie mit Bedacht klargestellt, dass die Dekompilierung nur in begrenzten Fällen in Betracht gezogen werden darf und dass von ihr nicht in einer Weise Gebrauch gemacht werden darf, die die rechtmäßigen Interessen des Rechtsinhabers beeinträchtigt oder im Widerspruch zur normalen Verwendung des Programms steht.

86.      Die Dekompilierung kann somit in Betracht gezogen werden, wenn sie von dem Lizenznehmer vorgenommen wird, wenn die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen für den Lizenznehmer noch nicht ohne Weiteres zugänglich gemacht sind und wenn sich die Dekompilierung auf die Teile des ursprünglichen Programms beschränkt, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind(37).

87.      Die Verwendung der Begriffe „unerlässlich“ und „notwendig“ verdeutlicht den Willen des Unionsgesetzgebers, dass die Dekompilierung eine Ausnahmehandlung sein soll. Der Lizenznehmer muss beweisen, dass die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform zur Herstellung der Interoperabilität mit den Elementen seines eigenen Programms absolut notwendig ist.

88.      Die Dekompilierung darf schließlich nicht dazu führen, dass der Lizenznehmer das Computerprogramm in seinem eigenen Programm vervielfältigen kann. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 sieht vor, dass dieses Verfahren angewandt werden darf, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität zwischen den Elementen verschiedener Computerprogramme zu erhalten(38). Keinesfalls regelt die Vorschrift die Zustimmung zur Vervielfältigung des Codes des Computerprogramms.

89.      Auf jeden Fall hat das nationale Gericht zu prüfen, ob die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind.

90.      Nach alledem sind die Art. 1 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 91/250 meiner Ansicht nach dahin auszulegen, dass es keiner Zustimmung bedarf, wenn der Lizenznehmer einen Code vervielfältigt oder die Codeform eines Dateiformats übersetzt, um in seinem eigenen Computerprogramm einen Quellcode schreiben zu können, der dieses Dateiformat lesen und schreiben kann, sofern diese Handlung absolut unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität zwischen den Elementen verschiedener Programme zu erhalten. Die genannte Handlung darf nicht dazu führen, dass der Lizenznehmer den Code des Computerprogramms in seinem eigenen Programm vervielfältigt, was das nationale Gericht zu prüfen hat.

C –    Zur Tragweite des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250

91.      Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob die Wendung „Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms …, zu denen [die berechtigte Person] berechtigt ist“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 nur die Handlungen erfasst, zu denen der Inhaber der Lizenz zur Nutzung eines Computerprogramms aufgrund dieser Lizenz berechtigt ist, und ob der Zweck, zu dem diese Handlungen vorgenommen werden, für die Befugnis des Lizenzinhabers, sich auf diese Ausnahme zu berufen, von Bedeutung ist.

92.      Das Ziel der genannten Vorschrift ist klar. Die Beobachtung, die Untersuchung oder der Test des Funktionierens eines Computerprogramms sollen dazu dienen, die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. Die Vorschrift knüpft an den Grundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie an, wonach die Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, urheberrechtlich nicht geschützt sind.

93.      Die praktische Wirksamkeit des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie liegt darin, zu verhindern, dass der Inhaber der Rechte an einem Computerprogramm durch vertragliche Klauseln mittelbar die dem Programm zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze schützt. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 91/250 bestimmt insoweit, dass Bestimmungen, die im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 3 stehen, unwirksam sind.

94.      Die letztgenannte Vorschrift erlaubt der hierzu berechtigten Person zwar, die Ideen und Grundsätze zu ermitteln, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, doch setzt sie dieser Befugnis auch einen Rahmen(39). So kann die berechtigte Person das Funktionieren dieses Programms im Rahmen der Handlungen, zu denen sie berechtigt ist(40), beobachten, untersuchen oder testen.

95.      Die Wendung „Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms …, zu denen [die berechtigte Person] berechtigt ist“ bezieht sich meines Erachtens auf die Handlungen, die nach den Art. 4 Buchst. a und b und 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 gestattet sind. Die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers umfassen das Recht, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten(41). Um welche Handlungen es geht, bestimmt allein der Rechtsinhaber in der Lizenz, die er erteilt. Er kann z. B. die Vervielfältigung seines Computerprogramms, nicht aber die Übersetzung oder die Bearbeitung dieses Programms gestatten.

96.      Ferner bedürfen nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen bestimmte Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sind. Der Unionsgesetzgeber hat im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 91/250 mit Bedacht klargestellt, dass das Laden und Ablaufen, sofern sie für diese Benutzung erforderlich sind, nicht vertraglich untersagt werden dürfen.

97.      Nach alledem bin ich der Ansicht, dass sich die Wendung „Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms …, zu denen [die berechtigte Person] berechtigt ist“ auf die Handlungen bezieht, für die die berechtigte Person eine Genehmigung des Rechtsinhabers erhalten hat, sowie auf das Laden und Ablaufen, sofern sie für die bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind.

98.      Das vorlegende Gericht möchte zudem wissen, ob der Zweck, zu dem das Funktionieren eines Computerprogramms beobachtet, untersucht oder getestet wurde(42), für die Möglichkeit, sich auf die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 zu berufen, von Bedeutung ist.

99.      Wie ausgeführt, besteht das Ziel der Vorschrift darin, die Möglichkeit zu schaffen, dass die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze ermittelt werden, ohne dass insoweit gegen die Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers dieses Programms verstoßen wird.

100. Aus dem Wortlaut und der Systematik der genannten Vorschrift ergibt sich, dass diese nicht bedeuten kann, dass die zur Benutzung einer Kopie des Computerprogramms berechtigte Person Zugang zu urheberrechtlich geschützten Informationen wie dem Quellcode oder dem Objektcode erhält.

101. Aufgrund dieser Erwägungen bin ich daher der Ansicht, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 in Verbindung mit deren Art. 4 Buchst. a und b und 5 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass sich die Wendung „Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms …, zu denen [die berechtigte Person] berechtigt ist“ auf die Handlungen bezieht, für die die berechtigte Person eine Genehmigung des Rechtsinhabers erhalten hat, sowie auf das Laden und Ablaufen, sofern sie für die bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind. Wird gemäß der genannten Vorschrift das Funktionieren eines Computerprogramms beobachtet, untersucht oder getestet, so darf dies nicht dazu führen, dass die zur Benutzung einer Kopie dieses Programms berechtigte Person Zugang zu urheberrechtlich geschützten Informationen wie dem Quellcode oder dem Objektcode erhält.

D –    Zum Schutz des Benutzerhandbuchs eines Computerprogramms durch Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29

102. Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem Benutzerhandbuch eines anderen Computerprogramms beschrieben werden, eine Verletzung des Urheberrechts an dem letztgenannten Handbuch darstellt.

103. Die SAS-Handbücher stellen technische Werke dar, die die Funktionalität jedes Teils jeder SAS-Komponente, den erforderlichen Input und gegebenenfalls den erwarteten Output umfassend und detailliert beschreiben. Sie dienen einem praktischen Zweck und sollen dem Benutzer umfangreiche Informationen über das externe Verhalten des SAS-Systems geben. Sie enthalten keine Informationen über das interne Verhalten des genannten Systems.

104. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass jedes SAS-Handbuch ein Originalwerk der Literatur sei, das unter den Schutz des Urheberrechts im Rahmen der Richtlinie 2001/29 falle.

105. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie regelt das ausschließliche Recht eines Urhebers, die Vervielfältigung seiner Werke „auf jede Art und Weise und in jeder Form“ zu erlauben oder zu verbieten. Dass sich die behauptete Rechtsverletzung auch auf die Vervielfältigung von Handbüchern bezieht, durch die ein Werk in einer anderen Form geschaffen werden soll, wie z. B. ein Computerprogramm, schließt diese Vervielfältigung nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus.

106. Im Urteil Infopaq International hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit, sich zum Schutzumfang des Art. 2 der Richtlinie 2001/29 zu äußern. Er hat festgestellt, dass nach dem 21. Erwägungsgrund der Richtlinie die unter das Vervielfältigungsrecht fallenden Handlungen weit zu verstehen sind. Diese Forderung nach einer weiten Definition der Handlungen ist zudem auch im Wortlaut von Art. 2 der Richtlinie zu finden, der Wendungen wie „unmittelbar oder mittelbar“, „vorübergehend oder dauerhaft“, „auf jede Art und Weise“ und „in jeder Form“ verwendet(43).

107. Der von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 eingeräumte Schutz muss daher einen Umfang haben, der sowohl die Vervielfältigung bestimmter Elemente im Handbuch eines anderen Computerprogramms als auch die Vervielfältigung im Computerprogramm selbst umfasst.

108. Die Frage ist nunmehr, ob WPL dadurch, dass sie im WPS-Handbuch und im WPS bestimmte in den SAS-Handbüchern enthaltene Elemente übernommen hat, das Urheberrecht, das SAS Institute an den letztgenannten Handbüchern zusteht, verletzt hat.

109. Wie in Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, liegt dem Urheberrecht das Prinzip zugrunde, dass sich der urheberrechtliche Schutz auf die Ausdrucksformen, nicht aber auf Ideen, Verfahren, Betriebsmethoden oder mathematische Konzepte als solche erstreckt.

110. Im vorliegenden Fall hat WPL nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts u. a. aus den SAS-Handbüchern die Schlüsselwörter, die Syntax, die Befehle oder Kombinationen von Befehlen, die Optionen, die Voreinstellungen und die Wiederholungen übernommen, um sie in ihrem Programm und in ihrem Handbuch zu vervielfältigen.

111. Meines Erachtens sind diese Elemente als solche urheberrechtlich nicht geschützt.

112. Was die Programmiersprache betrifft, habe ich in den Nrn. 69 und 70 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, dass sie aus Worten und Zeichen gebildet wird und dass sie eigene Syntaxregeln hat und ihre eigenen Schlüsselwörter benutzt.

113. Die Optionen, die für verschiedene Befehle vorgesehen sind, stellen eine Form untergeordneter Verhaltensweisen im Verhältnis zu dem gegebenen Befehl dar. Anhand dieser untergeordneten Verhaltensweisen können die Details des angeforderten Verhaltens kontrolliert werden. Hierfür genügt die Eingabe von Wörtern nach dem Namen des Befehls.

114. Was die Voreinstellungen betrifft, die für den Fall eingerichtet sind, dass der Benutzer keinen besonderen Befehl oder keine besondere Option angegeben hat, so erlauben sie dem SAS-System, die Bezeichnung von Befehlen, die Bezeichnung der Optionen oder die Bezeichnung von Daten unter bestimmten Umständen wegzulassen; die Voreinstellungen füllen die dadurch entstandenen Lücken.

115. Was die Auswahl der statistischen Operationen betrifft, geht aus den Erklärungen von WPL hervor, dass die Ausführung der statistischen Operationen durch das Schreiben von Anweisungen in SAS-Sprache herbeigeführt wird. Die SAS-Handbücher enthalten eine Beschreibung jeder statistischen Operation, die den aufeinanderfolgenden Versionen des SAS-Systems hinzugefügt wird. Das WPS bietet den Benutzern, die die Anwendungsprogramme in SAS-Sprache schreiben, dieselbe Auswahl der statistischen Operationen an. Das WPS vervielfältigt nicht die Beschreibung dieser statistischen Operationen, sondern führt diese nur aus.

116. Aus den Ausführungen von WPL ergibt sich weiterhin, dass die in den SAS-Handbüchern enthaltenen mathematischen Formeln den Output beschreiben, der ausgehend vom Input errechnet wird. Es handelt sich nicht um den Programmcode, der für die Vornahme von Berechnungen erforderlich ist. Eine mathematische Formel kann vielseitig angewandt werden. Die Programmierer von WPL haben einen Quellcode geschrieben, der die Berechnungen ausführen kann, wie sie in den mathematischen Formeln beschrieben sind.

117. Das SAS-System enthält schließlich eine besondere statistische Operation, die in acht Wiederholungen endet. Da sich dieser Wert nach Auffassung von WPL auf das Endergebnis auswirkt, haben die Programmierer nach Lektüre der SAS-Handbücher einen Quellcode geschaffen, der ebenfalls acht Wiederholungen ausführen kann.

118. Nach alledem entsprechen diese verschiedenen Elemente Ideen, Verfahren, Betriebsmethoden oder mathematischen Konzepten. Sie sind daher als solche nicht nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 urheberrechtlich geschützt.

119. Dagegen kann die Ausdrucksform dieser Ideen, Verfahren, Betriebsmethoden oder mathematischen Konzepte im Rahmen der genannten Vorschrift geschützt werden, sofern sie Originalität besitzt.

120. Erst mit Hilfe der Auswahl, der Anordnung und der Kombination dieser Elemente nämlich vermag der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen und zu einem Ergebnis zu gelangen, das eine geistige Schöpfung darstellt(44).

121. Es wird Sache des nationalen Richters sein, zu prüfen, ob dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist.

122. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem Handbuch eines anderen Computerprogramms beschrieben werden, eine Verletzung des an dem letztgenannten Handbuch bestehenden Urheberrechts darstellen kann, sofern – was das nationale Gericht zu prüfen hat – die so vervielfältigten Elemente die eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers zum Ausdruck bringen.

V –    Ergebnis

123. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass die Funktionalitäten eines Computerprogramms und die Programmiersprache als solche nicht durch das Urheberrecht geschützt werden können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob durch die Vervielfältigung der Funktionalitäten in einem Computerprogramm der Urheber dieses Programms einen wesentlichen Teil der Elemente des erstgenannten Programms vervielfältigt hat, die die eigene geistige Schöpfung von dessen Urheber zum Ausdruck bringen.

2.      Die Art. 1 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 91/250 sind dahin auszulegen, dass es keiner Zustimmung bedarf, wenn der Lizenznehmer einen Code vervielfältigt oder die Codeform eines Dateiformats übersetzt, um in seinem eigenen Computerprogramm einen Quellcode schreiben zu können, der dieses Dateiformat lesen und schreiben kann, sofern diese Handlung absolut unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität zwischen den Elementen verschiedener Programme zu erhalten. Die genannte Handlung darf nicht dazu führen, dass der Lizenznehmer den Code des Computerprogramms in seinem eigenen Programm vervielfältigen kann, was das nationale Gericht zu prüfen hat.

3.      Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 in Verbindung mit deren Art. 4 Buchst. a und b und 5 Abs. 1 ist dahin auszulegen, dass sich die Wendung „Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms …, zu denen [die berechtigte Person] berechtigt ist“ auf die Handlungen bezieht, für die die berechtigte Person eine Genehmigung des Rechtsinhabers erhalten hat, sowie auf das Laden und Ablaufen, sofern sie für die bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind. Wird gemäß der genannten Vorschrift das Funktionieren eines Computerprogramms beobachtet, untersucht oder getestet, so darf dies nicht dazu führen, dass die zur Benutzung einer Kopie dieses Programms berechtigte Person Zugang zu urheberrechtlich geschützten Informationen wie dem Quellcode oder dem Objektcode erhält.

4.      Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem Handbuch eines anderen Computerprogramms beschrieben werden, eine Verletzung des an dem letztgenannten Handbuch bestehenden Urheberrechts darstellen kann, sofern – was das nationale Gericht zu prüfen hat – die so vervielfältigten Elemente die eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers zum Ausdruck bringen.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122, S. 42).


3 – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).


4 – Vgl. Erwägungsgründe 1, 4 und 5 dieser Richtlinie.


5 – Vgl. den 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 91/250.


6 – Vgl. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie.


7 – Vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29.


8 – Input sind die Daten, die der Benutzer einspeist.


9 – Output ist das Resultat des Inputs nach Verarbeitung der Daten durch das Computerprogramm.


10 – Dem Computerprogramm liegt der Quellcode zugrunde, den der Programmierer erstellt. Dieser aus Worten gebildete Code ist für den Menschen lesbar. Er kann jedoch von der Maschine nicht ausgeführt werden. Damit er ausgeführt werden kann, muss er in binärer Form in die Maschinensprache übersetzt werden, meist mit den Ziffern 0 und 1. Dies wird als Objektcode bezeichnet.


11 – Das vorlegende Gericht verwendet die Begriffe „Funktion“ und „Funktionalität“ in den Vorlagefragen und in den Ausführungen der Vorlageentscheidung in gleicher Weise. Aus Gründen der Klarheit werde ich in den vorliegenden Schlussanträgen nur den Begriff „Funktionalität“ verwenden.


12 – Vgl. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250.


13 – Der am 20. Dezember 1996 in Genf angenommene Vertrag wurde mit dem Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt (ABl. L 89, S. 6).


14 – Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (KOM[1988] 816 endg., im Folgenden: Richtlinienvorschlag).


15 – Vgl. Zweiter Teil („Besondere Vorschriften“) Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 des Richtlinienvorschlags.


16 – Vgl. Nr. 2.3 des Richtlinienvorschlags.


17 – Vgl. Nr. 2.5 des Richtlinienvorschlags.


18 – C‑393/09, Slg. 2010, I‑13971.


19 – Randnr. 35.


20 – Randnr. 38.


21 – Vgl. Urteil des High Court of England and Wales vom 30. Juli 2004, Navitaire Inc. v. EasyJet (2004) EWHC 1725 (Ch), Randnrn. 116 und 117.


22 – Vgl. den 14. Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie.


23 – Vgl. Nr. 2.4 des Richtlinienvorschlags.


24 – Vgl. Nr. 3.7 des Richtlinienvorschlags.


25 – Ebd.


26 – C‑5/08, Slg. 2009, I‑6569.


27 – Randnr. 39.


28 – Vgl. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/250. Vgl. auch Art. 1 Abs. 2 des Richtlinienvorschlags.


29 – Vgl. auch Art. 1 Abs. 3 des Richtlinienvorschlags.


30 – Vgl. Randnrn. 67 bis 69 der Vorlageentscheidung.


31 – Vgl. Randnr. 11 der Vorlageentscheidung.


32 – Vgl. P. Roussel, „La maîtrise d’un langage de programmation s’acquiert par la pratique“, Revue Communication Commerce électronique n° 4, April 2005, Heft 15.


33 – Die Beteiligten und das vorlegende Gericht stimmen offenbar darin überein, dass das Format der SAS-Dateien eine logische Schnittstelle ist.


34 – Vgl. Randnr. 96 der schriftlichen Erklärungen von SAS Institute.


35 – Vgl. den zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 91/250.


36 – Vgl. den elften Erwägungsgrund der Richtlinie.


37 – Vgl. Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 91/250.


38 – Hervorhebung nur hier.


39 – Vgl. auch den 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 91/250.


40 – Hervorhebung nur hier.


41 – Art. 4 Buchst. a und b der Richtlinie.


42 – Dieser Zweck wurde im Einzelnen in der siebten Frage Buchst. a bis g aufgeführt.


43 – Randnrn. 41 und 42.


44 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Infopaq International (Randnr. 45).