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Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2013 – TF1/Kommission

(Rechtssache T-275/11)1

(Staatliche Beihilfen – Öffentlich-rechtlicher Rundfunkdienst – Beabsichtigte Beihilfe der französischen Behörden zugunsten von France Télévisions – Jährlicher Haushaltszuschuss – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Art. 106 Abs. 2 AEUV – Verbindlicher Verwendungszusammenhang zwischen einer Abgabe und einer Beihilfemaßnahme)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Télévision française 1 (TF1) (Boulogne-Billancourt Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J.-P. Hordies und C. Smits, dann Rechtsanwälte J.-P. Hordies und J. Vogel)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Grespan)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Muñoz Pérez, dann S. Centeno Huerta und schließlich N. Díaz Abad, Abogados del Estado), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. de Bergues und J. Gstalter, dann D. Colas und J. Rossi) und France Télévisions (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Gunther und A. Giraud)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/140/EU der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 27/09 (ex N 34/B/09) – Haushaltszuschuss zugunsten von France Télévisions – die die Französische Republik dem Unternehmen France Télévisions zu gewähren beabsichtigt (ABl. 2011, L 59, S. 44)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Télévision française 1 (TF1) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und von France Télévisions.

Das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 232 vom 6.8.2011.