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Rechtsmittel, eingelegt am 4. März 2015 von Marinos Nikolaou gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache T-331/13, Marinos Nikolaou/Kommission und Europäische Zentralbank

(Rechtssache C-109/15 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Marinos Nikolaou (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Efstathiou, K. Efstathiou und K. Liasidou)

Andere Parteien: Europäische Kommission, Europäische Zentralbank

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

die Feststellung des Gerichts, dass die Unzulässigkeitseinrede durchgreift, und insbesondere die Feststellung aufzuheben, dass „eine Erklärung der Euro-Gruppe … nicht als eine Handlung angesehen werden kann, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugen soll“ und folglich auch nicht gegenüber der Rechtsmittelführerin, und dass die Euro-Gruppe in der angefochtenen Erklärung „in sehr allgemeiner Art und Weise bestimmte Maßnahmen aufgeführt hat, die auf politischer Ebene mit der Republik Zypern … vereinbart worden waren“;

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit er die Verringerung des Wertes der Einlagen der Republik Zypern zurechnet, ohne der Euro-Gruppe, den anderen Parteien oder Letzteren mittels der Euro-Gruppe irgendein Verhalten, eine Handlung oder Entscheidung zuzurechnen;

seine Verurteilung zur Tragung der Kosten aufzuheben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe:

Der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet und aufgrund einer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaften Auslegung im Hinblick auf die Institution, die in Wirklichkeit die Entscheidung über die Verringerung des Wertes der Einlagen („bail in“) getroffen habe, erlassen worden.

Der angefochtene Beschluss sei unter Verletzung der allgemeinen Rechtsgrundsätze erlassen worden, da das Gericht die Tatsache verkannt habe, dass die angefochtene Entscheidung der Euro-Gruppe unabhängig von der Art oder Form, in der sie ergangen sei, im vorliegenden Fall eine mit der Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung sei.

Der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, da das Gericht bei seinem Erlass weder die rechtliche und tatsächliche Verbindung zwischen der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe noch geprüft habe, ob die Handlungen der Euro-Gruppe nach dem Grundsatz der Legal Causation und dem Kriterium des wahren Verantwortlichen der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Kommission zuzurechnen gewesen seien, die im Einklang mit dem Vertrag und den Protokollen der Europäischen Union sowie auf der Grundlage des Sekundär- und des abgeleiteten Rechts hätten handeln müssen.

Folglich habe das Gericht das Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht in der Sache geprüft und die Nichtigkeitsklage somit zu Unrecht zurückgewiesen.

4.    Wenn dem vorliegenden Rechtsmittel stattgegeben werde, dürfe der Rechtsmittelführer nicht zur Tragung der Kosten des vorliegenden oder des ersten Rechtszugs verurteilt werden.