Language of document : ECLI:EU:C:2015:85

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

12. Februar 2015(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Drogenausgangsstoffe – Überwachung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten – Verordnung (EG) Nr. 273/2004 – Überwachung des Handels zwischen der Europäischen Union und Drittländern – Verordnung (EG) Nr. 111/2005 – Begriff ‚erfasster Stoff‘ – Stoff ‚Alpha-Phenylacetoacetonitril‘ (APAAN) – Erfasster Stoff ‚1-Phenyl-2-Propanon‘ (BMK)“

In der Rechtssache C‑369/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Oost-Brabant ’s-Hertogenbosch (Niederlande) mit Entscheidung vom 21. Juni 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juli 2013, in den Strafverfahren gegen

N. F. Gielen,

M. M. J. Geerings,

F. A. C. Pruijmboom,

A. A. Pruijmboom

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter C. Vajda, A. Rosas, E. Juhász und D. Šváby (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch K. Bulterman und B. Koopman als Bevollmächtigte,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch L. Banciella Rodríguez-Miñón als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. a, b, d und f der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47, S. 1) und von Art. 2 Buchst. a und f der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. 2005, L 22, S. 1, Berichtigung im ABl. 2006, L 61, S. 23).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von Strafverfahren gegen Herrn Gielen, Herrn Geerings, Herrn F. A. C. Pruijmboom und Herrn A. A. Pruijmboom wegen des Tatbestands der Ein- und/oder Ausfuhr eines „Alpha-Phenylacetoacetonitril“ (im Folgenden: APAAN) genannten Stoffs in das europäische Zollgebiet ohne die dafür erforderliche Erlaubnis und, hilfsweise, wegen Besitzes und Inverkehrbringens dieses Stoffes ohne Erlaubnis.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Um die Abzweigung von häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendeten Stoffen zu verhindern, hat der Unionsgesetzgeber Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen erlassen, die einen internen Teil in Form der Verordnung Nr. 273/2004 und einen externen Teil in Form der Verordnung Nr. 111/2005 umfassen.

 Verordnung Nr. 273/2004

4        Die Erwägungsgründe 13 und 17 der Verordnung Nr. 273/2004 lauten:

„(13) Zahlreiche weitere Stoffe, darunter viele, die in großen Mengen legal gehandelt werden, wurden als Ausgangsstoffe für die unerlaubte Herstellung synthetischer Drogen und psychotroper Substanzen ermittelt. Diese Stoffe denselben strengen Kontrollen zu unterwerfen, die für die Stoffe des Anhangs I gelten, würde ein unnötiges Handelshemmnis schaffen und für die Wirtschaftsbeteiligten eine Erlaubnispflicht sowie ferner die Verpflichtung mit sich bringen, über jeden Vorgang Unterlagen zu führen. Daher sollte auf Gemeinschaftsebene ein flexiblerer Mechanismus eingeführt werden, aufgrund dessen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verdächtige Vorgänge mit diesen Stoffen gemeldet werden.

(17)      Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich eine einheitliche Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zu gewährleisten und deren Abzweigung zur unerlaubten Herstellung synthetischer Drogen und psychotroper Substanzen zu verhindern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der internationalen Komponente und der raschen Veränderungen dieses Handels besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach demselben Artikel geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.“

5        Art. 2 Buchst. a, b, d und f dieser Verordnung bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)      ,erfasste Stoffe‘ alle in Anhang I aufgeführten Stoffe, einschließlich Mischungen und Naturprodukten, die derartige Stoffe enthalten. Ausgenommen sind Arzneimittel gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel [(ABl. L 311, S. 67)], pharmazeutische Zubereitungen, Mischungen, Naturprodukte und sonstige Zubereitungen, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass sie nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können;

b)      ‚nicht erfasste Stoffe‘ alle Stoffe, die zwar nicht in Anhang I aufgeführt sind, bei denen sich jedoch erwiesen hat, dass sie zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet worden sind;

d)      ‚Wirtschaftsbeteiligter‘ jede natürliche oder juristische Person, die erfasste Stoffe in Verkehr bringt;

f)      ‚Sondererlaubnis‘ eine Erlaubnis, die einer bestimmten Kategorie von Wirtschaftsbeteiligten erteilt wird;

…“

6        Nach Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung „[benötigen] Wirtschaftsbeteiligte … für den Besitz oder das Inverkehrbringen erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I eine vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörden“.

7        Art. 9 der Verordnung sieht vor:

„(1)      Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten und der chemischen Industrie vor allem bei nicht erfassten Stoffen zu erleichtern, arbeitet die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren Leitlinien zur Unterstützung der chemischen Industrie aus und aktualisiert diese.

(2)      Die Leitlinien enthalten insbesondere

a)      Informationen darüber, wie verdächtige Vorgänge zu erkennen und zu melden sind,

b)      eine regelmäßig aktualisierte Liste nicht erfasster Stoffe, damit die Industrie in die Lage versetzt wird, den Handel mit solchen Stoffen auf freiwilliger Basis zu überwachen,

c)      sonstige Informationen, die für hilfreich gehalten werden.

…“

8        Anhang I der Verordnung Nr. 273/2004 erstellt die Liste der „erfassten Stoffe“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 273/2004, zu denen in der Kategorie 1 „1-Phenyl-2-Propanon“ (im Folgenden: BMK) gehört. APAAN hingegen ist dort nicht aufgeführt.

 Verordnung Nr. 111/2005

9        Der in Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 111/2005 definierte Begriff „erfasster Stoff“ stimmt im Wesentlichen mit dem in Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 273/2004 überein. Der Anhang der Verordnung Nr. 111/2005, auf den Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung verweist, stimmt ebenfalls im Wesentlichen mit Anhang I der Verordnung Nr. 273/2004 überein.

10      Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 111/2005 definiert den Begriff „Wirtschaftsbeteiligter“ als „jede natürliche oder juristische Person, die erfasste Stoffe ein- oder ausführt oder entsprechende Vermittlungsgeschäfte betreibt, einschließlich Personen, die als Selbständige in Ausübung eines Haupt- oder Nebengewerbes für Kunden Zollanmeldungen abgeben“.

11      Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„In der Gemeinschaft niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, ausgenommen Zollagenten und Spediteure, wenn sie ausschließlich in dieser Eigenschaft handeln, die erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs ein- oder ausführen oder diesbezügliche Vermittlungsgeschäfte betreiben, müssen im Besitz einer Erlaubnis sein. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist.

…“

12      In Art. 10 der Verordnung heißt es:

„(1)      Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den in der Gemeinschaft niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten und der chemischen Industrie vor allem bei nicht erfassten Stoffen zu erleichtern, arbeitet die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten Leitlinien aus und aktualisiert diese.

(2)      Diese Leitlinien enthalten insbesondere

a)      Informationen darüber, wie verdächtige Vorgänge zu erkennen und zu melden sind,

b)      eine regelmäßig aktualisierte Liste nicht erfasster Stoffe, damit die Industrie in die Lage versetzt wird, den Handel mit solchen Stoffen auf freiwilliger Basis zu überwachen.

…“

13      Mit den Verordnungen (EU) Nr. 1258/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 330, S. 21) und (EU) Nr. 1259/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 330, S. 30) wurden die Verordnungen Nrn. 273/2004 bzw. 111/2005 geändert. Neben den Änderungen an der Definition des Begriffs „erfasster Stoff“ im Sinne dieser beiden Verordnungen wurde APAAN in die Liste der „erfassten Stoffe“ in Anhang I der Verordnung Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung Nr. 111/2005 aufgenommen. Da die Verordnungen Nrn. 1258/2013 und 1259/2013 jedoch erst am 30. Dezember 2013 in Kraft getreten sind, sind sie auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar.

 Niederländisches Recht

14      Die Verordnungen Nrn. 273/2004 und 111/2005 wurden in den Niederlanden mit dem Gesetz zur Verhinderung des Missbrauchs chemischer Stoffe (Wet Voorkoming Misbruik Chemicaliën, im Folgenden: WVMC) durchgeführt.

15      Art. 2 Buchst. a WVMC bestimmt:

„Es ist verboten, den Vorschriften zuwiderzuhandeln, die festgelegt werden durch oder nach

a.       Art. 3 Abs. 2 und 3 und Art. 8 der Verordnung Nr. 273/2004 und Art. 6 Abs. 1, 8 Abs. 1, 9, 12 Abs. 1 und 20 der Verordnung Nr. 111/2005 …“

16      Der vorsätzliche Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Wirtschaftsstraftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Jahren bestraft wird.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17      Auf der Grundlage von Art. 2 WVMC wurde Herrn Gielen, Herrn Geerings, Herrn F. A. C. Pruijmboom und Herrn A. A. Pruijmboom vorgeworfen, APAAN, einen Stoff, der nach Ansicht der niederländischen Behörden als „erfasster Stoff“ der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung Nr. 111/2005 einzustufen ist, in das europäische Zollgebiet ein- bzw. ausgeführt zu haben. Hilfsweise und auf derselben rechtlichen Grundlage wird ihnen ebenfalls vorgeworfen, diesen Stoff, der als von der Kategorie 1 von Anhang I der Verordnung Nr. 273/2004 erfasst angesehen wird, ohne Erlaubnis in Besitz gehabt und in Verkehr gebracht zu haben.

18      Am 2. Januar 2013 erhob das Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft) gegen die Angeklagten, die sich derzeit in „ausgesetzter Untersuchungshaft“ befinden, Anklage beim vorlegenden Gericht.

19      Im Rahmen dieses Verfahrens stellte die Rechtbank Oost-Brabant ’s‑Hertogenbosch fest, dass APAAN nicht explizit in der Liste der „erfassten Stoffe“ der Kategorie 1 von Anhang I der Verordnung Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung Nr. 111/2005 aufgeführt sei. Insbesondere gemäß dem Legalitätsprinzip dürften Geschäfte mit diesem Stoff daher nicht zu einer auf Art. 2 Buchst. a WVMC gestützten Strafverfolgung führen.

20      Trotz einer entgegenstehenden Rechtsprechung schließt das Gericht gleichwohl nicht aus, dass dieser Stoff dennoch als „erfasster Stoff“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnungen Nrn. 273/2004 und 111/2005 eingestuft werden könne, da sich APAAN leicht in BMK – ein erfasster Stoff, der unter die Kategorie 1 der einschlägigen Anhänge dieser Verordnungen falle – umwandeln lasse und aus dieser Umwandlung erhebliche finanzielle Vorteile gezogen werden könnten.

21      Für den Fall, dass APAAN als „erfasster Stoff“ im Sinne der Art. 2 Buchst. a dieser Verordnungen einzustufen sein sollte, wirft das vorlegende Gericht auch Fragen zur Bedeutung des in Art. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 273/2004 und in Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 111/2005 definierten Begriffs „Wirtschaftsbeteiligter“ auf.

22      Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Oost-Brabant ’s‑Hertogenbosch beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

1.      a)     Kann der chemische Stoff APAAN dem BMK gleichgestellt werden? Insbesondere möchte die Rechtbank wissen, ob der niederländische Ausdruck „bevatten“ [„enthalten“] bzw. der englische Ausdruck „containing“ und der französische Ausdruck „contenant“ dahin auszulegen sind, dass der Stoff BMK als solcher bereits in dem Stoff APAAN vorhanden sein muss.

b)      Falls die Frage 1. a) verneint wird:

Ist APAAN als einer der „stoffen ..., die zodanig zijn vermengd dat genoemde stoffen niet gemakkelijk of met economisch rendabele middelen kunnen worden gebruikt of geëxtraheerd“ [„Stoffe“, die „so zusammengesetzt sind, dass sie nicht einfach oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können“] bzw. „substance that is compounded in such a way that it cannot be easily used or extracted by readily applicable or economically viable means“ bzw. „une autre préparation contenant un au plus de substances classifiées qui sont composées de manière telle que ces substances ne peuvent pas être facilement utilisées, ni extraites par des moyens aisés à mettre en œuvre ou économiquement viables“ anzusehen? Gemäß den in Anlage 3 enthaltenen Angaben der Polizei scheint es sich um ein relativ überschaubares, wahrscheinlich sogar einfaches Umwandlungsverfahren zu handeln.

c)      Ist bei der Antwort auf Frage 1. b), insbesondere in Bezug auf die Wendung „economische rendabele middelen [„wirtschaftlich“]/economically viable means/économiquement viable“, von Bedeutung, dass mit der Umwandlung von APAAN in BMK offensichtlich – wenn dies illegal geschieht – sehr viel Geld verdient wird (werden kann), wenn APAAN erfolgreich zu BMK und/oder Amphetaminen verarbeitet und/oder das aus APAAN gewonnene BMK (illegal) in den Handel gebracht wird?

2.       Der Begriff „Wirtschaftsbeteiligter“ wird in Art. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 273/2004 und Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 111/2005 definiert. Bei der Beantwortung der folgenden Frage wird der Gerichtshof gebeten, davon auszugehen, dass es sich um einen erfassten Stoff im Sinne von Art. 2 Buchst. a oder einen diesem gleichzustellenden Stoff im Sinne von Anhang I „Erfasste Stoffe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a)“ der Verordnungen handelt.

Ist unter diesem Begriff „Wirtschaftsbeteiligter“ auch eine natürliche Person zu verstehen, die allein oder mit (einer) juristischen Person/Personen und/oder anderen natürlichen Person/Personen einen erfassten Stoff (vorsätzlich) ohne Erlaubnis in Besitz hält, ohne dass noch weitere Verdachtsmomente vorliegen?

23      Das vorlegende Gericht hat in seinem Vorabentscheidungsersuchen die Anwendung des in Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahrens beantragt.

24      Dieser Antrag wurde jedoch wegen fehlender Dringlichkeit durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Gielen u. a. (C‑369/13, EU:C:2013:708) abgelehnt.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

25      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 2 Buchst. a der Verordnungen Nrn. 273/2004 und 111/2005 dahin auszulegen sind, dass die Einordnung als „erfasster Stoff“ im Sinne dieser Bestimmungen nicht für einen Stoff wie APAAN gilt, der nicht in Anhang I der Verordnung Nr. 273/2004 oder im Anhang der Verordnung Nr. 111/2005 genannt ist, der aber leicht und wirtschaftlich im Sinne dieser Verordnungen in einen in diesen Anhängen genannten Stoff umgewandelt werden kann.

26      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „erfasster Stoff“ in den Art. 2 Buchst. a der Verordnungen Nrn. 273/2004 und 111/2005 definiert ist als jeder im einschlägigen Anhang der Verordnungen aufgeführter Stoff, einschließlich Mischungen und Naturprodukte, die derartige Stoffe enthalten, jedoch ausgenommen Arzneimittel gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83, pharmazeutische Zubereitungen, Mischungen, Naturprodukte und sonstige Zubereitungen, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese Stoffe nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können.

27      Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich, dass die Liste der in den einschlägigen Anhängen der Verordnungen Nrn. 273/2004 und 111/2005 genannten Stoffe erschöpfend ist und daher nur Stoffe, die in der Liste in den genannten Anhängen explizit aufgeführt sind, als „erfasste Stoffe“ im Sinne dieser Verordnungen eingestuft werden können, nicht aber einem erfassten Stoff gleichgestellte Stoffe.

28      Diese strikte Auslegung wird zum einen dadurch bestätigt, dass die Verordnungen Nrn. 273/2004 und 111/2005 keinerlei Hinweis darauf enthalten, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, einen solchen Begriff des gleichgestellten Stoffs festzulegen, und zum anderen durch den 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 273/2004, in dem der Unionsgesetzgeber hervorhebt, dass es ein unnötiges Handelshemmnis schaffen würde, alle Ausgangsstoffe synthetischer Drogen und psychotroper Substanzen denselben strengen Kontrollen zu unterwerfen, die für die Stoffe von Anhang I der Verordnung Nr. 273/2004 gelten.

29      Es ergibt sich auch aus der gewöhnlichen Bedeutung des in der Definition der „erfassten Stoffe“ verwendeten Wortes „enthalten“, dass bei pharmazeutischen Zubereitungen, Mischungen, Naturprodukten und sonstigen Zubereitungen für die Einstufung solcher Produkte als „erfasster Stoff“ erforderlich ist, dass ein Stoff, der sich in den einschlägigen Anhängen dieser Verordnungen findet, als solcher in ihnen enthalten ist, und zwar als einer ihrer Bestandteile.

30      Im vorliegenden Fall steht zum einen fest, dass sich APAAN nicht in der Liste der erfassten Stoffe im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnungen Nrn. 273/2004 und 111/2005, die in den einschlägigen Anhängen dieser Verordnungen in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung aufgeführt sind, findet, und zum anderen, dass BMK als solches nicht in der Zusammensetzung von APAAN vorkommt.

31      Hierzu geht aus der Vorlageentscheidung, die in diesem Punkt durch die Erklärungen sämtlicher Beteiligter, die Erklärungen in dem vorliegenden Verfahren eingereicht haben, bestätigt wird, hervor, dass die Herstellung von BMK aus APAAN nicht durch Extraktion, sondern durch Hydrolyse von APAAN erfolgt, was eine Umwandlung dieses Stoffes bedeutet.

32      Wie sich jedoch aus Rn. 29 des vorliegenden Urteils ergibt, kann ein Produkt, das einen in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung Nr. 111/2005 aufgeführten Stoff als solchen nicht enthält, aus dem aber mittels Umwandlung ein solcher Stoff gewonnen werden kann, nicht als „erfasster Stoff“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnungen Nrn. 273/2004 und 111/2005 eingestuft werden.

33      Da APAAN in den einschlägigen Anhängen der Verordnungen Nrn. 273/2004 und 111/2005 nicht ausdrücklich genannt ist, kann dieser Stoff folglich nicht als „erfasster Stoff“ im Sinne der Art. 2 Buchst. a dieser Verordnungen oder als ein einem solchen gleichgestellter Stoff eingestuft werden.

34      Dabei ist angesichts dessen, dass in der Zusammensetzung von APAAN kein BMK als solches vorkommt, die vom vorlegenden Gericht angeführte Tatsache, dass der Prozess der Umwandlung von APAAN in BMK recht einfach und wirtschaftlich rentabel ist, irrelevant.

35      Diese Schlussfolgerung kann nicht – wie vom Königreich der Niederlande geltend gemacht – durch das mit den Verordnungen Nrn. 273/2004 und 111/2005 verfolgte Ziel, wie es sich aus dem 13. Erwägungsgrund der erstgenannten Verordnung ergibt, oder durch die raschen Veränderungen des Drogenhandels, die im 17. Erwägungsgrund dieser Verordnung angesprochen werden, in Frage gestellt werden.

36      Zwar haben diese Verordnungen gewiss zum Ziel, die Abzweigung der Stoffe, die gewöhnlich zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, zu bekämpfen, indem ein System zur Überwachung des Handels mit diesen Stoffen eingeführt wird, das wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsieht; doch kann das repressive Ziel dieser Verordnungen weder auf die Definition des Begriffs „erfasster Stoff“ noch auf die etwaige Einstufung des betreffenden Stoffs als erfasster Stoff auf der Grundlage dieser Definition Einfluss haben (vgl. entsprechend Urteil D. und G., C‑358/13 und C‑181/14, EU:C:2014:2060, Rn. 49).

37      Dies gilt umso mehr, als der Unionsgesetzgeber in den Art. 9 der Verordnung Nr. 273/2004 und 10 der Verordnung Nr. 111/2005 einen Mechanismus zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und der chemischen Industrie vorgesehen hat, um den Transport der „nicht erfassten Stoffe“ zu kontrollieren, die in den Art. 2 Buchst. b dieser Verordnungen als alle Stoffe definiert sind, die zwar nicht in den einschlägigen Anhängen der Verordnungen aufgeführt sind, bei denen sich jedoch erwiesen hat, dass sie zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet worden sind.

38      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Art. 2 Buchst. a der Verordnungen Nrn. 273/2004 und 111/2005 dahin auszulegen sind, dass die Einstufung als „erfasster Stoff“ im Sinne dieser Bestimmungen nicht für einen Stoff wie APAAN gilt, der nicht in Anhang I der Verordnung Nr. 273/2004 oder im Anhang der Verordnung Nr. 111/2005 genannt ist, selbst wenn er leicht und wirtschaftlich im Sinne dieser Verordnungen in einen in diesen Anhängen genannten Stoff umgewandelt werden kann.

 Zur zweiten Frage

39      In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

 Kosten

40      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 2 Buchst. a der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe und (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sind dahin auszulegen, dass die Einstufung als „erfasster Stoff“ im Sinne dieser Bestimmungen nicht für einen Stoff wie Alpha-Phenylacetoacetonitril gilt, der nicht in Anhang I der Verordnung Nr. 273/2004 oder im Anhang der Verordnung Nr. 111/2005 genannt ist, selbst wenn er leicht und wirtschaftlich im Sinne dieser Verordnungen in einen in diesen Anhängen genannten Stoff umgewandelt werden kann.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.