Language of document : ECLI:EU:T:2011:585

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

12. Oktober 2011(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Preisfestsetzung und Marktaufteilung – Geldbußen – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Obergrenze von 10 % des Umsatzes – Abschreckungswirkung – Gleichbehandlung – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit“

In der Rechtssache T‑38/05

Agroexpansión SA mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Folguera Crespo und P. Vidal Martínez,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre, É. Gippini Fournier und J. Bourke als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 – Rohtabak – Spanien) sowie Herabsetzung der gegen die Klägerin mit dieser Entscheidung verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka und des Richters K. O’Higgins (Berichterstatter),

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2009

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

A –  Klägerin und Verwaltungsverfahren

1        Die Klägerin, die Agroexpansión SA, ist eines von vier Erstverarbeitungsunternehmen für Rohtabak in Spanien (im Folgenden: Verarbeiter).

2        Die drei anderen Verarbeiter sind die Compañia española de tabaco en rama SA (im Folgenden: Cetarsa), die Tabacos Españoles SL (im Folgenden: Taes) und die World Wide Tobacco España SA (im Folgenden: WWTE).

3        Ursprünglich war die Klägerin ein Familienunternehmen. Sie war im Jahr 1988 von Herrn B. gegründet worden, der bis Ende 2004 ihr Generaldirektor war. Von 1994–1997 wurde ihr Gesellschaftskapital zu gleichen Teilen von der Ehefrau von Herrn B. und einer spanischen Gesellschaft, der WW Marpetrol SA, gehalten.

4        Am 18. November 1997 erwarb die Intabex Netherlands BV (im Folgenden: Intabex) sämtliche Anteile an der Klägerin. Intabex gehörte damals zur Intabex-Unternehmensgruppe, die im April 1997 von Dimon Inc. erworben worden war.

5        Dimon ist eine amerikanische Gesellschaft mit Sitz in Virginia (USA). Sie ist die Muttergesellschaft einer Gruppe von etwa 100 im Tabaksektor tätigen Gesellschaften (im Folgenden: Dimon-Gruppe). Ihr Haupttätigkeitsbereich ist die Belieferung von Zigarettenherstellern mit verarbeitetem Tabak. Zu diesem Zweck bezieht sie u. a. bei der Klägerin verarbeiteten Tabak.

6        Am 3. und 4. Oktober 2001 nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Informationen über angebliche Verstöße der Verarbeiter und der spanischen Rohtabakerzeuger gegen Art. 81 EG vorlagen, Nachprüfungen gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) in den Geschäftsräumen dreier dieser Verarbeiter, nämlich der Klägerin, Cetarsa und WWTE, sowie der Asociación Nacional de Empresas Transformadoras de Tabaco (im Folgenden: Anetab) vor.

7        Die Kommission führte auch Nachprüfungen am 3. Oktober 2001 in den Geschäftsräumen der Maison des métiers du tabac und der Fédération européenne des transformateurs de tabac sowie am 5. Oktober 2001 bei der Federación nacional de cultivadores de tabaco (im Folgenden: FNCT) durch.

8        Unter Berufung auf die Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) kündigten die Verarbeiter und die Anetab der Kommission mit Schreiben vom 16. Januar 2002 an, dass sie bereit seien, mit ihr zusammenzuarbeiten.

9        Mit Schreiben vom 21. Januar 2002 übermittelten sie der Kommission bestimmte Informationen.

10      Der Kommission wurden von der Klägerin, Cetarsa und WWTE mit Schreiben vom 15. Februar 2002 und von Taes mit Schreiben vom 18. Februar 2002 zusätzliche Informationen übermittelt.

11      Danach richtete die Kommission gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 17 mehrere Auskunftsverlangen an die Verarbeiter, die Anetab und die FNCT. Sie ersuchte auch das spanische Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (im Folgenden: Ministerium für Landwirtschaft) um Auskünfte über die für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltende spanische Regelung.

12      Am 11. Dezember 2003 leitete die Kommission das der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegende Verfahren ein und erließ eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die sie an 20 Unternehmen oder Zusammenschlüsse richtete, darunter die Verarbeiter, Dimon, Intabex, Anetab, FNCT und die Deltafina SpA. Deltafina ist eine italienische Gesellschaft, deren Haupttätigkeit in der Erstverarbeitung von Rohtabak in Italien und der Vermarktung von verarbeitetem Tabak besteht. Sie gehört zu derselben Unternehmensgruppe wie Taes, einer Gruppe, an deren Spitze eine amerikanische Gesellschaft, die Universal Corp., steht.

13      Die betreffenden Unternehmen und Zusammenschlüsse hatten über eine ihnen zugesandte Kopie auf CD-ROM Zugang zu den Untersuchungsakten der Kommission, und sie erwiderten auf die von dieser erhobenen Beschwerdepunkte mit schriftlichen Erklärungen.

14      Am 29. März 2004 fand eine Anhörung statt.

15      Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen und in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten erließ die Kommission am 20. Oktober 2004 die Entscheidung K(2004) 4030 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 − Rohtabak – Spanien) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 19. April 2007 (ABl. L 102, S. 14) veröffentlicht wurde.

B –  Angefochtene Entscheidung

16      Die angefochtene Entscheidung betrifft zwei auf dem spanischen Markt für Rohtabak gegründete und durchgeführte horizontale Kartelle.

17      Das erste Kartell, das die Verarbeiter und Deltafina betraf, zielte darauf ab, jedes Jahr zwischen 1996 und 2001 den (maximalen) durchschnittlichen Lieferpreis für jede Sorte Rohtabak – alle Qualitäten – festzulegen und die Mengen jeder Rohtabaksorte aufzuteilen, die die einzelnen Verarbeiter bei den Erzeugern kaufen konnten (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 74 bis 76 und 276 der angefochtenen Entscheidung). Von 1999–2001 vereinbarten die Verarbeiter und Deltafina untereinander auch die Preisklassen für jede Qualitätsstufe der in den Tabellen im Anhang zu den „Anbauverträgen“ enthaltenen einzelnen Rohtabaksorten sowie „zusätzliche Bedingungen“, d. h. den durchschnittlichen Mindestpreis pro Erzeuger und den durchschnittlichen Mindestpreis pro Erzeugergemeinschaft (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 77 bis 83 und 276 der angefochtenen Entscheidung).

18      Das vorstehend in Randnr. 17 beschriebene Kartell wird im Folgenden als „Verarbeiterkartell“ bezeichnet.

19      Das zweite in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Kartell umfasste die drei in Spanien bestehenden landwirtschaftlichen Verbände, nämlich die Asociación agraria de jóvenes agricultores (im Folgenden: ASAJA), die Unión de pequeños agricultores (im Folgenden: UPA) und die Coordinadora de organizaciones de agricultores y ganaderos (im Folgenden: COAG), sowie die Confederación de cooperativas agrarias de España (im Folgenden: CCAE). Dieses Kartell sollte jedes Jahr zwischen 1996 und 2001 die Preisklassen für die einzelnen Qualitätsstufen der in den Tabellen im Anhang zu den „Anbauverträgen“ enthaltenen einzelnen Rohtabaksorten sowie die „zusätzlichen Bedingungen“ festlegen (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 77 bis 83 und 277 der angefochtenen Entscheidung).

20      Das vorstehend in Randnr. 19 beschriebene Kartell wird im Folgenden als „Erzeugervertreterkartell“ bezeichnet.

21      In der angefochtenen Entscheidung vertritt die Kommission die Ansicht, dass beide Kartelle jeweils eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG seien (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 275 bis 277 der angefochtenen Entscheidung).

22      In Art. 1 der angefochtenen Entscheidung machte die Kommission für das Verarbeiterkartell die Verarbeiter, Deltafina, Dimon und die Muttergesellschaften der WWTE, also die Standard Commercial Corp. (im Folgenden: SCC), die Standard Commercial Tobacco Co. Inc. (im Folgenden: SCTC) und die Trans-Continental Leaf Tobacco Corp. Ltd (im Folgenden: TCLT), und für das Erzeugervertreterkartell die ASAJA, die UPA, die COAG und die CCAE (im Folgenden zusammen: Erzeugervertreter) verantwortlich.

23      In Art. 2 der angefochtenen Entscheidung gab die Kommission den genannten Unternehmen und den Erzeugervertretern auf, die in Art. 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen unverzüglich einzustellen, falls nicht bereits geschehen, und sich zukünftig jeder einschränkenden Praxis mit gleicher oder entsprechender Zielsetzung oder Wirkung zu enthalten.

24      In Art. 3 der angefochtenen Entscheidung verhängte die Kommission Geldbußen gegen die genannten Unternehmen und gegen die Erzeugervertreter und machte Dimon für die Zahlung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße sowie SCC, SCTC und TCLT für die Zahlung der gegen WWTE verhängte Geldbuße gesamtschuldnerisch haftbar (vgl. nachstehende Randnrn. 67 und 68).

C –  Adressaten der angefochtenen Entscheidung

25      Abschnitt 2.4 der angefochtenen Entscheidung befasst sich mit der Frage nach den Adressaten (Erwägungsgründe 357 bis 400 der angefochtenen Entscheidung).

26      Darin führte die Kommission zunächst aus, es stehe fest, dass die Verarbeiter und Deltafina am Verarbeiterkartell und die Erzeugervertreter am Erzeugervertreterkartell unmittelbar beteiligt gewesen seien, so dass alle diese Unternehmen und Zusammenschlüsse „die Verantwortung für die Verletzungen übernehmen [müssen]. Die [angefochtene] Entscheidung ist daher an alle Beteiligten zu richten“ (Erwägungsgründe 357 und 358 der angefochtenen Entscheidung). In den Erwägungsgründen 359 bis 369 dieser Entscheidung ging die Kommission näher auf die Rolle von Deltafina im Verarbeiterkartell ein.

27      Sie prüfte sodann die Frage der Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an deren Muttergesellschaft, die sich hier in drei Fällen stelle, nämlich in Bezug auf die Klägerin, WWTE und Taes (Erwägungsgründe 370 bis 400 der angefochtenen Entscheidung).

28      Die Kommission wies dazu als Erstes auf die ihrer Ansicht nach in diesem Bereich anwendbaren Grundsätze hin (Erwägungsgründe 371 bis 374 der angefochtenen Entscheidung).

29      Im Einzelnen führte sie Folgendes aus:

–        Für die Entscheidung, ob eine Muttergesellschaft als für das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich angesehen werden könne, müsse festgestellt werden, ob die Tochtergesellschaft „ihr Vorgehen auf dem Markt nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt“ (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, Imperial Chemical Industries/Kommission, 48/69, Slg. 1972, 619, Randnrn. 132 und 133);

–        nach ständiger Rechtsprechung sei, wenn die Muttergesellschaft das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft halte, die Annahme zulässig, dass die Erstgenannte tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten der Zweitgenannten ausübe (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 50, und vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C‑286/98 P, Slg. 2000, I‑9925, Randnr. 29; Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, „PVC II“, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg. 1999, II‑931, Randnrn. 961 und 984);

–        diese Annahme könne durch „besondere Umstände des Einzelfalls“ untermauert werden;

–        im Fall von nicht zu 100 % beherrschten Tochtergesellschaften könne eine Muttergesellschaft nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Politik ihrer Tochtergesellschaft beeinflussen, wenn sie zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung die Kapitalmehrheit an dieser halte (Urteil Imperial Chemical Industries/Kommission, Randnr. 136) oder wenn sie „ständig“ über die Praktiken dieser Tochtergesellschaft auf dem Laufenden gehalten werde und deren Verhalten unmittelbar bestimme (Urteil AEG-Telefunken/Kommission, Randnr. 52);

–        nach ständiger Rechtsprechung sei im Rahmen des Wettbewerbsrechts unter dem Begriff des Unternehmens eine im Hinblick auf den Gegenstand der jeweiligen Vereinbarung bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet werde (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Randnr. 66 unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11).

30      Als Zweites führte die Kommission, bevor sie die Fälle der Klägerin und von WWTE näher prüfte, im 375. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aus:

„Im vorliegenden Fall werden drei der vier spanischen Verarbeitungsunternehmen für Rohtabak (zwischen 90 % und 100 %) von US-amerikanischen multinationalen Unternehmen kontrolliert. Weitere Hinweise stützen die Annahme, dass das Verhalten [der Klägerin] und WWTE ihren jeweiligen Muttergesellschaften zugeschrieben werden muss. In diesen Fällen tragen beide Unternehmen – die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaft – gemeinsam die Verantwortung für die in [der angefochtenen] Entscheidung festgestellten Verletzungen.“

31      Im 376. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fügte die Kommission hinzu:

„Andererseits wurde nach Veröffentlichung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und nach Anhörung aller Parteien deutlich, dass die in der Akte vorliegenden Beweise in Bezug auf die Beteiligung von Universal … und Universal Leaf [Tobacco Co. Inc.] an Taes und Deltafina nicht die gleichen Schlussfolgerungen zulassen. Abgesehen von der rechtlichen Verbindung zwischen den Mutter- und Tochtergesellschaften geht aus der Akte kein weiterer Hinweis darauf hervor, dass Universal … und Universal Leaf in materieller Hinsicht an den Verhaltensweisen beteiligt sind, die in [der angefochtenen] Entscheidung behandelt werden. Aus diesem Grund wäre es nicht angebracht, diese Muttergesellschaften als Adressaten dieser Entscheidung anzusehen. Eine entsprechende Schlussfolgerung gilt auch für Intabex, da deren hundertprozentige Beteiligung an [der Klägerin] rein finanzieller Art war.“

32      In den Erwägungsgründen 377 bis 386 der angefochtenen Entscheidung prüfte die Kommission den Fall der Klägerin.

33      Sie wies insbesondere darauf hin, dass die Klägerin seit dem zweiten Halbjahr 1997 vollständig von Dimon kontrolliert worden sei, und zwar über deren 100%ige Tochtergesellschaft Intabex (377. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission hielt aufgrund dessen die Annahme für zulässig, dass Dimon zumindest ab dieser Zeit einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten der Klägerin ausgeübt habe (378. Erwägungsgrund Satz 1 der angefochtenen Entscheidung). Sie fügte hinzu, dass weitere Anhaltspunkte in ihrer Akte, die sie im 379. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung beschrieb, die „Annahme [bestätigten], dass Dimon in der Position war, einen erheblichen Einfluss auszuüben“ (378. Erwägungsgrund Satz 2 der angefochtenen Entscheidung). Im 380. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung stellte sie fest, dass diese Ausführungen erkennen ließen, dass „Dimon über die Verhaltensweisen der Tochtergesellschaft, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, sowie über die Umstände, unter denen diese ausgeführt wurden, informiert war. Darüber hinaus war Dimon in der Position, bedeutenden Einfluss auf das Handeln der Tochtergesellschaft auszuüben, da der Konzern seit 1997 über deren gesamtes Kapital verfügte.“ Im 382. Erwägungsgrund dieser Entscheidung erläuterte die Kommission, dass „[d]ie Verhaltensweisen, über die [die Klägerin] den Dimon-Konzern informierte, … bei Dimon zu einer sofortigen Reaktion [hätten] führen müssen, sei es in Form einer Distanzierung von möglichen Verletzungen der Wettbewerbsregeln oder in Form einer Aufforderung an die Geschäftsleitung [der Klägerin], jedes potenziell wettbewerbswidrige Handeln einzustellen“, und stellte sodann fest, dass „[d]erartige Maßnahmen … von Dimon jedoch nicht ergriffen worden“ seien.

34      Im Übrigen erachtete die Kommission im 381. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung die Argumente für unbegründet, die Dimon in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführt hatte, um ein eigenständiges Marktverhalten der Klägerin darzutun.

35      Schließlich wies die Kommission die Behauptung von Dimon zurück, dass sie gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe, indem sie Dimon für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich mache, während sie dies bei der Muttergesellschaft von Cetarsa, also der Sociedad estatal de participaciones industriales (im Folgenden: Sepi), nicht getan habe. Die Kommission rechtfertigte diese unterschiedliche Behandlung damit, dass entgegen der Behauptung von Dimon in „[ihrer] Akte … keine direkte Kommunikation zwischen Cetarsa und SEPI über den Gegenstand dieses Falls belegt [ist]“, dass „das Interesse von SEPI an Cetarsa … rein finanzieller Art zu sein [scheint] – ähnlich wie bei Intabex und [der Klägerin]“, dass „Cetarsa … im Gegensatz [zur Klägerin] alle Geschäfte des SEPI-Konzerns im Bereich der Tabakverarbeitung [abwickelt] und … aus diesem Grund offenbar als eigenständiges Unternehmen geführt [wird]“, und schließlich, dass „Cetarsa … keine hundertprozentige Tochtergesellschaft von SEPI [ist]“ (384. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

36      Die Kommission schloss aus diesen verschiedenen Anhaltspunkten, dass Dimon „und [die Klägerin] …, wie in [der angefochtenen] Entscheidung dargelegt, für den Zeitraum von Mitte 1997 bis zum 10. August 2001 gesamtschuldnerisch die Verantwortung für das Handeln [der Klägerin]“ trügen (386. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

37      In den Erwägungsgründen 387 bis 400 der angefochtenen Entscheidung untersuchte die Kommission den Fall von WWTE. Sie stellte fest, dass WWTE während des Zeitraums von 1995 bis Mai 1998 von SCC (über SCTC und TCLT) und vom Vorsitzenden von WWTE sowie seiner Familie gemeinsam kontrolliert worden sei, und führte eine Reihe von Gesichtspunkten an, die belegten, dass im selben Zeitraum SCC „und/oder die Tochtergesellschaft[en]“ einen tatsächlichen Einfluss auf das Handeln von WWTE in Spanien ausgeübt hätten (391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Hinsichtlich des Zeitraums von Mai 1998 bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission eine Reihe von Punkten an, die belegten, dass SCC entweder unmittelbar oder über SCTC und TCLT die alleinige Kontrolle über WWTE gehabt und einen entscheidenden Einfluss auf deren Geschäftspolitik ausgeübt habe. Sie fügte hinzu, dass „[di]e Argumente, die SCC als Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte anführte, … in dieser Hinsicht keine andere Schlussfolgerung [zuließen]“ (399. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). In Anbetracht dieser verschiedenen Anhaltspunkte gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass „SCC und/oder die Tochtergesellschaften SCTC und TCLT“ mindestens seit 1996 einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik von WWTE ausgeübt hätten und daher für die dieser vorgeworfenen Praktiken als gesamtschuldnerisch haftbar anzusehen und zu den Adressaten der angefochtenen Entscheidung zu zählen seien (400. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

D –  Bestimmung des Betrags der Geldbußen

38      In den Erwägungsgründen 404 bis 458 der angefochtenen Entscheidung prüfte die Kommission die Frage, welche Geldbußen gegen die Adressaten dieser Entscheidung zu verhängen seien.

39      Den Betrag der Geldbußen bestimmte die Kommission anhand der Schwere und der Dauer der in Rede stehenden Zuwiderhandlungen, also der beiden Kriterien die in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) sowie in dem der angefochtenen Entscheidung zufolge zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlungen gültigen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich genannt sind (Erwägungsgründe 404 und 405 der angefochtenen Entscheidung).

40      Bei der Festsetzung der Höhe der dem jeweiligen Adressaten auferlegten Geldbuße wandte die Kommission die in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), festgelegte Methode an, auch wenn sie nicht ausdrücklich auf die Leitlinien Bezug genommen hat. Die Kommission prüfte in der angefochtenen Entscheidung darüber hinaus, ob und inwieweit die Adressaten den in der Mitteilung über Zusammenarbeit festgelegten Anforderungen genügten.

1.     Ausgangsbetrag der Geldbußen

41      Zunächst stufte die Kommission im 414. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung die Zuwiderhandlungen als „besonders schwer“ ein, nachdem sie in den Erwägungsgründen 408 bis 413 dieser Entscheidung ihre Art, ihre konkreten Auswirkungen auf den Markt, die Größe des betreffenden räumlichen Marktes und den Umfang des relevanten Produktmarkts geprüft hatte.

42      Anschließend vertrat die Kommission im 415. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung die Ansicht, dass „die jeweilige Gewichtung aller betreffenden Unternehmen sowie die tatsächlichen Auswirkungen ihres ungesetzlichen Handelns bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße berücksichtigt werden [müssen]. Auf diese Weise soll die abschreckende Wirkung der für jedes Unternehmen festgesetzten Geldbuße im Verhältnis zu ihrem Beitrag zu den illegalen Verhaltensweisen stehen.“

43      Die Kommission unterschied zwischen dem Verarbeiterkartell (Erwägungsgründe 416 bis 424 der angefochtenen Entscheidung) und dem Erzeugervertreterkartell (Erwägungsgründe 425 bis 431 der angefochtenen Entscheidung).

44      In Bezug auf das Verarbeiterkartell vertrat die Kommission in erster Linie die Ansicht, dass „die Höhe der Geldbußen gemäß dem jeweiligen Beitrag zu den illegalen Verhaltensweisen und der Marktposition der einzelnen Parteien … abgestuft werden sollte“ (416. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

45      Hierzu erklärte sie, dass „gegen Deltafina angesichts ihrer starken Marktposition als Hauptabnehmer von verarbeitetem spanischem Tabak der höchste Ausgangsbetrag festgesetzt werden sollte“ (417. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

46      In Bezug auf die Verarbeiter war die Kommission der Meinung, dass deren „Beitrag … zu den illegalen Verhaltensweisen … im Allgemeinen als gleich angesehen werden [kann]“ (418. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Jedoch sollten ihre unterschiedliche Größe und ihr jeweiliger Marktanteil berücksichtigt und sie auf dieser Grundlage in drei Gruppen eingeteilt werden.

47      Einer ersten Gruppe ordnete sie die ihrer Einschätzung nach „getrennt“ zu betrachtende Cetarsa zu, da diese „eindeutig führend unter den spanischen Verarbeitern“ sei, so dass ihr der höchste Ausgangsbetrag der Geldbuße aufzuerlegen sei (419. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Einer zweiten Gruppe ordnete sie die Klägerin und WWTE zu, da diese jeweils einen Marktanteil von etwa 15 % hielten und ihnen der gleiche Ausgangsbetrag aufzuerlegen sei (420. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Einer dritten Gruppe ordnete sie schließlich Taes zu, da diese lediglich einen Marktanteil von 1,6 % halte und ihr daher der niedrigste Ausgangsbetrag aufzuerlegen sei (421. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

48      Um eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen, hielt die Kommission sodann die Anwendung eines Multiplikators von 1,5 – also eine Erhöhung um 50 % – auf den für WWTE sowie einen Multiplikator von 2 – also eine Erhöhung um 100 % – auf den für die Klägerin festgesetzten Ausgangsbetrag für erforderlich (423. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass diese beiden Verarbeiter trotz ihres relativ geringen Anteils am spanischen Markt für den Kauf von Rohtabak, multinationalen Gruppen von beträchtlicher wirtschaftlicher und finanzieller Stärke angehörten und sie „[d]arüber hinaus … unter dem entscheidenden Einfluss ihrer jeweiligen Mutterunternehmen gehandelt“ hätten (422. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

49      Aus diesen Gründen setzte die Kommission im 424. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung für die Verarbeiter und für Deltafina folgende Ausgangsbeträge der Geldbußen fest:

–        Deltafina:       8 000 000 Euro;

–        Cetarsa:                  8 000 000 Euro;

–        Klägerin:            1 800 000 Euro x 2 = 3 600 000 Euro;

–        WWTE:                   1 800 000 Euro x 1,5 = 2 700 000 Euro;

–        Taes:                   200 000 Euro.

50      Im Hinblick auf das Erzeugervertreterkartell war die Kommission der Ansicht, dass gegen jeden Erzeugervertreter lediglich eine symbolische Geldbuße von 1 000 Euro festgesetzt werden sollte (Erwägungsgründe 425 und 430 der angefochtenen Entscheidung). Dies sei – gestützt auf einige im 427. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung genannte Anhaltspunkte – dadurch gerechtfertigt, dass „der Rechtsrahmen für die gemeinsamen Verhandlungen über Standardvereinbarungen zu erheblicher Unsicherheit im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Handelns von Erzeugervertretern und [Verarbeitern] bei ihren gemeinsamen Verhandlungen über Standardvereinbarungen führen [kann]“ (428. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Außerdem seien „Verhandlungen über Standardverträge und deren Ergebnisse im Allgemeinen öffentlich bekannt [gewesen] und vor Beginn dieses Verfahrens [hätte] keine Behörde ihre Rechtmäßigkeit gemäß spanischem Recht oder Gemeinschaftsrecht in Frage gestellt“ (429. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

2.     Grundbetrag der Geldbußen

51      In den Erwägungsgründen 432 und 433 der angefochtenen Entscheidung prüfte die Kommission die Frage der Dauer der den Verarbeitern und Deltafina angelasteten Zuwiderhandlung. Sie legte diese Dauer auf fünf Jahre und vier Monate fest, was einer Zuwiderhandlung über einen langen Zeitraum entsprach. Dementsprechend erhöhte sie den Ausgangsbetrag der Geldbußen gegen die jeweiligen spanischen Verarbeiter und Deltafina um 50 %.

52      Für die Adressaten der angefochtenen Entscheidung wurden somit folgende Grundbeträge der Geldbußen festgesetzt:

–        Deltafina:       12 000 000 Euro;

–        Cetarsa:             12 000 000 Euro;

–        Klägerin:       5 400 000 Euro;

–        WWTE:             4 050 000 Euro;

–        Taes:             300 000 Euro;

–        ASAJA:             1 000 Euro;

–        UPA:             1 000 Euro;

–        COAG:             1 000 Euro;

–        CCAE:             1 000 Euro (434. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

3.     Erschwerende und mildernde Umstände

53      Der Grundbetrag der gegen Deltafina verhängten Geldbuße wurde aufgrund erschwerender Umstände um 50 % erhöht, da das Unternehmen eine führende Rolle im Verarbeiterkartell eingenommen hatte (Erwägungsgründe 435 und 436 der angefochtenen Entscheidung).

54      In Bezug auf mildernde Umstände führte die Kommission im 437. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aus, dass „[d]ie unter den Erwägungsgründen (427) bis (429) [der angefochtenen Entscheidung] betrachteten Faktoren … nur das Handeln der Verarbeitungsunternehmen bei deren öffentlichen Verhandlungen und den Abschlüssen von Standardverträgen (einschließlich Verhandlungen über Preisklassen und zusätzliche Bedingungen) mit den Erzeugervertretern [betreffen]“.

55      Im 438. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fügte die Kommission dem in Bezug auf die von den Verarbeitern geschlossenen „geheimen“ Vereinbarungen über die (maximalen) durchschnittlichen Lieferpreise und die Aufteilung der Mengen jeder Rohtabaksorte hinzu, dass das Verhalten der Verarbeiter „weit über den geltenden Rechtsrahmen hinausging und auch nicht durch die öffentlichen Verhandlungen und Vereinbarungen mit den Erzeugervertretern zu rechtfertigen ist“. Sie erkannte jedoch an, dass „die öffentlichen Verhandlungen zwischen Erzeugervertretern und [Verarbeitern] zumindest bis zu einem gewissen Grad den materiellen Rahmen insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit zu Verhandlungen untereinander sowie zur Annahme einer gemeinsamen Position bestimmten. In diesem Rahmen konnten die [Verarbeiter] abgesehen von ihrer gemeinsamen Position bei den öffentlichen Verhandlungen ihre geheime Strategie für durchschnittliche Lieferhöchstpreise und Mengen verfolgen.“

56      In Anbetracht der oben in den Randnrn. 54 und 55 erwähnten Gesichtspunkte beschloss die Kommission, die Grundbeträge der gegen die Verarbeiter und gegen Deltafina verhängten Geldbußen um 40 % zu senken (438. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Der Grundbetrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße wurde somit auf 3 240 000 Euro festgesetzt (439. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

4.     Obergrenze der Geldbuße nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003

57      In den Erwägungsgründen 440 bis 447 der angefochtenen Entscheidung prüfte die Kommission, ob die für die einzelnen Adressaten so berechneten Grundbeträge anzupassen seien, damit sie die Grenze von 10 % des Umsatzes nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht überstiegen.

58      Im 441. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission aus, dass dann, wenn die betreffenden Gesellschaften einer Gruppe angehörten und erwiesen sei, dass deren Muttergesellschaften einen entscheidenden Einfluss auf diese Gesellschaften ausgeübt hätten und diese Muttergesellschaften infolgedessen als Gesamtschuldner für die Zahlung der ihrer Tochtergesellschaft auferlegten Geldbußen hafteten, der weltweite Gruppenumsatz bei der Ermittlung der vorgenannten Obergrenze zu berücksichtigen sei.

59      Im 442. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wies die Kommission darauf hin, dass Dimon als Gesamtschuldner für die Zahlung der ihrer Tochtergesellschaft auferlegten Geldbuße hafte, und führte im 446. Erwägungsgrund dieser Entscheidung aus, dass der Betrag dieser Geldbuße nicht anzupassen sei, da sich der konsolidierte Umsatz von Dimon im Jahr 2003 auf 1 271 700 000 US-Dollar (USD) belaufen habe. Somit blieb es vor der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit bei dem auf 3 240 000 Euro festgesetzten Betrag der Geldbuße gegen die Klägerin (447. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

5.     Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit

60      In den Erwägungsgründen 448 bis 456 der angefochtenen Entscheidung äußerte sich die Kommission zur Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit in den die Verarbeiter und Deltafina betreffenden Fällen.

61      Als Erstes führte sie insbesondere an, diese hätten die Anwendung dieser Mitteilung vor der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte beantragt (449. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

62      Als Zweites stellte sie fest, dass Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit auf die Verarbeiter anwendbar sei. Obwohl ihr der Großteil der wesentlichen Nachweise für die Zuwiderhandlung schon vorgelegen habe, hätten ihr die von den Verarbeitern zur Verfügung gestellten Informationen geholfen, die Zuwiderhandlung zu klären und zu beweisen (Erwägungsgründe 450 und 451 der angefochtenen Entscheidung).

63      Als Drittes vertrat die Kommission die Auffassung, Taes sollten wegen ihrer „besonders hilfreichen“ Kooperation während des Verfahrens − vor allem die Beteiligung von Deltafina an der Zuwiderhandlung betreffend − und der Tatsache, dass sie den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargestellten Sachverhalt nie bestritten habe, in Anwendung von Abschnitt D Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit 40 % der Geldbuße erlassen werden (452. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

64      Als Viertes machte die Kommission geltend, dass die von Cetarsa und WWTE zur Verfügung gestellten Informationen zwar wichtig gewesen seien, dass sie sich aber als für ihre Untersuchung nicht so nützlich erwiesen hätten wie die von Taes überlassenen Informationen (452. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hätten Cetarsa und WWTE behauptet, „dass das Kartell der Verarbeitungsunternehmen zur Vereinbarung durchschnittlicher Lieferhöchstpreise einerseits und die verschiedenen Vereinbarungen zwischen Erzeugern und Verarbeitungsunternehmen über einen durchschnittlichen Preis pro Erzeugergemeinschaft andererseits identisch gewesen seien, weshalb sich mögliche wettbewerbsschädigende Auswirkungen des Handelns von Verarbeitungsunternehmen und Erzeugern gegenseitig aufheben würden“, dann aber erklärt, dass dies nicht den Tatsachen entsprochen habe. In Anbetracht dieser Gesichtspunkte beschloss die Kommission, diesen beiden Verarbeitern gemäß Abschnitt D Abs. 2 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit eine Herabsetzung der Geldbuße um 25 % zu gewähren.

65      Als Fünftes stellte die Kommission fest, dass auch die Klägerin nützliche Informationen zur Verfügung gestellt, in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte jedoch den Sachverhalt „ebenso wie Cetarsa und WWTE“ bestritten habe (454. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Außerdem habe die Klägerin geleugnet, dass die Vereinbarungen der Verarbeiter über (maximale) durchschnittliche Lieferpreise geheim gewesen seien. In Anbetracht dieser Umstände gewährte die Kommission der Klägerin eine Herabsetzung der Geldbuße um 20 %.

66      Als Sechstes setzte die Kommission die gegen Deltafina verhängte Geldbuße um 10 % herab (456. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

6.     Endbetrag der Geldbußen

67      Die Kommission setzte die Beträge der verhängten Geldbußen für die Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüsse, an die sich die angefochtene Entscheidung richtete, gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 wie folgt fest:

–        Deltafina:       11 880 000 Euro;

–        Cetarsa:             3 631 500 Euro;

–        Klägerin:       2 592 000 Euro;

–        WWTE:             1 822 500 Euro;

–        Taes:             108 000 Euro;

–        ASAJA:             1 000 Euro;

–        UPA:             1 000 Euro;

–        COAG:              1 000 Euro;

–        CCAE:             1 000 Euro (458. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

68      Dimon wurde für die Zahlung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße und SCC, SCTC sowie TCLT wurden für die Zahlung der gegen WWTE verhängten Geldbuße gesamtschuldnerisch haftbar gemacht (458. Erwägungsgrund und Art. 3 der angefochtenen Entscheidung).

 Verfahren und Anträge der Parteien

69      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 22. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

70      Am Tag zuvor hatten SCC, SCTC und TCLT eine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung (Rechtssache T‑24/05) und WWTE eine Klage auf Herabsetzung der ihr mit dieser Entscheidung auferlegten Geldbuße eingereicht (Rechtssache T‑37/05).

71      Am 28. Januar 2005 hat Dimon eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, hilfsweise, Herabsetzung der ihr mit dieser Entscheidung auferlegten Geldbuße erhoben (Rechtssache T‑41/05).

72      Mit am 17. August 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Klägerin die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den Rechtssachen T-24/05, T‑37/05 und T‑41/05 beantragt.

73      Die Kommission hat dem Gericht mit am 7. September 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben mitgeteilt, dass ihrer Ansicht nach mit der Verbindung der vier Rechtssachen die Effizienz des Verfahrens nicht spürbar verbessert werden könne und dass sie die Entscheidung über den Verbindungsantrag in das Ermessen des Gerichts stelle.

74      Das Gericht hat dem Verbindungsantrag nicht stattgegeben.

75      Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung die Parteien aufgefordert, bestimmte Fragen zu beantworten. Die Parteien sind dem fristgemäß nachgekommen.

76      Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. September 2009 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

77      Die Klägerin beantragt,

–        Art. 3 der angefochtenen Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären;

–        die ihr von der Kommission auferlegte Geldbuße herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

78      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

79      Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe:

–        erstens, Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie unzulängliche Begründung;

–        zweitens, Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung;

–        drittens, Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes;

–        viertens, Verstoß gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung.

80      Der erste Klagegrund wird im Wesentlichen zur Stützung des Antrags auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht. Mit den drei übrigen Klagegründen sollen die Anträge gestützt werden, diese Entscheidung abzuändern.

A –  Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie eine unzulängliche Begründung gerügt werden

81      Der erste Klagegrund gliedert sich in drei Teile. Die ersten beiden Teile betreffen den Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, jedoch wird der zweite im Verhältnis zum ersten nur hilfsweise geltend gemacht. Mit dem dritten in der Erwiderung geltend gemachten Teil werden ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie eine unzulängliche Begründung gerügt. Der dritte Teil wird vor dem zweiten geprüft.

1.     Erster Teil: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf das Vorliegen einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung der Geldbuße

a)     Vorbringen der Parteien

82      Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe Dimon fälschlicherweise gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht und sei deshalb nicht berechtigt, für die Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auf den konsolidierten Umsatz von Dimon abzustellen. Der von der Klägerin im letzten vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung liegenden Steuerjahr erzielte Umsatz habe sich auf 8 163 815 Euro belaufen, weshalb die ihr auferlegte Geldbuße diese Obergrenze bei Weitem übersteige.

83      Sie stützt ihr Vorbringen als Erster darauf, dass die von der Kommission für die Annahme der Verantwortlichkeit von Dimon angeführten Tatsachen nicht von Belang seien und dass nicht hinreichend bewiesen sei, dass Letztere in Bezug auf die Beteiligung der Klägerin an den fraglichen wettbewerbswidrigen Praktiken einen entscheidenden Einfluss auf diese ausgeübt habe.

84      Die Klägerin weist hierzu erstens darauf hin, dass sie über eine „lokale Geschäftsleitung“ verfügt habe, und beruft sich sodann auf folgende Umstände, die belegten, dass sie hinsichtlich ihrer Tätigkeiten des Ankaufs von Rohtabak über eine umfassende Eigenständigkeit verfügt habe:

–        Keine Gesellschaft der Dimon-Gruppe habe diese Tätigkeiten mittelbar oder unmittelbar kontrolliert;

–        als sie von Intabex erworben worden sei, habe sie mit Herrn B., ihrem Generaldirektor, einen „Direktionsvertrag“ (im Folgenden: Direktionsvertrag) geschlossen, durch den diesem die Befugnisse zur Leitung der Gesellschaft, insbesondere diejenigen zur Planung und Durchführung der Einkäufe (einschließlich der Aufstellung des jährlichen Haushalts sowie zum Abschluss von Vereinbarungen mit den Erzeugergemeinschaften) „vollständig und ausschließlich“ übertragen worden seien;

–        ihr Verwaltungsrat habe zu keinem Zeitpunkt interne Verfahren oder Systeme eingeführt, an die Herr B. sich hätte halten müssen, und nichts im Direktionsvertrag lasse die Behauptung zu, dass seine Tätigkeit von einer vorherigen Genehmigung oder nachträglichen Billigung durch diesen Verwaltungsrat abhängig gewesen wäre;

–        kein Mitglied ihres Verwaltungsrats und keiner ihrer Beschäftigten außer Herrn B. sei befugt gewesen, sich an der Gestaltung, der Verhandlung oder dem Abschluss von Verträgen über den Ankauf von Rohtabak zu beteiligen oder in die Vertragsbeziehungen mit den Erzeugern einzugreifen;

–        als sie von Intabex erworben worden sei, habe diese Herrn B. in seiner Position als Vorsitzender des Verwaltungsrats der Klägerin belassen und drei weitere Mitglieder dieses Verwaltungsrats ernannt, von denen zwei (nämlich Herr T. und Herr G.) aus der Gruppe der Intabex-Gesellschaften gestammt hätten und der dritte ein „unabhängiger Berufszugehöriger“ gewesen sei;

–        das vormalige, für die Steuerung und Durchführung der Einkäufe zuständige Team von Herrn B. habe seinen Platz auch nach dem Erwerb der Klägerin durch Intabex behalten;

–        keines ihrer Verwaltungsratsmitglieder sei zugleich Mitglied des Verwaltungsrats oder der Leitungsorgane von Intabex oder von Dimon oder bei diesen Gesellschaften beschäftigt gewesen;

–        sie habe hinsichtlich ihrer Einkaufspolitik oder der fraglichen wettbewerbsbeschränkenden Praktiken weder Dimon noch irgendeine andere Gesellschaft der Dimon-Gruppe zu Rate gezogen;

–        sie habe hinsichtlich der Beteiligung an diesen Praktiken weder von Dimon noch von irgendeiner anderen Gesellschaft der Dimon-Gruppe Anweisungen erhalten;

–        die Akte der Kommission enthalte keinen Beweis für die unmittelbare Beteiligung von Dimon oder irgendeiner anderen Gesellschaft der Dimon-Gruppe an der Zuwiderhandlung.

85      Zweitens bestreitet die Klägerin, Dimon die im 379. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erwähnten „Tätigkeits- und Geschäftsberichte“ übermittelt zu haben. Der Kommission liege kein Beweis dafür vor, dass diese Berichte an andere Personen als an ihren Verwaltungsrat oder ihre Leitungsorgane gegangen seien. Wenn die genannten Berichte systematisch ins Englische übersetzt worden seien, dann deshalb, um Herrn T., der nicht Spanisch gesprochen und 1998 bei der Dimon International Services Ltd., einer Gesellschaft der Dimon-Gruppe mit Sitz im Vereinigten Königreich, die operationelle Dienstleistungen anbiete, gearbeitet habe, die Ausübung seiner Funktionen zu erleichtern. Die betreffenden Berichte seien Herrn T. zwar am Sitz dieser Gesellschaft zugesandt worden, jedoch nicht in seiner Eigenschaft als deren Verwaltungsratsmitglied, sondern nur deshalb, weil er dort gearbeitet und die gesamte von der Klägerin ausgehende Korrespondenz in Empfang genommen habe.

86      Drittens sei auch keines der im 379. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erwähnten Schreiben an Dimon gerichtet gewesen. Diese Schreiben habe sie zum einen mit Herrn T. in seiner Eigenschaft als Mitglied ihres Verwaltungsrats und zum anderen mit Herrn S. gewechselt, der bei Dimon International Services seit dem Jahr 2000 eine Stelle zur Koordinierung der Europa-Geschäfte innegehabt habe. Die meisten dieser Schreiben stünden in keinem Zusammenhang mit ihrer Rohtabakeinkaufspolitik oder den gerügten Praktiken. In den E‑Mails, die Herr B. am 30. Oktober 2000 und 9. Mai 2001 an Herrn S. gesandt habe, beschränke er sich darauf, diesen andeutungsweise und allgemein von bestimmten öffentlich bekannten Tatsachen, nämlich von der Existenz gemeinsamer Preisverhandlungen zwischen den Verarbeitern auf der einen und den Erzeugergemeinschaften und landwirtschaftlichen Verbänden auf der anderen Seite, in Kenntnis zu setzen. Das von Herrn B. am 14. Dezember 1998 gesandte Fax sei an die Dimon International Inc. und nicht an Dimon gegangen und habe nur Fragen behandelt, die den von der Klägerin vor ihrer Integration in die Dimon-Gruppe mit Deltafina geschlossenen Vertrag über den Verkauf von verarbeitetem Tabak betroffen hätten.

87      In der Erwiderung widerspricht die Klägerin der Beschreibung der Rolle und der Funktionen von Herrn T. und Herrn S. durch die Kommission und macht dabei Folgendes geltend:

–        Nichts in der Akte spreche dafür, dass Herr T. die in seiner Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin erlangten Informationen an Dimon weitergeleitet oder dass er die Einkaufspolitik der Klägerin mit dem Ziel überwacht habe, Dimon darüber zu unterrichten;

–        Herr T. habe in der Dimon-Gruppe keine wichtigen Funktionen ausgeübt und sei nicht mit der Integration der Tätigkeiten der Klägerin in diese Gruppe beauftragt gewesen;

–        im August 1998 sei Herr T. im Anschluss an eine Auseinandersetzung zwischen seiner Familie und Dimon als Mitglied des Verwaltungsrats von Dimon International Services ausgeschieden;

–        nur vorübergehend sei Herr T. Mitglied des Verwaltungsrats anderer – „sehr unbedeutender“ – Gesellschaften der Dimon-Gruppe gewesen;

–        Herr S. sei zu der Zeit, zu der er die beiden einzigen die streitigen wettbewerbsbeschränkenden Praktiken betreffenden Schreiben erhalten habe, Angestellter bei Dimon International Services gewesen und habe keinem Verwaltungsrat irgendeiner der Gesellschaften der Dimon-Gruppe angehört;

–        Herr S. habe zu keiner Zeit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rohtabakeinkaufspolitik der Klägerin ausgeübt und sei nie bei Dimon angestellt oder Mitglied ihres Verwaltungsrats gewesen.

88      Als Zweites trägt die Klägerin vor, aus der von der Kommission in den Erwägungsgründen 371 bis 374 der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Rechtsprechung und insbesondere aus den Randnrn. 28 und 29 des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben in Randnr. 29 angeführt) ergebe sich eindeutig, dass der Umstand, dass eine Muttergesellschaft das gesamte Kapital an ihrer Tochtergesellschaft halte, für sich genommen nicht für die Annahme ausreiche, dass sie einen entscheidenden Einfluss auf die Letztgenannte ausübe. Um einer Muttergesellschaft die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft zurechnen zu können, blieben neben den Beteiligungsverhältnissen weitere Umstände insbesondere dann erforderlich, wenn die betroffenen Gesellschaften wie hier im Verwaltungsverfahren der Anwendung dieser Vermutung widersprochen hätten.

89      Solche Umstände seien hier nicht gegeben. Die Klägerin betont insbesondere, dass Dimon ihre Rohtabakeinkaufspolitik nicht überwacht habe und dass nicht nachgewiesen worden sei, dass die Letztgenannte unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei oder die Klägerin zu deren Begehung angewiesen habe. Der Umstand, dass eine Muttergesellschaft vereinzelte und ungenaue Informationen zu bestimmten, von ihrer Tochtergesellschaft begangenen wettbewerbswidrigen Praktiken erhalten habe, sei noch nie „als solcher und isoliert“ als ausreichend angesehen worden, um die Erstgenannte für die Zuwiderhandlung der Zweitgenannten verantwortlich zu machen. Nach der Rechtsprechung sei unerlässlich, dass die Muttergesellschaft ständig über die Tätigkeiten des Kartells unterrichtet und daher in der Lage gewesen sei, eine sehr genaue Kenntnis von den wettbewerbswidrigen Praktiken ihrer Tochtergesellschaft zu haben. Die Klägerin habe Dimon jedoch zu keiner Zeit Informationen über ihre Einkaufspolitik und erst recht nicht über die gerügten Praktiken übermittelt.

90      Nach Ansicht der Kommission ist der erste Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

91      Sie macht als Erstes eine Reihe von Erwägungen zum Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht und zu den Voraussetzungen geltend, unter denen eine Muttergesellschaft für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich gemacht werden könne. Zu diesem letztgenannten Punkt erklärt sie unter Hinweis auf das Urteil AEG-Telefunken/Kommission (oben in Randnr. 29 angeführt), dass die Muttergesellschaft nicht nur in der Lage sein müsse, einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben, sondern dass sie auch tatsächlich Einfluss genommen haben müsse.

92      Hinsichtlich der zweiten der oben in Randnr. 91 genannten Voraussetzungen bestreitet die Kommission, dass sie verlange, dass die Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaft angewiesen habe, gegen Art. 81 EG zu verstoßen. Sie bringt vor, die Rechtsprechung nehme bei der Ausgestaltung dieser Voraussetzung stets Bezug auf das Fehlen von Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft bei der Bestimmung ihres allgemeinen Marktverhaltens, ohne einen konkreten Zusammenhang mit der betreffenden Zuwiderhandlung herzustellen.

93      Zu den Beweisen, mit denen die tatsächliche Ausübung einer Kontrolle über die Politik der Tochtergesellschaft belegt werden könne, gehöre der Umstand, dass die Muttergesellschaft im Verwaltungsrat dieser Tochtergesellschaft vertreten sei. Außerdem sei weniger wahrscheinlich, dass eine Tochtergesellschaft eigenständig sei, wenn sie auf demselben Markt wie ihre Muttergesellschaft oder auf einem mit diesem eng verbundenen Markt tätig sei. Neben diesen allgemeinen Gesichtspunkten könnten bestimmte spezifische Umstände zu dem Nachweis beitragen, dass die Muttergesellschaft an der Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft teilhabe oder dass sie Mechanismen eingerichtet habe, die es ihr erlaubten, die Tätigkeiten der Tochtergesellschaft zu überwachen.

94      Ferner sei in der Rechtsprechung anerkannt worden, dass von einer Muttergesellschaft, wenn sie die Anteile ihrer Tochtergesellschaft zu 100 % halte, zu vermuten sei, dass sie ihre Macht, das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zu beeinflussen, auch ausgeübt habe. Die Muttergesellschaft könne diese Vermutung widerlegen, indem sie Beweise dafür erbringe, dass die Tochtergesellschaft in Wirklichkeit auf dem Markt eigenständig handele.

95      Als Zweitens erinnert die Kommission daran, aus welchen Gründen sie in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen sei, dass Dimon für die von der Klägerin begangene Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht werden müsse.

96      Erstens halte Dimon über Intabex seit dem zweiten Halbjahr 1997 das gesamte Kapital der Klägerin, so dass angenommen werden könne, dass sie tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf deren Verhalten ausgeübt habe.

97      Diese Annahme werde zweitens durch weitere in ihrer Akte enthaltene Anhaltspunkte bestätigt. Die Kommission weist hierzu zunächst darauf hin, dass der An- und Verkauf von Tabak die Haupttätigkeit der Dimon-Gruppe ausmache, dass Dimon seit 1999 einen Großteil des verarbeitenden Tabaks der Klägerin aufkaufe und dass Dimon mit Cetarsa und Deltafina mehrere Verträge geschlossen habe, die die Weitervergabe von Aufträgen bzw. den Verkauf des Tabaks der Klägerin beträfen. Ferner habe die Klägerin „Tätigkeits- und Geschäftsberichte“ erstellt, in denen ihre Tätigkeit und insbesondere die zwischen den Verarbeitern getroffenen Vereinbarungen sowie die gemeinsame Verhandlungen mit den Erzeugern im Einzelnen beschrieben seien. Herr T. habe in seiner Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin und weiterer Gesellschaften der Dimon-Gruppe und somit als für Rechnung von Dimon handelnder Mittelsmann Ausfertigungen dieser Berichte erhalten. Schließlich nimmt die Kommission auf die im 379. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erwähnten Schreiben Bezug und weist insbesondere darauf hin, dass einige dieser Schreiben die in Rede stehenden wettbewerbsbeschränkenden Praktiken betroffen hätten und an Herrn T. oder Herrn S. gerichtet gewesen seien, die im Namen von Dimon gehandelt hätten, während andere Schreiben die Verträge über die Verarbeitung oder den Verkauf von Tabak betroffen hätten, die Dimon mit Cetarsa und Deltafina geschlossen habe.

98      Drittens sei es weder der Klägerin noch Dimon in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gelungen, die oben in Randnr. 94 angeführte Vermutung zu widerlegen. Der Umstand, dass die Klägerin über eine eigene örtliche Geschäftsleitung verfüge, reiche als solcher nicht zum Nachweis dessen aus, dass sie eigenständig gehandelt habe; der Direktionsvertrag sehe vor, dass Herr B. den vom Verwaltungsrat der Klägerin vorgegebenen „Systemen“ und „Verfahren“ unterworfen sei.

b)     Würdigung durch das Gericht

99      Das Wettbewerbsrecht betrifft die Tätigkeit von Unternehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 59), und der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 112).

100    In der Rechtsprechung ist ferner klargestellt worden, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C‑217/05, Slg. 2006, I‑11987, Randnr. 40, und des Gerichts vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T‑325/01, Slg. 2005, II‑3319, Randnr. 85).

101    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 145, vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C‑279/98 P, Slg. 2000, I‑9693, Randnr. 78, und vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C‑280/06, Slg. 2007, I‑10893, Randnr. 39).

102    Zur Frage, unter welchen Umständen einer juristischen Person, obwohl sie nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch Sanktionen auferlegt werden können, ist der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (Urteile des Gerichtshofs Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn. 132 und 133, vom 14. Juli 1972, Geigy/Kommission, 52/69, Slg. 1972, 787, Randnr. 44, und vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, Slg. 1973, 215, Randnr. 15), und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. entsprechend Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 117, und ETI u. a., oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 49).

103    In einem solchen Fall sind nämlich die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teile ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden damit ein einziges Unternehmen im Sinne der oben in den Randnrn. 99 und 100 angeführten Rechtsprechung. Nicht ein zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und erst recht nicht eine Beteiligung der Muttergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung, sondern der Umstand, dass beide ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, gestattet es somit der Kommission, eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑112/05, Slg. 2007, II‑5049, Randnr. 58).

104    Aus der Rechtsprechung folgt auch, dass sich die Kommission nicht mit der Feststellung begnügen kann, dass die Muttergesellschaft in der Lage sei, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben, sondern auch prüfen muss, ob ein solcher Einfluss tatsächlich ausgeübt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 137, und AEG-Telefunken/Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 50).

105    In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn. 136 und 137) und besteht zum anderen eine einfache Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil AEG-Telefunken/Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 50, und Urteil PVC II, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn. 961 und 984).

106    Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um anzunehmen, dass sie einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieser Tochtergesellschaft ausübt. Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße gesamtschuldnerisch zur Haftung heranziehen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 29).

107    Zwar hat der Gerichtshof in den Randnrn. 28 und 29 des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben in Randnr. 29 angeführt) neben dem 100%igen Besitz des Kapitals der Tochtergesellschaft weitere Umstände wie das Nichtbestreiten des von der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung beider Gesellschaften im Verwaltungsverfahren angeführt, doch wurden diese Umstände von ihm nur erwähnt, um die Gesamtheit der Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Argumentation gestützt hatte, und nicht, um die Anwendung der oben in Randnr. 105 genannten Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängig zu machen (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T‑69/04, Slg. 2008, II‑2567, Randnr. 57).

108    Schließlich ist klarzustellen, dass die aus dem Besitz des gesamten Kapitals abgeleitete Vermutung nicht nur dann gelten kann, wenn eine unmittelbare Beziehung zwischen der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft besteht, sondern auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen diese Beziehung durch eine dazwischengeschaltete Tochtergesellschaft mittelbar ist.

109    Im Übrigen kann die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gegen Unternehmen, die eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG begangen haben, durch Entscheidung Geldbußen von bis zu 10 % des von dem Einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen. Dieselbe Angabe war in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 enthalten.

110    Der in diesen Bestimmungen genannte Umsatz bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 auf den Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 119; Urteile des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑236/01, T‑239/01, T‑244/01 bis T‑246/01, T‑251/01 und T‑252/01, Slg. 2004, II‑1181, Randnr. 367, und vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnr. 533), d. h. des Unternehmens, dem die Zuwiderhandlung zugerechnet wurde und das daher für verantwortlich erklärt wurde (Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, T‑31/99, Slg. 2002, II‑1881, Randnr. 181, und vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T‑304/02, Slg. 2006, II‑1887, Randnr. 116).

111    Der Begriff „letztes Geschäftsjahr“ in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ist dahin zu verstehen, dass er das letzte Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung der Kommission bezeichnet, außer in den besonderen Situationen, in denen der Umsatz dieses letzten Geschäftsjahrs kein geeigneter Anhaltspunkt für die tatsächliche wirtschaftliche Situation des betroffenen Unternehmens und für die angemessene Höhe der gegen das Unternehmen zu verhängenden Geldbuße ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C‑76/06 P, Slg. 2007, I‑4405, Randnrn. 25, 29 und 30); dies ist hier nicht der Fall.

112    Im Rahmen dieses Teils stellt sich demnach die Frage, ob die Kommission im vorliegenden Fall Grund zu der Annahme hatte, dass das betroffene Unternehmen aus der Klägerin und der Gesellschaft an der Spitze der Gruppe, der sie angehört, also Dimon, gebildet wurde. Falls diese Frage bejaht wird, ist daraus abzuleiten, dass die Kommission in Anbetracht der oben in den Randnrn. 109 bis 111 angeführten Grundsätze in den Erwägungsgründen 442 und 446 der angefochtenen Entscheidung zu Recht den konsolidierten Umsatz von Dimon im Jahr 2003 für die Anwendung der genannten Obergrenze von 10 % des Umsatzes berücksichtigt hat.

113    Zur Prüfung dieser Frage ist zunächst zu ermitteln, welche Kriterien die Kommission in der angefochtenen Entscheidung für die Zurechnung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an deren Muttergesellschaft herangezogen hat und ob diese den von der Rechtsprechung in diesem Bereich aufgestellten Grundsätzen entsprechen; anschließend ist zu untersuchen, ob die Kommission diese Kriterien richtig angewandt hat, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass zwischen der Klägerin und Dimon eine wirtschaftliche Einheit bestehe.

 Zu den von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Kriterien für die Zurechnung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an deren Muttergesellschaft

114    Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Kommission aufgrund folgender Überlegungen einer Muttergesellschaft die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet hat und sie infolgedessen zusammen mit dieser in den Kreis der Adressaten dieser Entscheidung aufgenommen und für die Zahlung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße für gesamtschuldnerisch haftbar erklärt hat.

115    Die Kommission ging davon aus, dass eine solche Zurechnung möglich sei, wenn die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teile ein und derselben wirtschaftlichen Einheit seien und demzufolge ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bildeten (vgl. 374. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

116    Der entscheidende Faktor, auf den die Kommission ihre Feststellung, dass bei der Mutter- und ihrer Tochtergesellschaft eine solche Konstellation vorliege, stützte, ist das Fehlen eines eigenständigen Marktverhaltens der Tochtergesellschaft (vgl. 371. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), denn dieses Fehlen von Eigenständigkeit sei die Folge eines „entscheidenden Einflusses“ der Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft (vgl. Erwägungsgründe 18, 372, 373, 378, 380, 381, 383, 391, 392, 397, 399, 400, 422 und 441 der angefochtenen Entscheidung).

117    Die Kommission war in diesem Zusammenhang der Ansicht, sich nicht mit der Feststellung begnügen zu können, dass die Muttergesellschaft die Möglichkeit gehabt habe, einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zu nehmen, sondern dass ihr der Nachweis der tatsächlichen Ausübung eines solchen Einflusses obliege (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 18, 376, 384, 391, 392, 397, 399 und 400 der angefochtenen Entscheidung).

118    So ergibt sich u. a. aus dem 384. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission deshalb der Auffassung war, dass Sepi die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung von Cetarsa trotz ihrer Beteiligung an deren Kapital zu fast 80 % nicht zuzurechnen sei, weil sich in den Kommissionsakten kein Beleg dafür gefunden habe, dass Cetarsa ihr Marktverhalten nicht eigenständig bestimmt hätte.

119    Auch ergibt sich aus dem 18. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass der Grund, weshalb die Kommission weder Universal noch ihre 100%ige Tochtergesellschaft Universal Leaf für die Zuwiderhandlung von deren 90%iger Tochtergesellschaft, Taes, verantwortlich gemacht hat, darin besteht, dass ihr keine hinreichenden Beweise dafür vorlagen, dass beide tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf die Letztgenannte ausgeübt hätten.

120    Dieselben Grundsätze hat die Kommission im Fall der Muttergesellschaften von WWTE für die Zeit vor Mai 1998 angewandt. So befasste sie sich zunächst mit dem Nachweis, dass diese Muttergesellschaften über WWTE zusammen mit deren Vorsitzendem und zwei Mitgliedern seiner Familie eine gemeinsame Kontrolle ausübten, und brachte damit zum Ausdruck, dass sie in der Lage gewesen seien, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Gesellschaft auszuüben (vgl. Erwägungsgründe 388 bis 391 der angefochtenen Entscheidung). Dann bemühte sie sich – gestützt auf eine Reihe von im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Anhaltspunkte – um den Nachweis, dass diese Muttergesellschaften tatsächlich einen solchen Einfluss auf das Verhalten von WWTE ausübten (vgl. Erwägungsgründe 391, 392 und 400 der angefochtenen Entscheidung).

121    Im Übrigen wies sie darauf hin, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft halte, nach der Rechtsprechung vermutet werden könne, dass die Erstgenannte tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten der Zweitgenannten ausübe (vgl. 372. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

122    Um im vorliegenden Fall den Muttergesellschaften, bei denen eine solche Konstellation vorliegt, die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft zuzurechnen, beschloss die Kommission jedoch, sich nicht mit dem Rückgriff auf diese Vermutung zu begnügen, sondern sich auch auf tatsächliche Gesichtspunkte zu stützen, die dazu dienen, die tatsächliche Ausübung eines entscheidenden Einflusses durch diese Muttergesellschaften auf ihre Tochtergesellschaft nachzuweisen und damit die genannte Vermutung zu bestätigen (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 372, 375, 376 und 378 der angefochtenen Entscheidung).

123    So geht aus dem 18. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hervor, dass die Kommission die übergeordnete und die dazwischengeschaltete Muttergesellschaft von Deltafina, nämlich Universal und Universal Leaf, trotz ihrer 100%igen Kontrolle über Deltafina deshalb nicht für deren Zuwiderhandlung verantwortlich machte, weil ihr keine ausreichenden Beweise dafür vorlagen, dass sie tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausgeübt hatten. Dahin ist auch der 376. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu verstehen, auch wenn er nicht ganz klar gefasst ist. Auch wenn die Kommission in diesem Erwägungsgrund erklärt, in ihrer Akte finde sich „kein weiterer Hinweis darauf …, dass Universal … und Universal Leaf in materieller Hinsicht an den Verhaltensweisen beteiligt sind, die in [der angefochtenen] Entscheidung behandelt werden“, kann diese Erklärung neben dem 18. Erwägungsgrund dieser Entscheidung gelesen und in deren Zusammenhang gestellt jedoch nicht so verstanden werden, dass der Grund, aus dem die Kommission nicht von einer Verantwortlichkeit dieser beiden Muttergesellschaften – oder irgendeiner anderen Muttergesellschaft – ausgegangen ist, darin besteht, dass sie nicht in die Zuwiderhandlung verwickelt waren.

124    Ferner geht aus dem 18. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ebenso ausdrücklich hervor, dass der Grund, weshalb die Kommission Intabex, trotz deren 100%iger Kontrolle über die Klägerin, nicht für deren Zuwiderhandlung verantwortlich machte, das Fehlen von ausreichenden Beweisen für die tatsächliche Ausübung eines entscheidenden Einflusses der Erstgenannten auf die Zweitgenannte ist, da deren Beteiligung an jener rein finanzieller Natur gewesen sei (vgl. auch 376. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

125    Dagegen ist es gerade der Umstand, dass es in Bezug auf die Muttergesellschaften von WWTE für die Zeit von Mai 1998 an solche Beweise gegeben haben soll, die zu der Tatsache hinzukamen, dass die Erstgenannte das gesamte Kapital – oder, während einiger Monate nur, fast das gesamte Kapital – der Letztgenannten hielt, der die Kommission veranlasst hat, diesen Muttergesellschaften die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung zuzurechnen (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 375, 393, 396 und 398 der angefochtenen Entscheidung).

126    Dieselbe Methode wandte die Kommission im Fall von Dimon an. So begnügte sie sich, um diese für die Zuwiderhandlung der Klägerin vom zweiten Halbjahr 1997 an für verantwortlich zu erklären, nicht damit, sich auf die Vermutung zu stützen, die daraus folgt, dass Dimon von da an das gesamte Kapital der Klägerin hielt (vgl. Erwägungsgründe 375, 377 und 378 der angefochtenen Entscheidung), sondern sie berücksichtigte auch bestimmte zusätzliche Gesichtspunkte, die belegten, dass Dimon tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten dieser Gesellschaft ausgeübt hatte (vgl. Erwägungsgründe 375 und 378 bis 380 der angefochtenen Entscheidung).

127    Dies lässt sich insbesondere aus dem zweiten Satz des 378. Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung ableiten, auch wenn es dort heißt, dass diese weiteren Punkte bestätigten, dass Dimon „in der Position“ gewesen sei, einen solchen Einfluss auszuüben (siehe oben, Randnr. 33). Es ist richtig, dass, wie die Kommission in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts selbst einräumt, dieser Satz „klarer [hätte] formuliert werden können“. Neben den Erwägungsgründen 372 und 377 der angefochtenen Entscheidung und zusammen mit dem ersten Satz des 378. Erwägungsgrundes dieser Entscheidung gelesen, kann er jedoch nur in dem oben in Randnr. 126 beschriebenen Sinne verstanden werden.

128    Schließlich prüfte die Kommission die Stichhaltigkeit der Argumente, die die betreffenden Tochtergesellschaften (und/oder ihre Muttergesellschaften) in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend gemacht hatten, um ihr eigenständiges Auftreten auf dem Markt zu belegen (vgl. namentlich Erwägungsgründe 381 und 399 der angefochtenen Entscheidung). So wies sie die von Dimon angeführten Argumente als nicht schlüssig zurück und führte insbesondere aus, dass „eine eigens für die Tochtergesellschaft in Spanien eingesetzte Geschäftsführung nicht die Möglichkeit aus[schließt], dass Dimon bedeutenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft genommen hat“ (381. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

129    Es ist klarzustellen, dass die Kommission die oben in den Randnrn. 115 bis 117, 121 und 122 dargestellte Methode nicht nur auf die übergeordneten Muttergesellschaften angewandt hat, sondern auch auf die dazwischengeschalteten Muttergesellschaften, wie es – hinsichtlich der Letzteren – der Fall von Universal Leaf, Intabex, SCTC und TCLT zeigt.

130    Hinzu kommt, dass diese Methode – unbeschadet der nachstehend noch zu prüfenden Frage, ob sie im Fall der Klägerin richtig angewandt wurde – völlig den Grundsätzen entspricht, die von der Rechtsprechung, wie sie oben in den Randnrn. 99 bis 108 in Erinnerung gerufen worden ist, in diesem Bereich aufgestellt worden sind.

131    Die Kommission hat sich in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, für den Nachweis, dass die Erstgenannte tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik der Letztgenannten ausübte, nicht ausschließlich auf die in der Rechtsprechung niedergelegte Vermutung (siehe oben, Randnrn. 105 und 106) gestützt, sondern auch andere tatsächliche Gesichtspunkte berücksichtigt, um die Einflussnahme zu bestätigen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission in diesem Zusammenhang angegeben, dass sie sich in Anbetracht des Stands der zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung einschlägigen Rechtsprechung entschlossen habe, Vorsicht walten zu lassen.

132    Indem sie so vorgegangen ist, hat sie jedoch nur das erforderliche Beweismaß dafür, dass sie die Voraussetzung der tatsächlichen Ausübung eines entscheidenden Einflusses als erfüllt ansah, erhöht und dabei voll und ganz den grundlegenden Begriff der wirtschaftlichen Einheit beachtet, der der gesamten Rechtsprechung zur Zurechenbarkeit der Verantwortlichkeit für Zuwiderhandlungen an Rechtsträger, die ein einziges Unternehmen bilden, zugrunde liegt.

133    Die Kommission muss, wenn sie in einer Sache, in der es um eine Zuwiderhandlung unter Beteiligung mehrerer verschiedener Unternehmen geht, innerhalb des von der Rechtsprechung gesetzten Rahmens eine bestimmte Methode wählt, um festzustellen, ob von einer Verantwortlichkeit sowohl der Tochtergesellschaften, die die Zuwiderhandlung materiell begangen haben, als auch ihrer Muttergesellschaften auszugehen ist, zu diesem Zweck bei allen betroffenen Unternehmen dieselben Kriterien anwenden, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Die Kommission muss nämlich den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten, der nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1984, Sermide, 106/83, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28, und des Gerichts vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T‑311/94, Slg. 1998, II‑1129, Randnr. 309). Die Kommission teilt im Übrigen diesen Standpunkt, wenn sie im 384. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausführt, dass der Umstand, dass „die konkreten Umstände, die [sie] veranlasst haben, die Muttergesellschaft für das Verhalten der Tochtergesellschaft zur Verantwortung zu ziehen, von Fall zu Fall verschiedenen sein können. Diese Tatsache ist an sich keine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, sofern die Prinzipien der Haftbarkeit konsequent Anwendung finden.“

 Zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen der Klägerin und Dimon

134    Es ist zu prüfen, ob die Kommission die oben in den Randnrn. 115 bis 117, 121 und 122 dargestellten Kriterien richtig angewandt hat, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass zwischen der Klägerin und Dimon vom zweiten Halbjahr 1997 an eine wirtschaftliche Einheit bestanden habe, und die Letztgenannte deshalb für die Zuwiderhandlung und die Zahlung der Geldbuße gesamtschuldnerisch haftbar zu machen und sie in den Kreis der Adressaten der angefochtenen Entscheidung aufzunehmen.

135    Es steht fest, dass Dimon über Intabex in der Zeit vom 18. November 1997 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, das gesamte Kapital der Klägerin hielt. Es ist daher nicht zu bestreiten, dass Dimon während dieses Zeitraums in der Lage war, einen bestimmenden Einfluss auf deren Verhalten auszuüben (siehe oben, Randnr. 105).

136    Somit ist zu prüfen, ob für denselben Zeitraum auch die Voraussetzung erfüllt ist, dass Dimon – wie die Kommission behauptet – tatsächlich einen entscheidenden Einfluss ausgeübt hat.

137    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung im Fall der zu 100 % von ihren Muttergesellschaften kontrollierten Tochtergesellschaften die Entscheidung getroffen hat, sich nicht nur auf die oben in den Randnrn. 105, 106 und 121 angesprochene Vermutung zu stützen, um den Muttergesellschaften die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaften zuzurechnen, sondern auch zusätzliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die tatsächliche Ausübung eines entscheidenden Einflusses belegten (siehe oben, Randnrn. 122 bis 127).

138    Zu prüfen ist somit, ob die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Gesichtspunkte über die Tatsache hinaus, dass Dimon das gesamte Kapital der Klägerin hielt, rechtlich hinreichend belegen, dass die Erstgenannte im Bezugszeitraum tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten der Zweitgenannten ausübte. Diese Gesichtspunkte werden im 379. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung sowie in den Fn. 303 bis 305 dieser Entscheidung genannt. Es geht im Wesentlichen um verschiedene von der Klägerin stammende und nach Ansicht der Kommission an Dimon gerichtete Berichte und Schreiben.

139    Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, wird zu prüfen sein, ob die Aussagen der Klägerin, wie sie oben in Randnr. 84 wiedergegeben sind, dieses Ergebnis zu entkräften vermögen.

–       Zu den „Tätigkeits- und Geschäftsberichten“

140    Die Kommission beruft sich auf eine Reihe von „Tätigkeits- und Geschäftsberichten“, die die Klägerin verfasst habe, und weist insbesondere darauf hin, dass in diesen Berichten häufig auf die fraglichen rechtswidrigen Praktiken Bezug genommen werde. Diese 14, einen Zeitraum von Dezember 1998 bis Mai 2001 abdeckenden Berichte sind in Fn. 303 der angefochtenen Entscheidung aufgeführt.

141    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Berichte detaillierte Informationen nicht nur zu verschiedenen Aspekten der Geschäftstätigkeit der Klägerin, wie den Verlauf der Wirtschaftsjahre in Bezug auf den Rohtabakeinkauf (angekaufte Mengen, Einkaufspreis usw.), die Mengen verarbeiteten Rohtabaks und die mit Cetarsa geschlossenen Verträge über das Dreschen eines Teils ihres Tabaks, die regelungstechnischen Entwicklungen auf dem Rohtabaksektor und die Zusammenkünfte innerhalb der Anetab sowie mit den landwirtschaftlichen Verbänden und Erzeugergemeinschaften, sondern auch – wie im 379. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung betont wird – zu den fraglichen rechtswidrigen Praktiken enthielten.

142    Ferner geht aus der Akte hervor, dass die betreffenden Berichte von Herrn B. erstellt wurden und nach den eigenen Angaben der Klägerin an die Mitglieder ihres Verwaltungsrats gerichtet waren.

143    Zu diesem letztgenannten Punkt ist festzustellen, dass Dimon genau an dem Tag, an dem sie – über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Intabex, die an der Klägerin nur eine Beteiligung rein finanzieller Natur hielt – die gesamten Anteile an der Klägerin erworben hatte, drei der vier Mitglieder dieses Verwaltungsrats austauschte, indem sie u. a. zwei Personen (Herrn G. und Herrn T.) dorthin entsandte, die damals bereits in anderen Gesellschaften der Dimon-Gruppe Funktionen ausübten. So war Herr G. zu dieser Zeit auch Exekutivdirektor der Compañia de Filipinas SA, einer in der Produktion von schwarzem Tabak tätigen Tochtergesellschaft von Intabex mit Sitz in Spanien, und Herr T. war auch bei Dimon International Services beschäftigt und Mitglied des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft (bis August 1998).

144    In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Bedeutung der Funktionen hervorzuheben, die Herr T. in der Dimon-Gruppe wahrnahm. Neben seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Klägerin während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung und im Verwaltungsrat von Dimon International Services bis August 1998, hatte Herr T. nämlich einen Sitz im Verwaltungsrat zweier weiterer Gesellschaften der Dimon-Gruppe, nämlich der Intabex Holding Worldwide SA (von 1998 bis 1999) und der LRH Travel Ltd (bis November 2000). Zudem war er, wie die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben hat, damit beauftragt, „die effektive Integration der Intabex-Gruppe in die Dimon-Gruppe zu gewährleisten“. Hinzu kommt, dass, wie nachstehend in Randnr. 160 näher erläutert werden wird, mehreren in der Akte enthaltenen Schreiben zu entnehmen ist, dass die Klägerin Herrn T. zu ihre Geschäftstätigkeit betreffenden Fragen konsultierte oder seine vorherige Zustimmung zu bestimmten wichtigen Entscheidungen einholte. In Anbetracht dieser Anhaltspunkte durfte die Kommission annehmen, dass Herr T. im Namen der an der Spitze der Dimon-Gruppe stehenden Gesellschaft, nämlich Dimon, handelte und die Rolle des Mittelsmanns zwischen dieser und der Klägerin einnahm. Der Umstand, dass Herr T. eine Auseinandersetzung mit Dimon gehabt haben soll, die dazu geführt habe, dass Dimon seinem Amt als Mitglied des Verwaltungsrats von Dimon International Services im August 1998 ein Ende gesetzt habe, kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen. Nach diesem Zeitpunkt blieb Herr T. nämlich nicht nur bei dieser Gesellschaft beschäftigt, sondern auch Mitglied des jeweiligen Verwaltungsrats der Klägerin, von Intabex Holding Worldwide und der LRH Travel.

145    Die oben in den Randnrn. 142 bis 144 dargelegten Umstände zeigen, dass Dimon über die von ihr ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats der Klägerin, und insbesondere über Herrn T. deren Tätigkeiten überwachen und bewirken wollte, dass sie sich im Einklang mit der Geschäftspolitik der Dimon-Gruppe entwickelten. Daher konnte die Kommission, auch wenn die fraglichen „Tätigkeits- und Geschäftsberichte“ der Form nach diesen Mitgliedern und nicht unmittelbar Dimon selbst übermittelt wurden, im 380. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Feststellung treffen, dass diese Gesellschaft über den Inhalt dieser Berichte und insbesondere über die fraglichen rechtswidrigen Praktiken unterrichtet war. Diese Feststellung wird durch den im 379. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erwähnten Umstand untermauert, dass diese Berichte systematisch aus dem Spanischen ins Englische, die Arbeitssprache von Dimon, übersetzt wurden.

146    Schließlich steht fest, dass Dimon, die unbestreitbar in der Lage war, einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten der Klägerin auszuüben (siehe oben, Randnrn. 105 und 135), den ihr solchermaßen bekannten rechtswidrigen Praktiken nie widersprach und auch – trotz der Gefahr von Verfolgung oder Schadensersatzklagen Dritter, der sie sich mit diesem Verhalten aussetzte – gegenüber ihrer Tochtergesellschaft keine Maßnahme ergriff, um deren weitere Beteiligung an der Zuwiderhandlung zu unterbinden (vgl. auch 382. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission konnte daraus zulässigerweise ableiten, dass Dimon diese Beteiligung stillschweigend billigte, und eine solche Verhaltensweise als weiteres Indiz für die Ausübung eines entscheidenden Einflusses auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ansehen.

–       Zum Schriftwechsel zwischen der Klägerin und Dimon

147    Die Kommission stützt sich weiter auf eine Reihe von Schreiben, die zwischen der Klägerin und Dimon ausgetauscht worden seien, und weist darauf hin, dass in einigen dieser Schreiben auf die fraglichen rechtswidrigen Praktiken Bezug genommen werde, während andere die von Dimon mit Cetarsa und Deltafina geschlossenen Verträge über die Verarbeitung von Tabak oder über den Verkauf von verarbeitetem Tabak und wieder andere ganz allgemein die Einkaufsbedingungen für Rohtabak und den in Spanien geltenden rechtlichen Rahmen betroffen hätten.

148    Was die Schreiben betrifft, die zur ersten oben in Randnr. 147 erwähnten Gruppe zählen, verweist die Kommission im 379. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung beispielhaft auf die Erwägungsgründe 168 und 179 sowie auf die Fn. 217 und 229 dieser Entscheidung.

149    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass diese Schreiben tatsächlich auf die fraglichen rechtswidrigen Praktiken Bezug nehmen.

150    So hatte das im 168. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erwähnte Fax vom 14. Dezember 1998 von Herrn B. an Herrn D. (bei Dimon International, einer Tochtergesellschaft der Dimon-Gruppe mit Sitz in den USA) entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht ausschließlich einen von ihr mit Deltafina geschlossenen Vertrag über den Verkauf von verarbeitetem Tabak zum Gegenstand, sondern betraf auch die genannten Praktiken. Dies geht aus dem dritten Abschnitt dieses Faxes eindeutig hervor, in dem Herr B. Folgendes ausführt:

„Sobald ich die Preise der vier Unternehmen erhalte, werde ich Sie entsprechend informieren. Ich kann Ihnen jedoch jetzt schon versichern, dass die Probleme, die bei Ihrem Besuch in Spanien noch so schwerwiegend erschienen, nicht mehr bestehen, da alle Unternehmen das vereinbarte Ziel von 87 [ESP] (bis auf 2 bis 3 ESP genau) [pro kg] eingehalten haben, wobei es sich hier um die offiziellen Zahlen handelt. Wir vermuten jedoch, dass Cetarsa den Erzeugern andere Beträge gezahlt hat als wir.“

151    Im 179. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wird auf einen Bericht von Herrn B. Bezug genommen, der das Datum 5. Mai 1998 trägt, der für Herrn T. bestimmt war und von dem eine Ausfertigung per Fax am Vorabend von Herrn B. an die beiden weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats der Klägerin gesandt worden war. In diesem Bericht, in dem der Verlauf des Wirtschaftsjahrs 1998 in Bezug auf den Tabakeinkauf dargestellt wird, heißt es u. a., dass „[die Klägerin] Vereinbarungen schließen konnte, durch die der Preiskampf, der so charakteristisch für das vergangene Jahr war, vermieden werden konnte“, dass „[d]ie Preise … zwischen den [Verbänden] und den [Tabakerzeugergemeinschaften] ausgehandelt worden [sind]“, dass „[a]uf diese Weise … zum ersten Mal ein Preiskampf zwischen den Unternehmen vermieden werden [konnte] und jedes Unternehmen … genau die Mengen kaufen [konnte], die es beabsichtigt hatte“ und dass „die Verhandlungen mit [diesen Gemeinschaften] schwierig [waren], aber alle Unternehmen … ihre Standpunkte verteidigen [konnten] und … dennoch in der Lage [waren], zusammenzuarbeiten“. In diesem Bericht wird weiter ausgeführt, dass die Klägerin und WWTE sich geeinigt hätten, die gleichen Tabakmengen wie im Vorjahr zu kaufen, und dass sich die Verarbeiter darauf geeinigt hätten, den Erzeugergemeinschaften Prämienvorschüsse in Höhe von 35 ESP pro kg für die Sorte Virginia und in Höhe von 45 ESP pro kg für die Burley-Sorten zu zahlen. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass „weitere Vereinbarungen zwischen den Verarbeitungsunternehmen in Zukunft wünschenswert wären“. In Anbetracht dieser Umstände lässt sich nicht bestreiten, dass der Bericht vom 5. Mai 1998 auf die fraglichen rechtswidrigen Praktiken Bezug nahm.

152    Das Gleiche gilt für die E-Mail von Herrn B. an Herrn S. vom 30. Oktober 2000, auf die in Fn. 217 der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird. In diesem Schreiben erinnert Herr B. eingangs daran, dass bei einer im Rahmen der Anetab organisierten Sitzung die Verarbeiter über eine von den Erzeugergemeinschaften und -verbänden geforderte Preiserhöhung diskutiert hätten und einmütig übereingekommen seien, diese abzulehnen. Sodann führt er aus, dass bei einer Sitzung mit diesen Gemeinschaften und Verbänden die Verarbeiter ihre Position verteidigt und jenen unmissverständlich mitgeteilt hätten, dass sie die von ihnen geforderte Steigerung um 20 % nicht akzeptierten.

153    Was die in Fn. 229 der angefochtenen Entscheidung erwähnte E-Mail von Herrn B. an Herrn S. vom 9. Mai 2001 betrifft, heißt es dort, dass die Verarbeiter am Sitz von Anetab zusammengekommen seien „um die Preisverhandlungen mit den Erzeugern vorzubereiten“, womit klar darauf hingewiesen wird, dass sich die Erstgenannten über die Einkaufspreise für Rohtabak abstimmten.

154    Ferner ist wie im Fall der erwähnten „Tätigkeits- und Geschäftsberichte“ davon auszugehen, dass die Kommission im 380. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Recht annahmen, dass Dimon über den Inhalt der oben in den Randnrn. 150 bis 153 erwähnten Schriftstücke und dementsprechend über die fraglichen rechtswidrigen Praktiken informiert war, auch wenn diese Berichte der Form nach nicht an sie gerichtet waren.

155    So ist in Bezug auf den Bericht, der das Datum 5. Mai 1998 trägt und den Herr B. an Herrn T. gesandt hatte (siehe oben, Randnr. 151), bereits oben in Randnr. 144 erläutert worden, dass Herr T. im Namen von Dimon handelte und die Rolle des Mittelsmanns zwischen dieser und der Klägerin einnahm. Zu dem am 14. Dezember 1998 an Dimon International gesandten Fax (siehe oben, Randnr. 150) genügt die Feststellung, dass die Klägerin selbst angegeben hat, sie habe mit diesem Fax „ihrem neuen Anteilseigner“ bestimmte Informationen zukommen lassen wollen. Bei diesem handelte es sich aber gerade um Dimon und nicht um Dimon International.

156    Die E-Mails vom 30. Oktober 2000 und 9. Mai 2001 (siehe oben, Randnrn. 152 und 153) wurden an Herrn S. gesandt. Entgegen dem, was die Klägerin zu verstehen gibt, war dieser kein einfacher Angestellter von Dimon International Services, sondern nahm in der Dimon-Gruppe eine Stellung auf höchster Ebene ein, so dass die Kommission wie bei Herrn T. zu Recht annehmen konnte, dass er im Namen der an der Spitze dieser Gruppe stehenden Gesellschaft, nämlich Dimon, handelte. So hat die Klägerin in ihrer Antwort vom 18. März 2002 auf ein Auskunftsersuchen der Kommission angegeben, dass Herr S. die Funktionen des „Regionaldirektors der Dimon-Gruppe in Europa“ ausgeübt habe. Auch in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in ihren Schriftsätzen hat sie erläutert, dass er seit dem Jahr 2000 „eine Stelle zur Koordinierung der Europa-Geschäfte innegehabt“ habe. Einige Angaben in der E-Mail vom 9. Mai 2001 und in der Antwort von Herrn S. darauf sprechen darüber hinaus für die Bedeutung seiner Rolle innerhalb der Dimon-Gruppe. So unterrichtet Herr B. Herrn S. in diesem Schreiben auch von einem Treffen mit dem Präsidenten von Deltafina am Rande der Zusammenkunft, die am Sitz von Anetab stattgefunden habe, um zwei von ihm als „äußerst wichtig“ bezeichnete Fragen zu erörtern, und machte ihn auch darauf aufmerksam, dass der Letztgenannte ihn schnellstmöglich anrufen werde, um eine Einigung darüber zu erzielen. Per E-Mail vom selben Tag antwortete Herr S. Herrn B., er habe gerade mit dem Präsidenten von Deltafina gesprochen und sie hätten ein baldiges Treffen vereinbart. Er teilte Herrn B. darüber hinaus seine Zustimmung zu den Vorschlägen mit, die dieser ihm hinsichtlich der genannten Fragen gemacht hatte.

157    Schließlich konnte die Kommission daraus, dass Dimon angesichts der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung, obwohl sie solchermaßen darüber informiert war, keinerlei Reaktion zeigte, zulässigerweise ableiten, dass Dimon dieses rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft stillschweigend billigte, und dies als weiteres Indiz für die Ausübung eines entscheidenden Einflusses auf deren Verhalten ansehen (siehe oben, Randnr. 146).

158    Die Schreiben, die zur zweiten oben in Randnr. 147 erwähnten Gruppe zählen, sind in Fn. 304 der angefochtenen Entscheidung aufgeführt. Es handelt sich im Wesentlichen um zwischen Herrn B. auf der einen und Herrn T. oder Herrn S. auf der anderen Seite ausgetauschte Faxe oder E-Mails. Aus den oben in den Randnrn. 144 und 156 bereits dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die beiden Letztgenannten im Namen von Dimon handelten.

159    Einige dieser Schreiben betreffen einen im Jahr 2001 neu verhandelten Vertrag vom September 1998, mit dem bestimmte Aufträge über die Verarbeitung von Tabak der Klägerin von Cetarsa weiter vergeben wurden. Diesem Schreiben ist eindeutig zu entnehmen, dass dieser Vertrag von Herrn B. im Namen und für Rechnung von Dimon geschlossen wurde und dass diese über Herrn T. und Herrn S. tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf die Verhandlungen über diesen Vertrag genommen hat.

160    So weist Herr B. in einem Fax vom 9. September 1998 an Herrn T. darauf hin, dass kürzlich mehrere Treffen mit Cetarsa stattgefunden hätten, um eine Lösung der „von Dimon gestellten offenen Fragen“ zu finden, und erbittet ausdrücklich die Zustimmung von Herrn T. zu einigen der Vertragsbedingungen, die in dem diesem Fax als Anhang beigefügten Protokoll eines dieser Treffen genannt sind. Es ist zu betonen, dass Herr B. in diesem Protokoll ausdrücklich als Vertreter von Dimon bezeichnet wird. In diesem Sinne ist auch darauf hinzuweisen, dass Herr B. Herrn T. in einem Fax vom 14. September 1998 davon in Kenntnis setzt, dass er „wie [von ihm] angegeben“ erneut mit Cetarsa zusammengetroffen sei und dass an dem mit dieser zu unterzeichnenden Vertrag Änderungen vorgenommen worden seien, für die er Herrn T. um Zustimmung bitte. In einem Fax vom 15. September 1998 teilt Herr B. Herrn T. mit, dass er den ihm vom Letztgenannten am Vorabend übermittelten Änderungsvorschlag an Cetarsa weitergeleitet habe und dass dieser Verarbeiter einen Gegenvorschlag unterbreitet habe. Herr B. bittet Herrn T. um Mitteilung, ob dieser Vorschlag angenommen werden solle. Schließlich ist zu bemerken, dass Dimon in der endgültigen Fassung des mit Cetarsa geschlossenen Vertrags, den Herr B. Herrn T. per Fax vom 18. September 1998 gesandt hat, ausdrücklich als eine der beiden Vertragsparteien und Herr B. als ihr Vertreter bezeichnet werden.

161    Ebenso ist festzustellen, dass Herr B. Herrn S. in einer E-Mail vom 3. April 2001 über den Verlauf der Neuverhandlung des oben in Randnr. 160 erwähnten Vertrags unterrichtet und die Besorgnis zum Ausdruck gebracht hat, dass Cetarsa von Dimon dieselben Bedingungen verlangen werde, wie sie mit Herrn M., dem Präsidenten von Deltafina, im Rahmen eines parallel mit dieser im Namen von Universal geschlossenen Vertrags vereinbart worden seien, und daher Herrn S. ersucht hat, mit Herrn M. Kontakt aufzunehmen. Aus einer E-Mail vom darauffolgenden Tag von Herrn S. an Herrn B. geht hervor, dass der Erstgenannte tatsächlich versucht hat, Herrn M. zu erreichen.

162    Schließlich berichtet Herr B. Herrn S. in einer E-Mail vom 7. März 2001 über eine Begegnung, die er „wie in Camberley vereinbart“ (dem Sitz von Dimon International Services im Vereinigten Königreich), am Vortag mit einem Vertreter von Cetarsa gehabt habe und bei der sie u. a. bestimmte Aspekte des im Stadium der Neuverhandlung mit der Letztgenannten befindlichen Vertrags erörtert hätten.

163    Andere Schreiben, die zur zweiten oben in Randnr. 147 erwähnten Gruppe zählen, betreffen einen Vertrag, mit dem Deltafina einen Großteil des verarbeiteten Tabaks der Klägerin kaufte. So bittet Herr T. Herrn B. in einem Fax vom 14. September 1998 um Erläuterungen zu bestimmten Preisen und weiteren im Rahmen dieses Vertrags vereinbarten Bedingungen. Mit Fax vom selben Tag machte Herr B. gegenüber Herrn T. diese Angaben. Zudem beantwortete Herr T. in dem oben in Randnr. 150 erwähnten Fax vom 14. Dezember 1998 neben einer Bezugnahme auf die fraglichen rechtswidrigen Praktiken eine Frage, die ihm Herr D. – der u. a. Mitglied des Verwaltungsrats von Dimon war – zur Durchführung dieses Vertrags gestellt hatte. Letztlich belegt die oben in den Randnrn. 153 und 156 erwähnte E-Mail vom 9. Mai 2001 nicht nur, dass Dimon über diese Praktiken unterrichtet war, sondern auch, dass sie auf die Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und Deltafina Einfluss genommen hat.

164    Das Vorbringen der Klägerin, die oben in den Randnrn. 158 bis 163 geprüften Schreiben stünden in keinem Zusammenhang mit den Ankäufen von Rohtabak, ist ohne Belang. Die Eigenständigkeit einer Tochtergesellschaft gegenüber ihrer Muttergesellschaft ist nämlich nicht ausschließlich anhand ihrer Tätigkeit im Bereich der von der Zuwiderhandlung betroffenen Waren zu beurteilen. Wie bereits oben in Randnr. 102 ausgeführt worden ist, sind für die Feststellung, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten eigenständig bestimmt, alle erheblichen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen Tochter- und Muttergesellschaft zu berücksichtigen, die sich je nach Fall unterschiedlich darstellen können und deren abschließende Aufzählung deshalb nicht möglich ist.

165    Schließlich sind die Schreiben der dritten oben in Randnr. 147 erwähnten Art in Fn. 305 der angefochtenen Entscheidung detailliert aufgeführt.

166    Es handelt sich um von Herrn B. an Herrn S. gerichtete E-Mails, die, wie die Kommission im 379. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausführt, ganz allgemein die Einkaufsbedingungen für Rohtabak und den in Spanien geltenden Regelungsrahmen betreffen. Diese E-Mails sind insoweit einschlägig, als sie zeigen, dass Dimon über Herrn S. die Situation auf dem spanischen Markt genau beobachtete.

–       Zum Vorbringen der Klägerin zum Nachweis ihres eigenständigen Handelns auf dem Markt

167    Zunächst die festzustellen, dass die Klägerin ihre Argumentation in weiten Teilen auf die Auffassung stützt, dass der entscheidende Einfluss, den eine Muttergesellschaft ausüben müsse, damit ihr die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet werden könne, Tätigkeiten betreffen müsse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Zuwiderhandlung stünden, hier also den Ankauf von Rohtabak. Aus den oben in den Randnrn. 102 und 164 dargelegten Gründen kann diese Auffassung jedoch nicht geteilt werden.

168    So kann die Behauptung der Klägerin, keine Gesellschaft der Dimon-Gruppe habe ihre Tätigkeiten des Rohtabakeinkaufs kontrolliert, abgesehen davon, dass diese Behauptung – wie den nachstehenden Ausführungen zu entnehmen ist – nicht zutrifft, nicht zum Nachweis dessen ausreichen, dass sie in der Zeit, nachdem sie von Dimon erworben wurde, auf dem Markt eigenständig gehandelt hat. Das Gleiche gilt für ihre Behauptung, sie habe weder Dimon noch irgendeine andere Gesellschaft der Dimon-Gruppe hinsichtlich ihrer Rohtabakeinkaufspolitik zu Rate gezogen. Diese Behauptungen können umso weniger überzeugen, als Dimon, wie aus den oben in den Randnrn. 158 bis 163 geprüften Dokumenten hervorgeht, über Herrn T. oder Herrn S. in weitere Bereiche der Geschäftspolitik der Klägerin, nämlich die Weitervergabe bestimmter Aufträge über die Verarbeitung von Rohtabak und den Verkauf von verarbeiteten Tabak, aktiv eingegriffen hat.

169    Ferner ist ohne Weiteres das Argument der Klägerin zurückzuweisen, die Kommission habe nicht hinreichend nachgewiesen, dass Dimon – oder irgendeine andere Gesellschaft der Dimon-Gruppe – sie angewiesen habe, die Zuwiderhandlung zu begehen, oder an dieser unmittelbar beteiligt gewesen sei. Wie oben in Randnr. 103 bereits ausgeführt worden ist, ist es nämlich nicht ein zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und erst recht nicht eine Beteiligung der Muttergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung, sondern der Umstand, dass beide ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, der es der Kommission gestattet, eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten.

170    Des Weiteren stellt das von Intabex darauf gestützte Argument, dass sie beim Erwerb der Klägerin beschlossen habe, drei der vier Mitglieder des Verwaltungsrats der Klägerin zu ersetzen, die Stichhaltigkeit der von der Kommission vertretenen Auffassung keineswegs in Frage, sondern spricht eher dafür, dass Dimon, wie oben in Randnr. 145 bereits dargelegt worden ist, nicht beabsichtigte, der Klägerin eine umfassende Eigenständigkeit zuzugestehen, sondern deren Tätigkeiten überwachen und bewirken wollte, dass sie sich im Einklang mit der Geschäftspolitik der Dimon-Gruppe entwickelten. Insoweit ist daran zu erinnern, dass zum einen Intabex zu 100 % von Dimon kontrolliert wurde und an der Klägerin nur eine Beteiligung rein finanzieller Art hielt und dass zum anderen zwei der neuen Mitglieder des Verwaltungsrats der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Ernennung durch Intabex bereits in anderen Gesellschaften der Dimon-Gruppe Funktionen ausübten (siehe oben, Randnr. 143).

171    Der Umstand, dass, als die Klägerin von Intabex erworben wurde, zum einen Herr B. in seiner Position als Vorsitzender des Verwaltungsrats belassen wurde und zum anderen sein vormaliges für die Steuerung und Durchführung der Einkäufe zuständiges Team bestehen blieb, beweist nicht als solcher, dass die Klägerin auf den Markt eigenständig handelte, nicht einmal soweit es nur die Tätigkeit des Rohtabakeinkaufs betrifft. Zum einen nämlich ging dieser Umstand, wie die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgeführt hat, auf eine Entscheidung von Dimon und nicht der Klägerin zurück. Zum anderen ist es völlig üblich, dass eine internationale Gruppe, die das gesamte Gesellschaftskapital einer Gesellschaft übernimmt, die auf einem bestimmten nationalen Markt tätig ist, auf dem die Gruppe zuvor noch nie tätig war – wie es bei der Dimon-Gruppe der Fall war – an einigen früheren Führungskräften dieser Gesellschaft sowie an dem Team, das zuvor für deren Einkäufe zuständig war, festhält.

172    Was schließlich den Direktionsvertrag angeht, räumt er Herrn B. in Bezug auf die Leitung der Klägerin und insbesondere den Rohtabakeinkauf weitreichende Befugnisse ein, sieht gleichwohl aber in Art. 1 Abs. 1 ausdrücklich vor, dass dieser unter Beachtung insbesondere der „Methoden und Verfahren handeln [muss], die ihm vom Verwaltungsrat [der Klägerin] vorgegeben werden“. Darüber hinaus verpflichtet Art. 1 Abs. 2 des Direktionsvertrags Herrn B., „[diesen Verwaltungsrat] regelmäßig und detailliert über die Entwicklung der Tätigkeiten der Gesellschaft [zu] unterrichten und zu den Zeitpunkten und in der Form, die ihm vom Verwaltungsrat angegeben werden, die Berichte [zu] erstellen und vor[zu]legen, die [dieser] Verwaltungsrat gegebenenfalls anfordert“. Somit liegt auf der Hand, dass Herr B. bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben einschließlich derjenigen in Bezug auf den Rohtabakeinkauf der Kontrolle durch den Verwaltungsrat der Klägerin sowie den Anweisungen unterworfen blieb, die ihm diese erteilen konnte. Vom Gericht in der Sitzung hierzu befragt, hat die Klägerin im Übrigen ausdrücklich eingeräumt, dass ihr Verwaltungsrat, wie bei jeder anderen Gesellschaft in Spanien auch, befugt sei, die Entscheidungen ihres Generaldirektors abzulehnen, zu ändern oder aufzuheben. Der Umstand, wenn er denn bewiesen wäre, dass der Verwaltungsrat der Klägerin in der Praxis weder zu irgendeinem Zeitpunkt so vorgegangen sei noch „Methoden“ oder „Verfahren“ wie die oben genannten ausgearbeitet habe, ändert nichts daran, dass Herr B. entgegen dem, was die Klägerin zu verstehen gibt, hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft und auch nur hinsichtlich ihrer Rohtabakeinkaufspolitik nicht über völlige Handlungsfreiheit verfügte. Hinzu kommt, dass die im Direktionsvertrag vorgenommene Übertragung von Befugnissen auf Herrn B., anders als die Klägerin glauben machen will, nichts Außergewöhnliches war und diese in keiner Weise von anderen Gesellschaften spanischen Rechts abhob. Es ist nämlich durchaus üblich, dass der Verwaltungsrat einer Gesellschaft sich nicht um deren laufende Geschäfte kümmert.

173    In Anbetracht der oben in Randnr. 145 getroffenen Feststellung, wonach Dimon über die von ihr ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats der Klägerin, insbesondere Herrn T., die Tätigkeit der Klägerin überwachte, können die Argumente, die auf den Direktionsvertrag und die Herrn B. zugewiesenen Befugnisse gestützt sind, nicht überzeugen. In diesem Sinne ist allgemeiner in Bezug auf den Umstand, dass die Klägerin über ihre eigene örtliche Geschäftsleitung verfügt, mit der Kommission festzustellen, dass er als solcher nicht beweist, dass die Klägerin ihr Marktverhalten gegenüber ihrer Muttergesellschaft eigenständig festlegt. So befand sich die Klägerin im vorliegenden Fall zwar gewiss in einer solchen Situation, handelte gleichwohl aber unter der Aufsicht von Dimon, und diese spielte sogar in bestimmten Bereichen ihrer Geschäftspolitik eine aktive Rolle (siehe insbesondere die vorstehenden Randnrn. 158 bis 163).

174    Nach alledem hat die Kommission im Ergebnis zu Recht das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen der Klägerin und Dimon vom 18. November 1997 an angenommen und die Letztgenannte deshalb für die Zuwiderhandlung und die Zahlung der Geldbuße gesamtschuldnerisch haftbar gemacht und sie in den Kreis der Adressaten der angefochtenen Entscheidung aufgenommen.

175    In Ansehung der oben in den Randnrn. 109 bis 111 in Erinnerung gerufenen Grundsätze, ist der Schluss zu ziehen, dass die Kommission somit zu Recht auf den konsolidierten Umsatz von Dimon im Jahr 2003, dem Jahr, das demjenigen vorausging, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, abgestellt hat, um die Obergrenze von 10 % nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zu berechnen.

176     Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

2.     Dritter Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und unzulängliche Begründung

a)     Vorbringen der Parteien

177    Die Klägerin macht erstens geltend, dass die Kommission erst in der Klagebeantwortung unter Verstoß gegen die Begründungspflicht erstmals dargelegt habe, aus welchen Gründen Dimon für die in Rede stehende Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch haftbar zu machen sei. Insbesondere habe die Kommission in diesem Zusammenhang weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in der angefochtenen Entscheidung darauf abgestellt, dass Herr T. eines der Mitglieder des Verwaltungsrats der Klägerin und ein „wichtiger Direktor“ von Dimon gewesen sei, dass er der Letztgenannten eine Ausfertigung der Berichte übermittelt habe, die er von Herrn B. erhalten habe, und dass er dafür gesorgt habe, dass Dimon tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf die Klägerin habe ausüben können.

178    Zweitens habe die Kommission die etwaige Verantwortlichkeit der Muttergesellschaften von Taes und von Cetarsa auf der einen und die ihrer Muttergesellschaft auf der anderen Seite auf der Grundlage „völlig unterschiedlicher“ Kriterien beurteilt und somit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

179    Nach Ansicht der Kommission ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei den beiden Rügen, aus denen er sich zusammensetze, um neue Rügen handele.

180    Auf jeden Fall seien diese beiden Rügen unbegründet.

b)     Würdigung durch das Gericht

181    Was erstens die Rüge eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz betrifft, genügt die Feststellung, dass es sich um eine neue, erstmals in der Erwiderung erhobene Rüge handelt, die nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Sie ist daher nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen.

182    Was zweitens die Rüge anbelangt, mit der ein Begründungsmangel geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass die Klägerin auch sie erstmals in der Erwiderung erhoben hat. Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass das Gericht sie im vorliegenden Fall nicht prüfen könnte. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage stellt nämlich ein Klagegrund, mit dem die unzulängliche Begründung eines Rechtsakts gerügt wird, einen Gesichtspunkt dar, den der Unionsrichter von Amts wegen prüfen kann und muss und der daher von den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens geltend gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T‑45/98 und T‑47/98, Slg. 2001, II‑3757, Randnr. 125).

183    Nach ständiger Rechtsprechung muss die durch Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil Hoek Loos/Kommission, oben in Randnr. 110 angeführt, Randnr. 58).

184    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss eine Entscheidung zur Anwendung von Art. 81 EG, wenn sie eine Mehrzahl von Adressaten betrifft und sich die Frage stellt, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, im Hinblick auf jeden der Adressaten hinreichend begründet sein, insbesondere aber im Hinblick auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zur Last gelegt wird (Urteile des Gerichts vom 28. April 1994, AWS Benelux/Kommission, T‑38/92, Slg. 1994, II‑211, Randnr. 26, und vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission, T‑330/01, Slg. 2006, II‑3389, Randnr. 93).

185    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der oben in den Randnrn. 27 bis 37 enthaltenen Zusammenfassung des Teils der angefochtenen Entscheidung, der deren Adressaten betrifft, sowie aus den oben in den Randnrn. 114 bis 129 getroffenen Feststellungen, dass die Kommission in dieser Entscheidung hinreichend begründet hat, weshalb sie beschloss, Dimon die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung der Klägerin zuzurechnen. So legte sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts die Grundsätze dar, die sie anzuwenden gedachte, um diese Adressaten zu bestimmen. Konkret in Bezug auf Dimon wies sie zunächst darauf hin, dass diese seit dem zweiten Halbjahr 1997 im Besitz des gesamten Kapitals der Klägerin gewesen sei. Darüber hinaus hielt sie es für erwiesen, dass Dimon tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten der Klägerin ausgeübt hatte, und stützte sich dabei nicht nur auf die Vermutung, die aus dem Besitz des gesamten Kapitals der Tochtergesellschaft folgt, sondern auch auf bestimmte weitere Gesichtspunkte, die diese Vermutung bestätigten. Schließlich war sie der Auffassung, dass keines der von Dimon in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung zulasse.

186    Im Übrigen kann die Klägerin nicht ernsthaft behaupten, sie habe, bevor sie die Klagebeantwortung der Kommission zur Kenntnis genommen habe, nicht erkennen können, dass nach deren Ansicht davon auszugehen sei, dass Herr T. als Mittelsmann für Dimon gehandelt habe. Zum einen waren nämlich die meisten der in den Fn. 303 und 304 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich genannten Schriftstücke an Herrn T. gerichtet. Zum anderen machte die Klägerin sowohl in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch in ihrer Klageschrift detaillierte Ausführungen zur Rolle und zu den Funktionen von Herrn T. innerhalb der Dimon-Gruppe und beharrte insbesondere darauf, dass er nicht in der Lage gewesen sei, im Namen von Dimon entscheidenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben.

187    Der dritte Teil des ersten Klagegrundes ist daher teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.

3.     Zweiter Teil: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Konsequenzen der Ausdehnung der gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung der Geldbuße

a)     Vorbringen der Parteien

188    Im zweiten, hilfsweise geltend gemachten Teil des ersten Klagegrundes beanstandet die Klägerin, dass die Kommission bei der Bemessung ihrer Geldbuße keine Konsequenz aus ihrer im 386. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellung gezogen hat, dass Dimon für die vor dem zweiten Halbjahr 1997 liegende Zeit nicht zusammen mit der Klägerin gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden könne. Diese Berechnung hätte erfolgen müssen, indem zwischen der Zeit vor dem 18. November 1997, dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin von Intabex erworben worden sei, und der Zeit danach unterschieden worden wäre.

189    So gab es nach Ansicht der Klägerin in Bezug auf den ersten Zeitraum für die Kommission keinen Grund, zum Zweck der Abschreckung einen Multiplikator von 2 auf den Ausgangsbetrag ihrer Geldbuße anzuwenden, da sie zu jener Zeit keiner multinationalen Gruppe angehört und nicht unter dem entscheidenden Einfluss von Dimon gestanden habe. Zudem wäre, nachdem der Betrag der Geldbuße, der der während der Jahre 1996 und 1997 begangenen Zuwiderhandlung entspreche, berechnet worden sei, noch zu prüfen gewesen, ob „die Obergrenze der Sanktion, die nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 individuell gegen [sie] verhängt werden konnte (816 381 Euro, also 10 % [ihres] Umsatzes … im Geschäftsjahr 2003/2004) nicht überschritten sei“.

190    Außerdem hätte der dem zweiten Zeitraum entsprechende Betrag der Geldbuße so berechnet werden müssen, dass von dem gegen sie festgesetzten Betrag der Geldbuße der Betrag abgezogen worden wäre, den sie für die beiden ersten Jahre der Zuwiderhandlung allein schulde. Hinzu komme, dass es aus den im Rahmen des zweiten Klagegrundes dargelegten Gründen nicht angezeigt gewesen sei, zum Zweck der Abschreckung einen Multiplikator anzuwenden.

191    Nach Ansicht der Kommission ist der zweite Teil als unbegründet zurückzuweisen.

b)     Würdigung durch das Gericht

192    Selbst wenn man unterstellt, dass Dimon nicht zusammen mit der Klägerin gesamtschuldnerisch für die in Rede stehende Zuwiderhandlung für die Zeit vor dem 18. November 1997 hätte haftbar gemacht werden können, ist festzustellen, dass dieser Umstand jedoch keine Auswirkungen auf die Höhe der gegen die Letztgenannte verhängten Geldbuße hat.

193    Zwar wurde die Klägerin von Dimon über Intabex tatsächlich erst am 18. November 1997 erworben, doch hatte sie sich gleichwohl während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung, also vom 13. März an, der Teilnahme am Verarbeiterkartell – das eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellt (siehe oben, Randnr. 21) – schuldig gemacht. Es bestand daher kein Grund, den Betrag ihrer Geldbuße für die Zeit vor dem 18. November 1997 auf der einen und für die Zeit nach diesem Datum auf der anderen Seite gesondert zu berechnen und damit eine aus zwei für diese jeweiligen Zeiträume unterschiedlichen Beträgen zusammengesetzte Geldbuße gegen sie festzusetzen.

194    Der von der Klägerin herangezogene Umstand hat auch auf die Anwendung des Multiplikators von 2 zu Abschreckungszwecken keine Auswirkung auf den Ausgangsbetrag der Geldbuße der Klägerin. Wie nachstehend im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes näher erläutert werden wird, hat die Kommission nämlich bei der Entscheidung über die Anwendung dieses Multiplikators – zu Recht – auf die Größe und die Gesamtressourcen des betroffenen Unternehmens – also, wie oben im Rahmen der Prüfung des ersten Teils des ersten Klagegrundes dargelegt worden ist, der aus der Klägerin und Dimon, der an der Spitze der Dimon-Gruppe stehenden Gesellschaft, gebildeten wirtschaftlichen Einheit – im Jahr 2003, dem Jahr, das demjenigen vorausging, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, abgestellt. Daher ist es völlig unerheblich, dass Dimon vor dem 18. November 1997 keine wirtschaftliche Einheit mit der Klägerin bildete und deshalb nicht zusammen mit dieser gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht werden konnte.

195    Das Gleiche gilt für die Obergrenze von 10 % nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, da diese auf der Grundlage des Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens berechnet wird, den das betroffene Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung der Kommission erzielt hat (siehe oben, Randnrn. 109 bis 111). Da die Kommission, wie im Rahmen der Prüfung des ersten Teils des ersten Klagegrundes dargelegt worden ist, den von Dimon im Jahr 2003 erzielten konsolidierten Umsatz für die Berechnung dieser Obergrenze berücksichtigen durfte, ist es im vorliegenden Fall völlig gleichgültig, dass die Letztgenannte in Bezug auf den nach dem 18. November 1997 liegenden Zeitraum für die Zuwiderhandlung nicht gesamtschuldnerisch verantwortlich gemacht werden kann.

196    Daher ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

197    Demnach kann der erste Klagegrund nicht durchgreifen. Der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ist somit zurückzuweisen.

B –  Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt wird

1.     Vorbringen der Parteien

198    Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, dass sie zum Zweck der Abschreckung einen Multiplikator auf den Ausgangsbetrag der Geldbuße der Klägerin, nicht aber auf den für Taes und Deltafina festgelegten Ausgangsbetrag angewandt hat.

199    Für die Anwendung eines solchen Multiplikators in ihrem Fall habe die Kommission darauf abgestellt, dass sie zu einer multinationalen Gruppe von beträchtlicher wirtschaftlicher und finanzieller Stärke gehöre. Die Verwendung der adverbialen Bestimmung „[d]arüber hinaus“ im letzten Satz des 422. Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung (siehe oben, Randnr. 48) zeige, dass der Umstand, dass sie unter dem entscheidenden Einfluss ihrer Muttergesellschaft gehandelt haben solle, eine nicht nur am Rande erwähnte Begründung sei.

200    Taes und Deltafina gehörten zu einer Gruppe von Gesellschaften, deren wirtschaftliche und finanzielle Stärke weit größer sei als die der Dimon-Gruppe. Daher hätte auch der Ausgangsbetrag der Geldbuße dieser beiden Gesellschaften zu Abschreckungszwecken erhöht werden müssen.

201    Zudem wäre der Gleichbehandlungsgrundsatz selbst dann verletzt, wenn hinzunehmen wäre, dass die Kommission einen Multiplikator nur unter Berücksichtigung des Umsatzes der Unternehmen festlegen dürfe, die für die Zuwiderhandlung verantwortlich erklärt worden seien. Für die Anwendung eines Multiplikators auf den Ausgangsbetrag der Geldbuße von Taes habe die Kommission nämlich den von Deltafina erzielten Umsatz unberücksichtigt gelassen, obwohl auch diese an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

202    Hilfsweise beantragt die Klägerin, den Multiplikator, der auf den Ausgangsbetrag ihrer Geldbuße angewandt worden sei, deshalb zu verringern, weil er in einem Missverhältnis zu dem stehe, der im Fall von WWTE Anwendung gefunden habe.

203    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen beantragt die Klägerin, den Betrag der gegen sie festgesetzten Geldbuße unter Aufhebung des Multiplikators oder, hilfsweise, dessen Verringerung neu zu berechnen.

204    Die Kommission bestreitet, dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen zu haben, dass sie auf den für die Klägerin, nicht aber auf den für Taes und Deltafina festgelegten Ausgangsbetrag, einen Multiplikator angewandt habe.

2.     Würdigung durch das Gericht

205    Der Begriff der Abschreckung stellt einen bei der Bußgeldberechnung zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar. Nach ständiger Rechtsprechung sollen mit Geldbußen wegen Verstößen gegen Art. 81 EG, wie sie in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehen sind, rechtswidrige Handlungen der betreffenden Unternehmen geahndet und diese Unternehmen und andere Wirtschaftsteilnehmer vor künftigen Verletzungen der wettbewerbsrechtlichen Regeln abgeschreckt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C‑289/04 P, Slg. 2006, I‑5859, Randnr. 16).

206    Der Abschreckungszweck wird insbesondere in Nr. l A Abs. 4 der Leitlinien angesprochen, wonach es „nötig sein [wird], … die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet“.

207    Ferner gehören die Größe und die Wirtschaftskraft des betreffenden Unternehmens zu den Faktoren, die bei der Berechnung der Geldbuße und damit bei der Festlegung des Multiplikators, der deren abschreckende Wirkung sicherstellen soll, herangezogen werden können (vgl. Urteil Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 205 angeführt, Randnrn. 16 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

208    Dass die Größe und die Gesamtressourcen des betreffenden Unternehmens berücksichtigt werden, um eine Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen, findet seinen Grund in der angestrebten Wirkung auf dieses Unternehmen, da die Sanktion insbesondere in Anbetracht von dessen Wirtschaftskraft nicht unerheblich sein darf.

209    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass das Gericht annehmen durfte, dass ein Unternehmen aufgrund seines im Verhältnis zu den übrigen Kartellmitgliedern „erheblich höheren“ Gesamtumsatzes die zur Zahlung der Geldbuße erforderlichen Mittel leichter würde aufbringen können, was im Hinblick auf eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße die Anwendung eines Multiplikators rechtfertigte (vgl. Urteil Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 205 angeführt, Randnr. 18). Zu diesem Ergebnis ist der Gerichtshof nach dem Hinweis darauf gelangt, dass er die Relevanz der Berücksichtigung des Gesamtumsatzes jedes an einem Kartell beteiligten Unternehmens für die Festlegung der Geldbuße bereits hervorgehoben hatte (vgl. Urteil Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 205 angeführt, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

210    Im vorliegenden Fall wandte die Kommission einen Multiplikator von 2 (also eine Erhöhung um 100 %) auf den für die Klägerin sowie einen Multiplikator von 1,5 (also eine Erhöhung um 50 %) auf den für WWTE festgesetzten Ausgangsbetrag an und stellte dabei auf die Größe der Gruppen, denen die beiden Verarbeiter angehörten, sowie auf deren „verhältnismäßige Größe gegenüber den anderen spanischen Verarbeitern“ ab (423. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Größe dieser Gruppen beurteilte die Kommission anhand des konsolidierten Umsatzes der an der Spitze dieser Gruppen stehenden Gesellschaften im Jahr 2003 (ebd.).

211    Durch diese Erhöhungen sollte dem 422. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zufolge eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße gewährleistet werden. Nach Ansicht der Kommission würde nämlich ein Ausgangsbetrag der Geldbuße, der nur die Marktposition widerspiegelt, im Fall der Klägerin und von WWTE keine hinreichend abschreckende Wirkung erzielen. Sie führte insoweit aus, dass diese beiden nur relativ geringe Anteile am spanischen Markt für den Kauf von Rohtabak besäßen, jedoch multinationalen Gruppen von „beträchtlicher wirtschaftlicher und finanzieller Stärke“ angehörten und „[d]arüber hinaus … unter dem entscheidenden Einfluss ihrer jeweiligen Mutterunternehmen gehandelt“ hätten (422. Erwägungsgrund, Sätze 2 und 3).

212    Das Vorbringen der Klägerin geht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht fehl.

213    Erstens ist es entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht einfach der Umstand, dass sie einer Gruppe von Gesellschaften von beträchtlicher wirtschaftlicher und finanzieller Stärke angehört, der die Kommission veranlasst hat, den Ausgangsbetrag ihrer Geldbuße zu erhöhen, um deren hinreichend abschreckende Wirkung zu gewährleisten. Zwar sollte mit dieser Erhöhung tatsächlich der Größe und der Gesamtressourcen der Dimon-Gruppe Rechnung getragen werden, gleichwohl hat sie die Kommission jedoch nur deshalb vorgenommen, weil die Klägerin über ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppe hinaus mit der an deren Spitze stehenden Gesellschaft eine wirtschaftliche Einheit oder, mit anderen Worten, ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bildete. Vor dem Hintergrund der in den Randnrn. 99 bis 103 angeführten Rechtsprechung sowie der Erwägungsgründe 377 bis 386 der angefochtenen Entscheidung, in denen die Kommission nachzuweisen gedachte, dass die Klägerin und Dimon zusammen ein Unternehmen bildeten, sind die letzten beiden Sätze des 422. Erwägungsgrundes dieser Entscheidung (siehe oben, Randnr. 211) im Zusammenhang zu lesen und können nur in diesem Sinne verstanden werden.

214    Wenn, zweitens, die Kommission wie hier die Größe und die Gesamtressourcen des betreffenden Unternehmens als Beurteilungskriterien für die Entscheidung über die Anwendung eines Multiplikators zu Abschreckungszwecken verwendet, kann dieses Unternehmen die Muttergesellschaft der Gesellschaft, die die Zuwiderhandlung gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln begangen hat, nämlich nur dann einschließen, wenn die Muttergesellschaft tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten dieser Gesellschaft ausübt.

215    Das Unternehmen, dessen Größe und Gesamtressourcen in dieser Weise berücksichtigt werden, fällt zwangsläufig mit dem Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG zusammen, wie es in der Rechtsprechung definiert ist. Wie oben in Randnr. 208 bereits ausgeführt worden ist, findet die Berücksichtigung dieser Kriterien, um eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen, ihren Grund in der angestrebten Wirkung auf das Unternehmen, gegen das die Geldbuße verhängt wird. Das verfolgte Ziel besteht darin, die Wirksamkeit der Geldbuße dadurch zu gewährleisten, dass ihr Betrag unter Berücksichtigung der Gesamtressourcen des Unternehmens und seiner Fähigkeit, die zur Zahlung der Geldbuße erforderlichen Mittel aufzubringen, angepasst wird. Tritt aber die Gesellschaft, die die Zuwiderhandlung begangen hat, eigenständig auf dem Markt auf und bildet daher für sich allein ein Unternehmen, kann dieses Ziel im Hinblick auf diese Eigenständigkeit logischerweise nur diese Gesellschaft betreffen und nicht darüber hinaus weitere Gesellschaften der Gruppe, der sie angehören könnte. Müsste die Kommission in einem solchen Fall bei der Entscheidung über die Anwendung eines Multiplikators zu Abschreckungszwecken die Größe und Wirtschaftskraft dieser Gruppe berücksichtigen, träfe die angestrebte Abschreckungswirkung faktisch nicht nur eine andere Einheit als das für die Zuwiderhandlung verantwortliche Unternehmen, sondern die Geldbuße könnte unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft dieses Unternehmens auch überhöht sein.

216    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann verletzt ist, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteile Sermide, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 28, und BPB de Eendracht/Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 309)

217    Im vorliegenden Fall befanden sich die Klägerin auf der einen und Taes und Deltafina auf der anderen Seite nicht in vergleichbaren Situationen, da die Muttergesellschaft der Erstgenannten anders als die Muttergesellschaften der Zweitgenannten gesamtschuldnerisch für die von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht wurde, weil sie tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf deren Geschäftspolitik ausübte (vgl. Erwägungsgründe 18 und 375 bis 386 der angefochtenen Entscheidung sowie oben, Randnrn. 32 bis 36). In Anwendung der oben in den Randnrn. 99 bis 103 angeführten Grundsätze wurden die Klägerin und Dimon daher zusammen als ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG angesehen, dessen Größe und Gesamtressourcen für die Anwendung eines Multiplikators zu Abschreckungszwecken bestimmend waren.

218    Aus den gleichen Gründen kann die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen, den von Deltafina erzielten Umsatz nicht berücksichtigt zu haben, um auf den Ausgangsbetrag der Geldbuße von Taes einen Multiplikator anzuwenden. Die Kommission ging nämlich zu keiner Zeit davon aus, dass Deltafina in der Lage war, einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Schwestergesellschaft Taes auszuüben, und erst recht nicht, dass sie einen solchen Einfluss tatsächlich ausübte. Da diese beiden Gesellschaften nicht zusammen als eine wirtschaftliche Einheit angesehen wurden, hätten die Größe und die Ressourcen der Erstgenannten bei der Entscheidung über die Anwendung eines Multiplikators zu Abschreckungszwecken auf den Ausgangsbetrag der Zweitgenannten keine Berücksichtigung finden können.

219    Viertens lässt bereits ein einfacher Vergleich der erzielten Umsätze von Dimon im Jahr 2003, nämlich 1 271 700 000 USD, und von SCC, der obersten Muttergesellschaft von WWTE, im selben Jahr, nämlich 993 716 000 USD, darauf schließen, dass der im Fall von Dimon angewandte Multiplikator von 2 nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem im Fall von WWTE angewandten Multiplikator von 1,5 steht.

220    Nach alledem ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, so dass der zu Abschreckungszwecken auf den Ausgangsbetrag der Geldbuße der Klägerin angewandte Multiplikator nicht aufgehoben oder verringert zu werden braucht.

C –  Zum dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gerügt wird

1.     Vorbringen der Parteien

221    Die Klägerin behauptet, ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung nach dem ersten Eingreifen der Kommission aufgegeben zu haben, und wirft dieser vor, ihr berechtigtes Vertrauen dadurch verletzt zu haben, dass sie bei der Festsetzung des Betrags der gegen sie zu verhängenden Geldbuße diesen mildernden Umstand nicht im Einklang mit Nr. 3 der Leitlinien und ihrer Entscheidungspraxis berücksichtigt habe.

222    Es sei zwar richtig – so die Klägerin in der Erwiderung –, dass die Kommission im Rahmen der Verordnung Nr. 1/2003 bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen über ein weites Ermessen verfüge, doch bedeute dies nicht, dass sie von Regeln, die sie sich selbst auferlegt habe, hier die in den Leitlinien vorgesehenen Regeln, abweichen dürfe. Sie erkennt an, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, automatisch eine Geldbuße herabzusetzen oder einen mildernden Umstand zu berücksichtigen, hält sie aber beim Vorliegen von Indizien dafür, dass ein solcher Umstand gegeben sei, für verpflichtet, ihn in ihre Erwägungen einzubeziehen und in ihrer Entscheidung anzugeben, aus welchen Gründen sie der Ansicht sei, dass dieser Umstand eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertige oder nicht rechtfertige.

223    Im Übrigen könne die Kommission weder behaupten, dass die Berücksichtigung der Beendigung einer Zuwiderhandlung nach ihrem ersten Eingreifen als mildernder Umstand dann nicht angemessen sei, wenn ein schwerer und vorsätzlicher Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln vorliege, noch, dass diese Beendigung sich bei der Dauer dieser Zuwiderhandlung positiv ausgewirkt habe.

224     In Anbetracht dieser Erwägungen beantragt die Klägerin, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen.

225    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

2.     Würdigung durch das Gericht

226    In der Klageschrift wirft die Klägerin der Kommission vor, in ihrem Fall den in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend gemachten Umstand, dass sie die Zuwiderhandlung nach dem ersten Eingreifen der Kommission abgestellt habe, nicht als mildernden Umstand berücksichtigt zu haben.

227    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission bei der Festsetzung der Höhe von Geldbußen grundsätzlich an ihre eigenen Leitlinien halten muss. Diese schreiben ihr aber nicht vor, alle in Nr. 3 der Leitlinien aufgeführten mildernden Umstände stets gesondert zu berücksichtigen; die Kommission ist nicht verpflichtet, insoweit automatisch eine zusätzliche Herabsetzung zu gewähren, weil die Frage, ob eine Herabsetzung der Geldbuße wegen mildernder Umstände angemessen ist, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände im Weg einer Gesamtwürdigung zu beurteilen ist. Der Erlass der Leitlinien hat der früheren Rechtsprechung nicht ihre Bedeutung genommen, nach der die Kommission über ein Ermessen verfügt, das es ihr erlaubt, bei der Bemessung der von ihr zu verhängenden Geldbußen insbesondere nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls bestimmte Gesichtspunkte zu berücksichtigen oder nicht. Da sich aus den Leitlinien kein zwingender Anhaltspunkt dafür ergibt, welche mildernden Umstände berücksichtigt werden können, ist davon auszugehen, dass der Kommission ein gewisser Spielraum verblieben ist, um im Wege einer Gesamtwürdigung über die Höhe einer etwaigen Herabsetzung der Geldbußen wegen mildernder Umstände zu entscheiden (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, Slg. 2006, II‑5169, Randnr. 473 und die dort angeführte Rechtsprechung).

228    Nach Nr. 3 dritter Gedankenstrich der Leitlinien gehört zu den mildernden Umständen die „Beendigung der Zuwiderhandlung nach dem ersten Eingreifen der Kommission (insbesondere Nachprüfungen)“.

229    Nach ständiger Rechtsprechung kann diese Beendigung logischerweise jedoch nur dann einen mildernden Umstand bilden, wenn es Gründe für die Annahme gibt, dass die fraglichen Unternehmen durch dieses Eingreifen zur Beendigung ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens veranlasst wurden, während der Fall, dass die Zuwiderhandlung bereits vor dem ersten Eingreifen der Kommission beendet worden war, dieser Bestimmung der Leitlinien nicht unterfällt (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T‑50/00, Slg. 2004, II‑2395, Randnrn. 328 und 329, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C‑407/04 P, Slg. 2007, I‑829, Randnr. 158).

230    Im vorliegenden Fall war die Zuwiderhandlung aber am 10. August 2001, also vor dem Zeitpunkt der ersten Nachprüfungen durch die Kommission, hier am 3. Oktober 2001, beendet worden. Wie aus dem 432. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, nahm die Kommission, obwohl die Verarbeiter erklärt hatten, dass ihr Kartell seit dem letztgenannten Zeitpunkt nicht mehr bestanden habe, nämlich deshalb den erstgenannten Zeitpunkt als Endpunkt der Zuwiderhandlung an, weil der „jüngste Beweis“, der ihr vorgelegen habe, ein im 260. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erwähntes Treffen vom 10. August 2001 gewesen sei. Für die Zwecke der Festlegung der Höhe der Geldbuße könne diese Beendigung daher keinen mildernden Umstand darstellen.

231    Hinzu kommt, dass die Kommission, selbst wenn sie angenommen hätte, dass die Zuwiderhandlung an dem Tag beendet worden sei, an dem sie ihre ersten Nachprüfungen vorgenommen hatte, völlig zu Recht davon hätte absehen können, den von der Klägerin geltend gemachten Umstand zu berücksichtigen. Eine Herabsetzung der Geldbuße wegen der Beendigung einer Zuwiderhandlung nach dem ersten Eingreifen der Kommission kann nämlich nicht automatisch eintreten, sondern hängt von einer Bewertung der Umstände des Einzelfalls durch die Kommission im Rahmen ihres Ermessens ab. Insoweit erscheint die Anwendung von Nr. 3 dritter Gedankenstrich der Leitlinien zugunsten eines Unternehmens besonders angezeigt, wenn der wettbewerbswidrige Charakter des fraglichen Verhaltens nicht offenkundig ist. Umgekehrt erscheint ihre Anwendung grundsätzlich weniger angebracht, wenn das fragliche Verhalten, sofern es erwiesen ist, klar wettbewerbswidrig ist (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Aristrain/Kommission, T‑156/94, Slg. 1999, II‑645, Randnr. 138, und vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T‑44/00, Slg. 2004, II‑2223, Randnr. 281).

232    Im vorliegenden Fall stand aber der wettbewerbswidrige Charakter des Verhaltens der Klägerin nicht in Zweifel. Da das Verarbeiterkartell die Preisfestsetzung und Marktaufteilung zum Gegenstand hat (vgl. Erwägungsgründe 278 bis 317 der angefochtenen Entscheidung), entspricht es nämlich einer im Wettbewerbsrecht typischen und besonders schwerwiegenden Zuwiderhandlung (vgl. Erwägungsgründe 409 bis 411 der angefochtenen Entscheidung) und einem Verhalten, dessen Rechtswidrigkeit die Kommission, seit sie auf diesem Gebiet tätig ist, häufig bestätigt hat. Der Umstand, dass dieses Kartell geheime Abmachungen umfasste, bestätigt darüber hinaus, dass die Klägerin sich der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens in vollem Umfang bewusst war.

233    In der Erwiderung macht die Klägerin mit einer neuen Rüge geltend, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht erläutert habe, aus welchen Gründen sie der Auffassung gewesen sei, den geltend gemachten in Rede stehenden mildernden Umstand nicht berücksichtigen zu sollen.

234    Aus den gleichen Gründen, wie sie oben in Randnr. 182 dargelegt worden sind, ist festzustellen, dass der Umstand, dass die Klägerin diese Rüge erstmals in der Erwiderung erhoben hat, nicht dazu führt, dass das Gericht sie im vorliegenden Fall nicht prüfen könnte.

235    Diese Rüge kann jedoch nicht durchgreifen.

236    Nach der Rechtsprechung ist die Kommission nämlich zwar gemäß Art. 253 EG verpflichtet, in den Gründen ihrer Entscheidungen die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die sie zu ihrem Erlass veranlasst haben; diese Bestimmung zwingt sie jedoch nicht, auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die während des Verwaltungsverfahrens behandelt wurden (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnrn. 14 und 15, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Fiskeby Board/Kommission, T‑319/94, Slg. 1998, II‑1331, Randnr. 127). So ist bereits entschieden worden, dass die Kommission nicht zu den Gesichtspunkten Stellung zu nehmen braucht, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, Slg. 2005, II‑2197, Randnr. 64). Das Gleiche gilt, wenn wie hier der Grund, aus dem der von einem Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Umstand nicht als Milderungsgrund eingestuft wird, leicht zu erkennen ist (siehe hierzu oben, Randnrn. 229 bis 232).

237    Nach alledem ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, so dass kein Anlass besteht, der Klägerin wegen mildernder Umstände eine zusätzliche Herabsetzung zu gewähren.

D –  Zum vierten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit und gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung gerügt wird

1.     Vorbringen der Parteien

238    Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit und gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie ihr in Anwendung von Abschnitt D Nr. 2 dieser Mitteilung eine geringere Ermäßigung der Geldbuße gewährt habe als WWTE, Cetarsa und Taes.

239    Zunächst einmal könne die Kommission diese unterschiedliche Behandlung nicht mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, dass die Klägerin bestimmte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargestellte Tatsachen sowie die Geheimhaltung der Preisabsprachen der Verarbeiter geleugnet habe.

240    Erstens habe die Klägerin in diesem Zusammenhang in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte lediglich einige Tatsachen klargestellt, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ungenau oder unzutreffend dargestellt gewesen seien. Insbesondere habe sie zu keiner Zeit erklärt, dass die von den Verarbeitern geschlossenen Vereinbarungen über die maximalen durchschnittlichen Preise und die von den Erzeugervertretern geschlossenen Vereinbarungen über die durchschnittlichen Mindestpreise sich gegenseitig aufgehoben hätten. Zudem habe der Anhörungsbeauftragte in seinem Abschlussbericht selbst festgestellt, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte einige Unklarheiten enthalte und dass die von den Verarbeitern in ihrer Erwiderung auf diese Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie bei der Anhörung geleistete Aufklärung der Kommission eine „klarere Ausrichtung“ ihres Entscheidungsentwurfs in mehreren Punkten ermöglicht habe.

241    Zweitens habe sie in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Geheimhaltung der Vereinbarungen über die maximalen durchschnittlichen Preise „als solche“ nicht in Abrede gestellt. Sie habe lediglich ausgeführt, dass das „Ergebnis“ der Verhandlungen zwischen den Verarbeitern, d. h. der maximale durchschnittliche Preis, auf den sie sich zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahrs geeinigt und den sie bei den gemeinsamen Verhandlungen mit den landwirtschaftlichen Verbänden und Erzeugergemeinschaften vorgeschlagen hätten, im Produktionssektor zwangsläufig bekannt gewesen sei. Sie habe, mit anderen Worten, „darauf Bezug genommen, dass die Höhe des zwischen den Verarbeitern zu Jahresbeginn vereinbarten maximalen durchschnittlichen Einkaufspreises öffentlich bekannt war, der, nachdem er bei Preisverhandlungen mit den [landwirtschaftlichen Verbänden und Erzeugergemeinschaften] als Höchstbetrag, zu dem die Verarbeiter zum Tabakankauf bereit waren, vorgeschlagen worden war, zwangsläufig zu einem öffentlich bekannten Preis werden musste“.

242    Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Kommission die Mitteilung über Zusammenarbeit unzutreffend angewandt und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen habe.

243    Erstens habe die Kommission fälschlicherweise unterlassen, in ihrem Fall Abschnitt D Nr. 2 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit anzuwenden, indem sie sich im 454. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung darauf berufen habe, dass die Klägerin bestimmte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführte Tatsachen grundsätzlich bestritten habe, und ihr aus diesem Grund eine Ermäßigung der Geldbuße auf der Grundlage dieser Bestimmung versagt.

244    Zweitens habe die Klägerin von dem Zeitpunkt an, zu dem die Kommission ihre Nachprüfungen durchgeführt habe, aktiv mit dieser zusammengearbeitet. Ihre Auskünfte und Erläuterungen gegenüber der Kommission hätten es dieser ermöglicht, die Funktionsweise des Marktes und die besonderen Verhaltensweisen der Beteiligten besser zu verstehen sowie einige wesentliche Aspekte der Zuwiderhandlung zu klären. Deshalb hätte die Kommission ihre Geldbuße gemäß Abschnitt D Nr. 2 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit um mehr als 20 % senken müssen.

245    Drittens stehe ihr eine Ermäßigung der Geldbuße in gleicher Höhe zu wie Taes, nämlich um 40 %, da diese der Kommission keine Informationen übermittelt habe, die einen höheren Wert hätten als die, die sie selbst zur Verfügung gestellt habe.

246    Hilfsweise macht sie geltend, dass ihr zumindest eine Ermäßigung der Geldbuße um den gleichen Prozentsatz wie Cetarsa und WWTE, nämlich 25 %, hätte gewährt werden müssen, da die Kommission die von ihr geleistete Aufklärung in Bezug auf die Geheimhaltung der Vereinbarungen über die Durchschnittspreise nicht richtig verstanden habe.

247    Nach Ansicht der Kommission ist der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

248    Sie bestreitet erstens die Behauptung der Klägerin, diese habe sich in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte damit begnügt, dem in dieser Mitteilung dargestellten Sachverhalt einige Nuancen hinzuzufügen. In Wirklichkeit habe sie einige bedeutende Aspekte dieses Sachverhalts in Frage gestellt. Sie habe insbesondere die Geheimhaltung der zwischen den Verarbeitern geschlossenen Vereinbarungen über die maximalen durchschnittlichen Lieferpreise geleugnet und ihren Standpunkt verteidigt, wonach diese Vereinbarungen nicht über die von den Erzeugervertretern geschlossenen hinausgingen.

249    Zweitens habe die Kommission Abschnitt D Nr. 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit korrekt angewandt und auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

250    Drittens bestreitet die Kommission, dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen zu haben, dass sie die Geldbuße von Taes, Cetarsa und WWTE um einen höheren Prozentsatz ermäßigt habe, als sie ihn der Klägerin zugebilligt habe. Die ihr von Taes übermittelten Informationen hätten es ihr insbesondere ermöglicht, die Beteiligung von Deltafina an den fraglichen wettbewerbsbeschränkenden Praktiken nachzuweisen, und die Klägerin habe keine erheblichen neuen Gesichtspunkte, sondern allenfalls „Einzelheiten zu bereits bekannten Umständen“ beigesteuert. Zudem hätten Taes, Cetarsa und WWTE anders als die Klägerin die Geheimhaltung der zwischen den Verarbeitern geschlossenen Vereinbarungen über die (maximalen) durchschnittlichen Lieferpreise nicht geleugnet. Schließlich habe Taes im Gegensatz zur Klägerin bestimmte andere in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargestellte Tatsachen nicht bestritten.

2.     Würdigung durch das Gericht

251    Der Prüfung der verschiedenen Rügen der Klägerin sind einige allgemeine Erwägungen vorauszuschicken.

252    Der Kommission steht hinsichtlich der Methode für die Berechnung von Geldbußen ein weites Ermessen zu; sie kann insoweit eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigen, zu denen auch die Kooperationsbeiträge der betroffenen Unternehmen während der von den Dienststellen der Kommission durchgeführten Untersuchungen gehören. In diesem Zusammenhang verfügt die Kommission bei der Beurteilung von Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens, insbesondere im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen, über ein weites Ermessen (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C‑328/05 P, Slg. 2007, I‑3921, Randnrn. 81 und 88).

253    Die Herabsetzung einer Geldbuße wegen Kooperation ist nur gerechtfertigt, wenn das Verhalten eines Unternehmens der Kommission die Wahrnehmung ihrer Aufgabe erleichtert hat, Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln festzustellen und zu verfolgen (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 110 angeführt, Randnr. 499 und die dort angeführte Rechtsprechung); außerdem muss das Verhalten ein Zeichen echter Zusammenarbeit sein (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnrn. 395 und 396).

254    In der Mitteilung über Zusammenarbeit hat die Kommission die Voraussetzungen näher bestimmt, unter denen Geldbußen für Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit ihr zusammenarbeiten, entweder nicht oder niedriger festgesetzt werden können (vgl. Abschnitt A Nr. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit).

255    Abschnitt D („Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße“) der Mitteilung über Zusammenarbeit sieht vor:

„1.      Arbeitet ein Unternehmen mit der Kommission zusammen, ohne dass es alle Voraussetzungen [der Abschnitte B und C] erfüllt, so wird die Höhe der Geldbuße, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 10 bis 50 % niedriger festgesetzt.

2.      Dies gilt insbesondere, wenn

–        ein Unternehmen der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel liefert, die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen;

–        ein Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet.“

256    Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin entsprechend den Feststellungen im 450. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung die Voraussetzungen für die Anwendung der Abschnitte B und C der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht erfüllte, so dass ihr Verhalten anhand von Abschnitt D dieser Mitteilung zu beurteilen war.

257    Die einzelnen von der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes geltend gemachten Argumente können in zwei Gruppen unterteilt werden. Mit der ersten Gruppe wird die fehlende Anwendung von Abschnitt D Nr. 2 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit auf die Klägerin gerügt. Die zweite Gruppe betrifft die Qualität der Kooperationsbeiträge der Klägerin im Vergleich zu denen von Taes, Cetarsa und WWTE.

a)     Zur fehlenden Anwendung von Abschnitt D Nr. 2 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit auf die Klägerin

258    Im 454. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ermäßigte die Kommission die Geldbuße der Klägerin um 20 % allein aufgrund von Abschnitt D Nr. 2 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit. Aus diesem Erwägungsgrund in Verbindung mit dem 453. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Kommission der Klägerin trotz des Umstands, dass diese ganz allgemein erklärt hatte, dass sie den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre gegen sie erhobenen Einwände stütze, nicht bestreite, die Anwendung von Abschnitt D Nr. 2 zweiter Gedankenstrich dieser Mitteilung aus zwei Gründen verweigert hat.

259    Erstens entspreche eine Behauptung der Klägerin nicht den Tatsachen, wonach die Vereinbarungen der Verarbeiter über die (maximalen) durchschnittlichen Lieferpreise einerseits und die zugleich zwischen Erzeugern und Verarbeitern geschlossenen Vereinbarungen über die durchschnittlichen Mindestpreise pro Erzeugergemeinschaft andererseits identisch gewesen seien, weshalb sich mögliche wettbewerbsschädigende Auswirkungen des Handelns von Verarbeitern und Erzeugern gegenseitig aufheben würden. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang auf die S. 18 bis 45 der Erwiderung der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte verwiesen.

260    Es ist festzustellen, dass die vorgenannten Seiten der Erwiderung der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eine solche Behauptung nicht enthalten. Im Übrigen hat die Kommission auf die im Rahmen prozessleitender Maßnahmen ergangene Aufforderung hin, die Abschnitte dieser Erwiderung zu bezeichnen, in denen diese Behauptung enthalten sei, eingeräumt, dass sie dort nicht ausdrücklich formuliert sei, sich aber implizit aus bestimmten dort von der Klägerin vorgetragenen Argumenten ergebe. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auf eine entsprechende Frage des Gerichts diese Erläuterung wiederholt.

261    Selbst unterstellt, die Kommission könnte auf eine einfache implizite Aussage abstellen, um nachzuweisen, dass ein Bestreiten des Sachverhalts im Sinne von Abschnitt D Nr. 2 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit vorliegt, lässt sich im vorliegenden Fall aus den Argumenten, auf die sie Bezug nimmt, nicht ableiten, dass die Klägerin behauptet hat, dass die beiden oben in Randnr. 259 erwähnten Gruppen von Vereinbarungen identisch gewesen seien, weshalb sich mögliche wettbewerbsschädigende Auswirkungen des Handelns von Verarbeitern und Erzeugern gegenseitig aufheben würden. Mit diesen Argumenten wollte die Klägerin nämlich nur ihre Meinung zum Ausdruck bringen, dass der Wettbewerb auf dem Markt selbst dann nicht vollkommen gewesen wäre, wenn es die Vereinbarungen der Verarbeiter über die (maximalen) durchschnittlichen Lieferpreise nicht gegeben hätte, da die landwirtschaftlichen Verbände und Erzeugergemeinschaften ihrerseits untereinander durchschnittliche Verkaufspreise für Rohtabak vereinbart hätten, die sie anschließend gemeinsam mit den Verarbeitern verhandelt hätten. Auf jeden Fall kann eine solche Meinungsäußerung über die Wirkungen eines Kartells auf dem Markt vernünftigerweise einem Bestreiten des „Sachverhalts“ im Sinne der genannten Bestimmung nicht gleichgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T‑224/00, Slg. 2003, II‑2597, Randnr. 366). Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mit ihren Argumenten das Bestehen der betreffenden Vereinbarungen als solches keineswegs in Frage gestellt hat. Hinzu kommt, dass mehrere von ihr auf den S. 18 bis 45 ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gegebenen Erläuterungen in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich Berücksichtigung gefunden haben (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 75, 82 und 201 der angefochtenen Entscheidung).

262    Zweitens habe die Klägerin die Geheimhaltung der von den Verarbeitern geschlossenen Vereinbarungen über die (maximalen) durchschnittlichen Lieferpreise geleugnet.

263    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte tatsächlich unzweideutig einen solchen Standpunkt vertreten hat. So hat sie auf S. 8 dieser Erwiderung u. a. ausgeführt, dass „die [Verarbeiter] zu keinem Zeitpunkt außerhalb der in Zusammenarbeit mit der Verhandlungsplattform des Produktionssektors durchgeführten gemeinsamen Verhandlungen geheime Vereinbarungen über die Durchschnittspreise getroffen“ hätten. Der Versuch der Klägerin in ihren Schriftsätzen, diese Aussage zu erklären (siehe oben, Randnr. 241), beruht auf einer rein künstlichen Unterscheidung und kann nicht überzeugen.

264    Da diese Aussage keineswegs mit der Wirklichkeit und der Tatsache übereinstimmt, dass das Verarbeiterkartell geheime Absprachen umfasste, denen im Aufbau der angefochtenen Entscheidung große Bedeutung zukommt, ist der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie diese Aussage so formulierte, dass die Klägerin den Sachverhalt im Sinne von Abschnitt D Nr. 2 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit bestritten habe.

b)     Zur Qualität der Kooperationsbeiträge der Klägerin im Vergleich zu denen von Taes, Cetarsa und WWTE

265    Erstens kann die Klägerin nicht geltend machen, ihre Geldbuße hätte auf der Grundlage von Abschnitt D Nr. 2 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit um denselben Prozentsatz ermäßigt werden müssen wie bei Taes.

266    Was zum einen die Anwendung von Abschnitt D Nr. 2 zweiter Gedankenstrich dieser Mitteilung angeht, hatte nämlich Taes anders als die Klägerin den Sachverhalt in keiner Weise bestritten.

267    Was zum anderen die Anwendung von Abschnitt D Nr. 2 erster Gedankenstrich dieser Mitteilung betrifft, geht aus der Akte eindeutig hervor, dass der Kooperationsbeitrag von Taes von höherer Qualität und höherem Nutzen war als der der Klägerin. So waren die von ihr bereitgestellten Informationen zwar nützlich, bestätigten oder klärten jedoch in weiten Teilen nur der Kommission bereits vorliegende Angaben und hatten daher nur einen geringen Mehrwert, während Taes darüber hinaus neue und ausschlaggebende Umstände mitgeteilt hatte, die es ermöglichten, die Verantwortlichkeit von Deltafina für die Begehung der Zuwiderhandlung nachzuweisen.

268    In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin nicht – wie sie es in der Klageschrift tut – mit Erfolg auf die Antworten berufen, die sie auf ein von der Kommission auf der Grundlage von Art. 11 der Verordnung Nr. 17 an sie gerichtetes Auskunftsverlangen gegeben hatte. Die der Kommission in Beantwortung eines Auskunftsverlangens übermittelten Unterlagen werden nämlich aufgrund einer Rechtspflicht vorgelegt und können nicht im Hinblick auf die Mitteilung über Zusammenarbeit berücksichtigt werden, selbst wenn sie dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten des Unternehmens, das die Auskünfte liefert, oder eines anderen Unternehmens zu erbringen (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T‑101/05 und T‑111/05, Slg. 2007, II‑4949, Randnr. 111).

269    Zweitens kann die Klägerin auch nicht geltend machen, ihre Geldbuße hätte um denselben Prozentsatz ermäßigt werden müssen wie bei Cetarsa und bei WWTE. Anders als die Klägerin hatten die Letztgenannten die Geheimhaltung der von den Verarbeitern geschlossenen Vereinbarungen über die (maximalen) durchschnittlichen Lieferpreise nicht geleugnet. Zudem hatte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung Cetarsa und WWTE zwar vorgeworfen, in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die gleiche Aussage gemacht zu haben, wie sie oben in Randnr. 259 wiedergegeben ist, jedoch hat – wie in der vorliegenden Rechtssache – das Gericht in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 3. Februar 2011, Cetarsa/Kommission (T‑33/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 271), und vom 8. März 2011, World Wide Tobacco España/Kommission (T‑37/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 197), ergangen sind, festgestellt, dass der Kommission dabei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen war.

270    Nach alledem ist der vierte Klagegrund bis auf den Teil, der die oben in Randnr. 259 erwähnte Behauptung betrifft, die die Kommission der Klägerin fälschlicherweise zugeschrieben hat, als unbegründet zurückzuweisen.

E –  Zur Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße

271    Unter diesen Umständen ist es Sache des Gerichts, einen angemessenen Ermäßigungssatz festzusetzen. In Wahrnehmung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist das Gericht der Ansicht, dass der Klägerin für ihre Zusammenarbeit eine zusätzliche Ermäßigung um 5 % zu der bereits gewährten um 20 % zu gewähren ist. Somit ist eine 25%ige Ermäßigung der Höhe der Geldbuße nach Anwendung der Regel der Obergrenze von 10 % des Umsatzes, mithin 3 240 000 Euro, anzuwenden, so dass der Endbetrag der verhängten Geldbuße auf 2 430 000 Euro festzusetzen ist.

 Kosten

272    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

273    Da im vorliegenden Fall der Klage teilweise stattgegeben worden ist, erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falls geboten, dass die Klägerin jeweils neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission trägt, während die Kommission jeweils ein Zehntel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Klägerin trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Betrag der in Art. 3 der Entscheidung K (2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 − Rohtabak – Spanien) gegen die Agroexpansión SA verhängten Geldbuße wird auf 2 430 000 Euro festgesetzt.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Agroexpansión trägt jeweils neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Europäischen Kommission; diese trägt jeweils ein Zehntel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Klägerin.

Czúcz

Labucka

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Oktober 2011.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des RechtsstreitsII – 2

A –  Klägerin und VerwaltungsverfahrenII – 2

B –  Angefochtene EntscheidungII – 4

C –  Adressaten der angefochtenen EntscheidungII – 5

D –  Bestimmung des Betrags der GeldbußenII – 9

1.  Ausgangsbetrag der GeldbußenII – 9

2.  Grundbetrag der GeldbußenII – 11

3.  Erschwerende und mildernde UmständeII – 12

4.  Obergrenze der Geldbuße nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003II – 12

5.  Anwendung der Mitteilung über ZusammenarbeitII – 13

6.  Endbetrag der GeldbußenII – 14

Verfahren und Anträge der ParteienII – 15

Rechtliche WürdigungII – 16

A –  Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie eine unzulängliche Begründung gerügt werdenII – 16

1.  Erster Teil: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf das Vorliegen einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung der GeldbußeII – 17

a)  Vorbringen der ParteienII – 17

b)  Würdigung durch das GerichtII – 22

Zu den von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Kriterien für die Zurechnung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an deren MuttergesellschaftII – 25

Zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen der Klägerin und DimonII – 29

–  Zu den „Tätigkeits- und Geschäftsberichten“II – 30

–  Zum Schriftwechsel zwischen der Klägerin und DimonII – 32

–  Zum Vorbringen der Klägerin zum Nachweis ihres eigenständigen Handelns auf dem MarktII – 37

2.  Dritter Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und unzulängliche BegründungII – 40

a)  Vorbringen der ParteienII – 40

b)  Würdigung durch das GerichtII – 40

3.  Zweiter Teil: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Konsequenzen der Ausdehnung der gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung der GeldbußeII – 42

a)  Vorbringen der ParteienII – 42

b)  Würdigung durch das GerichtII – 43

B –  Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt wirdII – 44

1.  Vorbringen der ParteienII – 44

2.  Würdigung durch das GerichtII – 45

C –  Zum dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gerügt wirdII – 48

1.  Vorbringen der ParteienII – 48

2.  Würdigung durch das GerichtII – 49

D –  Zum vierten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit und gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung gerügt wirdII – 52

1.  Vorbringen der ParteienII – 52

2.  Würdigung durch das GerichtII – 54

a)  Zur fehlenden Anwendung von Abschnitt D Nr. 2 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit auf die KlägerinII – 55

b)  Zur Qualität der Kooperationsbeiträge der Klägerin im Vergleich zu denen von Taes, Cetarsa und WWTEII – 57

E –  Zur Festsetzung des Endbetrags der GeldbußeII – 58

KostenII – 59



*Verfahrenssprache: Spanisch.