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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 15. März 2005

in der Rechtssache C-209/03 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) [Vereinigtes Königreich]): The Queen, auf Antrag von: Dany Bidar gegen London Borough of Ealing u. a.1

(Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Beihilfe für Studenten in Form eines vergünstigten Darlehens - Bestimmung, die die Gewährung eines solchen Darlehens auf im Inland ansässige Studenten beschränkt)

(Verfahrenssprache: Englisch)

In der Rechtssache C-209/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 12. Februar 2003 , beim Gerichtshof eingegangen am 15. Mai 2003 , in dem Verfahren The Queen, auf Antrag von: Dany Bidar, gegen London Borough of Ealing, Secretary of State for Education and Skills, hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts (Berichterstatter) und A. Borg Barthet, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter M. Ilešič, J. Malenovský, J. Klučka und U. Lõhmus - Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler - am 15. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Eine Beihilfe, sei es in Form eines vergünstigten Darlehens oder eines Stipendiums, die Studenten, die sich rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, zur Deckung ihrer Unterhaltskosten gewährt wird, fällt in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags, soweit es um das in Artikel 12 Absatz 1 EG aufgestellte Diskriminierungsverbot geht.

Artikel 12 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die Studenten nur dann einen Anspruch auf eine Beihilfe zur Deckung ihrer Unterhaltskosten gewährt, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat dauernd ansässig sind, und zugleich ausschließt, dass ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats als Student den Status einer dauernd ansässigen Person erlangt, auch wenn sich dieser Staatsangehörige rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält und dort einen großen Teil seiner Ausbildung an weiterführenden Schulen erhalten hat und folglich eine tatsächliche Verbindung zu der Gesellschaft dieses Mitgliedstaats hergestellt hat.

Die Wirkungen dieses Urteils sind nicht zeitlich zu begrenzen.

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1 - ABl. C 171 vom 19.7.2003.