Language of document : ECLI:EU:C:2012:449

Rechtssache C‑138/11

Compass-Datenbank GmbH

gegen

Republik Österreich

(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs)

„Wettbewerb – Art. 102 AEUV – Unternehmensbegriff – Daten eines Gesellschaftsregisters, die in einer Datenbank gespeichert sind – Erfassung und Bereitstellung dieser Daten gegen Entgelt – Auswirkungen der Ablehnung der Hoheitsträger, die Weiterverwendung dieser Daten zu gestatten – Schutzrecht sui generis nach Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG“

Leitsätze des Urteils

1.        Wettbewerb – Unionsregeln – Unternehmen – Begriff – Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Begriff – Tätigkeiten, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängen – Ausschluss

(Art. 102 AEUV)

2.        Wettbewerb – Unionsregeln – Unternehmen – Begriff – Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Hoheitsträger, der die von Unternehmen aufgrund einer gesetzlichen Meldepflicht gemeldeten Daten speichert und Einsicht in diese Daten gewährt – Nichtwirtschaftliche Tätigkeit – Ausschluss – Gesetzlich festgelegtes Entgelt für die Gewährung von Einsicht und die Herstellung von Ausdrucken – Keine Auswirkung – Für diesen Hoheitsträger bestehendes Verbot jeder anderen Verwertung der gesammelten Daten und Veröffentlichung auf der Grundlage des Schutzrechts, das den Herstellern von Datenbanken gemäß Art. 7 der Richtlinie 96/9 gewährt wird – Keine Auswirkung

(Art. 102 AEUV; Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7)

1.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 35-39)

2.        Ein Hoheitsträger wird, wenn er die von Unternehmen aufgrund von gesetzlichen Meldepflichten gemeldeten Daten in einer Datenbank speichert, interessierten Personen Einsicht gewährt und/oder Ausdrucke herstellen lässt, nicht wirtschaftlich tätig und ist infolgedessen im Rahmen dieser Tätigkeit nicht als Unternehmen im Sinne von Art. 102 AEUV anzusehen. Dass diese Gewährung von Einsicht und/oder Herstellung von Ausdrucken gegen ein gesetzlich vorgesehenes und nicht unmittelbar oder mittelbar von der betreffenden Einheit bestimmtes Entgelt erfolgt, kann an der rechtlichen Einstufung der genannten Tätigkeit nichts ändern. Auch soweit ein solcher Hoheitsträger unter Berufung auf das Schutzrecht sui generis, das ihm als Hersteller der betreffenden Datenbank nach Art. 7 der Richtlinie 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken gewährt wird, oder auf ein anderes Recht des geistigen Eigentums darüber hinausgehende Handlungen zur Verwertung der in dieser Weise erfassten und offengelegten Daten untersagt, übt er keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist daher im Rahmen dieser Tätigkeit nicht als Unternehmen im Sinne von Art. 102 AEUV anzusehen.

(vgl. Randnr. 51 und Tenor)