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Rechtsmittel, eingelegt am 24. August 2017 von der Uniwersytet Wrocławski gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juni 2017 in der Rechtssache T-137/16, Uniwersytet Wrocławski/Exekutivagentur für die Forschung (REA)

(Rechtssache C-515/17 P)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Uniwersytet Wrocławski (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Krawczyk-Giehsmann und K. Szarek)

Andere Partei des Verfahrens: Exekutivagentur für die Forschung (REA)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

festzustellen, dass die Klage ordnungsgemäß erhoben wurde;

der anderen Partei des Verfahrens sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der erste Rechtsmittelgrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dieser Rechtsmittelgrund wird darauf gestützt, dass die bei der Anwendung dieser Bestimmung durch das Gericht erfolgte Auslegung fehlerhaft sei und mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität im Widerspruch stehe, da sie nicht berücksichtige, dass das fragliche Rechtsverhältnis zwischen dem radca prawny (dem Rechtsvertreter der Hochschule) und der Hochschule auf der Unabhängigkeit und der Gleichheit beider Seiten beruhe und der Beruf des radca prawny im polnischen Rechtssystem seinem Wesen nach durch Unabhängigkeit und fehlende Weisungsgebundenheit gegenüber Dritten gekennzeichnet sei und ein Beruf des öffentlichen Vertrauens sei.

Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 119 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 23. April 2015. Dieser Rechtsmittelgrund wird darauf gestützt, dass das Gericht die Entscheidung fehlerhaft begründet habe, da es in der Begründung des angefochtenen Beschlusses abstrakte Aussagen formuliert habe und die geäußerte Auffassung nicht auf die tatsächlichen Umstände der vorliegenden Rechtssache bezogen habe, was die Rechtsmittelführerin in ihrer Möglichkeit, sich wirksam zu verteidigen, erheblich eingeschränkt habe.

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