Language of document : ECLI:EU:C:2015:119

Rechtssache C‑41/14

Christie’s France SNC

gegen

Syndicat national des antiquaires

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Frankreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2001/84/EG – Art. 1 – Geistiges Eigentum – Versteigerung von Originalen von Kunstwerken – Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks – Schuldner der Folgerechtsvergütung – Erwerber oder Veräußerer – Vertragliche Ausnahmeregelung“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Februar 2015 

1.        Recht der Europäischen Union – Auslegung – Vorschriften in mehreren Sprachen – Einheitliche Auslegung – Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen – Zusammenhang und Normzweck der in Rede stehenden Regelung als Bezugsbasis

(Richtlinie 2001/84 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Abs. 4)

2.        Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/84 – Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks – Schuldner der Folgerechtsvergütung – Möglichkeit, im Vertragsweg von der nationalen Regelung, die dem Verkäufer die Pflicht zur Zahlung der Folgerechtsvergütung auferlegt, abzuweichen – Voraussetzungen

(Richtlinie 2001/84 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 13 und 15 und Art. 1 Abs. 4)

1.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 25, 26)

2.        Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2001/84 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks ist dahin auszulegen, dass er die nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Abführung der Folgerechtsvergütung verpflichtete Person – sei es der Veräußerer oder ein an der Transaktion beteiligter Vertreter des Kunstmarkts – nicht daran hindert, mit einer anderen Person einschließlich des Erwerbers zu vereinbaren, dass diese letztlich die Kosten des Folgerechts ganz oder teilweise trägt, sofern eine solche vertragliche Vereinbarung die Pflichten und die Haftung der abführungspflichtigen Person gegenüber dem Urheber unberührt lässt.

Zwar erfordert die Verwirklichung des von der Richtlinie 2001/84 verfolgten Ziels, das, wie in den Erwägungsgründen 13 und 15 dieser Richtlinie umschrieben wird, u. a. darin besteht, Wettbewerbsverzerrungen auf dem Kunstmarkt zu beseitigen, dass die für die Zahlung der Folgerechtsvergütung an den Urheber haftende Person sowie die Regeln zur Ermittlung ihrer Höhe angegeben werden, doch gilt dies nicht für die Frage, wer insoweit letztlich die Kosten trägt. Auch wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der letztgenannte Gesichtspunkt eine gewisse Wettbewerbsverzerrung auf dem Binnenmarkt bewirken kann, tritt eine solche Auswirkung auf den Binnenmarkt jedenfalls nur indirekt ein, denn sie entsteht durch vertragliche Gestaltungen, die unabhängig von der Zahlung der Folgerechtsvergütung vorgenommen werden, für die die abführungspflichtige Person haftbar bleibt.

(vgl. Rn. 28-31, 33 und Tenor)