Language of document : ECLI:EU:C:2013:519

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

18. Juli 2013(*)

„Rechtsmittel – Fernsehen – Richtlinie 89/552/EWG – Art. 3a – Maßnahmen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats – Fußballeuropameisterschaft – Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt werden – Begründung – Art. 49 EG und 86 EG – Eigentumsrecht“

In der Rechtssache C‑201/11 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. April 2011,

Union des associations européennes de football (UEFA), Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, und D. Piccinin, Barrister, beauftragt durch B. Keane und T. McQuail, Solicitors,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien:

Europäische Kommission, vertreten durch E. Montaguti, N. Yerrell und A. Dawes als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Königreich Belgien,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch L. Seeboruth und J. Beeko als Bevollmächtigte im Beistand von T. de la Mare, Barrister,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, J. Malenovský (Berichterstatter) und D. Šváby,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2012,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 2012

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Union des associations européennes de football (UEFA) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2011, UEFA/Kommission (T‑55/08, Slg. 2011, II‑271, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/730/EG der Kommission vom 16. Oktober 2007 über die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht (ABl. L 295, S. 12, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/552) enthielt folgenden durch die letztgenannte Richtlinie eingefügten Art. 3a:

„(1)      Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Fernsehveranstalter, die seiner Rechtshoheit unterliegen, nicht Ereignisse, denen der betreffende Mitgliedstaat eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, auf Ausschließlichkeitsbasis in der Weise übertragen, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen. Falls ein Mitgliedstaat entsprechende Maßnahmen ergreift, so erstellt er dabei eine Liste der nationalen und nichtnationalen Ereignisse, denen er eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst. Er trägt dafür auf eindeutige und transparente Weise rechtzeitig und wirksam Sorge. Dabei legt der betreffende Mitgliedstaat auch fest, ob diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, im Wege zeitversetzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen.

(2)      Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Maßnahmen mit, die sie gemäß Absatz 1 getroffen haben oder in Zukunft treffen werden. Die Kommission prüft binnen drei Monaten nach der Mitteilung, ob die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, und teilt sie den anderen Mitgliedstaaten mit. Sie holt die Stellungnahme des gemäß Artikel 23a eingesetzten Ausschusses ein. Sie veröffentlicht die getroffenen Maßnahmen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften; mindestens einmal jährlich veröffentlicht sie eine konsolidierte Liste der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen.

(3)      Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen des innerstaatlichen Rechts durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter die von ihnen nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie erworbenen ausschließlichen Rechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem anderen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 festgelegt worden ist.“

3        In den Erwägungsgründen 18 bis 22 der Richtlinie 97/36 hieß es:

„(18) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nichtnationale Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zu verschaffen, wie die Olympischen Spiele, die Fußballweltmeisterschaft und die Fußballeuropameisterschaft [im Folgenden: EURO]. Zu diesem Zweck steht es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Ausübung ausschließlicher Senderechte für solche Ereignisse durch die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter geregelt werden soll.

(19)      Es müssen innerhalb eines Gemeinschaftsrahmens Vorkehrungen getroffen werden, damit etwaige rechtliche Unsicherheit und Marktstörungen vermieden werden und der freie Verkehr für Fernsehdienste mit der Notwendigkeit, einer möglichen Umgehung der zum Schutz eines rechtmäßigen allgemeinen Interesses erlassenen Maßnahmen zu begegnen, in Einklang gebracht wird.

(20)      Es ist insbesondere angezeigt, in dieser Richtlinie Bestimmungen für die Ausübung der ausschließlichen Senderechte festzulegen, die Fernsehveranstalter möglicherweise für Ereignisse erworben haben, die für die Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Rechtshoheit die Veranstalter unterliegen, von erheblicher Bedeutung sind. …

(21)      Ereignisse von ‚erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung‘ im Sinne dieser Richtlinie sollten bestimmten Kriterien genügen, d. h., es sollten herausragende Ereignisse sein, die von Interesse für die breite Öffentlichkeit in der Europäischen Union, in einem bestimmten Mitgliedstaat oder in einem bedeutenden Teil eines bestimmten Mitgliedstaats sind und die im Voraus von einem Veranstalter organisiert werden, der kraft Gesetzes befugt ist, die Rechte an diesem Ereignis zu veräußern.

(22)      Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff ‚frei zugängliche Fernsehsendung‘ die Ausstrahlung eines der Öffentlichkeit zugänglichen Programms auf einem öffentlichen oder privaten Kanal, ohne dass neben den in dem betreffenden Mitgliedstaat überwiegend anzutreffenden Arten der Gebührenentrichtung für das Fernsehen (beispielsweise Fernsehgebühren und/oder Grundgebühren für einen Kabelanschluss) eine weitere Zahlung zu leisten ist.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

4        In den Randnrn. 5 bis 15 des angefochtenen Urteils wird die Vorgeschichte des Rechtsstreits wie folgt geschildert:

„5      Die [UEFA] ist der europäische Fußball-Dachverband. Ihre Hauptaufgabe ist es, für die Entwicklung des europäischen Fußballs zu sorgen, und sie richtet eine Reihe von internationalen Fußballwettbewerben aus, so auch die Endrunde der Fußballeuropameisterschaft (im Folgenden: EURO[-Endrunde]), bei der alle vier Jahre 16 Nationalmannschaften in insgesamt 31 Spielen aufeinandertreffen. Nach ihrer eigenen Aussage sind es die Einnahmen aus dem Verkauf der kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit diesen Wettbewerben, die es ihr erlaubten, die Entwicklung des europäischen Fußballs zu fördern. Sie bringt insoweit vor, dass 64 % der Einnahmen aus dem Verkauf der kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit der EURO[-Endrunde] aus der Vergabe der Fernsehübertragungsrechte für die Spiele stammten.

6      Mit Entscheidung vom 25. Juni 1998 erstellte der Minister für Kultur, Medien und Sport des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: Minister) gemäß Teil IV des Broadcasting Act (Rundfunkgesetz) 1996 eine Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs, die auch die EURO[-Endrunde] umfasst.

7      Dem Erlass dieser Liste ging eine Konsultation von 42 verschiedenen Organen voraus, die vom Minister im Juli 1997 in Bezug auf die Kriterien eingeleitet worden war, anhand deren die Bedeutung der verschiedenen Ereignisse für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs beurteilt werden sollte. Im Anschluss an dieses Verfahren wurde eine Liste von Kriterien erlassen, die in einem Dokument des Ministeriums für Kultur, Medien und Sport vom November 1997 enthalten ist und die dem Minister für die Zwecke der Erstellung der Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs dient. Nach diesem Dokument kann ein Ereignis u. a. in die Liste aufgenommen werden, wenn es auf nationaler Ebene und nicht nur bei denjenigen, die den betreffenden Sport ohnehin verfolgen, besonderen Anklang findet. Dies trifft nach demselben Dokument auf ein nationales oder internationales Sportereignis zu, das hervorsticht oder an dem eine Nationalmannschaft oder Sportler des Vereinigten Königreichs beteiligt sind. Unter den Ereignissen, die diese Kriterien erfüllen, steigt die Aussicht, in die Liste aufgenommen zu werden, für diejenigen, die bei vielen Fernsehzuschauern Interesse finden oder die traditionell auf frei zugänglichen Fernsehkanälen direkt übertragen werden. Außerdem lässt der Minister auch andere, die Folgen für den jeweiligen Sport betreffende Faktoren in seine Beurteilung einfließen wie etwa, ob das Angebot einer Direktübertragung eines Ereignisses in seiner Gesamtheit angebracht ist, welche Auswirkung sich für die Einnahmen in dem fraglichen Sportsektor ergibt, welche Folgen sich für den Rundfunkmarkt ergeben und ob Umstände vorliegen, die den Zugang zu dem Ereignis über eine zeitversetzte Fernseh- oder Radioübertragung gewährleisten.

8      In der Folge leitete der Minister gemäß Section 97 des Broadcasting Act 1996 ein Konsultationsverfahren zu den konkreten, in die Liste aufzunehmenden Ereignissen ein. Im Rahmen dieser Konsultation forderte er mehrere betroffene Organe und Wirtschaftsteilnehmer sowie die Inhaber der Fernsehübertragungsrechte wie die UEFA zu Stellungnahmen auf. Außerdem nahm ein von ihm eingerichtetes beratendes Gremium, die ‚Advisory Group on listed events‘ (Beratungsgruppe Listenereignisse), Stellung zu den in die Liste aufzunehmenden Ereignissen und schlug hinsichtlich der EURO[-Endrunde] die Aufnahme des Endspiels, der Halbfinalspiele und der Spiele mit Beteiligung der Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs in die Liste vor.

9      Nach Section 98 des Broadcasting Act 1996 in seiner durch die Television Broadcasting Regulations (Fernsehverordnung) 2000 geänderten Fassung sind die Fernsehveranstalter in zwei Kategorien unterteilt. Zur ersten Kategorie zählen diejenigen, die ihre Dienste kostenlos anbieten und darüber hinaus von mindestens 95 % der Bevölkerung des Vereinigten Königreichs empfangen werden können [im Folgenden: Rundfunkanstalten, die frei zugängliche Fernsehsender betreiben]. In die zweite Kategorie fallen die übrigen[, zu denen insbesondere die Rundfunkanstalten gehören, die Bezahlfernsehsender betreiben].

10      Außerdem kann nach Section 101 des Broadcasting Act 1996 in seiner durch die Television Broadcasting Regulations 2000 geänderten Fassung, wer einen Fernsehdienst erbringt, der in eine dieser beiden Kategorien fällt, ein auf der Liste verzeichnetes Ereignis nur dann ganz oder teilweise direkt übertragen, wenn ein Anbieter, der zur anderen der zwei Kategorien gehört, das Recht erworben hat, dasselbe Ereignis zur Gänze oder zu demselben Teil in der gleichen oder im Wesentlichen gleichen Gegend direkt zu übertragen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss die Anstalt, die das betreffende Ereignis ganz oder teilweise direkt übertragen möchte, die vorherige Genehmigung des Office of Communications (Kommunikationsamt) einholen.

11      Nach Abschnitt 3 des Code on sports and other listed and designated events (Kodex für Sport- und sonstige gelistete und bezeichnete Ereignisse) in seiner im Jahr 2000 geltenden Fassung gliedern sich die in die Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung aufgenommenen Ereignisse in zwei Gruppen. Die ‚Gruppe A‘ umfasst die Ereignisse, die nicht auf Ausschließlichkeitsbasis direkt übertragen werden dürfen, sofern nicht bestimmte Kriterien erfüllt sind. Zur ‚Gruppe B‘ gehören die Ereignisse, die nur auf Ausschließlichkeitsbasis direkt übertragen werden dürfen, wenn angemessene Vorkehrungen für eine Sekundärberichterstattung getroffen wurden.

12      Nach Abschnitt 13 des Code on sports and other listed and designated events kann eine Genehmigung vom Office of Communications für die Listenereignisse der ‚Gruppe A‘, zu denen die EURO[-Endrunde] gehört, erteilt werden, wenn die Übertragungsrechte dafür allen Fernsehveranstaltern zu billigen und angemessenen Bedingungen offen angeboten wurden, ohne dass sich eine Anstalt der anderen Kategorie an ihrem Erwerb interessiert gezeigt hätte.

13      Mit Schreiben vom 25. September 1998 übermittelte das Vereinigte Königreich der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552 die vom Minister erstellte Ereignisliste. Nach einem Schriftwechsel zwischen dem Vereinigten Königreich und der Kommission und einer neuen Mitteilung der Maßnahmen am 5. Mai 2000 unterrichtete der Generaldirektor der Generaldirektion (GD) ‚Bildung und Kultur‘ der Kommission das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 28. Juli 2000 davon, dass die Kommission keine Einwände gegen die Maßnahmen dieses Mitgliedstaats erhebe, die deshalb demnächst im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht würden.

14      Mit Urteil vom 15. Dezember 2005, Infront WM/Kommission (T‑33/01, Slg. 2005, II‑5897), erklärte das Gericht die in dem Schreiben vom 28. Juli 2000 enthaltene Entscheidung mit der Begründung für nichtig, dass sie eine Entscheidung im Sinne des Art. 249 EG sei, die das Kollegium der Kommissionsmitglieder selbst hätte erlassen müssen …

15      Infolge [jenes Urteils] erließ die Kommission den [streitigen Beschluss].“

 Der streitige Beschluss

5        Art. 1 des streitigen Beschlusses bestimmt:

„Die vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie [89/552] getroffenen Maßnahmen, die der Kommission am 5. Mai 2000 notifiziert und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 328 vom 18. November 2000 veröffentlicht wurden, sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

6        Nach seinem Art. 3 gilt dieser Beschluss „ab dem 18. November 2000“.

7        In den Erwägungsgründen 3 bis 6, 18 bis 21, 24 und 25 des streitigen Beschlusses heißt es:

„(3)      Bei ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission die vorliegenden Daten über die britische Medienlandschaft.

(4)      Die in den britischen Maßnahmen enthaltene Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung wurde in klarer und transparenter Weise erstellt, und im [Vereinigten Königreich] war dazu eine umfassende Konsultation eingeleitet worden.

(5)      Die Kommission hat festgestellt, dass die in den … britischen Maßnahmen aufgelisteten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: i) Das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(6)      Viele der in den britischen Maßnahmen aufgeführten Veranstaltungen, darunter die Olympischen Sommer- und Winterspiele sowie die Endrunden der Welt- und Europameisterschaften, werden üblicherweise der Kategorie der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zugerechnet, auf die in Erwägung 18 der Richtlinie [97/36] ausdrücklich verwiesen wird. [Diese] Ereignisse [finden in ihrer Gesamtheit] im [Vereinigten Königreich] in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie (ungeachtet der Nationalität der Teilnehmer) sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten.

(18)      Die aufgelisteten Veranstaltungen, einschließlich derjenigen, die in ihrer Gesamtheit – und nicht als Aneinanderreihung von Einzelveranstaltungen – zu sehen sind, wurden bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichten eine große Zahl von Zuschauern. Soweit dies ausnahmsweise nicht der Fall ist (die aufgelisteten Spiele der Kricket-Weltmeisterschaft), wird die Auflistung begrenzt (auf das Endspiel, die Halbfinalspiele und Spiele mit Beteiligung von Nationalmannschaften des [Vereinigten Königreichs]) und sieht lediglich eine angemessene Sekundärberichterstattung vor; in jedem Fall sind mindestens zwei der Kriterien erfüllt, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten (Erwägungsgrund 13).

(19)      Die britischen Maßnahmen erscheinen [verhältnismäßig] und rechtfertigen daher eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im EG-Vertrag, und zwar wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Veranstaltungen [von] erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.

(20)      Die britischen Maßnahmen sind insofern mit dem Wettbewerbsrecht der [Europäischen Gemeinschaft] vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der aufgeführten Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgelisteten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig hoch, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen Fernsehens und des Bezahlfernsehens kommt.

(21)      Die Verhältnismäßigkeit der britischen Maßnahmen erscheint umso eher gegeben, als für eine Reihe der aufgelisteten Ereignisse nur eine angemessene Sekundärberichterstattung erforderlich ist.

(24)      Aufgrund des Urteils [Infront WM/Kommission] des Gerichts … stellt die Erklärung, dass Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie [89/552] mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, eine Entscheidung dar, die [deshalb] von der Kommission erlassen werden muss. Folglich ist durch diesen Rechtsakt festzustellen, dass die vom [Vereinigten Königreich] mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen sollten gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie [89/552] im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(25)      Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte [dieser Beschluss] ab dem Tag gelten, an dem die vom [Vereinigten Königreich] notifizierten Maßnahmen erstmals im Amtsblatt der Europäischen [Gemeinschaften] veröffentlicht wurden.“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8        Die UEFA stützte ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses vor dem Gericht auf acht Klagegründe. Das Gericht hat mit dem angefochtenen Urteil jeden einzelnen dieser Klagegründe verworfen und die Klage insgesamt abgewiesen. Ferner hat es einen Antrag der UEFA auf den Erlass prozessleitender Maßnahmen, mit denen es der Kommission die Vorlage mehrerer Dokumente hätte aufgeben sollen, zurückgewiesen.

 Zum Rechtsmittel

9        Für ihr Rechtsmittel bringt die UEFA im Wesentlichen sieben Gründe vor, nämlich erstens Rechts- und Beurteilungsfehler in Bezug auf die Voraussetzung der Eindeutigkeit und Transparenz, zweitens Rechts- und Beurteilungsfehler in Bezug auf die Einstufung der EURO-Endrunde als Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs, drittens Rechtsfehler bei der Anwendung der Vertragsbestimmungen über öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, viertens Rechtsfehler bei der Anwendung sonstiger wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen des Vertrags, fünftens Rechtsfehler bei der Anwendung der Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr und die Verhältnismäßigkeit, sechstens Rechtsfehler bei der Anwendung des Eigentumsrechts und siebtens Rechtsfehler in Bezug auf die Begründung des streitigen Beschlusses.

 Vorbemerkungen

10      Als Erstes ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten mit Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 gestattet hat, bestimmte Ereignisse als von erheblicher Bedeutung für ihre jeweilige Gesellschaft zu bezeichnen (im Folgenden: Ereignis von erheblicher Bedeutung), und damit im Rahmen des ihm durch den Vertrag eingeräumten Beurteilungsspielraums die Beeinträchtigungen des freien Dienstleistungsverkehrs, der Niederlassungsfreiheit, des freien Wettbewerbs und des Eigentumsrechts, die eine unausweichliche Folge dieser Bezeichnung sind, ausdrücklich gebilligt hat. Wie sich aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 ergibt, hielt er solche Beeinträchtigungen für durch das Ziel gerechtfertigt, das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über derartige Ereignisse zu verschaffen.

11      Die Legitimität der Verfolgung eines solchen Ziels wurde auch vom Gerichtshof bereits anerkannt, der festgestellt hat, dass die exklusive Vermarktung von Ereignissen von großem öffentlichen Interesse geeignet ist, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über diese Ereignisse erheblich einzuschränken. In einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft kommt aber dem Recht auf Information eine besondere Bedeutung zu, die im Fall solcher Ereignisse noch offenkundiger ist (vgl. Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, Randnrn. 51 und 52).

12      Als Zweites ist klarzustellen, dass nach Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 die Festlegung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung allein Sache der Mitgliedstaaten ist, denen insoweit ein großer Beurteilungsspielraum zukommt.

13      Die Richtlinie 89/552 harmonisiert nämlich keine Liste derartiger Ereignisse, sondern geht von der Prämisse aus, dass es, was die Bedeutung dieser Ereignisse für die breite Öffentlichkeit betrifft, innerhalb der Union beträchtliche soziale und kulturelle Unterschiede gibt. Demzufolge sieht ihr Art. 3a Abs. 1 vor, dass jeder Mitgliedstaat eine Liste der Ereignisse erstellt, „denen er eine erhebliche … Bedeutung [für seine Gesellschaft] beimisst“. Im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 wird diese Beurteilungsbefugnis der Mitgliedstaaten ebenfalls betont, wenn es darin heißt, dass es „von entscheidender Bedeutung“ ist, dass sie in der Lage sind, Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über Ereignisse von erheblicher Bedeutung zu verschaffen.

14      Die Bedeutung des besagten Beurteilungsspielraums ergibt sich auch daraus, dass seine Wahrnehmung durch die Richtlinien 89/552 und 97/36 nicht in eine genaue Regelung eingefasst wird. Die einzigen Kriterien, die diese Richtlinien dafür aufstellen, dass der betroffene Mitgliedstaat einem Ereignis erhebliche Bedeutung beimessen kann, werden nämlich im 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 genannt, wonach es sich um ein herausragendes Ereignis handeln muss, das von Interesse für die breite Öffentlichkeit in der Union, in einem bestimmten Mitgliedstaat oder in einem bedeutenden Teil eines bestimmten Mitgliedstaats ist und das im Voraus von einem Veranstalter organisiert wird, der kraft Gesetzes befugt ist, die Rechte an diesem Ereignis zu veräußern.

15      In Anbetracht dessen, dass diese Kriterien relativ ungenau sind, ist es Sache des einzelnen Mitgliedstaats, sie zu konkretisieren und zu beurteilen, von welchem Interesse die betroffenen Ereignisse für die breite Öffentlichkeit in Ansehung der sozialen und kulturellen Besonderheiten seiner Gesellschaft sind.

16      Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552 zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der nationalen Maßnahmen, mit denen Ereignisse von erheblicher Bedeutung bezeichnet werden, befugt ist, was ihr die Ablehnung von Maßnahmen erlaubt, die mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind.

17      Im Rahmen dieser Kontrolle muss die Kommission insbesondere die Erfüllung folgender Voraussetzungen prüfen:

–        Das betreffende Ereignis wurde nach einem eindeutigen und transparenten Verfahren rechtzeitig und wirksam in die Liste im Sinne des Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 aufgenommen;

–        es ist gerechtfertigt, dem Ereignis erhebliche Bedeutung beizumessen;

–        die Bezeichnung als Ereignis von erheblicher Bedeutung ist mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts wie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot, den Grundrechten, den Grundsätzen der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit sowie den Regeln des freien Wettbewerbs vereinbar.

18      Diese Kontrollbefugnis kennt jedoch Grenzen, insbesondere, was die Prüfung der beiden zuletzt genannten Voraussetzungen betrifft.

19      Zum einen ergibt sich nämlich aus dem Umfang des Beurteilungsspielraums der Mitgliedstaaten (vgl. oben, Randnr. 12), dass die Kontrollbefugnis der Kommission auf die Überprüfung auf offensichtliche Beurteilungsfehler der Mitgliedstaaten bei der Bezeichnung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung beschränkt sein muss. So muss die Kommission zum Zweck dieser Überprüfung namentlich kontrollieren, ob der betroffene Mitgliedstaat alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls, auf die die daraus gezogenen Schlussfolgerungen gestützt sind, sorgfältig und unparteiisch untersucht hat (vgl. entsprechend Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg. 1991, I‑5469, Randnr. 14, und vom 22. Dezember 2010, Gowan Comércio Internacional e Serviços, C‑77/09, Slg. 2010, I‑13533, Randnrn. 56 und 57).

20      Zum anderen kann, was genauer die dritte, oben in Randnr. 17 genannte, Voraussetzung anbelangt, nicht außer Acht gelassen werden, dass die wirksame Bezeichnung als Ereignis von erheblicher Bedeutung unausweichliche Beeinträchtigungen des freien Dienstleistungsverkehrs, der Niederlassungsfreiheit, des freien Wettbewerbs und des Eigentumsrechts mit sich bringt, die vom Unionsgesetzgeber gesehen und, wie oben in Randnr. 10 ausgeführt, für durch das im Allgemeininteresse liegende Ziel gerechtfertigt gehalten wurden, das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über derartige Ereignisse zu verschaffen.

21      Zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit von Art. 3a der Richtlinie 89/552 ist somit festzustellen, dass die Kommission, wenn ein Ereignis von dem betroffenen Mitgliedstaat regelkonform als von erheblicher Bedeutung bezeichnet worden ist, nur diejenigen Auswirkungen dieser Bezeichnung auf den freien Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit, den freien Wettbewerb und das Eigentumsrecht zu prüfen hat, die über die Auswirkungen hinausgehen, die an sich mit der Aufnahme des Ereignisses in die Liste im Sinne des Art. 3a Abs. 1 der genannten Richtlinie verbunden sind.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechts- und Beurteilungsfehler in Bezug auf die Voraussetzung der Eindeutigkeit und Transparenz

 Vorbringen der Parteien

22      Der erste Rechtsmittelgrund betrifft Randnr. 94 des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht befunden hat, dass es weder Zweck noch Wirkung des in Art. 3a der Richtlinie 89/552 aufgestellten Erfordernisses der Eindeutigkeit und Transparenz sei, die zuständige nationale Stelle zur Darlegung der Gründe zu zwingen, aus denen sie Empfehlungen oder Stellungnahmen nicht gefolgt sei, die bei ihr im Konsultationsverfahren eingereicht worden seien. Die UEFA macht geltend, nach diesem Erfordernis dürfe ein Mitgliedstaat die in einer sehr wichtigen Frage von verschiedener unabhängiger Seite gegebenen übereinstimmenden Ratschläge einschließlich derjenigen der Beratungsgruppe, die er doch selbst geschaffen habe, damit sie ihn bei der Aufstellung der Liste im Sinne des Art. 3a Abs. 1 der genannten Richtlinie berate, sowie derjenigen der Wettbewerbsbehörde nicht ohne die geringste Erklärung übergehen.

23      Das Vereinigte Königreich und die Kommission halten den ersten Rechtsmittelgrund für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

24      Aus Randnr. 12 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die nationale Behörde, die mit der Bezeichnung von Ereignissen von erheblicher Bedeutung betraut ist, über einen großen Beurteilungsspielraum verfügt. Daher muss sie den Stellungnahmen der beratenden Organe, die sie vor ihrer Entscheidung konsultiert hat, keine Folge leisten.

25      Was die Motive betrifft, aus denen sie solchen Stellungnahmen keine Folge geleistet hat, muss sie zwar, wie es auch von den Urhebern von Unionsrechtsakten verlangt wird (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, Slg. 2008, I‑4951, Randnr. 166), die Gründe, weshalb einem Ereignis erhebliche Bedeutung beigemessen wurde, so angeben, dass zum einen die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme kennen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und dass zum anderen die Kommission und die zuständigen Gerichte ihre Kontrolle ausüben können.

26      Entgegen dem Vorbringen der UEFA ist dafür jedoch nicht erforderlich, dass die genannte Behörde die spezifischen Gründe, aus denen sie den Stellungnahmen bestimmter beratender Organe nicht gefolgt ist, nennt, obwohl sie den Stellungnahmen gar keine Folge leisten muss. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass Letztere von mehreren beratenden Organen herrühren, die denselben Ansatz teilen.

27      Unter diesen Umständen ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechts- und Beurteilungsfehler in Bezug auf die Einstufung der EURO-Endrunde als Ereignis von erheblicher Bedeutung

28      Zur Einstufung der EURO-Endrunde als Ereignis von erheblicher Bedeutung hat das Gericht in Randnr. 103 des angefochtenen Urteils ausgeführt:

„… [E]s [gibt] keine Erwägung, die die Annahme rechtfertigt, dass grundsätzlich nur die ‚Topspiele‘ und die Spiele mit Beteiligung einer Nationalmannschaft des Vereinigten Königreichs diese Einstufung mit Blick auf die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats verdienen und daher zu einer solchen Liste gehören können. Die EURO[-Endrunde] ist nämlich ein Wettbewerb, der vernünftigerweise eher als ein Gesamtereignis und nicht als eine Zusammenstellung einzelner Ereignisse angesehen werden kann, die in ‚Topspiele‘, ‚Normalspiele‘ und Spiele mit Beteiligung der betreffenden Nationalmannschaft aufgeteilt sind. Bekanntlich bestimmen bei der EURO[-Endrunde] die Ergebnisse der ‚Normalspiele‘ das Schicksal der Mannschaften, so dass von ihnen deren Beteiligung an den ‚Topspielen‘ oder an den Spielen mit Beteiligung der betreffenden Nationalmannschaft abhängen kann. So werden in den ‚Normalspielen‘ die Gegner ermittelt, auf die die betreffende Nationalmannschaft in den späteren Runden des Wettbewerbs trifft. Außerdem kann von den Ergebnissen der ‚Normalspiele‘ sogar abhängen, ob diese Nationalmannschaft die nächste Runde des Wettbewerbs erreicht oder nicht.“

29      In Randnr. 120 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt:

„… [D]ie Erwähnung der EURO[-Endrunde] im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 [bedeutet], dass die Kommission die Aufnahme der Spiele dieses Wettbewerbs in eine Ereignisliste nicht aus dem Grund als gemeinschaftsrechtswidrig ansehen kann, weil der betroffene Mitgliedstaat ihr nicht die besonderen Gründe für deren Eigenschaft als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung mitgeteilt hat … Die etwaige Schlussfolgerung der Kommission, dass die Aufnahme der EURO[-Endrunde] in ihrer Gesamtheit in eine Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung … mit dem Gemeinschaftsrecht deshalb vereinbar sei, weil es gerechtfertigt sei, diesen Wettbewerb aufgrund seiner Merkmale als ein einheitliches Ereignis anzusehen, kann jedoch auf der Grundlage spezifischer Anhaltspunkte in Frage gestellt werden, die belegen, dass die ‚Normalspiele‘ nicht von einer solchen Bedeutung für die Gesellschaft dieses Staates sind.“

 Vorbringen der Parteien

30      Die UEFA beanstandet, das Gericht habe ihr Vorbringen zurückgewiesen, dass die Kommission nicht zu dem Ergebnis habe gelangen dürfen, dass das Vereinigte Königreich die EURO-Endrunde berechtigterweise in ihrer Gesamtheit als ein Ereignis von erheblicher Bedeutung angesehen habe. Ihrer Ansicht nach hätte das Vereinigte Königreich nur die sogenannten „Topspiele“ als ein solches Ereignis bezeichnen dürfen, d. h. das Endspiel, die Halbfinalspiele und die Spiele der Mannschaften dieses Mitgliedstaats. Damit habe die vom Vereinigten Königreich aufgestellte Liste dieser Ereignisse die sogenannten „Normalspiele“, also alle übrigen EURO-Endrundenspiele, nicht umfassen dürfen.

31      In diesem Zusammenhang macht die UEFA mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes geltend, das Gericht habe zu Unrecht befunden, dass die schlichte Erwähnung der EURO durch den Unionsgesetzgeber im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 zur Folge habe, dass die Kommission von den Mitgliedstaaten keine besondere Begründung für deren Entscheidung zu verlangen brauche, den Wettbewerb in seiner Gesamtheit in die Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung aufzunehmen. Mit dieser Analyse solle fälschlicherweise die Kommission von ihrer Pflicht freigestellt werden, zu überprüfen, ob das betroffene Ereignis tatsächlich ein Ereignis von erheblicher Bedeutung sei. Der genannte Erwägungsgrund enthalte nur eine Liste zur Veranschaulichung der Art von Ereignissen, die von einer solchen Bedeutung sein könnten, und stelle daher keine Vermutung für eine erhebliche Bedeutung der darin erwähnten Ereignisse auf.

32      Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes rügt die UEFA, das Gericht habe mehrere seiner Erwägungen auf die Prüfung von Gesichtspunkten gestützt, die die Kommission selbst nicht berücksichtigt habe.

33      Mit dem dritten Teil des Rechtsmittelgrundes bringt die UEFA vor, das Gericht habe die betreffende Analyse auf der Grundlage einer offenkundig falschen Würdigung der Gesichtspunkte vorgenommen.

34      Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund teilweise für unzulässig, soweit damit die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung in Frage gestellt werde. Außerdem entbehre der Rechtsmittelgrund jeder Grundlage; diese Ansicht wird vom Vereinigten Königreich geteilt.

 Würdigung durch den Gerichtshof

35      Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist vorab festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 103 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, die EURO sei ein Wettbewerb, der vernünftigerweise eher als ein Gesamtereignis und nicht als eine Zusammenstellung einzelner Ereignisse angesehen werden könne, die in „Topspiele“, „Normalspiele“ und Spiele mit Beteiligung der betreffenden Nationalmannschaft aufgeteilt seien. Ferner hat das Gericht, wie Randnr. 5 des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, den Begriff der Fußballeuropameisterschaft, auf den der 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 Bezug nimmt, so verstanden, dass er allein die Endrunde dieses Wettbewerbs umfasse.

36      Weder der genannte Erwägungsgrund noch irgendein anderer Bestandteil der Richtlinien 89/552 oder 97/36 enthalten jedoch einen Hinweis darauf, dass der Begriff „Fußballeuropameisterschaft“ nur auf die Endrunde dieses Wettbewerbs abstellen würde. Daher muss dieser Begriff grundsätzlich auch die Anfangsphase dieses Wettbewerbs, also alle Qualifikationsspiele, erfassen. Es steht aber fest, dass die Qualifikationsspiele vor der Endrunde im Allgemeinen bei der breiten Öffentlichkeit eines Mitgliedstaats kein Interesse erwecken können, das mit dem desselben Publikums an der Endrunde vergleichbar wäre. Ein solches Interesse können nämlich nur einige bestimmte Qualifikationsspiele hervorrufen, namentlich diejenigen mit Beteiligung der Nationalmannschaft(en) des betroffenen Mitgliedstaats oder die der übrigen Mannschaften derselben Qualifikationsgruppe.

37      Auch kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass die „Topspiele“ im Allgemeinen eine größere Bedeutung haben, als sie den ihnen vorangehenden Spielen der EURO-Endrunde, also den Gruppenspielen, allgemein zugesprochen wird. Daher kann nicht von vornherein behauptet werden, dass die Bedeutung, die dieser letzten Kategorie von Spielen beigemessen wird, derjenigen der ersten Spielekategorie gleichzusetzen ist und dass daher alle Gruppenspiele genau wie die „Topspiele“ unterschiedslos als Teile eines Gesamtereignisses von erheblicher Bedeutung gelten. Die Bezeichnung jedes einzelnen Spiels als Ereignis von erheblicher Bedeutung kann somit von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein.

38      Demnach wollte der Unionsgesetzgeber nicht andeuten, dass die „Fußballeuropameisterschaft“ im Sinne des 18. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 allein auf die Endrunde beschränkt ist und ein unteilbares Gesamtereignis bildet. Die EURO ist im Gegenteil als ein Ereignis anzusehen, das im Grunde in verschiedene Spiele oder Phasen aufgeteilt werden kann, von denen nicht alle zwangsläufig als Ereignis von erheblicher Bedeutung eingestuft werden können.

39      Allerdings ist klarzustellen, dass das beschriebene Fehlverständnis des Gerichts vom 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 und insbesondere vom Begriff der EURO auf die vorliegende Sache keine Auswirkungen gehabt hat.

40      Was zunächst den Ausschluss der Qualifikationsspiele von der Definition der EURO betrifft, genügt der Hinweis, dass das Vereinigte Königreich diese Spiele nicht in die Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung aufgenommen hat und sich der streitige Beschluss somit nicht auf sie erstreckt.

41      Sodann ist festzustellen, dass das Gericht in den Randnrn. 128 bis 139 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage der von der UEFA gelieferten Anhaltspunkte und im Hinblick auf die konkrete Wahrnehmung der Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich geprüft hat, ob tatsächlich alle Spiele der EURO-Endrunde bei diesem Publikum ein Interesse hervorrufen, das groß genug ist, um zu einem Ereignis von erheblicher Bedeutung gehören zu können. Indem es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem so sei, hat das Gericht aber Grund zu der Feststellung gehabt, dass alle Spiele der EURO-Endrunde zusammen im Vereinigten Königreich als ein Gesamtereignis von erheblicher Bedeutung angesehen werden könnten. Seine Beurteilung steht somit faktisch mit den oben in Randnr. 38 gemachten Ausführungen in Einklang.

42      Schließlich ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen in den Randnrn. 107 bis 114, dass das Fehlverständnis vom 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 nicht das Ergebnis des Gerichts beeinflusst hat, dass die Begründung der streitigen Entscheidung den Voraussetzungen des Art. 253 EG genüge.

43      Indem es die oben in Randnr. 35 dargestellte Argumentation fortgeführt hat, ist das Gericht jedoch zu der Feststellung in Randnr. 120 des angefochtenen Urteils gelangt, dass die Mitgliedstaaten der Kommission nicht die besonderen Gründe mitteilen müssten, aus denen die EURO-Endrunde in ihrer Gesamtheit als ein einheitliches Ereignis von erheblicher Bedeutung in dem jeweiligen Mitgliedstaat bezeichnet werde.

44      Da es aber nicht gerechtfertigt ist, die EURO-Endrunde unabhängig von dem Interesse, das die Spiele in einem Mitgliedstaat hervorrufen, in ihrer Gesamtheit in eine Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung aufzunehmen, ist der betroffene Mitgliedstaat nicht von seiner Pflicht freigestellt, der Kommission die Gründe mitzuteilen, aus denen im spezifischen gesellschaftlichen Kontext dieses Staates die EURO-Endrunde als ein einheitliches Ereignis, dem in seiner Gesamtheit eine erhebliche Bedeutung für die Gesellschaft dieses Staates beizumessen ist, und nicht als eine Zusammenstellung einzelner Ereignisse, die in Spiele von unterschiedlichem Interesse aufgeteilt sind, angesehen werden kann.

45      Das Gericht hat daher in Randnr. 120 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass die Kommission die Aufnahme der Spiele der EURO-Endrunde in eine Ereignisliste nicht aus dem Grund als unionsrechtswidrig habe ansehen können, weil der betroffene Mitgliedstaat ihr nicht die besonderen Gründe für deren Eigenschaft als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung mitgeteilt habe.

46      Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob das angefochtene Urteil in Anbetracht dieses Fehlers aufzuheben ist.

47      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann insoweit ein Rechtsfehler des Gerichts nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn sich die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 47, und vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, Slg. 2011, I‑2359, Randnr. 136).

48      In der vorliegenden Sache ist erstens festzustellen, dass, damit die Kommission ihre Kontrollbefugnis ausüben kann, die Darstellung der Gründe, die einen Mitgliedstaat dazu veranlasst haben, einem Ereignis erhebliche Bedeutung beizumessen, knapp sein kann, vorausgesetzt, sie ist relevant. Daher kann insbesondere nicht verlangt werden, dass der Mitgliedstaat in der Mitteilung der betreffenden Maßnahmen selbst detaillierte und bezifferte Angaben zu jedem Element oder Teil des der Kommission mitgeteilten Ereignisses macht.

49      Klarzustellen ist dabei, dass die Kommission, wenn sie in Bezug auf die Bezeichnung eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Anhaltspunkte Zweifel hegt, den Mitgliedstaat, der diese Bezeichnung vorgenommen hat, um Klärung ersuchen muss (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C‑505/09 P, Randnr. 67).

50      Im vorliegenden Fall ergibt sich insbesondere aus der Mitteilung der vom Vereinigten Königreich getroffenen Maßnahmen, die der Kommission am 5. Mai 2000 notifiziert wurden und im Anhang des streitigen Beschlusses aufgeführt sind, dass dieser Mitgliedstaat die EURO-Endrunde deshalb insgesamt als Ereignis von erheblicher Bedeutung bezeichnete, weil diese Gesamtheit von Spielen einschließlich also der „Normalspiele“ landesweit besondere Resonanz finde und auch für Nichtfußballanhänger von besonderem Interesse sei, weil die Einschaltquoten zweifellos hoch seien und weil diese Gesamtheit von Spielen traditionell im frei empfangbaren Fernsehen direkt ausgestrahlt worden sei.

51      Anhand dieser vom Vereinigten Königreich gemäß den Anforderungen des Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552 mitgeteilten Angaben konnte die Kommission ihre Kontrolle ausüben und den Mitgliedstaat, falls sie dies für notwendig oder angebracht gehalten hätte, zu zusätzlicher Klärung oder zur Beibringung weiterer, nicht in seiner Mitteilung enthaltener Anhaltspunkte auffordern.

52      Zweitens deutet nichts darauf hin, dass die Kommission diese – im Übrigen beschränkte – Kontrolle nicht ausgeübt hätte und dass sie nicht in Ansehung der oben in Randnr. 50 genannten Gründe geprüft hätte, ob der Minister nicht einen offenkundigen Beurteilungsfehler beging, indem er sämtliche Spiele der EURO-Endrunde als Ereignis von erheblicher Bedeutung bezeichnete.

53      Insoweit geht zunächst aus dem sechsten Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses hervor, dass die Kommission tatsächlich prüfte, ob die gesamte EURO-Endrunde, unter Einschluss also auch der „Normalspiele“, im Vereinigten Königreich besondere Resonanz fand, d. h., ob die Spiele dieses Turniers bei der breiten Öffentlichkeit und nicht nur bei denjenigen, die ohnehin Fußballspiele im Fernsehen verfolgten, sehr populär waren. Desgleichen ergibt sich aus dem 18. Erwägungsgrund dieses Beschlusses, dass die Kommission den Umstand berücksichtigte, dass dieses Turnier als Ganzes, unter Einschluss also auch der „Normalspiele“, bis dahin im frei zugänglichen Fernsehen übertragen worden war und eine große Zahl von Zuschauern erreicht hatte.

54      Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die Kommission vor dem Gericht der Klagebeantwortung mehrere Dokumente mit Zahlenmaterial beifügte, auf die sie sich bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen gestützt hatte, darunter auch Dokumente, die von diesem Mitgliedstaat stammten und zwischen den „Topspielen“, den „Normalspielen“ und den Spielen mit Beteiligung der Nationalmannschaft(en) unterschieden. Die UEFA hat aber nicht bestritten, dass diese Dokumente die Grundlage des streitigen Beschlusses bildeten, und sogar eingeräumt, dass die Kommission solche statistischen Daten berücksichtigte (vgl. unten, Randnr. 58).

55      Schließlich kann die UEFA nicht mit Erfolg geltend machen, dass die von ihr behauptete Mangelhaftigkeit der von der Kommission ausgeübten Kontrolle darauf zurückgehe, dass sich das genannte Zahlenmaterial auf die Zeit vor dem Jahr 2000 beziehe und die Kommission die Daten für den Zeitraum 2000–2007 nicht berücksichtigt habe, obwohl sie den streitigen Beschluss auf die bei seinem Erlass, also am 16. Oktober 2007, vorliegenden Anhaltspunkte hätte stützen müssen.

56      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der streitige Beschluss erlassen wurde, um die im Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion „Bildung und Kultur“ vom 28. Juli 2000 an das Vereinigte Königreich enthaltene Entscheidung zu ersetzen, die mit dem Urteil Infront WM/Kommission für nichtig erklärt wurde, weil sie nicht vom Kollegium der Kommissionsmitglieder erlassen worden war. Die Kommission verlieh dem streitigen Beschluss deshalb zur Gewährleistung von Rechtssicherheit Rückwirkung, indem sie dieselben nationalen Maßnahmen, nämlich die vom Vereinigten Königreich am 5. Mai 2000 mitgeteilten, prüfte und vorsah, dass dieser Beschluss ab dem 18. November 2000 galt, also ab der Veröffentlichung dieser Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

57      Aus der Rechtsprechung ergibt sich aber, dass die Kommission dem streitigen Beschluss solche – von der UEFA im Übrigen nicht bestrittene – Rückwirkung verleihen konnte (vgl. Urteil vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C‑331/88, Slg. 1990, I‑4023, Randnrn. 45 bis 47).

58      Unter diesen Bedingungen musste die Kommission ihre Prüfung an der im Jahr 2000 bestehenden Situation ausrichten. Insoweit braucht in Anbetracht des Nichtbestreitens seitens der UEFA nicht geprüft zu werden, ob die Kommission diese Situation berücksichtigen musste, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der durch den streitigen Beschluss ersetzten Entscheidung darstellte oder wie sie im Zeitpunkt der Veröffentlichung der mitgeteilten nationalen Maßnahmen vorlag. Sie hatte somit zu prüfen, ob zu jener Zeit die Gesamtheit der Spiele der EURO-Endrunde als ein Ereignis von erheblicher Bedeutung angesehen werden konnte. Aus den Akten ergibt sich aber, dass die UEFA dem Gericht keinen Anhaltspunkt unterbreitete, anhand dessen es hätte feststellen können, dass die Kommission den streitigen Beschluss nicht in Ansehung der im Jahr 2000 vorliegenden Gesichtspunkte erlassen gehabt hätte. Vielmehr erkannte die UEFA sogar an, dass sich die Kommission auf zum Zeitpunkt des Erlasses der im Schreiben vom 28. Juli 2000 enthaltenen Entscheidung vorliegende statistische Daten gestützt habe.

59      Drittens stand es der UEFA offen, vor dem Gericht darzutun, dass die Kommission auf der Grundlage dieser Anhaltspunkte zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass das Vereinigte Königreich mit der Bezeichnung sämtlicher Spiele der EURO-Endrunde als Ereignis von erheblicher Bedeutung einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen hatte.

60      Zu diesem Zweck legte die UEFA dem Gericht die Daten insbesondere über die Einschaltquoten für die EURO-Endrunden 1996 und 2000 vor und machte geltend, sie zeigten, dass die „Normalspiele“ im Vereinigten Königreich bei den Fernsehzuschauern, die Fußball nicht regelmäßig verfolgten, keine besondere Resonanz fänden.

61      Das Gericht hat diese Daten in den Randnrn. 131 und 132 des angefochtenen Urteils geprüft, sich deren Beurteilung durch die UEFA jedoch nicht angeschlossen.

62      In Randnr. 139 des angefochtenen Urteils ist es unter Berücksichtigung auch weiterer, von der UEFA für die Zeit nach dem Jahr 2000 vorgelegter Daten (Randnrn. 128 bis 130, 135 und 136 jenes Urteils) zu dem Ergebnis gelangt, dass die UEFA weder dargetan habe, dass die Feststellungen in den Erwägungsgründen 6 und 18 des streitigen Beschlusses (vgl. oben, Randnr. 53) fehlerhaft seien, noch, dass die Kommission demnach hätte befinden müssen, dass das Vereinigte Königreich mit der Bezeichnung sämtlicher Spiele der EURO-Endrunde als Ereignis von erheblicher Bedeutung einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen habe.

63      Nach alledem erweist sich der Rechtsfehler des Gerichts nicht als geeignet, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zu führen, denn die Urteilsformel stellt sich aus anderen Rechtsgründen als richtig dar. Folglich ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen.

64      Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes rügt die UEFA, das Gericht habe im Rahmen seiner vorstehend in den Randnrn. 61 und 62 angesprochenen Würdigung mehrere seiner Schlussfolgerungen auf Gesichtspunkte gestützt, die die Kommission selbst nicht berücksichtigt habe.

65      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle im Sinne des Art. 263 AEUV die vom Urheber der angefochtenen Handlung gegebene Begründung nicht durch seine eigene ersetzen und eine Lücke in der Begründung dieser Handlung nicht durch seine eigene Begründung füllen darf, so dass seine Prüfung an keine in der besagten Handlung zu findende Beurteilung anknüpfen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, Randnrn. 87 bis 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Im vorliegenden Fall knüpft jedoch die Prüfung, die das Gericht in den Randnrn. 126 bis 139 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, an die Beurteilungen in den Erwägungsgründen 6 und 18 des streitigen Beschlusses an und bestätigt nur die dort getroffenen Feststellungen.

67      Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die UEFA geltend, das Gericht habe die oben in den Randnrn. 61 und 62 angesprochene Analyse auf der Grundlage von Gesichtspunkten vorgenommen, die es offenkundig falsch beurteilt habe.

68      Dieser Teil zielt in Wirklichkeit darauf ab, dass der Gerichtshof die Tatsachenwürdigung des Gerichts durch seine eigene ersetzt, ohne dass von der UEFA eine Verfälschung der Tatsachen und der dem Gericht vorgelegten Beweise geltend gemacht wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser Teil somit als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Urteile vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C‑397/03 P, Slg. 2006, I‑4429, Randnr. 85, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, Randnr. 180).

69      Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts bei der Anwendung der Vertragsbestimmungen über öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren

 Vorbringen der Parteien

70      Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes bringt die UEFA vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es stillschweigend die Vorfrage übergangen habe, ob im vorliegenden Fall Art. 86 Abs. 1 EG einschlägig sei. Die Frage werde insbesondere auch durch den Befund des Gerichts, dass die vom Vereinigten Königreich erlassenen Maßnahmen nicht einer Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte gleichkämen, nicht geklärt, denn die betroffenen Unternehmen, namentlich die BBC und Channel 4, seien öffentliche Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung.

71      Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes rügt die UEFA, die Analyse des Gerichts lasse eine falsche Auslegung des Begriffs der besonderen Rechte in Art. 86 Abs. 1 EG erkennen, aufgrund deren es zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die vom Vereinigten Königreich erlassenen Maßnahmen nicht der Gewährung besonderer Rechte für die Rundfunkanstalten, die frei zugängliche Fernsehsender betrieben, gleichkämen. Das Gericht habe insbesondere die Frage, ob solchen Rundfunkanstalten durch die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats besondere Rechte gewährt würden, formalistisch und theoretisch beurteilt. Es habe die wirtschaftliche Realität außer Acht gelassen, denn diese Rechtsvorschriften ermöglichten den Rundfunkanstalten, die frei zugängliche Fernsehsender betrieben, in der Praxis den Erwerb der ausschließlichen Rechte zur Ausstrahlung der Spiele der EURO-Endrunde im Vereinigten Königreich, während die Rundfunkanstalten, die Bezahlfernsehsender betrieben, solche Übertragungsrechte in der Praxis nicht erwerben könnten.

72      Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die UEFA geltend, das Gericht hätte in Bezug auf die Rundfunkanstalten, die frei zugängliche Fernsehsender betrieben, das Bestehen besonderer Rechte feststellen müssen, weil das Vereinigte Königreich ihnen eindeutig „rechtliche Privilegien“ verliehen habe. Wenn nämlich ein Wirtschaftsteilnehmer, der einen Bezahlfernsehsender betreibe, von der UEFA das Recht erwerbe, ein Spiel der EURO-Endrunde im Vereinigten Königreich auszustrahlen, dürfe er von diesem Recht keinen Gebrauch machen, sofern er es nicht auch Rundfunkanstalten, die frei zugängliche Fernsehsender betrieben, zu angemessenen Bedingungen angeboten habe. Anderen Wirtschaftsteilnehmern, die Bezahlfernsehsender betrieben, müsse er die betreffenden Rechte dagegen keineswegs anbieten.

73      Die Kommission hält den dritten Rechtsmittelgrund insoweit für unzulässig, als die UEFA mehrere Argumente vorbringe, die sie in ihrer Klageschrift beim Gericht nicht angesprochen habe. Außerdem entbehre der Rechtsmittelgrund einer Grundlage; diese Ansicht wird vom Vereinigten Königreich geteilt.

 Würdigung durch den Gerichtshof

74      Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist zum einen festzustellen, dass das Gericht entgegen der Behauptung der UEFA die Vorfrage, ob im vorliegenden Fall Art. 86 Abs. 1 EG anwendbar war, nicht „stillschweigend übergangen“ hat. Es hat diese Frage in den Randnrn. 165 bis 171 des angefochtenen Urteils geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Bestimmung nicht einschlägig sei und damit keine Anwendung finde.

75      Zum anderen brachte die UEFA vor dem Gericht keinen Klagegrund vor, der darauf gestützt gewesen wäre, dass Art. 86 Abs. 1 EG anwendbar gewesen sei, weil bestimmte Rundfunkanstalten, die frei zugängliche Fernsehsender betrieben, öffentliche Unternehmen im Sinne des Art. 86 Abs. 1 EG seien.

76      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieses Vorbringen daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., C‑628/10 P und C‑14/11 P, Randnr. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Was den zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes betrifft, steht fest, dass die Sections 98 und 101 des Broadcasting Act 1996 in seiner durch die Television Broadcasting Regulations 2000 geänderten Fassung ihrem Wortlaut nach nicht zwischen den verschiedenen Kategorien von Rundfunkanstalten unterscheiden und vor allem den Rundfunkanstalten, die frei zugängliche Fernsehsender betreiben, keinen Schutz verleihen, der den Anstalten, die Bezahlfernsehsender betreiben, verweigert würde, denn allen diesen Rundfunkanstalten steht es insbesondere frei, die nicht ausschließlichen Übertragungsrechte an den Ereignissen von erheblicher Bedeutung zu erwerben und sie nicht exklusiv zu übertragen.

78      Zwar ist nicht auszuschließen, dass in der Praxis letztlich nur bestimmte Rundfunkanstalten, die frei zugängliche Fernsehsender betreiben, wie die BBC und ITV nach Genehmigung durch das Office of Communications alle Spiele der EURO-Endrunde im Vereinigten Königreich ausstrahlen, weil die Rundfunkanstalten, die Bezahlfernsehsender betreiben, nur an einer Exklusivübertragung interessiert sind und deshalb kein Angebot für den Erwerb der betreffenden Rechte abgeben.

79      Wie aber das Gericht in Randnr. 171 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, ist diese Wirkung das Ergebnis der Geschäftsstrategie der Rundfunkanstalten, die Bezahlfernsehsender betreiben und sich für ein Unternehmensmodell mit Schwerpunkt auf der Ausschließlichkeit entschieden haben, so dass ihre Bereitschaft, eine nicht ausschließliche Übertragung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung zu akzeptieren, geringer ist als bei den Rundfunkanstalten, die frei zugängliche Fernsehsender betreiben. Diese Wirkung ergibt sich somit hauptsächlich aus der freien unternehmerischen Entscheidung dieser ersten Kategorie von Rundfunkanstalten und kann deshalb nicht den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zugeschrieben werden.

80      Hinsichtlich des dritten Teils dieses Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass die UEFA vor dem Gericht keinen Klagegrund vorbrachte, mit dem geltend gemacht worden wäre, dass die Rundfunkanstalten, die frei zugängliche Fernsehsender betreiben, privilegiert würden, weil die Rundfunkanstalten, die Bezahlfernsehsender betreiben, ihnen die Übertragungsrechte an allen Spielen der EURO-Endrunde anbieten müssten. Nach der oben in Randnr. 76 angeführten Rechtsprechung ist das betreffende Vorbringen daher als unzulässig zurückzuweisen.

81      Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund als teils unbegründet und teils unzulässig zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen sonstige wettbewerbsrechtliche Bestimmungen des Vertrags

 Vorbringen der Parteien

82      Die UEFA macht geltend, da Art. 86 Abs. 1 EG im vorliegenden Fall eindeutig anwendbar sei, habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht die Frage geprüft habe, ob die vom Vereinigten Königreich erlassenen Maßnahmen bewirkten, dass die BBC und ITV in eine Position versetzt würden, die sie selbst nicht ohne Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht hätten erlangen können oder die ihnen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht erleichtert habe.

83      Nach Ansicht der Kommission geht der vierte Rechtsmittelgrund ins Leere.

 Würdigung durch den Gerichtshof

84      Die UEFA beanstandet, das Gericht habe mehrere den Wettbewerb betreffende Artikel des Vertrags missachtet, räumt aber ein, dass die Anwendung dieser Artikel im Kontext des vorliegenden Rechtsstreits die Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 1 EG voraussetze.

85      In den Randnrn. 165 bis 171 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch festgestellt, dass Art. 86 Abs. 1 EG nicht anwendbar sei. Da es der UEFA im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht gelungen ist, diese Feststellung zu erschüttern, geht der vierte Rechtsmittelgrund ins Leere und ist daher zurückzuweisen.

 Zum fünften Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts bei der Anwendung der Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr und die Verhältnismäßigkeit

 Vorbringen der Parteien

86      Mit dem ersten Teil ihres fünften Rechtsmittelgrundes bringt die UEFA vor, das Gericht habe ihren Klagegrund betreffend den freien Dienstleistungsverkehr verfälscht, denn sie habe vor dem Gericht geltend gemacht, dass zum einen die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs eine Diskriminierung der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Fernsehveranstalter begründeten und dass zum anderen die Definition des „qualifizierten Fernsehveranstalters“ im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zu eng sei, um gemessen an deren Ziel verhältnismäßig zu sein. Das Gericht hätte sowohl aus dem einen als auch aus dem anderen Grund feststellen müssen, dass diese Maßnahmen unverhältnismäßig seien.

87      Im Rahmen des zweiten Teils ihres fünften Rechtsmittelgrundes vertritt die UEFA die Ansicht, dass die Analyse des Gerichts deshalb fehlerhaft sei, weil es – allein ausgehend davon, dass die EURO-Endrunde als ein einziges Ereignis angesehen werden könne und in ihrer Gesamtheit ein Ereignis von erheblicher Bedeutung sei – angenommen habe, dass das Ziel, einen breiten Zugang der Öffentlichkeit zur Fernsehberichterstattung über dieses Ereignis zu gewährleisten, durch eine weniger einschneidende Einschränkung als die aus den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs resultierende wie eine Liste mit nur einigen bestimmten Spielen der EURO-Endrunde nicht hinlänglich erreicht werden könne.

88      Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die UEFA geltend, dass die Kommission, selbst wenn man annehme, dass die EURO-Endrunde als ein einheitliches Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs angesehen werden könne, die Vereinbarkeit der genannten Maßnahmen mit den Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr und den Wettbewerb eingehend hätte prüfen müssen.

89      Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs und der Kommission entbehrt der fünfte Rechtsmittelgrund jeder Grundlage.

 Würdigung durch den Gerichtshof

90      Mit dem ersten Teil ihres fünften Rechtsmittelgrundes wirft die UEFA dem Gericht in Wirklichkeit einen Verstoß gegen die Begründungspflicht vor, weil es nicht auf das vor ihm geltend gemachte Vorbringen eingegangen sei, dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs diskriminierten und der Begriff des qualifizierten Fernsehveranstalters zu eng definiert sei.

91      Dazu geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Demzufolge kann die Begründung durch das Gericht implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann. Insbesondere muss das Gericht nicht auf ein Vorbringen einer Partei eingehen, das nicht hinreichend klar und bestimmt ist, soweit es nicht anderweitig besonders ausgeführt und von einer spezifischen Argumentation, die es stützt, begleitet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, Slg. 2008, I‑6513, Randnrn. 91 und 96, und vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, Slg. 2011, I‑5853, Randnr. 64).

92      Hinsichtlich der Behauptung, dass die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs diskriminierend seien, ist daran zu erinnern, dass das Gericht in den Randnrn. 148 und 149 des angefochtenen Urteils zum einen anerkannt hat, dass diese Vorschriften den freien Dienstleistungsverkehr beschränkten, weil es faktisch wahrscheinlicher sei, dass eine „mit hoher Wahrscheinlichkeit im Vereinigten Königreich ansässig[e]“ Rundfunkanstalt, die einen frei zugänglichen Fernsehsender betreibe, sämtliche Spiele der EURO-Endrunde praktisch exklusiv übertrage und nicht ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Konkurrent. Zum anderen hat das Gericht klargestellt, dass eine solche Beschränkung gerechtfertigt sein könne, weil sie das Recht auf Informationen schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über – nationale oder nichtnationale – Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung verschaffen solle.

93      Damit hat das Gericht eine ausreichende Begründung, und sei sie auch implizit, geliefert, die der UEFA die Kenntnis der Gründe, aus denen es ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrolle ermöglicht.

94      Zu dem Argument der engen Definition des Begriffs des qualifizierten Fernsehveranstalters ist festzustellen, dass es in der Klageschrift, die insgesamt 176 Randnummern umfasst, Gegenstand nur einer Randnummer war. Außerdem war es nur auf die Behauptung gestützt, dass diese Definition deutlich enger sei als die von anderen Mitgliedstaaten getroffene und in der Praxis die Zahl der Fernsehveranstalter, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen könnten, auf nur drei begrenze. Schließlich begnügte sich die UEFA in ihrer Erwiderung darauf, dieses Argument in zwei knappen Sätzen auszuführen.

95      Folglich musste das Gericht auf dieses Argument in Anbetracht dessen, dass es in den bei ihm eingereichten Schriftsätzen nicht besonders ausgeführt wurde, nicht eingehen.

96      Zum zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes ist von vornherein festzustellen, dass er auf einem falschen Verständnis von Randnr. 152 des angefochtenen Urteils beruht. Das Gericht hat sich darin nämlich nicht auf die Annahme gestützt, dass das Ziel, einen breiten Zugang der Öffentlichkeit zur Fernsehberichterstattung über ein einheitliches Ereignis von erheblicher Bedeutung zu gewährleisten, durch eine weniger einschneidende Einschränkung nicht hinlänglich erreicht werden könne. Das Gericht hat den Klagegrund der UEFA als auf einer falschen Prämisse beruhend zurückgewiesen, denn er war darauf gestützt, dass die vom Vereinigten Königreich erlassenen Maßnahmen unverhältnismäßig seien, da den „Normalspielen“ der EURO-Endrunde keine erhebliche Bedeutung zukomme. Das Gericht hatte aber Grund, so zu entscheiden, wie es dies getan hat, da es in den Randnrn. 123 bis 141 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt war, dass der EURO-Endrunde insgesamt unter Einschluss also der „Normalspiele“ eine erhebliche Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs beigemessen werden könne.

97      Was schließlich den dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes betrifft, ergibt sich aus Randnr. 19 des vorliegenden Urteils, dass der Kommission eine eingeschränkte Prüfung zukommt, die auf die Überprüfung auf offensichtliche Beurteilungsfehler der Mitgliedstaaten bei der Erstellung der nationalen Listen der Ereignisse von erheblicher Bedeutung beschränkt ist.

98      Nach alledem ist der fünfte Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum sechsten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts bei der Anwendung des Eigentumsrechts

 Vorbringen der Parteien

99      Nach Auffassung der UEFA ist das Gericht rechtsfehlerhaft der Ansicht gewesen, dass zum einen schon der Umstand, dass die EURO-Endrunde als ein einziges Ereignis von erheblicher Bedeutung betrachtet werden könne, genüge, um den Eingriff in die Eigentumsrechte der UEFA in Bezug auf jedes einzelne Spiel dieses Turniers als zwangsläufig verhältnismäßig anzusehen. Zum anderen habe das Gericht einen grundlegenderen Fehler begangen, indem es das Ausmaß der Beschränkungen der Eigentumsrechte der UEFA nicht untersucht habe, was es daran gehindert habe, in angemessener Weise zu prüfen, ob die Nachteile, die durch die vom Vereinigten Königreich erlassenen Maßnahmen verursacht worden seien, gemessen an den verfolgten Zielen verhältnismäßig gewesen seien oder nicht.

100    Das Vereinigte Königreich und die Kommission halten diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

101    Nach Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Die Nutzung des Eigentums kann jedoch gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.

102    Insoweit ergibt sich aus den Ausführungen in den Randnrn. 10, 20 und 21 des vorliegenden Urteils zum einen, dass die Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der UEFA bereits eine Folge von Art. 3a der Richtlinie 89/552 ist und dass diese Beeinträchtigung grundsätzlich durch das Ziel gerechtfertigt werden kann, das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über Ereignisse von erheblicher Bedeutung zu verschaffen. Zum anderen musste die Kommission, da die Gesamtheit der Spiele der EURO-Endrunde vom Vereinigten Königreich regelkonform als ein Ereignis von erheblicher Bedeutung bezeichnet wurde, nur diejenigen Auswirkungen dieser Bezeichnung auf das Eigentumsrecht der UEFA prüfen, die über die Auswirkungen hinausgingen, die an sich mit der Aufnahme der EURO-Endrunde in die Liste der von den zuständigen Stellen bezeichneten Ereignisse verbunden waren.

103    Die einzigen Ausführungen der UEFA zu solchen Auswirkungen beziehen sich aber darauf, dass die potenziellen Erwerber bei der Versteigerung der betreffenden Übertragungsrechte, d. h. die BBC und ITV, eine Allianz schlössen und ein gemeinsames Angebot abgäben. Aus der beim Gericht eingereichten Klageschrift ergibt sich jedoch, dass dieses Argument vor dem Gericht nicht vorgebracht wurde. Somit kann die UEFA es in Anbetracht der oben in Randnr. 76 angeführten Rechtsprechung im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht geltend machen.

104    Unter diesen Umständen ist der sechste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum siebten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf die Begründung des streitigen Beschlusses

 Vorbringen der Parteien

105    Die UEFA macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es von der Kommission in keinem der mit den sechs materiellen Rechtsmittelgründen angesprochenen Punkte das erforderliche Begründungsniveau verlangt habe. Der streitige Beschluss wäre zunächst deshalb für nichtig zu erklären gewesen, weil er keine ausreichende Begründung hinsichtlich der Einstufung der EURO-Endrunde als Ereignis von erheblicher Bedeutung enthalte. Sodann sei die Begründung dieses Beschlusses auch in Bezug auf die verursachte Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs, des freien Wettbewerbs und des Eigentumsrechts der UEFA mangelhaft. Schließlich hätte sich das Gericht für die Feststellung, ob die von der Kommission gegebene Begründung ausreiche, nicht auf die in den Raum gestellte privilegierte Lage stützen dürfen, in der sich die UEFA aufgrund ihrer Eigenschaft als Rechteinhaberin befinde.

106    Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs und der Kommission entbehrt der siebte Rechtsmittelgrund einer Grundlage.

 Würdigung durch den Gerichtshof

107    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, Randnr. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung auch, dass der betreffende Rechtsakt knapp begründet werden kann, wenn sein Erlass in einem Kontext erfolgt, der den Betroffenen gut bekannt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2012, Polen/Kommission, C‑335/09 P, Randnr. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109    Zu den Beschlüssen nach Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552 ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Kommission mit ihrem Erlass keine eigene Entscheidungsbefugnis ausübt, sondern eine Kontrollbefugnis, die zudem begrenzt und auf die Überprüfung auf offensichtliche Beurteilungsfehler der Mitgliedstaaten bei der Bezeichnung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung beschränkt ist (vgl. oben, Randnrn. 12 und 19). Diese Beschlüsse sind also im Licht der mitgeteilten nationalen Maßnahmen zu betrachten.

110    Zum anderen ist festzustellen, dass solche Beschlüsse außer dem Mitgliedstaat, der sie der Kommission mitteilt, vor allem die Rundfunkanstalten, die in diesem Staat Fernsehsender betreiben, und die Inhaber von Exklusivübertragungsrechten an den fraglichen Ereignissen betreffen. Es kann aber nicht geleugnet werden, dass diese Hauptbetroffenen eingehende Kenntnis von dem Kontext haben, in dem die besagten Beschlüsse erlassen werden, weil zu erwarten ist, dass sie zumindest für die Verhandlungen über den Preis dieser Rechte alle Faktoren kennen, die den Wert der Rechte spürbar beeinflussen, und insbesondere wissen, von welchem Interesse das fragliche Ereignis für die Öffentlichkeit des betreffenden Mitgliedstaats ist.

111    Unter diesen Umständen kann ein nach Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552 erlassener Beschluss der Kommission knapp begründet werden. Insbesondere steht es der Kommission offen, nur knappe Gründe dafür anzugeben, weshalb sie einem Ereignis erhebliche Bedeutung beigemessen hat. Außerdem ergibt sich aus den Ausführungen in den Randnrn. 20 und 21 des vorliegenden Urteils, dass die Begründung in Bezug auf die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich erlassenen Maßnahmen mit den Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr, den freien Wettbewerb und das Eigentumsrecht implizit erfolgen kann. Genauer ist es, wenn die Auswirkungen auf den freien Dienstleistungsverkehr, den freien Wettbewerb und das Eigentumsrecht nicht über die Auswirkungen hinausgehen, die an sich mit der Aufnahme des betreffenden Ereignisses in die Liste gemäß Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 verbunden sind, grundsätzlich nicht erforderlich, eine solche Schlussfolgerung spezifisch zu begründen.

112    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Erwägungsgründe 5, 6 und 18 des streitigen Beschlusses die Gründe darstellen, aus denen die Kommission der Ansicht war, dass die Gesamtheit der Spiele der EURO-Endrunde als ein Ereignis von erheblicher Bedeutung angesehen werden könne. So ist im sechsten Erwägungsgrund u. a. davon die Rede, dass dieses Ereignis im Vereinigten Königreich besondere Resonanz finde, da es bei der breiten Öffentlichkeit sehr populär sei und nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten. Dies findet weitere Ausführung im 18. Erwägungsgrund, dem zu entnehmen ist, dass die EURO-Endrunde bis dahin im frei zugänglichen Fernsehen übertragen worden sei und so eine große Zahl von Zuschauern erreicht habe.

113    In Anbetracht des Vorstehenden hat das Gericht rechtsfehlerfrei befunden, dass der streitige Beschluss die notwendigen Informationen enthalte, denen zum einen die UEFA die Gründe entnehmen könne, aus denen die Kommission zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Gesamtheit der Spiele der EURO-Endrunde als ein Ereignis von erheblicher Bedeutung angesehen werden könne, und die es zum anderen dem Gericht erlaubten, die Stichhaltigkeit dieses Ergebnisses zu überprüfen.

114    Was die übrigen Aspekte der Begründung des streitigen Beschlusses betrifft, deutet in der vorliegenden Sache nichts darauf hin, dass die Auswirkungen auf den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Wettbewerb über die Auswirkungen hinausgehen, die an sich mit der Aufnahme der EURO-Endrunde in die Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung verbunden sind. Zu der behaupteten Beeinträchtigung des Eigentumsrechts, die über das hinausgehen soll, was schon die Aufnahme in die Liste mit sich bringt, ist darauf hinzuweisen, dass die UEFA dieses Argument vor dem Gericht nicht vorbrachte.

115    Nach alledem ist der siebte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

116    Da keinem der sieben Rechtsmittelgründe, auf die die UEFA ihr Begehren gestützt hat, gefolgt werden kann, ist das Rechtsmittel insgesamt als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

117    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die UEFA mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Union des associations européennes de football (UEFA) trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.