Language of document : ECLI:EU:T:2011:283

URTEIL DES GERICHTS (Sechste erweiterte Kammer)

16. Juni 2011(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Niederländischer Biermarkt – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Nachweis der Zuwiderhandlung – Akteneinsicht – Geldbußen – Grundsatz der Gleichbehandlung – Angemessene Verfahrensdauer“

In der Rechtssache T‑235/07

Bavaria NV mit Sitz in Lieshout (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte O. Brouwer, D. Mes und A. Stoffer, dann Rechtsanwälte O. Brouwer, A. Stoffer und P. Schepens,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch A. Bouquet, S. Noë und A. Nijenhuis, dann durch A. Bouquet und S. Noë als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Slotboom,

Beklagte,

betreffend in erster Linie einen Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 1697 der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B/37.766 – Niederländischer Biermarkt) und hilfsweise einen Antrag auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters V. Vadapalas (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter A. Dittrich und L. Truchot,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2010

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Die Klägerin, die Bavaria NV, ist eine Gesellschaft, die Bier und alkoholfreie Erfrischungsgetränke herstellt und vertreibt.

2        Sie ist einer der vier Hauptakteure auf dem niederländischen Biermarkt. Die anderen führenden Brauereien sind erstens die Heineken-Gruppe (im Folgenden: Heineken), an deren Spitze die Heineken NV steht und deren Produktion bei der Tochtergesellschaft Heineken Nederland BV liegt, zweitens die InBev-Gruppe (im Folgenden: InBev) – vor 2004 unter dem Namen Interbrew bekannt –, an deren Spitze die InBev NV steht und deren Produktion bei der Tochtergesellschaft InBev Nederland NV liegt, und drittens die Grolsch-Gruppe (im Folgenden: Grolsch), an deren Spitze die Koninklijke Grolsch NV steht.

3        Die Klägerin und die drei anderen führenden Brauereien auf diesem Markt verkaufen ihr Bier über zwei Vertriebskanäle an den Endverbraucher. So ist zu unterscheiden zwischen dem Vertriebsweg des Gaststättenbereichs („horeca“) einerseits, d. h. Hotels, Restaurants und Cafés, wo an Ort und Stelle konsumiert wird, und dem Vertriebsweg „Food“ der Supermärkte und Wein- und Spirituosenhändler andererseits, wo Bier für den privaten Verbrauch gekauft wird. Der letztgenannte Sektor umfasst auch das Händlermarkenbier-Segment. Von den vier betroffenen Brauereien sind nur Inbev und Bavaria in diesem Segment tätig.

4        Diese vier Brauereien sind Mitglieder des Centraal Brouwerij Kantoor (im Folgenden: CBK). Dieser ist eine Dachorganisation, die nach ihrer Satzung die Interessen ihrer Mitglieder vertritt und aus einer Hauptversammlung und verschiedenen Kommissionen besteht, wie der Kommission für Gaststättenfragen und der Finanzkommission, an deren Stelle nunmehr die Versammlung des Vorstands getreten ist. Für die Versammlungen des CBK verschickt dessen Sekretariat offizielle und fortlaufend nummerierte Einladungen und Berichte, die den teilnehmenden Mitgliedern zugestellt werden.

 Verwaltungsverfahren

5        Mit Schreiben vom 28. Januar 2000 sowie vom 3., 25. und 29. Februar 2000 gab InBev eine Reihe von Erklärungen ab, die sich auf Informationen über wettbewerbsbeschränkende Praktiken auf dem niederländischen Biermarkt bezogen. Diese Erklärungen erfolgten im Rahmen einer Untersuchung, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften u. a. im Jahr 1999 zu Kartellpraktiken und einem möglichen Missbrauch einer Monopolstellung auf dem belgischen Biermarkt durchführte. Zusammen mit diesen Erklärungen reichte InBev einen Kronzeugenantrag nach der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über die Zusammenarbeit) ein.

6        Am 22. und 23. März 2000 führte die Kommission auf die Erklärungen von InBev hin Nachprüfungen bei der Klägerin und den übrigen betroffenen Unternehmen durch. Außerdem wurden in den Jahren 2001–2005 weitere Auskunftsverlangen an die Klägerin gesandt.

7        Am 30. August 2005 übersandte die Kommission der Klägerin und den übrigen betroffenen Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Mit Schreiben vom 24. November 2005 übermittelte die Klägerin ihre schriftliche Stellungnahme zu dieser Mitteilung. Keine der Beteiligten beantragte eine Anhörung.

8        Mit Schreiben vom 7. März und 8. Mai 2006 setzte die Kommission die Klägerin über weitere Dokumente in Kenntnis. Dabei handelte es sich u. a. um die an InBev gerichteten Auskunftsverlangen und die Antworten hierauf sowie um einen internen Vermerk von Heineken.

9        Am 18. April 2007 erließ die Kommission die Entscheidung K(2007) 1697 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B/37.766 – Niederländischer Biermarkt) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Mai 2008 veröffentlicht ist (ABl. 2008, C 122, S. 1) und die der Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2007 zugestellt wurde.

 Angefochtene Entscheidung

 In Rede stehende Zuwiderhandlung

10      Nach Art. 1 der angefochtenen Entscheidung beteiligten sich die Klägerin und die Gesellschaften InBev NV, InBev Nederland, Heineken NV, Heineken Nederland und Koninklijke Grolsch im Zeitraum vom 27. Februar 1996 bis 3. November 1999 an einer einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG in Form eines Komplexes von Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, dessen Ziel es war, den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt zu beschränken.

11      Die Zuwiderhandlung bestand erstens in der Abstimmung von Bierpreisen und Preiserhöhungen in den Niederlanden, sowohl im Gaststätten- als auch im Privatsegment, einschließlich für Händlermarkenbier, zweitens in der gelegentlichen Abstimmung anderer Geschäftsbedingungen für einzelne Kunden im Gaststättensegment in den Niederlanden, wie etwa Darlehen an Verkaufsstellen, und drittens in der gelegentlichen Abstimmung über eine Kundenzuteilung sowohl im Gaststätten- als auch im Privatsegment in den Niederlanden (Art. 1 und Erwägungsgründe 257 und 258 der angefochtenen Entscheidung).

12      Zu den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen der Brauereien kam es nach der angefochtenen Entscheidung bei regelmäßigen multilateralen, nicht offiziellen Treffen der vier größten Akteure des niederländischen Biermarkts und bei bilateralen Treffen, bei denen dieselben Brauereien in unterschiedlicher Zusammensetzung zusammenkamen. Diese Treffen hätten unter dem Siegel der Geheimhaltung, vorsätzlich und in dem Bewusstsein stattgefunden, dass es sich um rechtswidrige Vorgehensweisen gehandelt habe (Erwägungsgründe 257 bis 260 der angefochtenen Entscheidung).

13      Als Erstes habe zwischen dem 27. Februar 1996 und dem 3. November 1999 eine Reihe als „Catherijne overleg“ (Catherijne-Beratungen) oder „agendacommissie“ (Tagesordnungskommission) bezeichneter multilateraler Zusammenkünfte stattgefunden. Nach der angefochtenen Entscheidung ging es bei diesen Zusammenkünften, die sich auf den Gaststättenbereich bezogen, aber auch den Privatsektor betreffen konnten, im Wesentlichen darum, die Bierpreise und Preiserhöhungen abzustimmen, über die Beschränkung des Betrags von Preisnachlässen und die Kundenzuteilung zu beraten und bestimmte andere Geschäftsbedingungen abzustimmen. Auch über die Preise für Händlermarkenbiere sei im Rahmen dieser Zusammenkünfte gesprochen worden (Erwägungsgründe 85 und 90, 98, 115 bis 127 und 247 bis 252 der angefochtenen Entscheidung).

14      Was als Zweites die bilateralen Kontakte zwischen den Brauereien betrifft, hätten sich InBev und die Klägerin am 12. Mai 1997 getroffen und über die Anhebung der Preise für Händlermarkenbier diskutiert (Erwägungsgrund 104 der angefochtenen Entscheidung). Zudem seien Heineken und die Klägerin 1998 zusammengekommen, um über Beschränkungen in Bezug auf Verkaufsstellen im Gaststättenbereich zu sprechen (Erwägungsgrund 189 der angefochtenen Entscheidung). Im Juli 1999 hätten auch bilaterale Kontakte zwischen Heineken und Grolsch stattgefunden, bei denen es um die Kompensierung gegangen sei, die Kunden im Privatsektor gewährt werde, die vorübergehende Nachlässe durchführten (Erwägungsgründe 212 und 213 der angefochtenen Entscheidung).

15      Schließlich sei es 1997 zu bilateralen Kontakten und zum Austausch von Informationen zwischen InBev und der Klägerin gekommen, bei denen allgemeine Diskussionen über die Bierpreise geführt worden seien sowie Diskussionen, die mehr den Händlermarken gegolten hätten. An den bilateralen Kontakten in Form des Austauschs von Informationen, bei denen es um die Händlermarken gegangen sei, seien im Juni und im Juli 1998 auch belgische Brauereien beteiligt gewesen (Erwägungsgründe 105, 222 bis 229 und 232 bis 236 der angefochtenen Entscheidung).

 Gegen die Klägerin verhängte Geldbuße

16      In Art. 3 Buchst. c der angefochtenen Entscheidung wird gegen die Klägerin eine Geldbuße von 22 850 000 Euro festgesetzt.

17      Bei der Berechnung dieser Geldbuße wandte die Kommission Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) und die Methodik an, die in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [EGKS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), dargelegt ist (Erwägungsgründe 436 und 442 der angefochtenen Entscheidung). Gemäß dieser Methodik wurde der Betrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße anhand der Schwere und der Dauer des Verstoßes festgesetzt (Erwägungsgrund 437 der angefochtenen Entscheidung).

18      Insbesondere wurde die Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ eingestuft, da ihre wesentlichen Merkmale die regelmäßige Abstimmung von Preisen, Preiserhöhungen und weiteren Geschäftsbedingungen sowie die Kundenzuteilung seien (Erwägungsgrund 440 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission hat auch berücksichtigt, dass das wettbewerbswidrige Verhalten geheim und vorsätzlich gewesen sei, sowie den Umstand, dass das gesamte Gebiet der Niederlande und der gesamte Biermarkt, d. h. sowohl der Gaststätten- als auch der Privatsektor, von der Zuwiderhandlung betroffen gewesen seien (Erwägungsgründe 453 und 455 der angefochtenen Entscheidung). Die tatsächlichen Auswirkungen der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf den niederländischen Markt seien nicht berücksichtigt worden, da sie nicht messbar seien (Erwägungsgrund 452 der angefochtenen Entscheidung).

19      Außerdem behandelte die Kommission die Klägerin differenziert, um ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ihrem Gewicht bei den festgestellten rechtswidrigen Verhaltensweisen Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck stützte sie sich auf die Verkaufszahlen für Bier, die die Klägerin 1998, d. h. im letzten vollen Kalenderjahr der Zuwiderhandlung, in den Niederlanden erzielt hatte. Auf dieser Grundlage wurde die Klägerin in die dritte und letzte Kategorie eingestuft, die einem Ausgangsbetrag von 17 Millionen Euro entsprach (Erwägungsgründe 462 und 464 der angefochtenen Entscheidung).

20      Da die Klägerin vom 27. Februar 1996 bis 3. November 1999, d. h. während eines Zeitraums von 3 Jahren und 8 Monaten, an der Zuwiderhandlung beteiligt war, wurde dieser Ausgangsbetrag darüber hinaus um 35 % erhöht (Erwägungsgründe 465 und 469 der angefochtenen Entscheidung). Der Grundbetrag wurde somit auf 22 950 000 Euro festgesetzt (Erwägungsgrund 470 der angefochtenen Entscheidung).

21      Schließlich setzte die Kommission den Betrag der Geldbuße um 100 000 Euro herab, da sie einräumte, dass das Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall unangemessen lange gedauert habe (Erwägungsgründe 495 bis 499 der angefochtenen Entscheidung).

 Verfahren und Anträge der Parteien

22      Mit Klageschrift, die am 4. Juli 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

23      Mit Entscheidung vom 10. Februar 2010 hat das Gericht die Rechtssache gemäß Art. 14 § 1 und Art. 51 § 1 seiner Verfahrensordnung an die Sechste erweiterte Kammer verwiesen.

24      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen vom 12. Februar 2010 hat das Gericht der Kommission einige schriftliche Fragen gestellt, die diese innerhalb der gesetzten Frist beantwortet hat.

25      Die Parteien haben in der Sitzung vom 24. März 2010 mündlich verhandelt und die vom Gericht gestellten Fragen beantwortet.

26      Da der Berichterstatter nach Schließung der mündlichen Verhandlung an der Teilnahme am Verfahren verhindert war, ist die Rechtssache einem anderen Berichterstatter zugewiesen worden; das vorliegende Urteil ist gemäß Art. 32 der Verfahrensordnung von den drei Richtern beraten worden, deren Unterschrift es trägt.

27      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

–        hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

28      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

29      Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Gründe, und zwar erstens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, zweitens auf einen Verstoß gegen Art. 81 EG, die Unschuldsvermutung, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Begründungspflicht, drittens auf einen Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bei der Bestimmung der Dauer der Zuwiderhandlung, viertens auf einen Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße, fünftens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer und sechstens auf einen Verstoß gegen wesentliche Formerfordernisse, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Verteidigungsrechte, der in der Verweigerung des Zugangs zu den Antworten der anderen Beteiligten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und zu einem zur Akte gehörenden Schriftstück bestehen soll.

30      Nach Auffassung des Gerichts sind zunächst der zweite und der dritte Klagegrund zu prüfen, mit denen im Wesentlichen die Zuwiderhandlung bestritten wird, dann der erste und der sechste Klagegrund, mit denen Verfahrensfehler geltend gemacht werden, und schließlich der vierte und der fünfte Klagegrund, die die Festsetzung des Betrags der Geldbuße und die Dauer des Verwaltungsverfahrens betreffen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 81 EG, die Unschuldsvermutung, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Begründungspflicht

 Vorbringen der Parteien

31      Im Wesentlichen macht die Klägerin geltend, die Kommission habe die Begriffe „Vereinbarung“, „aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen“ und „einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ fehlerhaft ausgelegt und angewandt, und sie habe bei der Feststellung der Zuwiderhandlung sowohl in Bezug auf den Gaststättensektor als auch auf den Privatsektor einschließlich des Händlermarkenbier-Sektors Rechtsfehler begangen und Tatsachen falsch gewürdigt.

32      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

33      Nach Art. 81 Abs. 1 EG sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

34      Eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T‑7/89, Slg. 1991, II‑1711, Randnr. 256, und vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Randnr. 199).

35      Vom Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG kann ausgegangen werden, wenn hinsichtlich der Wettbewerbsbeschränkung als solcher ein übereinstimmender Wille vorliegt, selbst wenn die einzelnen Bestandteile der beabsichtigten Beschränkung noch Gegenstand von Verhandlungen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 151 bis 157 und 206).

36      Bei den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 115, und Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnr. 158).

37      Art. 81 Abs. 1 EG steht jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer selbst entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn diese Fühlungnahme eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 116 und 117).

38      Was den Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG betrifft, hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, durch die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend bewiesen wird (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 58, und Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 86).

39      Daher ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise für das Vorliegen der Zuwiderhandlung vorlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T‑62/98, Slg. 2000, II‑2707, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Jedoch muss nicht jeder der von der Kommission vorgelegten Beweise diesen Kriterien notwendigerweise hinsichtlich jedes Merkmals der Zuwiderhandlung genügen. Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei seiner Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnrn. 179 und 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      In Anbetracht der Bekanntheit des Verbots wettbewerbswidriger Vereinbarungen kann von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie Beweisstücke vorlegt, die eine Kontaktaufnahme zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen. Die lückenhaften und vereinzelten Beweiselemente, über die die Kommission gegebenenfalls verfügt, müssen jedenfalls durch Schlussfolgerungen ergänzt werden können, die die Rekonstruktion der relevanten Umstände ermöglichen. Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann folglich aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnrn. 55 bis 57).

42      Hat sich die Kommission für ihre Feststellung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung oder Verhaltensweise auf schriftliche Beweisstücke gestützt, haben die Parteien, die diese Feststellung vor dem Gericht anfechten, nicht bloß eine plausible Alternative zur Darstellung der Kommission darzutun, sondern müssen außerdem aufzeigen, dass die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beweise für den Nachweis der Zuwiderhandlung nicht genügen (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 187).

43      Was den Umfang der gerichtlichen Kontrolle anbelangt, hat nach ständiger Rechtsprechung das Gericht bei einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung nach Art. 81 Abs. 1 EG generell eine umfassende Prüfung der Frage vorzunehmen, ob die Tatbestandsmerkmale von Art. 81 Abs. 1 EG erfüllt sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000, Bayer/Kommission, T‑41/96, Slg. 2000, II‑3383, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Hat das Gericht Zweifel, so muss dies gemäß der Unschuldsvermutung, die als allgemeiner Grundsatz des Rechts der Europäischen Union insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, gilt, dem Unternehmen zugute kommen, an das sich die Entscheidung richtet, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird (Urteil Hüls/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 149 und 150, und Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T‑44/02 OP, T‑54/02 OP, T‑56/02 OP, T‑60/02 OP und T‑61/02 OP, Slg. 2006, II‑3567, Randnrn. 60 und 61).

45      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall rechtlich hinreichend bewiesen hat, dass das Verhalten der Klägerin einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG begründet hat.

–       Zur Erklärung von InBev

46      Die Kommission stützt sich in weitem Umfang (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 40 bis 62 der angefochtenen Entscheidung) auf die Erklärung, die InBev im Rahmen ihres Kronzeugenantrags mit Schreiben vom 28. Januar sowie vom 3., 25. und 29. Februar 2000, ergänzt durch die beigefügten Erklärungen von fünf ihrer Manager, abgegeben hat (Erwägungsgründe 34 und 40 der angefochtenen Entscheidung, im Folgenden zusammen: Erklärung von InBev).

47      Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass es nach der Erklärung von InBev „auf dem niederländischen Biermarkt verschiedene Formen der Abstimmung zwischen den Brauereien [gab]“ und dass in dieser Erklärung unterschieden wurde zwischen den offiziellen Treffen der Hauptversammlung des CBK, den informellen Treffen der Finanzkommission des CBK und den parallelen „anderen Treffen“ mit unterschiedlicher Zusammensetzung, die als „Catherijne-Beratungen“ bezeichnet wurden und zu denen InBev angibt, keine schriftlichen Unterlagen gefunden zu haben. Die „anderen Treffen“ ließen sich u. a. unterteilen in „(i) Zusammenkünfte der Direktoren der vier wichtigsten Brauereien für den Gaststättensektor (Heineken, Interbrew, Grolsch und Bavaria) …, (ii) gemeinsame Zusammenkünfte der Direktoren für den Gaststätten- und den privaten Bereich (zwei im Jahr 1998) und (iii) Zusammenkünfte der Direktoren für den privaten Bereich (eine 1999 …)“ (Erwägungsgründe 41 bis 46 der angefochtenen Entscheidung).

48      Nach der Erklärung von InBev hatte die Finanzkommission „eine offizielle Tagesordnung, war aber auch das Forum für die Diskussion zur Preisgestaltung im Privat- und Gaststättensektor. Zu diesen Diskussionen wurden keine Notizen angefertigt“ (Erwägungsgrund 43 der angefochtenen Entscheidung).

49      Bei den „anderen Treffen“ sei sowohl über den Gaststättensektor als auch über den Privatsektor und das Händlermarkenbier gesprochen worden (Erwägungsgrund 47 der angefochtenen Entscheidung).

50      Was als Erstes den Gaststättensektor betreffe, seien hauptsächlich zwei Themen besprochen worden: „Es gab eine grundlegende Einigung im Zusammenhang mit der Festlegung maximaler Volumenrabatte für den Gaststättensektor … Ein anderes Gesprächsthema waren Investitionen im Gaststättensektor. Es war angedacht worden, den Status quo in dem Sektor beizubehalten und Übernahmen durch Abnehmer anderer Brauereien zu verhindern“ (Erwägungsgrund 48 der angefochtenen Entscheidung).

51      Ein Manager von InBev gibt an, den exakten Inhalt der Vereinbarung nicht zu kennen, ein anderer beschreibt ihn als eine „Vereinbarung zu Staffelungen (Nachlässen für das Gaststättensegment), die recht komplex und unklar war und an der wir nie mitgewirkt haben“, und gibt an, dass „[di]e Beratungen [darin bestanden], dass die Direktoren für das Gaststättensegment alle zwei Monate zusammenkamen. Da hat man dann die bekannten Verstöße gegen die ‚Regel‘ diskutiert (obschon diese Regel unklar war: es wurde über Marktexzesse gesprochen)“ (Erwägungsgrund 48 der angefochtenen Entscheidung).

52      Was zweitens den Privatsektor angeht, sei es in den Diskussionen sowohl um das Preisniveau im Allgemeinen als auch um das spezielle Thema Händlermarkenbier gegangen.

53      Zum Preisniveau im Allgemeinen erklärt einer der Manager von InBev, dass „es üblich [war], dass eine Brauerei den Bierpreis nicht ohne vorherige Mitteilung an andere Brauereien anhob … Die Initiative ging stets von einer der großen Brauereien aus, meist war es Heineken. Die anderen Brauereien konnten dann noch rechtzeitig ihren Standpunkt bestimmen. Allgemein gesagt, würde man in der Regel nachziehen, aber jeder verfolgte seine eigene Preispolitik und hielt daran fest“ (Erwägungsgrund 51 der angefochtenen Entscheidung).

54      In Bezug auf Händlermarkenbier gibt InBev an, dass es seit 1987 zwischen den niederländischen Akteuren in diesem Bereich (Bavaria und Oranjeboom, die später von Interbrew aufgekauft wurde) Diskussionen über Preise gegeben habe. Sie fügt hinzu, dass „[n]achdem das Thema ausdiskutiert worden war, … beiden Partien klar [war], dass keine die Abwerbung ihrer Private-Label-Kunden akzeptieren würde, wenn damit einhergehend das Absatzvolumen sinkt“ (Erwägungsgrund 52 der angefochtenen Entscheidung).

55      Hinsichtlich der Beteiligung von Heineken und Grolsch in diesem Bereich heißt es in der Erklärung von InBev: „Der niederländische Markt zeichnet sich durch eine signifikante Kluft zwischen den Preisen für Private-Label-Bier (‚B-Marken‘) und [anderen Marken (‚A-Marken‘)] aus. Heineken, nicht aktiv im Private-Label-Segment, hat stets Preisanhebungen für A-Marken abgelehnt, solange der Preis für Private-Label-Bier nicht angehoben wird. Auf diese Weise übte Heineken indirekten Druck insbesondere auf die Hersteller von Private-Label-Bier aus, wie etwa Bavaria und Interbrew“ (Erwägungsgrund 53 der angefochtenen Entscheidung).

56      Die Preise für Händlermarkenbier seien auch zwischen den vier Brauereien, d. h. auch mit Grolsch, diskutiert worden, und zwar im Rahmen des allgemeineren Themas der aufrechtzuerhaltenden Preisunterschiede zwischen den einzelnen Biermarken. „Heineken und Grolsch erhöhten über Jahre ihre Preise nicht, so dass die Preise anderer Brauereien für Marken und Private Labels ebenfalls nicht stiegen. In den letzten Jahren haben Bavaria und Interbrew ihre Preise angehoben, und Grolsch hat nachgezogen“ (Erwägungsgrund 54 der angefochtenen Entscheidung). Ferner sei „[d]ie informelle Diskussion … vor drei bis vier Jahren in die bestehende Privatsegment-„Catherijne“-Diskussion integriert [worden], an der auch Vertreter des CBK teilnahmen. Nach einigen Treffen wurde beschlossen, sie erneut in getrennte Privatsegment- und Gaststättensegment-Treffen zu unterteilen“ (Erwägungsgrund 54 der angefochtenen Entscheidung).

57      Darüber hinaus habe das Erreichen eines gewissen Marktanteils durch den belgischen Bierbrauer Martens seit 1996–1997 zu „einer Abstimmung zwischen belgischen und niederländischen Bierbrauern, die im Private-Label-Markt tätig sind, geführt … Zwei Treffen fanden [in einem Hotel] in Breda im Jahre 1998 statt … Besprochen wurde, wie im Private-Label-Segment die spezifischen Mengen der einzelnen Brauereien bei den Abnehmern in den Niederlanden und in Belgien durchzusetzen seien“ (Erwägungsgrund 55 der angefochtenen Entscheidung).

58      Nach den Aussagen der Manager von InBev fanden die „anderen Treffen“ zur wechselseitigen Beruhigung im Zusammenhang mit „begrenzter Aggressivität“ am Markt statt (Erwägungsgrund 46 der angefochtenen Entscheidung).

59      In ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 19. Dezember 2001 gibt InBev an, dass „Tagesordnungen aus zurückliegenden Jahren und Gesprächsnotizen zu informellen Treffen Ende November 1998 vernichtet wurden. Um diese Zeit herum begann die Existenz von Gesprächen zwischen niederländischen Brauereien am Markt bekannt zu werden, und es entwickelte sich die Furcht vor einer Nachprüfung der niederländischen Kartellbehörde. Auch im darauffolgenden Jahr wurden noch Tagesordnungen vernichtet“ (Erwägungsgrund 61 der angefochtenen Entscheidung).

60      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es keine Bestimmung und keinen allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz gibt, die es der Kommission untersagen, gegen ein Unternehmen die Erklärungen anderer beschuldigter Unternehmen zu verwenden. Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die den Art. 81 EG und 82 EG zuwiderlaufen, nicht tragbar und mit der durch den EG-Vertrag der Kommission übertragenen Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmungen zu überwachen, nicht zu vereinbaren (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin die Angaben in der Erklärung von InBev nicht, wonach Treffen zwischen den Vertretern der niederländischen Bierhersteller stattgefunden haben. Sie bestreitet auch nicht, dass sie bei den meisten Treffen vertreten war und dass bei diesen Treffen über die Preise auf dem niederländischen Markt und über die Gewährung von Nachlässen an die Kunden des Gaststättensektors gesprochen wurde.

62      Unter diesen Umständen durfte die Kommission feststellen, dass die in der Erklärung von InBev genannten Treffen stattgefunden haben und dass Vertreter der Klägerin zumindest an einigen dieser Treffen tatsächlich teilgenommen haben.

63      Die Klägerin bestreitet jedoch, dass die Diskussionen, die bei den fraglichen Treffen geführt worden seien, zum Abschluss einer Vereinbarung oder zur Aufnahme von wettbewerbswidrigen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen geführt hätten. Bei diesen Treffen sei es um legitime Themen gegangen; soweit die Situation auf dem Markt besprochen worden sei, sei dies nicht zu wettbewerbswidrigen Zwecken geschehen. Insoweit stellt die Klägerin die Glaubhaftigkeit der Erklärung von InBev in Frage, da diese unbestimmt, inkohärent und in sich widersprüchlich sei.

64      Zur Widersprüchlichkeit der Erklärung von InBev macht die Klägerin insbesondere geltend, die Erklärung enthalte eine Reihe entlastender Aussagen.

65      Zum einen handele es sich um folgende Passage der ergänzenden Erklärung von InBev vom 3. Februar 2000: „Es wurde viel geredet, hauptsächlich, um einander den Eindruck zu vermitteln, dass wir den Markt ruhig halten. Nur ganz selten, wenn überhaupt, wurde über Staffelungen und Verkaufsstellen gesprochen. Jeder spielte irgendwo ein Spiel mit jedem anderen. In den letzten Jahren haben diese Treffen mehr und mehr Substanz verloren und wurde die Abstimmung vager“ (Erwägungsgrund 46 der angefochtenen Entscheidung).

66      Zum anderen verweist die Klägerin auf bestimmte Passagen der Erklärungen der Manager von InBev, in denen es u. a. heißt: „Es gab keine Vereinbarung für den Sektor ‚Food‘.“ „Die Preiserhöhungen wurden jedoch nicht im Rahmen von Vereinbarungen durchgeführt.“ „Mir sind keine Vereinbarungen im ‚Private Label‘-Sektor bekannt.“ „Dieses Treffen hatte nicht viel Substanz. Es handelte sich mehr um ein angenehmes Treffen ohne besondere Tagesordnung. Es wurden allgemeine Bemerkungen zu den Nachlässen gemacht. Ich hatte den Eindruck, dass bereits seit Jahren eine Art Staffelungssystem oder eine Regel für die Nachlässe bestand, aber dies wurde nie eigens angesprochen. Es wurde nur in sehr allgemeinen Worten über die Beträge der Nachlässe insgesamt gesprochen; dies war die Gelegenheit, auf gewisse Vorfälle hinzuweisen.“ „[Interbrew] hat sich an keiner Vereinbarung über Preise beteiligt.“ „Es gab darüber hinaus überhaupt keine Abstimmung. Wir handelten völlig unabhängig; bei der Erhöhung der Preise für alle Biere im Jahr 1999 haben wir die A-Marken angehoben (nachdem Bavaria und Grolsch dies einige Monate zuvor getan hatten); unsere Kunden haben sich dem in Bezug auf die Private Labels stark widersetzt …wir handelten also völlig legal.“

67      Nach Ansicht der Klägerin sind die oben genannten Erklärungen unvereinbar mit den Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich des Vorliegens eines Verstoßes gegen Art. 81 EG. Aus den Erklärungen gehe hervor, dass die im Privatsektor vorgenommenen Preiserhöhungen weder vereinbart noch aufeinander abgestimmt gewesen seien, dass Interbrew ihre Verkaufspreise völlig unabhängig festgelegt habe, dass sich die niederländischen Brauereien stets lebhafte Konkurrenz gemacht hätten und dass es zwischen den Brauereien keine Vereinbarung über Nachlässe im Gaststättensektor gegeben habe.

68      Zunächst ist festzustellen, dass die Schlussfolgerungen, die die Klägerin auf der Grundlage bestimmter Teile der Erklärung von InBev gezogen hat, in denen auf die allgemeine Natur der Diskussionen, das Fehlen einer Vereinbarung für bestimmte Sektoren und die fehlende Auswirkung der Diskussionen auf das Verhalten der Brauereien auf dem Markt hingewiesen wird, als solche die Feststellung der Kommission hinsichtlich des Vorliegens der Zuwiderhandlung nicht in Frage stellen können.

69      Zum behaupteten allgemeinen Charakter dieser Erklärung ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission das Bestehen einer Zuwiderhandlung oft unter dafür ungünstigen Voraussetzungen nachweisen muss, da seit den Vorgängen, die die Zuwiderhandlung bilden, mehrere Jahre vergangen sein können und möglicherweise mehrere von der Untersuchung betroffene Unternehmen nicht aktiv mit der Kommission zusammengearbeitet haben. Wenn die Kommission somit auch notwendig nachweisen muss, dass eine rechtswidrige Vereinbarung über die Aufteilung von Märkten geschlossen wurde, wäre es überzogen, außerdem noch zu verlangen, dass sie den spezifischen Mechanismus nachweist, mit dem dieses Ziel erreicht werden sollte. Es wäre nämlich für ein Unternehmen, das sich einer Zuwiderhandlung schuldig gemacht hat, zu einfach, sich jeder Sanktion zu entziehen, könnte es sich in einer Situation, in der das Bestehen einer rechtswidrigen Vereinbarung und ihr wettbewerbswidriger Zweck hinreichend bewiesen sind, darauf berufen, dass die über die Funktionsweise der Vereinbarung vorgelegten Informationen zu unbestimmt seien. Die Unternehmen können sich in einer solchen Situation insoweit sachgerecht verteidigen, als sie die Möglichkeit haben, alle von der Kommission gegen sie angeführten Beweise zu kommentieren (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 203, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C‑403/04 P und C‑405/04 P, Slg. 2007, I‑729, Randnr. 50).

70      Was ferner die Behauptung betrifft, die Erklärung von InBev sei widersprüchlich, soweit sie Hinweise darauf enthalte, dass sich das streitige Verhalten nicht auf den Markt ausgewirkt habe, ergibt sich aus Art. 81 EG unmittelbar, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen unabhängig von ihrer Wirkung auf dem Markt verboten sind, wenn mit ihnen ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird (Urteile des Gerichtshofs Hüls/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 163 bis 166, und vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a., C‑8/08, Slg. 2009, I‑4529, Randnr. 29).

71      Da die Kommission das Vorliegen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen festgestellt hat, mit denen ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wurde, kann dieser Feststellung somit nicht entgegengehalten werden, die kollusiven Übereinkünfte seien nicht umgesetzt worden oder es sei nicht zu Auswirkungen auf den Markt gekommen.

72      Was die behaupteten Hinweise auf das Fehlen einer Vereinbarung im Privatsektor und im Gaststättensektor anbelangt, schließen die von der Klägerin angeführten Stellen in ihrem Kontext betrachtet das Vorliegen einer Vereinbarung oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen in den betreffenden Bereichen keineswegs aus.

73      Bezüglich des Privatsektors (Einzelhandel) folgt nämlich auf die Aussage eines der Manager von InBev, wonach „[es] keine Vereinbarung für [diesen] Sektor [gab]“, eine konkrete Schilderung des von den Brauereien angewandten Preisabstimmungsmechanismus. Die relevante Passage lautet (Erwägungsgrund 51 der angefochtenen Entscheidung):

„Es gab keine Vereinbarung für den Sektor des Einzelhandels (‚Food‘). Im Zusammenhang mit den Bierpreisanhebungen war es üblich, dass eine Brauerei den Bierpreis nicht ohne vorherige Mitteilung an andere Brauereien anhob. Nach der Mitteilung einer der Parteien folgten zwar Diskussionen über die Auswirkungen auf den Markt, doch die Bierpreisanhebung kam auf jeden Fall. Die Initiative ging stets von einer der großen Brauereien aus, meist war es Heineken. Die anderen Brauereien konnten dann noch rechtzeitig ihren Standpunkt bestimmen. Allgemein gesagt, würde man in der Regel nachziehen, aber jeder verfolgte seine eigene Preispolitik und hielt daran fest.“

74      In diesem Zusammenhang kann die bloße Tatsache, dass der Manager von InBev auf das Fehlen einer „Vereinbarung“ verwiesen hat, kein stichhaltiges Argument darstellen, da es Sache der Kommission und gegebenenfalls des Gerichts ist, die in den Erklärungen der Verantwortlichen der betroffenen Unternehmen geschilderten Verhaltensweisen rechtlich zu qualifizieren.

75      Hinsichtlich der Behauptung, im Gaststättensektor habe es keine Vereinbarung gegeben bzw. sei eine Vereinbarung nicht eingehalten worden, ist festzustellen, dass die Passagen der ergänzenden Erklärung von InBev vom 3. Februar 2000 und die in den Randnr. 65 und 66 des vorliegenden Urteils zitierten Erklärungen der Manager von InBev das Vorliegen einer Vereinbarung über Nachlässe, die Kunden aus diesem Sektor gewährt wurden, nicht ausschließen. Mit ihrem Hinweis darauf, dass die Diskussionen allgemeiner Natur gewesen seien und selten Staffelungen und bestimmte Verkaufsstellen zum Gegenstand gehabt hätten, betreffen diese Passagen die Frage, wie detailliert diese Diskussionen waren, stehen jedoch dem Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne des Art. 81 EG nicht entgegen. Sie widersprechen somit nicht der im Rahmen der Erklärung von InBev getroffenen Aussage, wonach „[es] eine grundlegende Einigung im Zusammenhang mit der Festlegung maximaler Volumenrabatte für den Gaststättensektor [gab]“ (Erwägungsgrund 48 der angefochtenen Entscheidung).

76      Angesichts der vorstehenden Erwägungen greift die Argumentation der Klägerin, die Erklärung von InBev sei unbestimmt und widersprüchlich, und somit ihre Argumentation, die Kommission habe diese Erklärung in selektiver Art und Weise verwendet, nicht durch.

77      Was schließlich die allgemeine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Erklärung von InBev angeht, durfte die Kommission dieser Erklärung entgegen der Ansicht der Klägerin einen besonders hohen Beweiswert beimessen, da es sich um eine Antwort handelte, die im Namen des Unternehmens gegeben wurde und deren Glaubhaftigkeit höher ist als die eines Mitglieds ihres Personals, unabhängig von dessen persönlicher Erfahrung oder Meinung. Zudem entspricht die Erklärung von InBev dem Ergebnis einer internen Untersuchung des Unternehmens und wurde der Kommission von einem Anwalt vorgelegt, der die berufliche Pflicht hatte, im Interesse dieses Unternehmens zu handeln. Er konnte daher nicht leichthin das Bestehen einer Zuwiderhandlung einräumen, ohne die Konsequenzen dieser Handlungsweise abzuwägen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T‑23/99, Slg. 2002, II‑1705, Randnr. 45, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 206).

78      Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass – auch wenn gegenüber den freiwilligen Angaben der Hauptteilnehmer an einem rechtswidrigen Kartell im Allgemeinen ein gewisses Misstrauen angebracht ist, da sie die Neigung haben können, die Bedeutung ihres eigenen Tatbeitrags als so klein wie möglich und den der anderen als so groß wie möglich darzustellen – das Antragsbegehren, durch die Anwendung der Mitteilung über die Zusammenarbeit eine Herabsetzung der eigenen Geldbuße zu erwirken, nicht zwangsläufig einen Anreiz zur Vorlage verfälschter Beweise gegen die übrigen Beteiligten an dem inkriminierten Kartell begründet. Denn jeder Versuch einer Irreführung der Kommission ist geeignet, die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage zu stellen und damit die für ihn bestehende Möglichkeit zu gefährden, ungeschmälert in den Genuss der Mitteilung über die Zusammenarbeit zu gelangen (Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T‑120/04, Slg. 2006, II‑4441, Randnr. 70).

79      Gewiss ist zu beachten, dass eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einer Absprache beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden kann, wenn sie nicht durch andere Beweismittel untermauert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Enso-Gutzeit/Kommission, T‑337/94, Slg. 1998, II‑1571, Randnr. 91, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 219).

80      Die Erklärung von InBev reicht daher für sich allein für den Nachweis einer Zuwiderhandlung nicht aus, sondern muss durch andere Beweismittel erhärtet werden.

81      Jedoch ist der erforderliche Grad der Erhärtung im vorliegenden Fall wegen der Glaubhaftigkeit der Erklärung von InBev sowohl in Bezug auf die Genauigkeit als auch in Bezug auf die Intensität geringer, als dies der Fall wäre, wenn die Erklärung nicht sonderlich glaubhaft wäre. So ist davon auszugehen, dass, falls das Gericht feststellen sollte, dass das Vorliegen und bestimmte spezifische Aspekte der in der Erklärung von InBev genannten und in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Verhaltensweisen durch ein Bündel übereinstimmender Indizien erhärtet werden, die genannte Erklärung in diesem Fall für sich allein ausreichen könnte, um weitere Aspekte der angefochtenen Entscheidung zu belegen. Soweit außerdem ein Schriftstück nicht in offenkundigem Widerspruch zu der Erklärung von InBev über das Vorliegen oder den wesentlichen Inhalt der inkriminierten Verhaltensweisen steht, kommt ihm bereits dann ein gewisser Wert als erhärtendes Beweisstück im Bündel belastender Beweise zu, wenn es signifikante Merkmale der in der Erklärung von InBev beschriebenen Verhaltensweisen belegt (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 220 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Im Licht dieser Erwägungen sind die Argumente der Klägerin bezüglich weiterer Beweismittel zu prüfen, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung herangezogen hat, um die Feststellungen zu erhärten, die aus der Erklärung von InBev hergeleitet wurden.

–       Zu weiteren Beweismitteln

83      In der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus, die Erklärung von InBev werde durch eine Reihe interner Dokumente untermauert, die von der Klägerin und den drei weiteren niederländischen Brauereien stammten, nämlich handschriftlichen Notizen zu Zusammenkünften, Kostennoten und Kopien von Tagesordnungen, die auf Untersuchungen und Auskunftsverlangen hin erlangt worden seien.

84      Im Erwägungsgrund 67 der angefochtenen Entscheidung beruft sich die Kommission auf handschriftliche Notizen eines Verkaufsdirektors von Grolsch zum Treffen vom 27. Februar 1996, dessen Zweck mit „CBK cie HOR cath“ bezeichnet war. Die Notizen enthielten folgenden Abschnitt: „Garantien/Finanzierung: Fin[anzierung] für … höher als Bedarf an bestimmten Stellen. Dann …Mill[ionen]“.

85      Nach Auffassung der Kommission ergibt sich aus diesem Abschnitt, dass die betreffenden vier Brauereien im Rahmen eines „Catherijne“-Treffens über finanzielle Bedingungen gegenüber spezifischen Kunden im Gaststättensegment (Erwägungsgrund 72 der angefochtenen Entscheidung), insbesondere gegenüber Betrieben, die von einem Eigentümer zahlreicher Gaststättenbetriebe in den Niederlanden geführt werden, gesprochen haben.

86      Im Erwägungsgrund 76 der angefochtenen Entscheidung nimmt die Kommission Bezug auf handschriftliche Notizen eines Direktors des Bereichs „Gaststätten“ von Bavaria zum Treffen vom 19. Juni 1996. Die Notizen werden wie folgt wiedergegeben:

„– Preise anpassen

Privatverbrauch hoch – niedrig

Gespräche zwischen Bavaria und Interbrew

… und … -> Problem …

      Martens

            Schultenbrau !! 89 ct

– Fasspreis: Erhöhung allein

Argumente

nur intergral Hein + Grolsch

      Friesland US Heit

Interbrew \

      |               zusammen nach oben

Bavaria /

–> […] auch 

Unterseite weiter nach oben als Oberseite

– Luft

– Vereinbarungen

Spirituosenhändlernachlass sanieren, 7,5 pro Fass Heineken

Vertreter für eventuelle Vereinbarungen sensibilisieren

Interbrew \

      |      Luft darf verwendet werden

Grolsch / “

87      Nach Ansicht der Kommission zeigen diese Notizen, dass die anwesenden Brauereivertreter sowohl die Preise für Händlermarkenbier als auch die für Fassbier ausführlich besprochen haben und dass die Preise für das von Interbrew und Bavaria hergestellte billigere Bier stärker steigen sollte als die Preise für das von Heineken und Grolsch hergestellte teurere Bier (Erwägungsgrund 85 der angefochtenen Entscheidung).

88      Im Erwägungsgrund 89 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission ein Schreiben an, das der Generaldirektor von Interbrew Nederland am 25. März 1997 an die Zentrale von InBev in Belgien richtete:

„Es besteht jetzt ein Konsensus zwischen den größten Brauereien dahin gehend, noch vor 1998 eine Preisanhebung bei Bier durchzuführen. Das wird es den Brauereien erlauben, einen Puffer für die notwendigen zusätzlichen Werbebudgets zu schaffen. Die A-Marken-Spieler versuchen, die Preisanhebung zwischen A-Marken (+ NLG 2,-/hl) und B-Marken (+ NLG 4,-/hl) zu differenzieren. Dies scheint mir sehr unrealistisch zu sein – wir müssen alle die vollen NLG 4,- nehmen. Ich würde unsere ‚trinkbaren‘ Spezialbiere (DAS, Hoegaarden, Leffe) von der Preisanhebung ausnehmen. Die Verhandlungen haben begonnen.“

89      Auf der Grundlage dieses Schreibens zog die Kommission den Schluss, dass auf die Preisverhandlungen zwischen den größten Herstellern hin geplant gewesen sei, die Preise vor 1998 zu erhöhen. Außerdem bestätige das Schreiben, dass zwischen Herstellern und Marken von teurerem und billigerem Bier unterschieden werde (Erwägungsgrund 90 der angefochtenen Entscheidung).

90      Im Erwägungsgrund 92 der angefochtenen Entscheidung verweist die Kommission auf handschriftliche Notizen eines Mitglieds des Vorstands von Bavaria zum Treffen vom 1. Mai 1997. Sie zitiert folgende Passagen:

„Catherijne Club 1/5 – ’97

      ‚interne‘ Verschiebungen innerhalb Gruppe

      muss auch ‚Staffelung‘ beachten

      … ‚Den Haag‘

      Monster Z.H [Südholland]. Überbieten”

91      Nach Auffassung der Kommission bestätigen diese Notizen, dass die Brauereien über die Anwendung einer „Staffel“ auf die Geschäftsbedingungen für Verkaufsstellen sprachen, wenn diese zu einem anderen Konzern oder auch innerhalb ein- und desselben Konzerns wechselten (Erwägungsgrund 99 der angefochtenen Entscheidung).

92      Im Erwägungsgrund 100 der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission fest, dass die oben genannten Notizen auch die Namen „Heineken/Amstel/Brand/Grolsch“ in einer ersten Zeile und in einer zweiten die Namen „Interbrew/Bavaria“ enthielten; die zwei Zeilen seien mit einer Klammer verbunden, hinter der „keine Preiserhöhungen“ stehe. Die Kommission folgert hieraus, dass die Unterscheidung zwischen den A-Marken, die Heineken und Grolsch gehörten, und den B-Marken, die Interbrew und Bavaria gehörten, im Kern der Diskussion zwischen den Brauereien über Erhöhungen der Bierpreise gestanden hätten (Erwägungsgrund 103 der angefochtenen Entscheidung).

93      Im Erwägungsgrund 117 der angefochtenen Entscheidung beruft sich die Kommission auf handschriftliche Notizen eines Mitglieds des Vorstands von Bavaria zum Treffen vom 17. Dezember 1997. Sie zitiert folgenden Ausschnitt:

„2) Preissituation: März/April

einstufiger Schritt/zweistufiger Schritt

a) Heineken erwartet wenig Ärger!!  Heineken 18.59

b) Bei Anhebung: sehr gut diskussionsfähig; von ganzem Herzen; es kommt Hilfe“.

94      Daraus schließt die Kommission, dass die beim Treffen vom 17. Dezember 1997 anwesenden Brauereien, einschließlich Bavaria, Grolsch und Heineken, Preiserhöhungen und mögliche Reaktionen auf eine Preiserhöhung besprochen hätten (Erwägungsgrund 127 der angefochtenen Entscheidung).

95      Im Erwägungsgrund 129 der angefochtenen Entscheidung nimmt die Kommission Bezug auf einen Auszug aus den handschriftlichen Notizen eines Direktors des Gaststättenbereichs von Bavaria bezüglich des Treffens vom 12. März 1998:

„– Seit 1. Jan nicht viel passiert

– A-Marken keine Panik beim Preis  Hein

9.95 Preissenkung von 11.49 hat wenig Sinn Int

9.75      9.36 Bavaria

2x      4.95 4.75 }→

      Private Labels

Preise an der Unterseite des Marktes

… Mitte März Bavaria etwas

      unter Amstel (17) Bavaria (15)

      von 9.75 bis 10.75 wenn nichts

      geschieht, dann Grolsch und Hein

      erhöht Tasche Brauerei

→ Termin ausmachen … und Dick

es muss ‚nachweisbar‘ sein über Nielsen, sonst

wird nichts passieren“

96      Daraus ergebe sich, dass die beim Treffen vom 12. März 1998 anwesenden Brauereien über die niederländischen Supermärkten gewährten Nachlässe gesprochen hätten (Erwägungsgrund 137 der angefochtenen Entscheidung) und dass die von Bavaria vorgenommenen Preiserhöhungen in den von AC Nielsen zusammengetragenen Supermarkt-Kassendaten sichtbar nachzuweisen gewesen seien (Erwägungsgrund 133 der angefochtenen Entscheidung).

97      Im Erwägungsgrund 138 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission eine zweiten Auszug aus den oben genannten handschriftlichen Notizen an:

„Bav      Zinsen 4%?         6 1/2

      es sei denn

Werbevergütung mitgerechnet“

98      Dieser Auszug beweise, dass eine Diskussion über die Höhe der Zinsen für Darlehen an Gaststätten-Verkaufsstellen geführt worden sei (Erwägungsgrund 142 der angefochtenen Entscheidung).

99      Im Erwägungsgrund 143 der angefochtenen Entscheidung nimmt die Kommission Bezug auf einen dritten Auszug aus den oben genannten handschriftlichen Notizen:

„Fußballplätze, Theater, Studentenverbände

      Grolsch

über/außerhalb der Staffel

      130

…                                 (125) 124,5

100    Daraus ergebe sich, dass die Brauereien eine spezifische Diskussion über bestimmte Kunden im Gaststättensegment in Bezug auf eine „Staffel“ geführt hätten, was die Erklärung von InBev hinsichtlich des Vorliegens einer als „Staffel“ bezeichneten Vereinbarung untermauere (Erwägungsgrund 147 der angefochtenen Entscheidung).

101    Im Erwägungsgrund 156 der angefochtenen Entscheidung verweist die Kommission auf eine Passage der handschriftlichen Notizen eines Mitglieds des Vorstands von Bavaria bezüglich des Treffens vom 3. Juli 1998:

„… Heineken angehoben

… >> Heineken cask beer“

102    Aus dieser Passage zieht die Kommission den Schluss, dass die Brauereien sowohl über die Preise gesprochen hätten, die gegenüber Kunden aus dem Privatsegment angewandt würden, als auch über die Preise, die gegenüber einem Kunden aus dem Gaststättensegment angewandt würden (Erwägungsgründe 162 bis 164 der angefochtenen Entscheidung).

103    Im Erwägungsgrund 165 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission eine weitere Passage der oben genannten handschriftlichen Notizen an:

Café …      1800      …

      …      400      …

                  60 pro hl 

            650.000,- V.B.K.”

104    Aus dieser Passage ergebe sich, dass die Brauereien über einen spezifischen Rabatt und/oder einen spezifischen im Voraus bezahlten Rabatt, der auf bestimmte Gaststättenverkaufsstellen angewandt werde oder angewandt werden solle, gesprochen hätten (Erwägungsgrund 171 der angefochtenen Entscheidung).

105    Im Erwägungsgrund 174 der angefochtenen Entscheidung beruft sich die Kommission auf ein Dokument vom 30. Juni 1998 und eine Preisliste von Heineken, in der die ab dem 1. Juni 1998 geltenden neuen Preise für Flaschenbier und für Schankbier (Tankbier und Fassbier) ankündigt werden, die im Büro eines Verkaufsleiters für das Privatsegment bei Grolsch gefunden wurden und den Vermerk „agenda c[ommiss]ie CBK“ (Tagesordnungsk[ommiss]ion CBK) enthalten. Diese Unterlagen stützten die Erklärung von InBev, nach der bei den fraglichen Treffen sowohl Preise im Privatsegment als auch der Wettbewerb im Gaststättensegment besprochen worden seien (Erwägungsgrund 175 der angefochtenen Entscheidung).

106    Im Erwägungsgrund 179 der angefochtenen Entscheidung nimmt die Kommission Bezug auf einen internen Vermerk von Heineken für das Geschäftsführungsteam vom 14. Oktober 1998, der wie folgt lautet: „In [den Daten von] Nielsen ist die im CBK versprochene Preiserhöhung von Bavaria nicht klar erkennbar“. Dieser Vermerk stützt nach Ansicht der Kommission die Schlussfolgerung, dass Bavaria beim Treffen vom 12. März 1998 die Absicht verkündet hat, eine Preiserhöhung für das Privatsegment vorzunehmen, dass die anderen Brauereien nachziehen sollten und dass die Daten von Nielsen die Erhöhungen von Bavaria belegen mussten (Erwägungsgrund 180 der angefochtenen Entscheidung).

107    Im Erwägungsgrund 184 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission ein Schreiben an, in dem ein Manager der Bereiche Marketing und Privatgeschäft der zu Heineken gehörenden Brauerei Brand BV einem Manager der Abteilung „Gaststätten“ von Heineken Nederland über sein Gespräch mit einem Mitglied des Vorstands von Bavaria berichtet:

„Beim Food Congres in Noordwijk am 9. September [1998] hat [ein Mitglied des Vorstands von Bavaria] mich im Zusammenhang mit … und der Heineken-Reaktion darauf angesprochen. Es lief kurz gesagt darauf hinaus, dass Heineken ihm zufolge sehr viel früher mit den primär Verantwortlichen des niederländischen Gaststättensegments von Heineken und Bavaria hätte reden können. Dann hätten die hl auf andere Weise kompensiert werden können. Im Übrigen hat er hinzugefügt, dass Bavaria demnächst vielleicht noch andere Prospects im Gaststättensegment im Auge hat, die darüber nachdenken, freiwillig (Betonung liegt auf freiwillig, ebenso wie seinen Angaben zufolge …) zu Bavaria zu wechseln. [Vorname des Verantwortlichen für den Gaststättenbereich von Heineken Nederland], das passt natürlich alles zur bekannten Rhetorik der Herren … Dennoch wollte ich dir das nicht vorenthalten. Viel Erfolg bei deinem Gespräch.“

108    Nach Ansicht der Kommission bestätigt dieses Schreiben die Aussage von InBev, wonach die Brauereien nicht nur Beschränkungen bei Rabatten, sondern auch Beschränkungen in Bezug auf den Wechsel von Verkaufsstellen zu einer anderen Brauerei besprachen, und zwar nicht nur bei multilateralen, sondern auch bei bilateralen Treffen (Erwägungsgrund 189 der angefochtenen Entscheidung).

109    Im Erwägungsgrund 193 der angefochtenen Entscheidung verweist die Kommission auf die handschriftlichen Notizen eines Generaldirektors der Grolsche Bierbrouwerij Nederland auf der Einladung zum Treffen vom 8. Januar 1999:

„– Absatz ‘98

– Bierpreis →

– Pinolenkasten                  |      Aktionen / Kat II

– Kästen                        |      Unterseite

                  |      Fass

                  |      NMA“

110    Hieraus ergebe sich, dass sich die Gespräche über den Bierpreis auf vier Elemente konzentriert hätten, nämlich erstens auf die Sonderangebote im Privatsegment des Markts, zweitens auf den Preis für Bier billigerer Marken und Händlermarkenbier, drittens auf den Preis für Bier vom Fass, den im Gaststättensegment des niederländischen Biermarkts verwendeten großen Behältern, und viertens auf die niederländische Wettbewerbsbehörde NMA (Erwägungsgrund 194 der angefochtenen Entscheidung).

111    In den Erwägungsgründen 197 bis 199 der angefochtenen Entscheidung nimmt die Kommission Bezug auf die Übersicht der beim Treffen vom 8. Januar 1999 zu besprechenden Themen, auf die ein Vertreter von Grolsch die Abkürzung „BP“, die nach Auffassung der Kommission für „Bierpreis“ (bierprijs) oder für „Grundpreis“ (bodemprijs) stehen könnte, und „P[rivate] L[abel] 50 Ct. höher“ notiert hatte. Die Kommission schließt aus diesen Notizen, dass die Brauereien die Preise in Bezug auf Fassbier ausführlich besprochen haben (Erwägungsgrund 203 der angefochtenen Entscheidung).

112    In den Erwägungsgründen 212 und 213 der angefochtenen Entscheidung verweist die Kommission auf ein Dokument, in dem auf drei Kontaktaufnahmen auf Leitungsebene zwischen Heineken und Grolsch um den 5. Juli 1999 herum Bezug genommen wird und in dem von einem „Preiskrieg“ zwischen den beiden Brauereien die Rede ist. Dem entnimmt die Kommission, dass Heineken in Bezug auf Price-offs direkten Kontakt zu Grolsch aufgenommen habe, und zwar anderthalb Monate bevor die vorübergehenden Nachlässe, die von einer Ladenkette durchgeführt worden seien, der Grolsch die Gewährung einer Kompensation verweigert habe, effektiv umgesetzt worden seien (Erwägungsgrund 213 der angefochtenen Entscheidung).

113    Im Erwägungsgrund 224 der angefochtenen Entscheidung nimmt die Kommission Bezug auf eine Reihe von in ihrer Verwaltungsakte enthaltenen Dokumenten, aus denen die Themen hervorgingen, die bei den bilateralen Treffen zwischen Bavaria und InBev, die am 8. März 1995, in der zweiten Märzhälfte 1997, am 12. Mai 1997, am 19. Juni 1997 und am 8. September 1997 stattgefunden hätten, besprochen worden seien. Sie zitiert folgende Auszüge aus diesen Dokumenten:

–        Treffen vom 8. März 1995: „[S]owohl [Bavaria] als auch [Interbrew Nederland] sagten, sie hätten große Probleme mit … in den Niederlanden“ (Fußnote 491 der angefochtenen Entscheidung);

–        Treffen vom 12. Mai 1997: Themen u. a. „Preiserhöhung“ und „Private Label als Damoklesschwert … moralischer Druck von Grolsch und vor allem Heineken, die Preise für Private-Label-Bier zu erhöhen“ (Fußnote 493 der angefochtenen Entscheidung);

–        Treffen vom 19. Juni 1997: Thema u. a. „Verhalten im Private-Label-Segment und, in diesem Zusammenhang, Haltung von Interbrew in Bezug auf Martens (angesehen als unerwünschter Gast im niederländischen Bierland[)]“ (Fußnote 494 der angefochtenen Entscheidung);

–        Treffen vom 8. September 1997: Themen u. a. „Status des Private-Label-Markts in den Niederlanden und die Tatsache, dass Bavaria Interbrew einen Kunden weggenommen hatte …. scharfes Angebot an [Kunden] … Bavaria stört Status quo …“ (Fußnote 495 der angefochtenen Entscheidung).

114    Die Kommission sieht in diesen Dokumenten den Beweis dafür, dass die bilateralen Gespräche zwischen Bavaria und InBev einen „bewaffneten Frieden“ oder „Nichtangriffspakt“ in Bezug auf Händlermarkenbier gewährleistet hätten (Erwägungsgrund 223 der angefochtenen Entscheidung).

115    Im Erwägungsgrund 227 der angefochtenen Entscheidung verweist die Kommission auf das Schreiben eines Exportmanagers von Interbrew Nederland an einen Exportmanager der Interbrew Hauptgeschäftsstelle vom 26. September 1997, in dem es um „Bierverkäufe Deutschland/Hausmarken und Private Labels“ ging:

„Kürzlich sprach ich mit unserem wichtigsten Konkurrenten in den Niederlanden in diesem Gebiet, von dem ich weiß, dass er ein Treffen mit … hatte, und zwar im Zusammenhang mit der möglichen Abwicklung des Volumens Tip-Bier für 1998. Ich habe bei ihm das Preisniveau gecheckt, mit dem er arbeiten wird, und er hat mir genau den gleichen Preis bestätigt, abzüglich eines Beitrags für …, und es wurde bestätigt, dass dort ein Volumen von etwa 200 000 hl zu dem Preis akzeptiert werden würde.“

116    Daraus gehe hervor, dass Interbrew von Bavaria detaillierte Preis- und Volumeninformationen erbeten und auch bekommen habe, und zwar im Zusammenhang mit einer möglichen Lieferung von Händlermarkenbier an eine deutsche Warenhauskette durch Bavaria. Dies bestätige die Aussage von Interbrew, wonach Interbrew und Bavaria Informationen über Preisebenen bei Händlermarkenkunden ausgetauscht hätten. InBev habe dies mit Schreiben vom 21. Februar 2006 bestätigt (Erwägungsgrund 228 der angefochtenen Entscheidung).

117    Im Erwägungsgrund 234 der angefochtenen Entscheidung beruft sich die Kommission auf folgende Aussage der Brauerei Haacht bezüglich des Treffens vom 14. oder 15. Juni 1998 zwischen Bavaria, Interbrew Nederland und den belgischen Brauereien Interbrew België, Alken Maes, Haacht und Martens:

„Bei diesem Treffen ist den niederländischen Brauereien erläutert worden, woraus sich der Informationsaustausch zwischen den belgischen Teilnehmern zusammensetzte. Die niederländischen Brauereien haben zugestimmt, Daten im Zusammenhang mit Volumina, Verpackungsart, Vertragslaufzeit und eventuellen Fälligkeitstagen sowie Kunden auszutauschen. Was die Preise angeht, waren die Teilnehmer sich grundsätzlich dahin gehend einig, dass diese Daten nicht ausgetauscht werden sollten.

Die Anwesenden entschieden, dass eine neutrale Partei den Datenaustausch zu zentralisieren hätte. Diese Frage stellte sich, weil die auf dem niederländischen Markt vertretenen Parteien kein Vertrauen in die anderen Parteien hatten. Haacht wurde gebeten, die Daten zu zentralisieren, da Haacht nicht am niederländischen Markt tätig war.“

118    Diese Aussage bestätige in diesem Punkt die Erklärung von InBev (Erwägungsgrund 235 der angefochtenen Entscheidung).

119    Im Erwägungsgrund 236 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission die handschriftlichen Notizen zum oben genannten Treffen vom 14. oder 15. Juni 1998 an, die im Büro der Sekretärin eines Vorstandsvorsitzenden von Bavaria gefunden wurden:

„Martens → konkret mit Niederlanden nie etwas geworden

→ Unterseite – Markt – Preisbrecher

|→ Angebote werden gemacht

Interbrew Nederland – Martens –> Angebot gemacht bei einem großen Private Label

                        7,68 [umkringelt]

Martens – ‘Preisverfall Belgien’

jetzt NL → …

Interbrew Belgien hat die Katze bei P[rivate] L[abel] aus dem Sack gelassen

nur für                              …

Pilsener                            …

/ \                            /       \

mehrfach einmalig

… – ‚ist sicher‘ |→ an Interbrew

      KAT I+II“

120    Diese Notizen bestätigten, dass Interbrew België die Initiative zu einem Treffen zu Händlermarkenbier ergriffen habe, bei dem beschlossen worden sei, dass der Vertrag mit einer Einkaufsorganisation von Einzelhändlern „an Interbrew Nederland gehen solle“ (Erwägungsgrund 237 der angefochtenen Entscheidung).

121    Bezüglich dieses Treffens verweist die Kommission auch auf folgende Erklärung eines Managers des Privatsegments von InBev, die InBev am 21. Februar 2006 in Beantwortung eines Auskunftsverlangens einreichte (Erwägungsgrund 238 der angefochtenen Entscheidung):

„Schließlich hat Herr … von … mich mit einem geringen Preis konfrontiert, der ihm von Martens angeboten wurde. Er sagte mir, dass er einen Preis von NLG 0,32 pro Flasche bekommen hat. Das entspricht einem Preis von NLG 7,68 pro Kasten mit 24 Flaschen, genannt in den Notizen von Herrn … [Verantwortlicher von Bavaria]. Im Rahmen dieser Besprechungen, die von April bis Anfang Juni 1998 dauerten, habe ich ihnen vorgeschlagen, zu Kategorie II zu wechseln und dadurch einen Abgabenvorteil zu erzielen. Am Ende haben wir Anfang Juni 1998 eine Vereinbarung mit … über die Lieferung eines neuen … Biers der Kategorie II … getroffen. Dank des Abgabenvorteils, der sich aus dem Wechsel zu Bier der Kategorie II ergab, waren wir in der Lage, einen Nettopreis von NLG 6,36 einschließlich Abgabenvorteil in Höhe von NLG 0,84 anzubieten, womit wir das Angebot von Martens parieren konnten.

Zum Zeitpunkt des Treffens vom 14. oder 15. Juni 1998 war Interbrew mit … im Hinblick auf die Lieferung von sowohl Kategorie I als auch von Kategorie II einig geworden. Ich habe bei diesem Treffen die Besprechungen und den Vertrag mit … aus zwei Gründen aufs Tapet gebracht. Erstens wollte ich Martens mit ihrem Angebot an … konfrontieren, weil Martens stets bestritten hat, es wären bereits Angebote in den Niederlanden gemacht worden. Zweitens wollte ich den anderen Teilnehmern sagen, dass sie keine Angebote mehr … vorlegen müssen, weil eine Einigung zwischen Interbrew und … erreicht wurde. … Zeile n [des im Erwägungsgrund 236 der angefochtenen Entscheidung genannten Dokuments] reflektiert meine Mitteilung, dass der Vertrag über die Lieferung von Bier der Kategorie I und II an … an Interbrew gegangen war. Das Vorhandensein dieser Vereinbarung … ergibt sich aus dem Fax vom 24. Juni 1998.“

122    Im Erwägungsgrund 240 der angefochtenen Entscheidung verweist die Kommission auf folgende Erklärung der belgischen Brauerei Haacht zum zweiten belgisch-niederländischen Treffen vom 7. Juli 1998:

„Das war das letzte Treffen, das zwischen den Parteien organisiert wurde. Die zusammengetragenen Informationen über den niederländischen Markt wurden von Haacht bei diesem Treffen verteilt.

Im Übrigen wurde über einige andere, weniger wichtige Aspekte gesprochen, doch die Person, die Haacht vertreten hat, hatte nichts zu dieser Diskussion beigetragen. Auf jeden Fall wurden über diese Schritte keine Informationen von irgendeiner Bedeutung ausgetauscht. Der Eindruck war, dass die Besprechung kein konkretes Ergebnis hatte.“

123    Die Aussage eines Managers des Privatsegments von Interbrew bestätige die Aussage von Haacht, dass dieses Treffen das letzte belgisch-niederländische Treffen gewesen sei. Die Entscheidung, diese Treffen zu beenden, beruhe auf einem spezifischen Motiv, nämlich der Befürchtung, dass die niederländische Wettbewerbsbehörde Durchsuchungen bei einer oder mehreren Brauereien vornehmen könnte, was durch die Erklärung von InBev bestätigt werde (Erwägungsgrund 241 der angefochtenen Entscheidung).

124    Im Erwägungsgrund 248 der angefochtenen Entscheidung nimmt die Kommission Bezug auf eine interne Aussage von Heineken, wonach „[d]ie extrem niedrigen Preise, die die belgische Brauerei Martens nun anbietet … die Strategie [behindern], die Preise auf der Unterseite des Marktes anzuheben“.

125    Schließlich beruft sich die Kommission im Erwägungsgrund 249 der angefochtenen Entscheidung auf die Erklärung, die bei ihrer Überprüfung am 23. März 2000 abgegeben und von einem Generaldirektor der Grolsche Bierbrouwerij Nederland, nunmehr Vorstandsvorsitzender von Koninklijke Grolsch, unterzeichnet wurde:

„Er nahm das Dokument …, bezeichnet als ‘Preisszenarien, ausgehend von einer Nettoanhebung der Großhandelspreise um 2,00 NLG pro Hektoliter’, auf dem die Anmerkung ‘CBK-Fie immer mitnehmen’ steht, zu Besprechungen der Finanzkommission des CBK mit. Er verwendete das Dokument, um Interbrew und Bavaria (die Hersteller von Private-Label-Bier in den Niederlanden) auf die seiner Ansicht nach unverantwortliche Preisgestaltung für Private-Label-Bier hinzuweisen (weniger als 10,00 NLG pro Kasten).“

126    Im selben Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission auch folgende Aussage eines Generaldirektors von Heineken Nederland an:

„Ich bin in der Tat einmal bei einer CBK-Besprechung dabei gewesen, bei der von den anderen die Preisgestaltung von Private Labels diskutiert wurde. Ich zog den Schluss, dass diese Bemerkungen aus Besorgnis gemacht wurden. Ich sagte nichts dazu, da Heineken im Prinzip nicht an der Herstellung von Private-Label-Bier beteiligt ist.“

127    Die Kommission schließt aus den in den Erwägungsgründen 248 und 249 der angefochtenen Entscheidung zitierten Passagen, dass die Hersteller von Händlermarkenbier (Interbrew und Bavaria) ihre Preisstrategie gegenüber Heineken und Grolsch, die nicht in diesem Bereich tätig seien, offengelegt hätten (Erwägungsgrund 248 der angefochtenen Entscheidung). Die auf die Anhebung der Preise für Händlermarkenbier ausgerichteten bilateralen Gespräche zwischen Interbrew und Bavaria seien daher als Teil der von den vier Brauereien insgesamt geführten Gespräche anzusehen (Erwägungsgrund 252 der angefochtenen Entscheidung).

128    Es ist festzustellen, dass die oben aufgeführten Indizien die Erklärung von InBev stützen und die Feststellung rechtfertigen, dass Vertreter von Heineken, Grolsch, Interbrew und Bavaria regelmäßig im Rahmen einer Reihe von als „Catherijne-Beratung“ oder „Tagesordnungskommission“ bezeichneten Treffen mit wechselnden Teilnehmern zusammenkamen (Erklärung von InBev, im Erwägungsgrund 45 der angefochtenen Entscheidung angeführt; weitere Beweismittel, die in den Erwägungsgründen 65 bis 222 der angefochtenen Entscheidung geprüft wurden). Die 18 in der angefochtenen Entscheidung genannten Treffen, die zu dieser Reihe von Treffen gehören, fanden am 27. Februar 1996, am 19. Juni 1996, am 8. Oktober 1996, am 8. Januar 1997, am 1. Mai 1997, am 2. September 1997, am 16. Dezember 1997, am 17. Dezember 1997, am 12. März 1998, am 9. April 1998, am 3. Juli 1998, am 15. Dezember 1998, am 8. Januar 1999, am 4. März 1999, am 10. Mai 1999, am 11. August 1999, am 19. August 1999 und am 3. November 1999 statt.

129    Was den Inhalt der im Rahmen dieser Treffen geführten Gespräche betrifft, stützen die oben genannten Indizien die Erklärung von InBev und beweisen folgende Punkte:

– hinsichtlich des Privatsektors:

–        die vier Brauereien besprachen die Bierpreise (Erklärung von InBev, im Erwägungsgrund 51 angeführt, und weitere Beweismittel, in den Erwägungsgründen 76, 129, 156, 174, 193, 212 und 213 der angefochtenen Entscheidung angeführt) und die Preiserhöhungen in den Niederlanden (Erklärung von InBev, im Erwägungsgrund 51 angeführt, und andere Beweismittel, in den Erwägungsgründen 76, 89, 117 und 179 der angefochtenen Entscheidung angeführt);

–        Gespräche über die Preise wurden auch im Wege bilateraler Kontakte geführt, insbesondere zwischen Grolsch und Heineken im Juli 1999 (in den Erwägungsgründen 212 und 213 der angefochtenen Entscheidung angeführtes Dokument);

–        konkrete Vorschläge zu den Preisen wurden diskutiert (internes Schreiben von Interbrew, im Erwägungsgrund 89 der angefochtenen Entscheidung angeführt); die ausgetauschten Informationen waren mitunter recht detailliert (in den Erwägungsgründen 129 und 174 der angefochtenen Entscheidung angeführte Dokumente);

–        in den Jahren 1997 und 1998 bestand ein Konsens zwischen den Brauereien über eine Erhöhung der Preise vor oder im Lauf des Jahres 1998 (in den Erwägungsgründen 89, 174 und 179 der angefochtenen Entscheidung angeführte Dokumente);

–        die Hersteller von Bier der „A-Marken“ (Heineken und Grolsch) bestanden – anders als die Hersteller von „B-Marken“ (Händlermarkenbiere) (Interbrew und Bavaria), die sich dagegen wehrten – darauf, dass die Preiserhöhung „in zwei Phasen“ zunächst für die B-Marken und dann für die A-Marken durchgeführt werden und die Erhöhung für A-Marken und B-Marken unterschiedlich ausfallen sollte (Erklärung von InBev, im Erwägungsgrund 53 angeführt; weitere Beweismittel, in den Erwägungsgründen 76, 89, 100, 117 und 193 der angefochtenen Entscheidung angeführt);

–        Bavaria kündigte (wahrscheinlich beim Treffen vom 12. März 1998) ihre Absicht an, ihre Preise zu erhöhen (in den Erwägungsgründen 129 und 179 angeführte Beweismittel und Erklärung von InBev, im Erwägungsgrund 51 der angefochtenen Entscheidung angeführt). Die übrigen Brauereien sollten Bavaria wahrscheinlich folgen, indem sie ihre Preise anschließend erhöhten (Erklärung von InBev, im Erwägungsgrund 51 der angefochtenen Entscheidung angeführt);

–        hinsichtlich des Follow-up-Mechanismus wurde vereinbart, dass die von Bavaria vorgenommenen Erhöhungen in den Zahlen der Supermärkte-Datenbank von AC Nielsen nachweisbar sein mussten (in den Erwägungsgründen 129 und 179 der angefochtenen Entscheidung angeführte Dokumente);

–        es gibt keinen Beweis dafür, dass die für 1998 geplante Preiserhöhung stattgefunden hat;

–        im Rahmen der Beratungen über die Preise diskutierten die Brauereien die Situation bestimmter Supermärkte (handschriftliche Notizen, in den Erwägungsgründen 76 und 156 der angefochtenen Entscheidung angeführt);

–        bei den Gesprächen nannten die Teilnehmer konkrete Zahlen für die Preise (in den Erwägungsgründen 76, 89, 117, 129 und 174 der angefochtenen Entscheidung angeführte Dokumente);

– Hinsichtlich des Händlermarkenbiers:

–        von 1995 an äußerten die beiden niederländischen Hersteller von Händlermarkenbier (Interbrew und Bavaria) wiederholt ihre Besorgnis über das Vorhaben der belgischen Brauerei Martens, in den niederländischen Markt in diesem Sektor vorzudringen (Erklärung von InBev, im Erwägungsgrund 55 angeführt; weitere Beweismittel, in den Erwägungsgründen 224, 236, 238 und 248 der angefochtenen Entscheidung angeführt);

–        über diese Besorgnis wurde im Rahmen bilateraler Beratungen zwischen Bavaria und InBev (Erklärung von InBev, im Erwägungsgrund 52 angeführt, internes Schreiben von Interbrew, im Erwägungsgrund 227 der angefochtenen Entscheidung angeführt) und fünf bilateraler Treffen (vom 8. März 1995, in der zweiten Märzhälfte 1997, vom 12. Mai 1997, vom 19. Juni 1997 und vom 8. September 1997) diskutiert, die diesem Problem gewidmet waren (im Erwägungsgrund 224 der angefochtenen Entscheidung angeführte Dokumente);

–        auch zwei „belgisch-niederländische“ Treffen haben am 14. oder 15. Juni 1998 (in den Erwägungsgründen 234, 236 und 238 der angefochtenen Entscheidung angeführte Dokumente) und am 7. Juli 1998 (Aussage von Haacht, im Erwägungsgrund 240 der angefochtenen Entscheidung angeführt) zwischen Interbrew Nederland, Bavaria und den belgischen Brauereien Interbrew België, Alken-Maes, Haacht und Martens (Erklärung von InBev, im Erwägungsgrund 55 der angefochtenen Entscheidung angeführt) in Breda stattgefunden;

–        die mit Händlermarkenbier zusammenhängenden Themen wurden im Rahmen der allgemeinen Gespräche auch in Anwesenheit von Heineken und Grolsch (die nicht in diesem Segment tätig sind) besprochen (Erklärung von InBev, im Erwägungsgrund 54 angeführt; weitere Beweismittel, auf die in den Erwägungsgründen 156, 193, 248 und 249 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird);

–        die Brauereien sprachen über die Preise für Händlermarkenbier (Erklärung von InBev, im Erwägungsgrund 54 angeführt; weitere Beweismittel, auf die in den Erwägungsgründen 193, 199, 227, 236, 238 und 249 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird);

–        Heineken und Grolsch übten „moralischen Druck“ auf Bavaria und Interbrew aus, um die Preise für Händlermarkenbier zu erhöhen (im Erwägungsgrund 224, in Fußnote 493 und im Erwägungsgrund 248 der angefochtenen Entscheidung angeführte Dokumente), indem sie eine Erhöhung der Preise für A-Marken ablehnten (Erklärung von InBev, im Erwägungsgrund 53 der angefochtenen Entscheidung angeführt);

–        sowohl auf bilateraler Ebene zwischen Interbrew Nederland und Bavaria als auch auf multilateraler Ebene zwischen den in dem Bereich tätigen niederländischen und belgischen Brauereien wurde vereinbart, dass nicht versucht werde, Kunden abzuwerben, und dass die jeweiligen Marktanteile für Händlermarkenbier in den Niederlanden und in Belgien respektiert würden; u. a. wurde beschlossen, dass der Vertrag mit einer Einkaufsorganisation von Einzelhändlern an Interbrew Nederland gehen solle (Erklärung von InBev, im Erwägungsgrund 55 angeführt, Dokumente, auf die in den Erwägungsgründen 224, 236 und 238 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird);

–        die Brauereien tauschten Informationen über die Geschäftsbedingungen aus, die bestimmten Kunden angeboten wurden (Schreiben, auf das im Erwägungsgrund 227 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird, und weitere Dokumente, auf die in den Erwägungsgründen 236 und 238 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird);

–        bei den Gesprächen nannten die Beteiligten konkrete Zahlen für die Preise (Dokumente, auf die in den Erwägungsgründen 236, 238 und 249 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird);

– hinsichtlich des Gaststättensektors:

–        die vier Brauereien besprachen die Preise (Dokumente, auf die in den Erwägungsgründen 174, 193 und 197 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird) und die Preiserhöhungen (handschriftliche Notizen, auf die im Erwägungsgrund 76 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird) im Gaststättensektor;

–        zwischen den Brauereien bestand eine als „Staffelung“ bezeichnete Vereinbarung, die die Höhe der den Kunden im Gaststättensegment zu gewährenden Nachlässe betraf (Erklärung von InBev, im Erwägungsgrund 48 angeführt; handschriftliche Notizen, auf die in den Erwägungsgründen 92, 143 und 165 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird) und die die Brauereien „beachten“ mussten (handschriftliche Notizen, auf die im Erwägungsgrund 92 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird); die Einhaltung dieser Vereinbarung wurde verfolgt, und bekannt gewordene Verstöße waren Gegenstand der Gespräche, die im Rahmen der „Catherijne“-Treffen geführt wurden (Erklärung von InBev, im Erwägungsgrund 48 der angefochtenen Entscheidung angeführt);

–        die Beratungen betrafen auch die Einführung von Begrenzungen, um den Status quo in dem Sektor zu bewahren und die Übernahme von Abnehmern anderer Brauereien zu verhindern (Erklärung von InBev, im Erwägungsgrund 48 angeführt; internes Schreiben von Heineken betreffend die Abwerbung einer Studentenvereinigung durch Bavaria, im Erwägungsgrund 184 der angefochtenen Entscheidung angeführt);

–        die Gespräche über solche Begrenzungen wurden auch im Wege bilateraler Kontakte fortgesetzt; am 9. September 1998 sprachen Manager von Heineken und von Bavaria über die Übernahme eines Kunden von Heineken aus dem Gaststättensegment durch Bavaria (internes Schreiben von Heineken, im Erwägungsgrund 184 der angefochtenen Entscheidung angeführt);

–        die Brauereien tauschten Informationen über bestimmte Kunden und Verkaufsstellen aus (Dokumente, auf die in den Erwägungsgründen 92, 143, 156, 165 und 184 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird);

–        im Rahmen der Gespräche nannten die Brauereien konkrete Zahlen bezüglich der Höhe von Nachlässen und vorausbezahlten Nachlässen (handschriftliche Notizen, auf die in den Erwägungsgründen 143 und 165 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird).

130    Anhand dieser Gegebenheiten ist die Argumentation der Klägerin in Bezug auf die drei Komponenten des beanstandeten Verhaltens, nämlich erstens die Abstimmung der Bierpreise und der Preiserhöhungen in den Niederlanden auch bezüglich Händlermarkenbier sowohl im Gaststätten- als auch im Privatsegment, zweitens die gelegentliche Abstimmung anderer Geschäftsbedingungen für einzelne Kunden im Gaststättensegment in den Niederlanden und drittens die gelegentliche Abstimmung über die Kundenzuteilung sowohl im Gaststätten- als auch im Privatsegment in den Niederlanden, zu prüfen (Art. 1 und Erwägungsgründe 257 und 258 der angefochtenen Entscheidung).

–       Zu den tatsächlichen Feststellungen bezüglich einer Abstimmung von Bierpreisen und Preiserhöhungen sowie bezüglich einer gelegentlichen Abstimmung über die Kundenzuteilung

131    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe die von den Vertretern der Brauereien im Rahmen der beanstandeten Treffen verfassten handschriftlichen Notizen voreingenommen und mehrfach sogar sehr tendenziös ausgelegt.

132    Sie wendet sich insbesondere gegen die Auslegung der Beweismittel, auf die in den Erwägungsgründen 76, 89, 92, 100, 117, 129, 143, 156, 179, 184, 193, 199, 227, 228, 236 und 238 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird (siehe Randnrn. 86 bis 95, 99 bis 101, 106 bis 111, 115, 117, 119 und 121 des vorliegenden Urteils).

133    Bevor die Argumente der Klägerin, die sich auf die oben genannten Beweismittel beziehen, geprüft werden, ist darauf hinzuweisen, dass sich die meisten der in den Randnrn. 128 und 129 des vorliegenden Urteils aufgeführten Tatsachenfeststellungen auf mehrere Beweise stützen.

134    Als Erstes beruft sich die Klägerin in verschiedenen Abschnitten der Klageschrift auf die Schriftstücke, die in den Erwägungsgründen 76, 100, 117, 156, 193 und 199 der angefochtenen Entscheidung als Nachweise angeführt werden, und macht im Wesentlichen geltend, dass sie keine Abstimmung der Preise im Privatsektor einschließlich des Händlermarkenbier-Segments und im Gaststättensektor dartun könnten.

135    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass die Brauereien über Preise und mögliche Preiserhöhungen in diesen Sektoren gesprochen haben, auch durch die in den Erwägungsgründen 174, 212, 213 und 249 der angefochtenen Entscheidung genannten Dokumente dargetan ist. Zwar betreffen diese Dokumente vor allem die Gespräche zwischen Heineken und Grolsch, die Klägerin war jedoch über diese Gespräche, die zumindest teilweise in ihrer Anwesenheit geführt wurden (vgl. im Erwägungsgrund 249 der angefochtenen Entscheidung und in Randnr. 125 des vorliegenden Urteils angeführtes Dokument), auf dem Laufenden und kann daher dafür zur Verantwortung gezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 80 bis 83).

136    Sodann ergibt sich entgegen der Behauptung der Klägerin aus den in den Erwägungsgründen 76, 100, 117 und 156 der angefochtenen Entscheidung genannten Dokumenten, dass es um mehr ging als lediglich eine Unzufriedenheit der Brauereien mit dem Niveau der Verbraucherpreise. Diese Dokumente beweisen nämlich, dass die Brauereien im Rahmen ihrer Diskussionen die Situation bestimmter Kunden und Verkaufsstellen zur Sprache brachten und konkrete Zahlen zu Preisen und Nachlässen nannten.

137    Als Zweites trägt die Klägerin vor, dass das interne Schreiben von Heineken betreffend die Abwerbung einer Studentenvereinigung durch Bavaria (Erwägungsgrund 184 der angefochtenen Entscheidung) der einzige konkrete Nachweis dafür sei, dass Gespräche zwischen den Brauereien (in diesem Fall Heineken und Bavaria) über die Übernahme von Kunden aus dem Gaststättensegment (siehe Randnr. 107 des vorliegenden Urteils) stattgefunden hätten. Diesem Schreiben könne allenfalls entnommen werden, dass der Vertreter von Heineken seine Unzufriedenheit über den Verlust eines bedeutenden Kunden im Gaststättensegment zum Ausdruck gebracht habe. Die Klägerin bestreitet im Übrigen, dass zwischen den Brauereien ein Kompensierungssystem für den Fall des Abwerbens von Kunden bestanden habe, und macht geltend, dass ein solches System mit der behaupteten Abstimmung über die Kundenverteilung unvereinbar wäre.

138    Diese Behauptungen der Klägerin sind nicht plausibel. In der angefochtenen Entscheidung weist die Kommission zutreffend darauf hin, dass sich aus dem in diesem Schreiben enthaltenen Satz „dann hätten die hl auf andere Weise kompensiert werden können“ ergibt, dass es zwischen Heineken und Bavaria keine Diskussion über die Notwendigkeit einer Kompensierung gegeben hat, sondern nur über die Art und Weise, in der eine Kompensierung erfolgen sollte (Erwägungsgrund 185 der angefochtenen Entscheidung), und dass die Verwendung der Worte „bekannte Rhetorik“, „Betonung“ und „freiwillig“ bedeutet, dass Bavaria nach Ansicht des Verfassers, der Heineken angehört, unter dem Verdacht steht, sich nicht an eine Regel zu halten, wonach die Brauereien nicht aktiv um Kunden anderer Brauereien im Gaststättensegment werben (Erwägungsgrund 188 der angefochtenen Entscheidung).

139    Somit stützt das Beweismittel, auf das in den Erwägungsgründen 184 bis 188 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird, die in der Erklärung von InBev enthaltenen, im Erwägungsgrund 48 der angefochtenen Entscheidung zitierten Aussagen hinsichtlich des Bestehens einer Abmachung, die eine Übernahme von Kunden aus dem Gaststättensegment verbietet.

140    Als Drittes macht die Klägerin geltend, trotz der Erwähnung eines Konsenses im Schreiben vom 25. März 1997 (im Erwägungsgrund 89 der angefochtenen Entscheidung angeführt), eines Versprechens von Bavaria in dem internen Vermerk von Heineken vom 14. Oktober 1998 bezüglich der Erhöhung der Preise im Privatsektor (im Erwägungsgrund 179 der angefochtenen Entscheidung angeführt) und der genauen Rate dieser Erhöhung in den handschriftlichen Notizen eines Managers des Gaststättenbereichs von Bavaria (im Erwägungsgrund 129 der angefochtenen Entscheidung angeführt) und trotz der Gespräche über im Gaststättensektor gewährte Nachlässe, die in den handschriftlichen Notizen wiedergegeben werden, die in den Erwägungsgründen 92 und 143 der angefochtenen Entscheidung angeführt sind, hätten die Brauereien weiterhin unabhängig voneinander ihre eigenen Marktstrategien verfolgt.

141    In Bezug auf die Angabe im internen Vermerk von Heineken (im Erwägungsgrund 179 der angefochtenen Entscheidung angeführt), wonach „die im CBK versprochene Preiserhöhung von Bavaria in den [Zahlen] von Nielsen … nicht klar erkennbar [ist]“, meint die Klägerin, die Tatsache, dass das Attribut „versprochene“ verwendet werde, um die von ihr angekündigte Preiserhöhung zu bezeichnen, die auf dem Markt seit Monaten bekannt gewesen sei, stelle keinen überzeugenden Beweis für ein Kartell dar.

142    Wie die Kommission im Erwägungsgrund 182 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausführt, weicht es jedoch von der gewöhnlichen Bedeutung des Worts „versprechen“ ab, wenn es dahin verstanden wird, dass eine Preiserhöhung lediglich „erwähnt“ werde. Die Schlussfolgerung, dass die Klägerin sich verpflichtet hat, ihre Preise zu erhöhen, wird durch die Erwähnung des Umstands gestützt, dass die Erhöhung „[i]n [den Daten von] Nielsen … nicht klar erkennbar [ist]“. Die fraglichen Supermarktkassendaten wurden nämlich als Follow-up-Instrument verwendet, mit dem die Preiserhöhung von Bavaria „nachweisbar“ gemacht werden sollte (Erwägungsgrund 133 der angefochtenen Entscheidung). Die Bezugnahme auf diese Daten, die auch in den handschriftlichen Notizen des Managers des Gaststättenbereichs von Bavaria (im Erwägungsgrund 129 der angefochtenen Entscheidung angeführt) enthalten ist, erscheint logischer im Kontext der Überwachung der Erfüllung einer Verpflichtung als in dem der Überprüfung einer schlichten Äußerung.

143    Dass ein Konsens bestand, die Preise vor 1998 zu erhöhen, ergibt sich zudem sehr klar aus dem internen Schreiben von Interbrew vom 25. März 1997 (im Erwägungsgrund 89 der angefochtenen Entscheidung angeführt). Zu dem Argument der Klägerin, in Wirklichkeit sei vor 1998 keine Preiserhöhung durchgeführt worden, genügt der Hinweis, dass die Nicht-Umsetzung einer Vereinbarung über die Preise als solche nicht bedeutet, dass die Vereinbarung selbst nie bestanden hat.

144    Dass die in dem Schreiben genannte Preiserhöhung „vor 1998“ erfolgen sollte, während die oben genannten Beweismittel 1998 verfasst wurden, kann das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen diesen Dokumenten auch nicht widerlegen. Es ist nämlich gut denkbar, dass die ursprünglich für einen Zeitpunkt im Jahr 1997 vorgesehene Preiserhöhung wegen der Schwierigkeiten, die mit der Verhandlung über die Modalitäten ihrer Umsetzung (insbesondere der in dem internen Schreiben von Interbrew genannten unterschiedlichen Erhöhung der Preise für A- und B-Marken) verbundenen waren, zunächst auf das folgende Jahr verschoben und von den Brauereien dann aufgegeben wurde.

145    Was die Behauptung der Klägerin betrifft, die Brauereien hätten trotz der Gespräche über im Gaststättensektor gewährte Nachlässe weiterhin unabhängig ihre eigenen Marktstrategien verfolgt, genügt der Hinweis, dass vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises zu vermuten ist, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmäßig stattfindet, wie es hier der Fall war (vgl. in diesem Sinne Urteil Hüls/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 162).

146    Als Viertes macht die Klägerin hinsichtlich ihrer bilateralen Abstimmung mit Interbrew im Händlermarkenbier-Segment zunächst geltend, dass das interne Schreiben von Interbrew vom 26. September 1997 (im Erwägungsgrund 227 der angefochtenen Entscheidung angeführt) und die Erklärung von InBev vom 21. Februar 2006 (im Erwägungsgrund 228 der angefochtenen Entscheidung angeführt) einen in Deutschland ansässigen Kunden betroffen hätten und daher als solche keinen Beweis für eine Zuwiderhandlung auf dem niederländischen Markt darstellen könnten. Hinsichtlich der Beweisstücke bezüglich des Treffens vom 14. oder 15. Juni 1998, d. h. der handschriftlichen Notizen eines Managers der Klägerin (im Erwägungsgrund 236 der angefochtenen Entscheidung angeführt) und des Abschnitts der Erklärung von InBev vom 21. Februar 2006 (im Erwägungsgrund 238 der angefochtenen Entscheidung angeführt), aus denen sich ergibt, dass beschlossen wurde, einen Vertrag mit einer Einkaufsorganisation von Einzelhändlern in den Niederlanden an Interbrew zu vergeben, und dass der Manager von InBev den anderen Beteiligten daher mitteilte, dass sie dieser Organisation keine Angebote mehr unterbreiten dürften, macht die Klägerin zudem geltend, aus den fraglichen Beweisstücken gehe hervor, dass diese Entscheidung zum Zeitpunkt des Treffens bereits getroffen gewesen sei. Sie belegten daher nicht, dass es zwischen ihr und den anderen Brauereien eine Vereinbarung über den Lieferanten gegeben habe, der die fragliche Einkaufsorganisation in Zukunft beliefern solle.

147    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beweismittel, die die Kommission herangezogen hat, um eine bilaterale Abstimmung zwischen der Klägerin und Interbrew darzutun, nicht auf diejenigen beschränken, die in Randnr. 146 des vorliegenden Urteils genannt sind, sondern auch die im Erwägungsgrund 225 der angefochtenen Entscheidung angeführten Dokumente umfassen, die sich auf eine Reihe bilateraler Treffen zwischen der Klägerin und Interbrew beziehen und deren Auslegung von der Klägerin nicht beanstandet wird. Aus diesen Dokumenten geht insbesondere hervor, dass zu den besprochenen Themen der „Status des Private-Label-Markts in den Niederlanden und die Tatsache, dass Bavaria Interbrew einen Kunden weggenommen hatte …. [sowie] ein scharfes Angebot an [Kunden]“ gehörten (Erwägungsgrund 224 und Fußnote 495 der angefochtenen Entscheidung).

148    Auch wenn die in den Erwägungsgründen 227 und 228 der angefochtenen Entscheidung genannten Beweisstücke einen in Deutschland ansässigen Kunden betreffen und sich die in den Erwägungsgründen 236 und 238 angeführten Beweisstücke auf eine bereits abgeschlossene Handlung beziehen, liefern sie zudem dennoch einen relevanten Hinweis darauf, dass zwischen der Klägerin und Interbrew die Praxis bestand, sensible Marktinformationen auszutauschen, und bekräftigen somit die Beweise, die im Erwägungsgrund 224 der angefochtenen Entscheidung für die Feststellung angeführt sind, dass zwischen diesen Unternehmen eine bilaterale Abstimmung im Händlermarkenbier-Segment stattgefunden hat.

149    Was als Fünftes die Teilnahme der Klägerin an den Treffen in Breda mit Interbrew Nederland und den belgischen Brauereien Interbrew België, Alken-Maes, Haacht und Martens betrifft, führt die Klägerin aus, dass diese Treffen auf Initiative von Interbrew organisiert worden seien, und verweist auf folgende Aussagen der belgischen Brauerei Alken-Maes und der Groupe Danone SA, zitiert in den Erwägungsgründen 160 und 177 der Entscheidung 2003/569/EG der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache IV/37.614/F3 PO/Interbrew und Alken-Maes) (ABl. 2003, L 200, S. 1):

–        Alken-Maes: „Im Hinblick auf den niederländischen Markt ist jeglicher Informationsaustausch abgelehnt worden.“

–        Groupe Danone: „Außerdem hat man sich keinen vollständigen Überblick über den ‚Private Label‘-Markt verschafft, da die ausländischen Hersteller ihre Mitwirkung verweigerten.“

150    Diese Aussagen müssen jedoch im Licht der von der Kommission in den Erwägungsgründen 234, 240 und 241 der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Beweismittel gedeutet werden.

151    Zunächst geht aus der Erklärung von Haacht zum ersten Treffen vom 14. oder 15. Juni 1998 hervor, dass sich die Weigerung, Informationen auszutauschen, tatsächlich nur auf die Preise bezog: „Was die Preise angeht, waren die Teilnehmer sich grundsätzlich dahin gehend einig, dass diese Daten nicht ausgetauscht werden sollten.“ Die niederländischen Brauereien haben dagegen „zugestimmt, Daten im Zusammenhang mit Volumina, Verpackungsart, Vertragslaufzeit und eventuellen Fälligkeitstagen sowie Kunden auszutauschen“. Darüber hinaus ergibt sich aus dieser Erklärung, dass „[d]ie Anwesenden entschieden, dass eine neutrale Partei den Datenaustausch zu zentralisieren hätte. Diese Frage stellte sich, weil die Parteien, die teilgenommen haben, am niederländischen Markt kein Vertrauen in die anderen Parteien hatten. Haacht wurde gebeten, die Daten zu zentralisieren, da Haacht nicht am niederländischen Markt tätig war.“

152    Aus der Erklärung von Haacht zum zweiten Treffen vom 7. Juli 1998 geht hervor, dass „[d]ie zusammengetragenen Informationen über den niederländischen Markt … von Haacht bei diesem Treffen verteilt [wurden]“.

153    Schließlich ergibt sich aus der Aussage eines Managers des Privatsegments von InBev (Erwägungsgrund 241 der angefochtenen Entscheidung), dass „[v]on Bavaria und Interbrew … nur die Volumen bei Private-Label-Bier pro Abnehmer mitgeteilt worden [sind], von den belgischen Brauereien wurden auch die Abgabenpreise angegeben. Diese Übersicht wurde vom kaufmännischen Direktor von Haacht erarbeitet. Sie wurde an die Privatadressen der Anwesenden geschickt.“

154    Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann den Argumenten der Klägerin, wonach es keine Vereinbarung mit den anderen Teilnehmern der Treffen über den Austausch vertraulicher geschäftlicher Informationen gegeben haben soll, nicht gefolgt werden.

155    Aus alledem ergibt sich, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ein Bündel aussagekräftiger und übereinstimmender Beweise vorgelegt hat, mit denen die tatsächlichen Feststellungen zu den Bestandteilen der fraglichen Zuwiderhandlung, die die Abstimmung von Bierpreisen und Preiserhöhungen sowie die Abstimmung über die Kundenzuteilung betreffen, rechtlich hinreichend dargetan werden. Die Richtigkeit dieser Feststellungen wird außerdem nicht durch die Argumente der Klägerin hinsichtlich der in Randnr. 132 des vorliegenden Urteils aufgeführten Beweismittel in Frage gestellt.

156    Daher ist die Argumentation der Klägerin zurückzuweisen, mit der eine fehlerhafte Beurteilung der Tatsachen geltend gemacht wird, die sich auf diese beiden Komponenten der fraglichen Zuwiderhandlung beziehen.

–       Zu den tatsächlichen Feststellungen bezüglich einer gelegentlichen Abstimmung über andere Geschäftsbedingungen, die einzelnen Kunden im Gaststättensektor angeboten wurden

157    Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass die betroffenen Unternehmen andere Geschäftsbedingungen für Kunden im Gaststättensegment als die Preise abgestimmt haben.

158    Nach Auffassung der Kommission enthalten die handschriftlichen Notizen, auf die in den Erwägungsgründen 67 und 138 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird, den Beweis dafür, dass die vier Brauereien gelegentlich bestimmte Geschäftsbedingungen wie etwa die Bedingungen für Darlehen, die einzelnen Kunden im Gaststättenbereich gewährt würden, abgestimmt hätten (Erwägungsgrund 258 der angefochtenen Entscheidung).

159    In den im Erwägungsgrund 67 der angefochtenen Entscheidung zitierten handschriftlichen Notizen heißt es: „Garantien/Finanzierung: Fin[anzierung] für … höher als Bedarf an bestimmten Stellen. Dann …Mill[ionen]“.

160    Dieses Zitat bedeute, dass die Brauereien bei dem Treffen vom 27. Februar 1996 über die Garantien und Finanzierungen seitens einer oder mehrerer Brauereien zugunsten bestimmter Gaststättenbetriebsstellen gesprochen hätten (Erwägungsgrund 68 der angefochtenen Entscheidung).

161    Die Klägerin schlägt jedoch eine andere plausible Auslegung der von der Kommission angeführten Passage vor, wonach sie im Zusammenhang mit einer Diskussion über „zweifelhafte Schuldner“ stehe.

162    Im Erwägungsgrund 138 der angefochtenen Entscheidung verweist die Kommission auf die handschriftlichen Notizen eines Managers des Gaststättensegments von Bavaria, die sich auf das Treffen vom 12. März 1998 beziehen und folgende Passage enthalten: „Bav Zinsen …%? es sei denn Werbevergütung mitgerechnet“. Dies belege, dass Gespräche über die Höhe der Zinsen für Darlehen an Gaststättenverkaufsstellen geführt worden seien (Erwägungsgrund 142 der angefochtenen Entscheidung).

163    Selbst wenn die Kommission diese handschriftlichen Notizen zutreffend ausgelegt hat, sind diese Notizen aufgrund ihres isolierten und gedrängten Charakters und des Fehlens jedes konkreten Hinweises auf die Beteiligung der übrigen Brauereien an einer Diskussion über die fraglichen Themen kein hinreichender Beweis für das Vorliegen einer Absprache, bei der es um eine gelegentliche Abstimmung bestimmter Geschäftsbedingungen ging.

164    In ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts trägt die Kommission vor, dass die handschriftlichen Notizen, auf die in den Erwägungsgründen 67 und 138 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werde, durch die Erklärung von InBev untermauert würden, aus der hervorgehe, dass beim „Catherijne“-Treffen vom 12. März 1998 sowohl mit dem Gaststättensektor zusammenhängende als auch mit dem Privatsektor zusammenhängende Fragen behandelt worden seien und dass sich die Teilnehmer der „Catherijne“-Treffen über Investitionen im Gaststättenbereich abgestimmt hätten, um die Übernahme von Kunden zu verhindern.

165    Es ist jedoch festzustellen, dass die beiden von der Kommission zitierten Passagen und die Bezugnahme auf den „Geist der Erklärung von InBev“ keinen konkreten Hinweis auf Gespräche zwischen den Brauereien über die Abstimmung der Darlehensbedingungen liefern und daher nicht geeignet sind, die dahin gehende Schlussfolgerung der Kommission zu stützen.

166    Die Feststellung der Kommission bezüglich einer gelegentlichen Abstimmung zwischen den Brauereien über die Darlehensbedingungen für einzelne Kunden im Gaststättenbereich beruht daher auf bruchstückhaften und nicht aussagekräftigen Beweisen.

167    Angesichts der isolierten und knappen Angaben in den handschriftlichen Notizen, auf die in den Erwägungsgründen 67 und 138 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird, und der von der Klägerin vorgetragenen plausiblen alternativen Auslegung sowie des Fehlens konkreter Hinweise zu dieser Frage in der Erklärung von InBev ist festzustellen, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend dargetan hat, dass die fragliche Zuwiderhandlung eine „gelegentliche Abstimmung anderer Geschäftsbedingungen für einzelne Kunden im Gaststättensegment in den Niederlanden“ umfasst hat.

168    Die dahin gehende Feststellung im Erwägungsgrund 258 und in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung kann somit nicht als erwiesen angesehen werden.

169    Daher ist der Argumentation der Klägerin, mit der eine fehlerhafte Tatsachenbeurteilung hinsichtlich der gelegentlichen Abstimmung anderer Geschäftsbedingungen für einzelne Kunden im Gaststättensegment geltend gemacht wird, zu folgen.

–       Zum behaupteten Fehler in rechtlicher Hinsicht und bei der rechtlichen Einordnung des Sachverhalts

170    Die Klägerin trägt vor, die Feststellung des Vorliegens eines Komplexes von Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Unternehmen im Sinne des Art. 81 EG durch die Kommission beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung (Erwägungsgründe 337 und 341 der angefochtenen Entscheidung).

171    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vier Brauereien im Rahmen ihrer multilateralen Treffen und bilateralen Kontakte wiederholt sensible Marktinformationen (Preise, Höhe der Nachlässe und konkrete Angebote an bestimmte Kunden) ausgetauscht haben, die mitunter recht detailliert waren (in den Erwägungsgründen 129 und 174 der angefochtenen Entscheidung angeführte Dokumente) und konkrete Zahlen zu den Preisen (in den Erwägungsgründen 76, 89, 117, 129 und 174 der angefochtenen Entscheidung angeführte Dokumente), Nachlässen und vorausbezahlten Nachlässen (in den Erwägungsgründen 143 und 165 der angefochtenen Entscheidung angeführte Dokumente) sowie Angaben zu Kunden und Verkaufsstellen sowohl im Gaststättensektor (in den Erwägungsgründen 92, 143, 156, 165 und 184 der angefochtenen Entscheidung angeführte Dokumente) als auch im Privatsektor (in den Erwägungsgründen 76 und 156 der angefochtenen Entscheidung angeführte Dokumente) enthielten.

172    Über bestimmte konkrete Vorschläge, die das Verhalten auf dem Markt betrafen, wurde ebenfalls diskutiert, insbesondere über den Vorschlag, im Privatsektor eine Preiserhöhung in zwei Stufen vorzunehmen (im Erwägungsgrund 89 der angefochtenen Entscheidung angeführtes Dokument).

173    Außerdem weisen die Umstände, dass für die „Catherijne“-Treffen nie ein offizielles Protokoll erstellt wurde, dass der Inhalt der Gespräche nahezu niemals in einem internen Vermerk wiedergegeben wurde und dass die Tagesordnungen und Notizen zu diesen Treffen im November 1998 vernichtet wurden (Erklärung von InBev, im Erwägungsgrund 61 der angefochtenen Entscheidung angeführt), darauf hin, dass die Gespräche entgegen der Behauptung der Klägerin geheim waren und die Beteiligten sich der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst waren und es zu verschleiern versuchten.

174    Anders als die Klägerin behauptet, ergibt sich aus den von der Kommission geprüften schriftlichen Beweisstücken, dass zu bestimmten Vorschlägen eine Einigung erzielt wurde, etwa zu den Vorschlägen, einen Vertrag mit einer Einkaufsorganisation von Einzelhändlern an Interbrew zu vergeben (im Erwägungsgrund 236 und in Fußnote 531 der angefochtenen Entscheidung angeführtes Dokument) und die Preise vor oder im Lauf des Jahres 1998 in abgestimmter Weise zu erhöhen (im Erwägungsgrund 89 der angefochtenen Entscheidung angeführtes Dokument).

175    Dass im letzteren Fall eine Vereinbarung im Sinne des Art. 81 EG vorliegt, wird weder durch den wahrscheinlichen Umstand in Frage gestellt, dass sich die Einigung zwischen den Brauereien nicht auf die konkreten Modalitäten der Umsetzung der Preiserhöhung erstreckt hat, noch durch die Tatsache, dass es auf dem Markt tatsächlich nie zu dieser Preiserhöhung gekommen ist.

176    Selbst wenn unterstellt wird, dass nie eine Vereinbarung über die spezifischen Einzelheiten der beabsichtigten Beschränkung zustande kam, hat nämlich die Kommission zutreffend festgestellt, dass die Brauereien ihre gemeinsame Absicht, zu einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung zu gelangen, durch die regelmäßige Fortsetzung ihrer Gespräche klar zum Ausdruck gebracht haben (Erwägungsgrund 341 der angefochtenen Entscheidung).

177    Im Übrigen hat der laufende Austausch sensibler, der Öffentlichkeit nicht zugänglicher Informationen, die den Vertretern der vier Brauereien als so zweckmäßig erschienen, dass sie sie in ihren Notizbüchern vermerkt und in ihrem internen Schriftverkehr erwähnt haben, sicherlich dazu geführt, bei jedem dieser Vertreter die Ungewissheit hinsichtlich des zu erwartenden Verhaltens seiner Konkurrenten zu verringern.

178    Insoweit ist vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises zu vermuten, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmäßig stattfindet, wie es hier der Fall war (vgl. in diesem Sinne Urteil Hüls/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 162).

179    Die Klägerin meint im Wesentlichen, diese Vermutung durch den Nachweis widerlegt zu haben, dass die vier Brauereien ihr Marktverhalten trotz der Gespräche autonom bestimmt hätten.

180    Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Zwar belegen sowohl die Erklärungen der Manager von InBev als auch der Umstand, dass Heineken seine Preise erst im Februar 2000 erhöht hat, dass während des beanstandeten Zeitraums jede Brauerei ihre eigene Marktpolitik verfolgt hat. Doch auch wenn mit dieser Feststellung dargetan werden kann, dass förmliche Verpflichtungen oder eine tatsächliche Abstimmung zwischen den Brauereien nicht bestanden, genügt sie nicht, um darzutun, dass die Brauereien die Informationen, die bei den beanstandeten Treffen ausgetauscht wurden, nie berücksichtigt haben, um ihr Marktverhalten – jede, wie sie es für richtig hielt – zu bestimmen.

181    Der Klägerin ist es folglich nicht gelungen, die Vermutung zu widerlegen, die sich aus der in Randnr. 178 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt.

182    Daher ist festzustellen, dass die Tatbestandselemente, die nach der in den Randnrn. 36 und 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen begründen, im vorliegenden Fall hinsichtlich der Verhaltensweisen gegeben sind, die sich auf eine Abstimmung von Bierpreisen und Preiserhöhungen sowie eine gelegentliche Abstimmung über die Kundenzuteilung beziehen.

183    Unter diesen Umständen hat die Kommission die fraglichen Verhaltensweisen zu Recht als „Komplex von Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen“ qualifiziert, da diese Verhaltensweisen sowohl Elemente aufwiesen, die als „Vereinbarungen“ anzusehen sind, als auch Elemente, die als „aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen“ einzustufen sind. Angesichts eines komplexen Sachverhalts ist die von der Kommission in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung vorgenommene doppelte rechtliche Qualifizierung nicht so zu verstehen, dass sie für jedes einzelne Element gleichzeitig und kumulativ den Nachweis verlangt, dass sowohl die Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung als auch die von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erfüllt sind. Die doppelte Qualifizierung bezieht sich vielmehr auf einen Komplex tatsächlicher Gegebenheiten, von denen einige als Vereinbarungen und andere als aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Art. 81 EG anzusehen sind, der für diesen Typ einer komplexen Zuwiderhandlung keine spezifische Qualifizierung vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 264).

184    Schließlich wendet die Klägerin unter Berufung auf einen Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem ein, dass sie für die behauptete Abstimmung mit den belgischen Brauereien in Bezug auf das Händlermarkenbier-Segment nicht zu Verantwortung gezogen werden könne.

185    Sie macht u. a. geltend, dass die belgisch-niederländische Abstimmung bereits Gegenstand der Entscheidung 2003/569 gewesen sei und dass sie in dieser Entscheidung für ihre Anwesenheit bei den Treffen mit Interbrew Nederland und den belgischen Brauereien Interbrew België, Alken-Maes, Haacht und Martens nicht mit einer Sanktion belegt worden sei, so dass die Kommission sie nicht erneut verfolgen könne, ohne gegen den Grundsatz ne bis in idem zu verstoßen, der es verbiete, ein Unternehmen für ein Verhalten zur Verantwortung zu ziehen, für das zuvor von der Verhängung einer Sanktion abgesehen worden sei.

186    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz ne bis in idem, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, dessen Einhaltung die Gerichte sicherzustellen haben, es verbietet, dieselbe Person mehr als einmal wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsguts mit einer Sanktion zu belegen. Seine Anwendung hängt von drei kumulativen Voraussetzungen ab, nämlich der Identität des Sachverhalts, der Identität des Zuwiderhandelnden und der Identität des geschützten Rechtsguts (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 338).

187    Die Klägerin gehört weder zu den Adressaten der Entscheidung 2003/569 noch zu denen der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die im Rahmen des Verfahrens ergangen ist, das zum Erlass dieser Entscheidung geführt hat. Aus den Erwägungsgründen 250 bis 260 der Entscheidung 2003/569 geht klar hervor, dass die Beteiligung der Klägerin an den Treffen in Breda nur im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung erwähnt wird und nicht Gegenstand einer rechtlichen Würdigung durch die Kommission ist. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass mit dieser Entscheidung nicht die Beteiligung der Klägerin an der belgisch-niederländischen Abstimmung beurteilt werden sollte.

188    Da die Klägerin im Rahmen der Entscheidung 2003/569 wegen des rechtswidrigen Verhaltens, um das es im vorliegenden Fall geht, nicht mit einer Sanktion belegt wurde, greift ihre Argumentation, die sie aus einem Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem herleitet, nicht durch.

189    Nach alledem kann der Argumentation der Klägerin, mit der ein Rechtsfehler geltend gemacht wird, nicht gefolgt werden.

190    Da die Klägerin somit nicht dargetan hat, dass in der angefochtenen Entscheidung Art. 81 Abs. 1 EG rechtsfehlerhaft angewandt wurde, ist auch ihre im Wesentlichen auf dieselbe Prämisse gestützte Argumentation zurückzuweisen, wonach die Kommission diese Bestimmung fehlerhaft, unter Verstoß gegen die Unschuldsvermutung, ausgelegt und die Feststellung der Zuwiderhandlung nicht ausreichend begründet habe.

–       Ergebnis

191    Aus der vorstehenden Prüfung des zweiten Klagegrundes ergibt sich, dass die Feststellung der Kommission hinsichtlich einer gelegentlichen Abstimmung anderer Geschäftsbedingungen als der Preise für einzelne Kunden im Gaststättensektor in den Niederlanden nicht rechtlich hinreichend bewiesen ist und nicht aufrechterhalten werden kann (siehe Randnrn. 159 bis 169 des vorliegenden Urteils).

192    Folglich ist Art. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er diese Komponente der fraglichen Zuwiderhandlung betrifft; demzufolge ist der Betrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße abzuändern. Die konkreten Folgen dieser Abänderung werden in den Randnrn. 344 und 345 des vorliegenden Urteils im Einzelnen genannt.

193    Im Übrigen ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Dauer der Zuwiderhandlung

 Vorbringen der Parteien

194    Die Klägerin wendet sich dagegen, dass der 27. Februar 1996 und der 3. November 1999 als Zeitpunkte des Beginns und der Beendigung der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung festgelegt wurden. Insbesondere gälten für den Beginn und das Ende der Zuwiderhandlung höhere Beweisanforderungen, denen im vorliegenden Fall nicht genügt worden sei.

195    Hinsichtlich des Treffens vom 27. Februar 1996, der als Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung angesehen wurde, trägt die Klägerin vor, dass sich die von der Kommission im Erwägungsgrund 67 der angefochtenen Entscheidung herangezogenen handschriftlichen Notizen auf eine allgemeine Diskussion über „zweifelhafte Schuldner“ im Gaststättensektor bezögen, die nicht als wettbewerbsbeschränkend angesehen werden können.

196    In Bezug auf das Treffen vom 3. November 1999, der als Zeitpunkt des Endes der Zuwiderhandlung angesehen wurde, macht die Klägerin geltend, dass die Erklärungen der Manager von InBev der Feststellung der Kommission bezüglich Rechtswidrigkeit dieses Treffens entgegenstünden.

197    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

198    Die Dauer der Zuwiderhandlung ist ein Tatbestandsmerkmal der Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG, für das hauptsächlich die Kommission beweispflichtig ist. Soweit es an Beweismaterialien fehlt, mit denen die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, muss die Kommission nach der Rechtsprechung zumindest Beweismaterialien beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (vgl. Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

199    Hier wendet sich die Klägerin gegen die Festlegung sowohl des Zeitpunkts des Beginns als auch des Zeitpunkts der Beendigung der Zuwiderhandlung.

–       Zur Festlegung des Zeitpunkts des Beginns der Zuwiderhandlung

200    Die Kommission machte den 27. Februar 1996 als Zeitpunkt des Beginns der fraglichen Zuwiderhandlung aus, da es sich um das Datum des ersten „Catherijne“-Treffens handele, bezüglich dessen sie über unmittelbare Beweise für die Anwesenheit der vier Brauereien verfüge.

201    Wie in den Randnrn. 159 bis 169 des vorliegenden Urteils festgestellt, bilden die im Erwägungsgrund 67 der angefochtenen Entscheidung angeführten handschriftlichen Notizen zu diesem Treffen als solche kein Bündel von Beweisen, das geeignet ist, die Feststellung der Zuwiderhandlung in Bezug auf die gelegentliche Abstimmung anderer Geschäftsbedingungen für einzelne Kunden im Gaststättensektor rechtlich hinreichend zu begründen.

202    Diese Erwägung steht jedoch als solche einer Verwendung der betreffenden Dokumente zur Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Zuwiderhandlung insgesamt nicht entgegen.

203    Es ist nämlich festzustellen, dass das Treffen vom 27. Februar 1996 zu einer Reihe von regelmäßigen Treffen gehört, an denen dieselben Teilnehmer beteiligt waren und die unter ähnlichen Umständen abliefen. Sie wurden als „Catherijne-Beratungen“ oder „Tagesordnungskommission“ bezeichnet, an ihnen nahmen Vertreter der vier niederländischen Brauereien Heineken, InBev, Grolsch und Bavaria teil, sie wurden parallel zu den offiziellen Treffen des CBK veranstaltet, und die Gespräche, die in ihrem Rahmen geführt wurden, wurden nie in Protokollen und nahezu niemals in internen Vermerken festgehalten. In der Erklärung von InBev wurden diese Treffen ebenfalls als Teil einer Reihe dargestellt, und eine Tabelle mit Namen, Anschriften, Daten und Orten eines großen Teils von ihnen, einschließlich des Treffens vom 27. Februar 1996, wurde der Erklärung beigefügt (Erwägungsgrund 44 der angefochtenen Entscheidung).

204    Sowohl auf der Grundlage der Erklärung von InBev als auch aufgrund zahlreicher anderer Beweismittel wurde bereits festgestellt, dass mit den Treffen, die zu dieser Reihe gehörten, ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wurde (siehe Randnrn. 171 bis 176 des vorliegenden Urteils). Ein Bündel von Indizien, mit denen der systematische Charakter der Treffen und ihr wettbewerbswidriger Inhalt dargetan wird, und die Erklärung von InBev, der ein erheblicher Beweiswert zukommt, erlauben – vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils – die Feststellung, dass alle fraglichen Treffen diesen wettbewerbsbeschränkenden Zweck aufweisen, selbst wenn für den Inhalt einiger dieser Treffen kein hinreichender Beweis vorliegt.

205    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, diese Logik könne bei der Bestimmung der Zeitpunkte des Beginns und des Endes der Zuwiderhandlung nicht angewandt werden. Insbesondere müsse die Kommission den genauen Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend dartun.

206    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission bei der Bestimmung des Beginns der Zuwiderhandlung nicht nur auf die Beweise bezüglich des Treffens vom 27. Februar 1996 gestützt hat.

207    In den Erwägungsgründen 466 bis 469 der angefochtenen Entscheidung führt sie nämlich aus, dass alle betroffenen Brauereien – darunter die Klägerin – „mindestens vom 27. Februar 1996 bis zum 3. November 1999“ an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien. Im Erwägungsgrund 56 der angefochtenen Entscheidung präzisiert sie zudem, dass die Zuwiderhandlung nach der Erklärung von InBev weit vor 1996 begonnen habe, nämlich:

–        „spätestens 1990“ hinsichtlich der Gespräche über die Preiserhöhungen im Gaststättenbereich;

–        „1993 bis 1994“ in Bezug auf die Gespräche über Rabatte und Übernahmen von Verkaufsstellen des Gaststättenbereichs zwischen den Brauereien;

–        „1987“ hinsichtlich der Gespräche zwischen Oranjeboom-Interbrew und Bavaria über Händlermarkenbier.

208    Angesichts des erheblichen Beweiswerts der Erklärung von InBev durfte die Kommission feststellen, dass die fragliche Zuwiderhandlung spätestens zum Zeitpunkt der ersten Treffen im Jahr 1996, die in der Tabelle im Anhang der Erklärung von InBev aufgeführt sind und bei denen InBev vertreten war, nachdem sie Oranjeboom im Jahr 1995 übernommen hatte, begonnen hat.

209    Da erstens dargetan worden ist, dass die Klägerin beim Treffen vom 27. Februar 1996 vertreten war, und zweitens aus der Erklärung von InBev hervorgeht, dass die Klägerin an den „Catherijne“-Treffen seit ihrem Beginn im Jahr 1993 oder 1994 beteiligt war, hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die Klägerin an der fraglichen Zuwiderhandlung mindestens seit dem 27. Februar 1996 beteiligt war.

210    Dass in der angefochtenen Entscheidung auf die Berücksichtigung einer vor diesem Zeitpunkt liegenden Zuwiderhandlung verzichtet wurde, stellt nämlich ein Zugeständnis an die Adressaten der angefochtenen Entscheidung dar. Insoweit hat das Gericht nicht darüber zu entscheiden, ob dieses Zugeständnis rechtmäßig oder angezeigt war (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnrn. 340 und 341).

211    Da es sich um ein Treffen handelt, das zu einem System regelmäßiger Treffen gehört, deren wettbewerbswidriger Zweck rechtlich hinreichend dargetan worden ist, kann die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Zuwiderhandlung daher durch die Argumentation der Klägerin, der konkrete Beweis für den Inhalt des Treffens vom 27. Februar 1996 sei unzureichend, nicht in Frage gestellt werden.

212    Folglich ist die Rüge bezüglich der Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Zuwiderhandlung zurückzuweisen.

–       Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Endes der Zuwiderhandlung

213    Die Kommission machte für alle betroffenen Brauereien den 3. November 1999 als Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung aus (Erwägungsgründe 466 bis 469 der angefochtenen Entscheidung); dabei handelt es sich um das Datum des letzten „Catherijne“-Treffens, für das die Kommission über unmittelbare Beweise für die Anwesenheit der vier Brauereien verfügte. Dieses Treffen ist am Ende der chronologischen Tabelle genannt, die der Erklärung von InBev als Anhang beigefügt ist. Nach einer Antwort von InBev auf ein Auskunftsverlangen der Kommission handelte es sich bei dem Treffen vom 3. November 1999 um ein „so genanntes Catherijne-Treffen (Gespräche Gaststättensegment/Tagesordnungskommission). Wie immer bei Catherijne-Diskussionen wurde hauptsächlich über exzessive Vereinbarungen und friedliches Nebeneinander gesprochen“ (Erwägungsgrund 221 der angefochtenen Entscheidung).

214    Die Klägerin meint, die Aussagen der Manager von InBev, die am Treffen vom 3. November 1999 teilgenommen hätten, widersprächen dieser Erklärung, und führt folgende Passagen der genannten Aussagen an:

–      „Am 19. August 1999 gab es eine Zusammenkunft, an der ich teilgenommen habe. Am 3. November 1999 fand ein Treffen statt, an dem Herr … und ich teilgenommen haben. Im einen wie im anderen Fall wurde nicht konkret über Verhaltensweisen auf dem Markt gesprochen. Das Treffen war mehr informell.“

–      „Es gibt Treffen zwischen den vier Direktoren des Gaststättenbereichs (Heineken, Grolsch, Bavaria und Interbrew). Ich war nur bei einem dieser Treffen, am 3. November 1999 in Enschede, dabei. Herr … nahm mich dorthin mit, um mich vorzustellen. Dieses Treffen hatte nicht viel Substanz. Es handelte sich mehr um ein angenehmes Treffen ohne besondere Tagesordnung. Es wurden allgemeine Bemerkungen zu den Nachlässen gemacht. Ich hatte den Eindruck, dass bereits seit Jahren eine Art Staffelungssystem oder eine Regel für die Nachlässe bestand, aber dies wurde nie eigens angesprochen. Es wurde nur in sehr allgemeinen Worten über die Beträge der Nachlässe insgesamt gesprochen; dies war die Gelegenheit auf gewisse Vorfälle hinzuweisen. Ich habe das Gefühl, dass die Staffelung nicht funktionierte. Jedes Unternehmen legte seine eigene Strategie fest. Es gab vielleicht einen gewissen Einschüchterungsversuch, aber jeder machte trotzdem, was er wollte.“

215    Entgegen der Ansicht der Klägerin widersprechen die Aussagen, auf die sie sich beruft, nicht den von der Kommission herangezogenen Beweismitteln. Die Bezugnahmen auf „exzessive Vereinbarungen“ und „friedliches Nebeneinander“ sowie auf die „Staffelung“ und die „Regel für die Nachlässe“ beziehen sich eindeutig auf die Abstimmung der Höhe der den Kunden des Gaststättensektors gewährten Nachlässe. Die einzige Klarstellung, die durch die Aussagen der Manager von InBev erbracht wird, bezieht sich auf den Grad der Detailliertheit der Gespräche, die sich auf „allgemeine Bemerkungen“ beschränkt haben sollen, und auf ihre fehlenden Auswirkungen auf den Markt, nämlich die Tatsache, dass die Staffelung „nicht funktionierte“. Es ist jedoch bereits darauf hingewiesen worden, dass weder der allgemeine Charakter der Gespräche noch das Fehlen von Auswirkungen auf den Markt der Rechtswidrigkeit dieses Treffens entgegenstehen (siehe Randnrn. 69 bis 71 des vorliegenden Urteils).

216    Der Umstand, dass das Treffen vom 3. November 1999 zu einem System wettbewerbswidriger Treffen gehört (siehe Randnrn. 203 und 204 des vorliegenden Urteils) und dass die behandelten Themen mit früheren wettbewerbsbeschränkenden Gesprächen im Zusammenhang standen, zeigt darüber hinaus, dass der Zweck der Einberufung des Treffens gerade darin bestand, die notwendigen Voraussetzungen für die Fortsetzung dieser Gespräche sicherzustellen.

217    Selbst wenn ein gewisser Widerspruch zwischen den von der Klägerin angeführten Aussagen der Angestellten von InBev und der Antwort von InBev auf das Auskunftsverlangen bestehen sollte, ist der Beweiswert dieser Antwort im Hinblick auf die Rechtsprechung, wonach die Glaubhaftigkeit einer Erklärung, die im Namen des Unternehmens gegeben wurde, höher ist als die eines Mitglieds ihres Personals, unabhängig von dessen persönlicher Erfahrung oder Meinung, jedenfalls als höher anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 45).

218    Folglich ist die Rüge bezüglich der Bestimmung des Zeitpunkts des Endes der Zuwiderhandlung und somit der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

 Vorbringen der Parteien

219    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe dadurch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie keine vollständige, sorgfältige und unparteiische Prüfung durchgeführt habe. Erstens habe die Kommission die in den Untersuchungsakten enthaltenen Dokumente in systematischer Weise parteiisch und tendenziös ausgelegt. Zweitens hätten die Erklärungen, die aus dem Kronzeugenantrag von InBev hervorgingen, als Grundpfeiler der Beweise, auf die sich die Kommission stütze, unter größeren Vorbehalten gewürdigt werden müssen. Drittens habe die Kommission die übrigen Beweismittel, über die sie verfügt habe, offenkundig selektiv verwendet und in der angefochtenen Entscheidung nur die Passagen dieser Beweismittel zitiert, die ihr die Feststellung einer Zuwiderhandlung erlaubt hätten, und dabei absichtlich die Argumente anderer Beteiligter außer Acht gelassen, die ihre Schlussfolgerungen widerlegt hätten. Viertens kritisiert die Klägerin das für den Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission wegen der Äußerungen, die es in der Öffentlichkeit im Rahmen einer niederländischen Fernsehsendung unmittelbar nach Erlass der Mitteilung der Beschwerdepunkte gemacht habe. Diese Äußerungen zeigten insbesondere, dass die Kommission die Schuld der Brauereien bereits als erwiesen angesehen habe, bevor diese die Gelegenheit gehabt hätten, sich gegen die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu verteidigen.

220    Fünftens wirft die Klägerin der Kommission vor, die Beschwerdepunkte im Lauf der Untersuchung geändert zu haben. Im Wesentlichen macht sie geltend, dass der Beschwerdepunkt bezüglich der gelegentlichen Abstimmung über die Kundenzuteilung im Gaststättensektor und im Privatsektor nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten gewesen sei. Sechstens habe die Kommission die Beweise nicht geprüft, mit denen dargetan werde, dass die Klägerin einen lebhaften Wettbewerb geführt und ihre Preise autonom festgelegt habe.

221    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

222    Nach ständiger Rechtsprechung gehört zu den Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalles zu untersuchen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg. 1991, I‑5469, Randnr. 14).

223    Als Erstes ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Behauptung, die Kommission habe die Beweismittel nicht sorgfältig und unparteiisch geprüft, darauf hinzuweisen, dass die Kommission – wie bereits oben als Ergebnis der Prüfung des zweiten Klagegrundes festgestellt worden ist – ausreichende Beweise für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG vorgelegt hat, soweit es um zwei Komponenten dieser Zuwiderhandlung geht (siehe Randnr. 155 des vorliegenden Urteils). Im Rahmen der Prüfung dieses Klagegrundes hat das Gericht die Beanstandungen der Klägerin bezüglich der Würdigung der Erklärung von InBev und des im Verwaltungsverfahren zum Beweis des Gegenteils beigebrachten Beweismaterials bereits geprüft.

224    Daher vermengt sich die Argumentation der Klägerin, die Kommission habe keine vollständige, sorgfältige und unparteiische Prüfung durchgeführt, mit den oben im Rahmen des zweiten Klagegrundes geprüften Argumenten und erfordert keine eigenständige Prüfung.

225    Als Zweites ist, da die Argumentation der Klägerin bezüglich der Äußerungen des für den Wettbewerb zuständigen Mitglieds der Kommission so zu verstehen ist, dass mit ihr in Wirklichkeit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung geltend gemacht wird, festzustellen, dass sie für das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits nicht relevant ist.

226    Ob eine Zuwiderhandlung vorliegt, beurteilt sich nämlich allein nach den von der Kommission gesammelten Beweisen. Ist am Ende des Verwaltungsverfahrens das Vorliegen einer Zuwiderhandlung tatsächlich erwiesen, so kann ein Beweis dafür, dass die Kommission während dieses Verfahrens verfrüht ihre Überzeugung vom Vorliegen dieser Zuwiderhandlung zum Ausdruck gebracht hat, den tatsächlichen Nachweis der Zuwiderhandlung selbst nicht entkräften (Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg. 2000, II‑491, Randnr. 726).

227    Jedenfalls kann mit dem Hinweis auf die Äußerung eines Kommissionsmitglieds in einer niederländischen Fernsehsendung, die im Rahmen von Beispielen für ein Einschreiten der Kommission gefallen ist und wonach die niederländischen Verbraucher infolge des Verhaltens der Brauereien „ihr Bier zu teuer bezahlt haben“, nicht dargetan werden, dass die Kommission sich im Voraus auf eine Entscheidung festgelegt hat, auch wenn diese Worte unglücklich gewählt sein mochten.

228    Die Kommission berät als Kollegium über einen Entscheidungsentwurf. Insofern implizierten die Äußerungen des betreffenden Kommissionsmitglieds, in denen das Tätigwerden der Kommission erwähnt wurde, entgegen der Auffassung der Klägerin in keiner Weise, dass die Kommission die Schuld der Brauereien bereits als erwiesen ansah.

229    Drittens ist zu der Argumentation, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die angefochtene Entscheidung stimmten hinsichtlich der Rüge, die sich auf die Kundenzuteilung im Gaststätten- und im Privatsektor beziehe, nicht überein, festzustellen, dass die Vorwürfe der Klägerin unbegründet sind.

230    Aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte geht nämlich hervor, dass die Kommission klar darauf hingewiesen hat, dass sich die Beteiligten einer derartigen Abstimmung schuldig gemacht hätten. So hat sie zum einen in den Randnrn. 262 bis 272 der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich ausgeführt, dass sich die Brauereien über die Kundenzuteilung im Gaststättenbereich abgestimmt hätten. Zum anderen ergibt sich aus den Randnrn. 311 und 312 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass die dargelegten Beschwerdepunkte u. a. die Kundenzuteilung zwischen den Brauereien betrafen.

231    Nach den vorstehenden Erwägungen kann der erste Klagegrund nicht durchdringen.

 Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formerfordernisse, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Verteidigungsrechte der Klägerin bezüglich der Verweigerung des Zugangs zu einem Schriftstück der Akte und zu den Antworten der anderen betroffenen Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte

 Vorbringen der Parteien

232    Erstens wirft die Klägerin der Kommission vor, ihr den Zugang zu den Antworten der anderen von dem Verfahrenen betroffenen Parteien verweigert und ihre Verteidigungsrechte damit beeinträchtigt zu haben. Insbesondere hätten es ihr diese Antworten ermöglicht, weitere entlastende Gesichtspunkte vorzubringen, die die Schlussfolgerung stützten, dass sich die Brauereien auf dem niederländischen Biermarkt nie abgestimmt hätten. Zudem habe die Kommission im Erwägungsgrund 203 der angefochtenen Entscheidung einen Teil der Antwort von Heineken, in dem Heineken Gespräche über den Preis von Fassbier eingeräumt habe, als Beweis gegen sie verwendet, obwohl dieser Teil ihr nicht übermittelt worden sei.

233    Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die Kommission ihr den Zugang zu einem für ihre Verteidigung relevanten Schriftstück der Akte verweigert und damit gegen Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen habe. Insbesondere habe sie keinen Zugang zu der Aufstellung der Zahl der Kunden des Gaststättensektors erhalten, die die Brauereien in der Zeit von 1997–2001 dazugewonnen und verloren hätten. Entgegen den Behauptungen der Kommission seien diese Informationen nicht vertraulich gewesen seien; zudem hätte sie mit diesem Dokument dartun können, dass es im Gaststättensektor des niederländischen Biermarkts ständig zu Änderungen komme, die von einem lebhaften Wettbewerb zwischen den Brauereien zeugten.

234    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

235    Nach Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 müssen „[d]ie Verteidigungsrechte der Parteien … während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Die Parteien haben Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission, vorbehaltlich des berechtigten Interesses von Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. …“

236    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet das Recht auf Akteneinsicht als Ausfluss des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte, dass die Kommission dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit geben muss, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die möglicherweise für seine Verteidigung erheblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C‑199/99 P, Slg. 2003, I‑11177, Randnrn. 125 bis 128, und Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission, T‑30/91, Slg. 1995, II‑1775, Randnr. 81).

237    Zu diesen Schriftstücken gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen, internen Schriftstücken der Kommission und anderen vertraulichen Informationen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 68).

238    Bezüglich belastender Schriftstücke stellt die unterbliebene Übermittlung nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte dar, wenn das betreffende Unternehmen dartut, dass sich die Kommission zur Untermauerung ihres Vorwurfs, dass eine Zuwiderhandlung vorliege, auf dieses Schriftstück gestützt hat und dass dieser Vorwurf nur durch Heranziehung des fraglichen Schriftstücks belegt werden kann. Das betroffene Unternehmen muss daher dartun, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung gekommen ist, anders ausgefallen wäre, wenn dieses nicht übermittelte Schriftstück als Beweismittel ausgeschlossen werden müsste (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn. 71 bis 73).

239    Wurde dagegen ein entlastendes Schriftstück nicht übermittelt, so muss das betroffene Unternehmen nur nachweisen, dass das Unterbleiben seiner Offenlegung den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission zu seinen Ungunsten beeinflussen konnte. Es genügt, dass das Unternehmen dartut, dass es die fraglichen entlastenden Schriftstücke zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnr. 318, und Urteil Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 81), und insbesondere dartut, dass es Gesichtspunkte hätte geltend machen können, die nicht mit der im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte von der Kommission vorgenommenen Beurteilung übereinstimmten und daher, in welcher Weise auch immer, die in der Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen hätten beeinflussen können (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 75).

240    Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes macht die Klägerin geltend, sie habe keinen Zugang zu den Antworten anderer betroffener Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und zu einem von der Kommission als vertraulich angesehenen Schriftstück der Akte gehabt.

–       Zu den Antworten der anderen Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte

241    Durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte soll der Gegenstand des gegen ein Unternehmen eingeleiteten Verfahrens eingegrenzt und die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte gewährleistet werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T‑69/04, Slg. 2008, II‑2567, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

242    Unter diesem Blickwinkel betrachtet gelten für die Mitteilung der Beschwerdepunkte Verfahrensgarantien, mit denen der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte umgesetzt wird, darunter das Recht auf Einsicht in Schriftstücke, die sich in der Akte der Kommission befinden.

243    Die Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sind nicht Teil der eigentlichen Ermittlungsakte (Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 226 angeführt, Randnr. 380).

244    Da es sich um Schriftstücke handelt, die nicht Teil der zum Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte angelegten Akte sind, ist die Kommission nur dann verpflichtet, die genannten Antworten anderen betroffenen Parteien zugänglich zu machen, wenn sich erweist, dass sie neues be- oder entlastendes Material enthalten.

245    Auch nach Ziff. 27 der Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 [EG] und 82 [EG], Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. 2005, C 325, S. 7) wird in der Regel keine Einsicht in die Antworten der übrigen von den Ermittlungen Betroffenen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt. Ein Betroffener kann diese Dokumente nur einsehen, sofern sie neues be- oder entlastendes Beweismaterial zu den gegen diesen Betroffenen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission erhobenen Vorwürfen darstellen können.

246    Will sich die Kommission zum einen auf ein neues belastendes Beweismaterial, das sie einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte entnimmt, stützen, um das Bestehen einer Zuwiderhandlung nachzuweisen, müssen nach ständiger Rechtsprechung die anderen Beteiligten dieses Verfahrens in die Lage versetzt werden, sich zu einem solchen neuen Beweismittel zu äußern (Urteile des Gerichts Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 226 angeführt, Randnr. 386, und vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T‑314/01, Slg. 2006, II‑3085, Randnr. 50).

247    Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin vor, die Kommission habe im Erwägungsgrund 203 der angefochtenen Entscheidung einen Teil der Antwort von Heineken, in dem Heineken Gespräche über den Preis von Fassbier eingeräumt habe, als Beweis gegen sie verwendet, obwohl dieser Teil ihr nicht übermittelt worden sei.

248    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in dem genannten Erwägungsgrund auf die von der Klägerin und Heineken vorgebrachten Argumente ausführt, dass sich die Tatsache, dass beim Treffen vom 8. Januar 1999 verbotene Gespräche stattgefunden hätten, aus den zuvor dargelegten Beweismitteln, nämlich der Erklärung von InBev sowie den Notizen der Vertreter von Grolsch und der Klägerin, ergebe. Auch wenn die Kommission dem hinzufügt, Heineken habe in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte „unter Vorbehalt“ selbst zugegeben, dass Gespräche über die Preise geführt worden seien, ist diese Angabe nur ein zusätzliches Beweismittel in einem Bündel von Indizien, das die Kommission hinsichtlich des fraglichen Treffens berücksichtigt hat, und kann kein neues belastendes Beweismaterial gegenüber der Klägerin darstellen.

249    Was zum anderen ein neues entlastendes Beweismaterial betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, dieses Material von sich aus zugänglich zu machen. Hat die Kommission im Verwaltungsverfahren den Antrag eines Klägers auf Einsicht in Unterlagen, die sich nicht in der Ermittlungsakte befinden, abgelehnt, so kann eine Verletzung der Verteidigungsrechte nur dann festgestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Verwaltungsverfahren möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn der Kläger die fraglichen Unterlagen in diesem Verfahren hätte einsehen können (Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 226 angeführt, Randnr. 383).

250    Da sich die Klägerin darauf beruft, dass die ihr nicht zugänglich gemachten Antworten entlastendes Beweismaterial enthielten, liegt es bei ihr, einen ersten Hinweis auf den Nutzen dieser Dokumente für ihre Verteidigung zu liefern.

251    Insbesondere muss sie die etwaigen entlastenden Beweismittel benennen oder einen Hinweis liefern, der ihr Vorliegen und somit ihren Nutzen für das Verfahren glaubhaft macht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg. 2006, II‑3435, Randnrn. 351 bis 359).

252    Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin vor, dass die Antworten der übrigen von dem Verfahren Betroffenen ihr ermöglicht hätten, weitere entlastende Beweismittel anzuführen, die die Schlussfolgerung stützten, dass sich die Brauereien nie über den niederländischen Biermarkt abgestimmt hätten.

253    Soweit sie geltend macht, die übrigen Unternehmen hätten in ihren Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ebenfalls Argumente vorgetragen, mit denen die Zuwiderhandlung bestritten werde, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dies allein nicht ausreicht, um diese Argumente als entlastendes Beweismaterial anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 251 angeführt, Randnrn. 353 und 355).

254    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Klägerin kein etwaiges neues be- oder entlastendes Beweismaterial benannt hat, das in den genannten Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten sein könnte.

255    Daher ist die Rüge, die aus der Verweigerung des Zugangs zu diesen Antworten hergeleitet wird, zurückzuweisen.

–       Zu dem als vertraulich eingestuften Dokument

256    Die Klägerin rügt die Verweigerung der Einsicht in die zur Verfahrensakte gehörende Liste von Kunden des Gaststättensektors, die die verschiedenen Brauereien in der Zeit von 1997–2001 dazugewonnen und verloren hätten. Der Zugang zu diesen Informationen sei für ihre Verteidigung unerlässlich, da sie hätte dartun können, dass es im niederländischen Gaststättensektor Veränderungen gegeben habe und dass die Schlussfolgerung der Kommission, wonach der Wettbewerb in diesem Sektor eingeschränkt sei, nicht zutreffe.

257    Ohne dass es erforderlich wäre, zu ermitteln, ob die Kommission die angeforderten Informationen zu Recht als vertraulich eingestuft hat, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass die fragliche Kundenliste für ihre Verteidigung hätte nützlich sein können.

258    Aus dem Erwägungsgrund 259 der angefochtenen Entscheidung geht nämlich hervor, dass sich die Schlussfolgerung der Kommission, wonach sich die Klägerin an einer Abstimmung über die Kundenzuteilung im Gaststättensektor beteiligt habe, auf ein internes Schreiben von Heineken stützt, in dem es um ein Gespräch mit einem Mitglied des Vorstands der Klägerin geht und dessen Wortlaut im Erwägungsgrund 184 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben und in den Erwägungsgründen 187 bis 189 ausgelegt wird. Die Informationen bezüglich der Kunden, die die Brauereien im betreffenden Zeitraum dazugewonnen und verloren haben, können jedenfalls nicht als entlastendes Beweismaterial im Hinblick auf diese Feststellung angesehen werden.

259    Somit sind die Rüge bezüglich der Verweigerung der Einsicht in das Dokument, das eine Liste der Kunden des Gaststättensektors enthält, und der vorliegende Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße

 Vorbringen der Parteien

260    Erstens wendet sich die Klägerin gegen die Art und Weise, in der die Kommission die Höhe der Geldbuße berechnet hat, insbesondere gegen ihre Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung. Da die Kommission die sehr schweren Vorwürfe, die sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhoben habe, in der angefochtenen Entscheidung abgemildert habe, hätte sie die Zuwiderhandlung als deutlich weniger schwer einstufen müssen. Darüber hinaus habe die Kommission bei der Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt, dass diese keine Auswirkungen auf den niederländischen Biermarkt gehabt habe. Im Übrigen seien die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt, anders als im Erwägungsgrund 452 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, messbar gewesen.

261    Zweitens habe die Kommission dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, dass sie erheblich von ihrer früheren Entscheidungspraxis abgewichen sei, insbesondere von den Geldbußen, die im Rahmen ihrer Entscheidungen 2003/569, 2002/759/EG vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/37800/F3 – Luxemburgische Brauereien) (ABl. 2002, L 253, S. 21) und 2005/503/EG vom 29. September 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/C.37.750/B2 – Brasseries Kronenbourg – Brasseries Heineken) (ABl. 2005, L 184, S. 57) verhängt worden seien.

262    Drittens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen, da die Geldbuße gemessen an den gegen Heineken und gegen Grolsch verhängten Geldbußen unverhältnismäßig sei. Im Wesentlichen trägt sie vor, die Kommission habe ihren Umsatz bei der Festsetzung der Geldbuße unverhältnismäßig hoch bewertet, was die Kräfteverhältnisse zwischen den Brauereien und die Stellung, die sie auf dem betroffenen Markt einnehme, stark verfälscht habe. Zudem hätte die Kommission ihren Umsatz bei der Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße ohne Steuern berücksichtigen müssen.

263    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

264    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 durch Entscheidung Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verhängen kann, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 81 EG verstoßen. Nach dieser Bestimmung darf die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

265    Zudem verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung über ein weites Ermessen in Bezug auf die Methode der Berechnung von Geldbußen. Diese in den Leitlinien beschriebene Berechnungsmethode enthält verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2003 auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, Slg. 2009, I‑7191, Randnr. 112).

266    Darüber hinaus ist in Bereichen wie der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße nach der Verordnung Nr. 1/2003, in denen die Kommission über dieses Ermessen verfügt, die Rechtmäßigkeitskontrolle der betreffenden Ermessensausübung auf die Prüfung beschränkt, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Juli 2005, Scandinavian Airlines System/Kommission, T‑241/01, Slg. 2005, II‑2917, Randnr. 79).

267    Das Ermessen der Kommission und die diesem von ihr selbst gezogenen Grenzen greifen jedoch nicht der Ausübung der dem Unionsrichter zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vor (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 538), die ihn ermächtigt, die von der Kommission verhängte Geldbuße aufzuheben, zu ermäßigen oder zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Randnrn. 60 bis 62).

268    Der vorliegende Klagegrund besteht im Wesentlichen aus drei Teilen, mit denen erstens die fehlerhafte Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung, zweitens ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf die frühere Praxis der Kommission und drittens ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die gegen die übrigen Adressaten der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbußen geltend gemacht werden.

–       Zum ersten Teil: Fehlerhafte Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung

269    Nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 sind bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

270    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schwere einer Zuwiderhandlung anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, hinsichtlich deren die Kommission über ein Ermessen verfügt (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 241, und vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, Slg. 2009, I‑8681, Randnr. 91).

271    Insbesondere sind nach Nr. 1 Teil A erster Absatz der Leitlinien bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes seine Art und seine konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen.

272    Im Rahmen seiner unbeschränkten Nachprüfung hat das Gericht jedoch zu beurteilen, ob die Höhe der verhängten Geldbuße im Verhältnis zu der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung steht, sowie die Schwere der Zuwiderhandlung und die von der Klägerin geltend gemachten Umstände gegeneinander abzuwägen (Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg. 2005, II‑4407, Randnr. 136).

273    Die Klägerin trägt zwei Argumente vor, mit denen die von der Kommission vorgenommene Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung in Frage gestellt werden soll.

274    Erstens wendet sie sich gegen die Einstufung der Zuwiderhandlung als besonders schwer, da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung im Vergleich zur Mitteilung der Beschwerdepunkte einige Gesichtspunkte der Zuwiderhandlung fallen gelassen habe.

275    Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach Nr. 1 Teil A zweiter Absatz dritter Gedankenstrich der Leitlinien bei den besonders schweren Zuwiderhandlungen im Wesentlichen um „horizontale Beschränkungen wie z. B. Preiskartelle [und] Marktaufteilungsquoten“ handelt.

276    Zudem gehören derartige Kartelle nach ständiger Rechtsprechung zu den schwerwiegendsten Arten der Beeinträchtigung des Wettbewerbs, da sie schlichtweg darauf abzielen, den Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen auszuschalten, und damit den grundlegenden Zielen der Union zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Groupe Danone/Kommission vom 25. Oktober 2005, oben in Randnr. 272 angeführt, Randnr. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

277    Da die Kommission zu Recht festgestellt hat, dass sich die Klägerin an einer Zuwiderhandlung beteiligt hat, die aus einem Komplex von Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestand, mit dem bezweckt wurde, den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt insbesondere durch die Abstimmung von Preisen und Preiserhöhungen sowie die Zuteilung der Kunden zu beschränken, kann dem Argument der Klägerin, wonach die Zuwiderhandlung nicht als besonders schwer angesehen werden könne, nicht gefolgt werden.

278    Die Feststellung im Erwägungsgrund 442 der angefochtenen Entscheidung, wonach die vorliegende Zuwiderhandlung nach den Leitlinien naturgemäß als besonders schwer einzustufen sei, ist daher nicht fehlerhaft. Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass einige Gesichtspunkte der Zuwiderhandlung, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt waren, nicht in die angefochtene Entscheidung aufgenommen wurden, da die Gesichtspunkte, die die Einstufung der Zuwiderhandlung als besonders schwer rechtfertigen, in der angefochtenen Entscheidung dargelegt sind.

279    Zweitens wirft die Klägerin der Kommission vor, den Schluss gezogen zu haben, dass die Auswirkungen des Kartells auf den Markt nicht messbar seien, und die Aktenstücke nicht berücksichtigt zu haben, die zeigten, dass die Zuwiderhandlung keinerlei Auswirkungen auf den Markt gehabt habe.

280    Es ist darauf hinzuweisen, dass die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt zwar ein Faktor sind, der bei der Beurteilung der Schwere dieser Zuwiderhandlung zu berücksichtigen ist, doch handelt es sich um ein Kriterium neben anderen, wie der Art der Zuwiderhandlung und dem Umfang des räumlichen Marktes. Zudem sind diese konkreten Auswirkungen nach Nr. 1 Teil A erster Absatz der Leitlinien nur dann zu berücksichtigen, wenn sie messbar sind.

281    Zudem können horizontale Preisabsprachen oder Marktaufteilungen wie die hier in Rede stehende Zuwiderhandlung allein aufgrund ihrer Art als besonders schwere Verstöße angesehen werden, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt dartun müsste. Die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung sind nur ein Kriterium neben anderen, das der Kommission, wenn sie messbar sind, erlauben kann, den Ausgangsbetrag der Geldbuße über den voraussichtlichen Mindestbetrag von 20 Millionen Euro zu erhöhen (Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, Slg. 2009, I‑7415, Randnrn. 74 und 75).

282    Im vorliegenden Fall führt die Kommission im Erwägungsgrund 452 der angefochtenen Entscheidung aus:

„Da es in diesem Verfahren nicht möglich ist, die tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung in Form von Absprachen und Vereinbarungen auf den niederländischen Markt zu messen, verweist die Kommission nicht auf konkrete Auswirkungen und steht damit im Einklang mit den Leitlinien, denen zufolge die tatsächliche Wirkung berücksichtigt wird, sofern sie messbar ist … Daher findet die Wirkung auf den Markt bei der Festsetzung der Geldbußen in dieser Sache keine Berücksichtigung.“

283    Im Erwägungsgrund 455 der angefochtenen Entscheidung, der ihre Schlussfolgerung hinsichtlich der Schwere der Zuwiderhandlung enthält, führt die Kommission ferner aus:

„Angesichts der Art der Zuwiderhandlung und ihrer Ausdehnung über das gesamte Gebiet der Niederlande wird festgestellt, dass die Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, einen ‚besonders schweren Verstoß‘ gegen Artikel 81 [EG] begangen haben.“

284    Aus diesen Passagen ergibt sich, dass die Kommission bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht auf deren tatsächliche Auswirkungen, sondern auf die Art der Zuwiderhandlung und auf die räumliche Ausdehnung des betreffenden Markts abgestellt hat.

285    Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission angesichts der Art der festgestellten Zuwiderhandlung, die u. a. eine Abstimmung der Preise und Preiserhöhungen sowie eine gelegentliche Abstimmung über die Zuteilung der Kunden umfasste, die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nicht zu berücksichtigen brauchte.

286    Folglich ist die Kommission dadurch, dass sie die fragliche Zuwiderhandlung als besonders schwer eingestuft hat, nicht von ihren Leitlinien abgewichen und hat nicht gegen die von der Klägerin geltend gemachten Grundsätze verstoßen.

287    Daher ist die Argumentation der Klägerin bezüglich der fehlenden Auswirkungen des Kartells auf den Markt und dieser Teil des Klagegrundes insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf die Entscheidungspraxis der Kommission

288    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T‑203/01, Slg. 2003, II‑4071, Randnr. 292) und dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen im Rahmen der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 1/2003 über ein Ermessen verfügt, damit sie die Unternehmen dazu anhalten kann, die Wettbewerbsregeln einzuhalten (Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑236/01, T‑239/01, T‑244/01 bis T‑246/01, T‑251/01 und T‑252/01, Slg. 2004, II‑1181, Randnr. 216), und das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 169).

289    Wie oben bereits ausgeführt, wurde die Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße im vorliegenden Fall gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 unter Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung festgesetzt. Insoweit kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg allein darauf berufen, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis ähnliche Verhaltensweisen mit niedrigeren Geldbußen als der im vorliegenden Fall gegen sie verhängten geahndet hat.

290    Daher kann sich die Klägerin auch nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen. Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt entschieden, dass die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet und Entscheidungen in anderen Fällen lediglich Hinweischarakter in Bezug auf das mögliche Vorliegen einer Diskriminierung haben, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die Umstände dieser anderen Fälle, etwa die betroffenen Märkte, Produkte, Unternehmen und Zeiträume, die gleichen sind (vgl. Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 233 und die dort angeführte Rechtsprechung).

291    Insoweit ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Argumentation der Klägerin, mit der auf die Höhe der Geldbußen Bezug genommen wird, die in den drei früheren Entscheidungen 2003/569, 2002/759 und 2005/503 verhängt wurden, zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Zuwiderhandlung in den Entscheidungen 2002/759 und 2005/503 im Unterschied zur angefochtenen Entscheidung, in der sie die fragliche Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ eingestuft hat, als „schwer“ angesehen hat. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg auf diese Entscheidungen berufen, um geltend zu machen, sie sei diskriminierend behandelt worden.

292    Was die Entscheidung 2003/569 betrifft, leitet die Klägerin das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz daraus her, dass die gegen die beteiligten belgischen Brauereien verhängten Geldbußen deutlich niedriger gewesen seien als die mit der angefochtenen Entscheidung verhängten, obwohl weder die Art der Zuwiderhandlungen noch die Bedingungen auf den betroffenen Märkten Unterschiede aufwiesen, die diese Abweichung rechtfertigten.

293    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Schwere von Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten beurteilt, die nicht aus einer zwingenden oder abschließenden Liste zu berücksichtigender Kriterien hervorgehen, und dass sie ferner nicht verpflichtet ist, sei es hinsichtlich der Gesamthöhe der festgesetzten Geldbuße, sei es bei ihrer Aufteilung in verschiedene Bestandteile, eine bestimmte mathematische Formel anzuwenden (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, JCB Service/Kommission, T‑67/01, Slg. 2004, II‑49, Randnrn. 187 und 188 und die dort angeführte Rechtsprechung).

294    Daher birgt der direkte Vergleich von Geldbußen, die gegen Adressaten zweier Entscheidungen verhängt wurden, die sich auf unterschiedliche Zuwiderhandlungen beziehen, die Gefahr, dass die spezifischen Funktionen, die die verschiedenen Stufen der Berechnung einer Geldbuße erfüllen, entstellt werden. Die Endbeträge der Geldbußen spiegeln nämlich die besonderen Umstände jedes Kartells sowie die einzelfallbezogenen Beurteilungen wider.

295    Nach alledem ist die Situation der Klägerin hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldbußen nicht mit der Situation der Unternehmen vergleichbar, die von den angeführten früheren Entscheidungen betroffen sind.

296    Angesichts dieser Erwägungen ist die Rüge zurückzuweisen, wonach im Hinblick auf die frühere Entscheidungspraxis der Kommission ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege.

–       Zum dritten Teil: Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung im Hinblick auf die Höhe der gegen die übrigen Beteiligten des in Rede stehenden Kartells verhängten Geldbußen

297    Mit diesem Teil des Klagegrundes wendet sich die Klägerin im Wesentlichen gegen die Beurteilung der Kommission in Bezug auf die Festsetzung der Ausgangsbeträge der Geldbußen im Rahmen der von der Kommission angewandten differenzierten Behandlung (Erwägungsgrund 462 der angefochtenen Entscheidung).

298    Nach den Leitlinien kann die Kommission, wie im vorliegenden Fall geschehen, bei Verstößen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, die Ausgangsbeträge gewichten, um das Gewicht jedes einzelnen Unternehmens zu berücksichtigen, indem sie die Kartellteilnehmer in Gruppen unterteilt, und zwar „vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren“ (Nr. 1 Teil A sechster Absatz der Leitlinien). Weiter heißt es in den Leitlinien, dass „[d]er Grundsatz der Strafgleichheit für die gleiche Verhaltensweise … gegebenenfalls dazu führen [kann], dass abgestufte Beträge gegenüber den beteiligten Unternehmen festgesetzt werden, wobei dieser Abstufung keine arithmetische Formel zugrunde liegt“ (Nr. 1 Teil A siebter Absatz der Leitlinien).

299    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission, wenn gegen mehrere an derselben Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede in Bezug auf ihren Gesamtumsatz zum Ausdruck kommen. Sie kann jedoch Einteilungen in Gruppen vornehmen (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T‑213/00, Slg. 2003, II‑913, Randnr. 385, und vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission, T‑330/01, Slg. 2006, II‑3389, Randnr. 57).

300    Eine Einteilung der betroffenen Unternehmen in Kategorien muss gleichwohl dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen, wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt. Im Übrigen muss die Höhe der Geldbußen nach der Rechtsprechung zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben (Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T‑161/05, Slg. 2009, II‑3555, Randnr. 124).

301    Im vorliegenden Fall entschloss sich die Kommission, wie sich aus den Erwägungsgründen 457 und 458 der angefochtenen Entscheidung ergibt, bei der Bestimmung der Kategorien, die eine Einteilung der betroffenen Unternehmen ermöglichen sollten, die relative Bedeutung der Unternehmen auf dem Markt dadurch zu berücksichtigen, dass sie sich auf ein einziges Kriterium stützte, nämlich die Verkaufszahlen für Bier, die im letzten vollen Kalenderjahr der Zuwiderhandlung, d. h. im Jahr 1998, in den Niederlanden erzielt worden waren.

302    Auf dieser Grundlage bildete die Kommission drei Kategorien von Unternehmen. In die erste Kategorie fällt Heineken, die in den Niederlanden Verkaufszahlen für Bier von 450 bis 480 Millionen Euro erzielt hat. Die zweite Kategorie umfasst Grolsch und InBev, die in den Niederlanden Verkaufszahlen von 150 bis 180 Millionen Euro erzielt haben. Die Klägerin fällt in die dritte Kategorie mit Verkaufszahlen in den Niederlanden zwischen 100 und 130 Millionen Euro. Die für diese Kategorien jeweils festgesetzten Geldbußen betragen 65 000 000 Euro, 25 000 000 Euro und 17 000 000 Euro.

303    Mit dieser Vorgehensweise hat die Kommission für die Einteilung der Kartellteilnehmer in drei Gruppen eine in sich stimmige Methode gewählt, die durch den Unterschied zwischen den jeweiligen Marktanteilen der Unternehmen dieser drei Gruppen objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 288 angeführt, Randnr. 220). Überdies ist sie damit nicht von ihrer in den Leitlinien festgelegten üblichen Methode abgewichen. Soweit die Klägerin zudem der Ansicht ist, dass sie sich in der schwächsten Position der am Kartell beteiligten Unternehmen befinde, spiegelt ihre Aufnahme in die dritte Kategorie diese Erwägung gerade wieder.

304    Was das Argument der Klägerin anbelangt, durch die alleinige Berücksichtigung des Umsatzes sei dem wirtschaftlichen Vermögen der Unternehmen, dem Wettbewerb auf dem niederländischen Biermarkt zu schaden, nicht genau Rechnung getragen worden, ist darauf hinzuweisen, dass der Umsatz, obwohl er eine annähernde Größe darstellt, im Wettbewerbsrecht als adäquates Kriterium angesehen wird, um die Größe und die Wirtschaftskraft der betroffenen Unternehmen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 121).

305    Da dieses Kriterium im vorliegenden Fall ordnungsgemäß angewandt wurde, deutet nichts darauf hin, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Höhe des Ausgangsbetrags der Geldbuße verletzt wurden.

306    Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass bei der Berechnung der individuellen Ausgangsbeträge ein Umsatz zugrunde gelegt wurde, in dem die Abgaben enthalten sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Nichteinbeziehung der Steuern und Abgaben das Endergebnis, zu dem die Kommission gelangt ist, nicht geändert hätte, da diese Berechnung eine Gewichtung der relativen Bedeutung der übrigen Beteiligten des Kartells auf diesem Markt beinhaltet. Nur wenn die Kommission die individuellen Ausgangsbeträge der anderen Beteiligten auf der Grundlage eines Umsatzes berechnet hätte, in dem die Abgaben nicht enthalten sind, hätte ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorliegen können.

307    Da die Klägerin nicht dargetan hat, dass die Kommission im Rahmen der differenzierten Behandlung gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, ist dieser Teil des Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

308    Nach alledem ist der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Übermäßig lange Dauer des Verwaltungsverfahrens

 Vorbringen der Parteien

309    Erstens trägt die Klägerin vor, die übermäßig lange Dauer des Verwaltungsverfahrens habe ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt. Insbesondere seien trotz der Nachprüfungen, die die Kommission im Jahr 2000 durchgeführt habe, und der Antworten, die sie auf die Auskunftsverlangen der Kommission gegeben habe, die Daten zu den einzelnen Treffen nicht so weit aufgeklärt gewesen, dass sie die beteiligten Manager ab diesem Zeitpunkt hätte befragen können.

310    Darüber hinaus habe die übermäßig lange Dauer des Verwaltungsverfahrens zu einer unverhältnismäßigen Geldbuße geführt, da die Politik der Kommission bezüglich der Höhe von Geldbußen zwischenzeitlich verschärft worden sei.

311    Zweitens sei die Herabsetzung der Geldbuße um 100 000 Euro, die wegen der übermäßig langen Dauer des Verfahrens vorgenommen worden sei, zu gering und stehe nicht im Verhältnis zur Gesamtdauer des Verfahrens.

312    Die Kommission trägt vor, dass sie die übermäßig lange Dauer des Verfahrens in den Erwägungsgründen 497 bis 500 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich eingeräumt und die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße daher ausnahmsweise herabgesetzt habe.

313    Außerdem sei das Erfordernis der Einhaltung einer angemessenen Frist bei der Abwicklung von Verwaltungsverfahren zwar nach ständiger Rechtsprechung anerkannt; die Überschreitung dieser Frist könne die Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt werde, jedoch nur begründen, wenn der Verstoß gegen diesen Grundsatz die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtige.

314    Entgegen der Behauptung der Klägerin habe die an sie gerichtete Nachprüfungsentscheidung vom 17. März 2000 es ihr ermöglicht, vom größten Teil der Zuwiderhandlung sowie den Märkten und dem Zeitraum, auf die sie sich bezogen habe, Kenntnis zu erlangen. In dieser Entscheidung sei bereits auf wettbewerbswidrige Praktiken im Zusammenhang mit der Festlegung der Preise, der Aufteilung der Märkte und/oder dem Austausch von Informationen im niederländischen Biersektor sowohl für den Einzelhandels- als auch für den Gaststättenmarkt Bezug genommen worden. Das Argument der Klägerin könne auch wegen der Detailliertheit der Fragen, die die Kommission ab 2001 an sie gerichtet habe, nicht greifen.

315    Schließlich widerspricht die Kommission dem Vorbringen der Klägerin, die Herabsetzung des Betrags der Geldbuße wegen der übermäßig langen Dauer des Verfahrens sei nicht verhältnismäßig. Sie verfüge in dieser Hinsicht über ein weites Ermessen, und die Möglichkeit, eine solche Herabsetzung von sich aus vorzunehmen, gehöre zu ihren Befugnissen. Im Übrigen sei die Dauer des Verwaltungsverfahrens im vorliegenden Fall weniger lang gewesen als in anderen, früheren Verfahren, in denen sie jedoch die gleiche Herabsetzung vorgenommen habe.

 Würdigung durch das Gericht

316    Die Einhaltung einer angemessenen Frist bei der Abwicklung der Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, dessen Wahrung die Unionsgerichte zu sichern haben (Urteile des Gerichtshofs Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 239 angeführt, Randnrn. 167 bis 171, und vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C‑113/04 P, Slg. 2006, I‑8831, Randnr. 40).

317    Bei der Anwendung dieses Grundsatzes ist zwischen den beiden Abschnitten des Verwaltungsverfahrens – dem Abschnitt der Ermittlungen vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem Rest des Verwaltungsverfahrens – zu unterschieden, von denen jeder einer eigenen inneren Logik folgt (Urteil Technische Unie/Kommission, oben in Randnr. 316 angeführt, Randnr. 42).

318    Der erste Abschnitt, der sich bis zur Mitteilung der Beschwerdepunkte erstreckt, beginnt dann, wenn die Kommission Maßnahmen trifft, die mit dem Vorwurf einer Zuwiderhandlung verbunden sind, und soll es ihr ermöglichen, zum weiteren Verlauf des Verfahrens Stellung zu nehmen. Der zweite Abschnitt erstreckt sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung. Er soll es der Kommission ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (Urteil Technische Unie/Kommission, oben in Randnr. 316 angeführt, Randnr. 43).

–       Zur Dauer des Verwaltungsverfahrens

319    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im vorliegenden Fall im Erwägungsgrund 498 der angefochtenen Entscheidung eingeräumt hat, dass das Verwaltungsverfahren übermäßig lange gedauert habe und dass dies ihr zuzuschreiben sei.

320    In der Tat ist hinsichtlich des ersten Abschnitts des Verwaltungsverfahrens – des Abschnitts, der sich von der Zustellung der Nachprüfungsentscheidung an die Klägerin im März 2000 bis zum Zugang der Mitteilung der Beschwerdepunkte im August 2005 erstreckt hat – festzustellen, dass dieser 65 Monate gedauert hat.

321    Da die Nachprüfungen im Zuge der Ermittlungen im März und im April 2000 durchgeführt wurden, lässt sich die Gesamtdauer dieses Abschnitts des Verwaltungsverfahrens nicht allein damit rechtfertigen, dass die Kommission zwischen 2001 und 2005 eine Reihe von Auskunftsverlangen an die Beteiligten gerichtet hat.

322    Daher ist die Dauer des ersten Verfahrensabschnitts in Ermangelung ergänzender Angaben oder einer ergänzenden Rechtfertigung der Kommission zu den in dieser Zeit vorgenommenen Untersuchungen als übermäßig lang anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, T‑5/00 und T‑6/00, Slg. 2003, II‑5761, Randnr. 77).

323    Der zweite Abschnitt des Verwaltungsverfahrens, der sich vom Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung im April 2007 erstreckte, hat 20 Monate gedauert und damit in Ermangelung einer ergänzenden Rechtfertigung den Zeitraum überschritten, der normalerweise für den Erlass der Entscheidung erforderlich ist.

324    Somit ist festzustellen, dass das fragliche Verwaltungsverfahren übermäßig lang gedauert hat und dass dies auf einer der Kommission zuzurechnenden Untätigkeit beruhte, die zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist geführt hat.

–       Zu den Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

325    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Feststellung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Frist nur dann zur Nichtigerklärung einer Entscheidung führen, wenn die Verfahrensdauer Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Technische Unie/Kommission, oben in Randnr. 316 angeführt, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

326    Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin vor, die übermäßig lange Dauer des ersten Abschnitts des Verwaltungsverfahrens habe ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt und sich zwangsläufig auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt.

327    Im Wesentlichen macht sie geltend, ihre Möglichkeiten, sich wirksam gegen die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Vorwürfe zu verteidigen, seien beeinträchtigt worden, da sie den Gegenstand der von der Kommission geführten Ermittlungen bis zum Zugang dieser Mitteilung am 30. August 2005 nicht genau habe erkennen können. Zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Möglichkeit erhalten habe, auf die Vorwürfe zu reagieren, seien beinahe zehn Jahre seit den beanstandeten Verhaltensweisen vergangen gewesen, was ihre Möglichkeiten, Entlastungsbeweise bezüglich des Privatsegments zusammenzutragen, beeinträchtigt habe, da einige ihrer Angestellten, die unmittelbare Kenntnis von den beanstandeten Vorgängen gehabt hätten, aus dem Unternehmen ausgeschieden seien.

328    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin zu Unrecht behauptet, sie habe den Gegenstand der Ermittlungen bis zur Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erkennen können.

329    Zum einen war nämlich in der am 17. März 2000 an die Klägerin gerichteten Nachprüfungsentscheidung angegeben, dass sich die Ermittlungen der Kommission auf bestimmte wettbewerbswidrige Praktiken bezogen wie etwa „die Festlegung der Preise, die Aufteilung der Märkte und/oder den Austausch von Informationen im niederländischen Biersektor sowohl für den Einzelhandels- als auch für den Gaststättenmarkt“. Zum anderen wurden in den im Oktober 2001 an die Klägerin gesandten Auskunftsverlangen die Arten von Treffen, die Daten und die Orte genau bezeichnet, die Gegenstand der Ermittlungen der Kommission waren.

330    Anders als die Klägerin behauptet, ermöglichten es ihr diese Mitteilungen, den Gegenstand der Ermittlungen, die Zuwiderhandlungen, die ihr möglicherweise zur Last gelegt werden sollten, und die betroffenen Marktsegmente hinreichend genau zu erfahren, und versetzten sie somit in die Lage, etwaige Entlastungsbeweise auszumachen und zusammenzutragen.

331    Außerdem hat sich die Klägerin zwar auf Schwierigkeiten berufen, bestimmte Entlastungsbeweise zusammenzutragen, diese Behauptung jedoch nicht mit konkreten Angaben untermauert, insbesondere nicht angegeben, zu welchem Zeitpunkt die betroffenen Angestellten aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, warum genau es für die Ausübung der Verteidigungsrechte unabdingbar gewesen wäre, Auskünfte von den genannten Personen zu erhalten, und aufgrund welcher Umstände es nicht mehr möglich war, Auskünfte von diesen Personen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Technische Unie/Kommission, oben in Randnr. 316 angeführt, Randnr. 64).

332    Daher kann dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt werden, sie sei nicht von Beginn der Ermittlungen an über deren Gegenstand und etwaige Beanstandungen der Kommission informiert gewesen, so dass sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre Verteidigung vorzubereiten und die ihr zur Verfügung stehenden entlastenden Beweismittel zusammenzutragen.

333    Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass eine Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte vorliegt, die auf der übermäßigen Dauer des Verwaltungsverfahrens beruht.

334    Schließlich ist auch das Argument der Klägerin zurückzuweisen, wonach die gegen sie verhängte Sanktion niedriger ausgefallen wäre, wenn die Kommission das Verwaltungsverfahren früher beendet hätte.

335    Auch wenn die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, das allgemeine Niveau der Geldbußen um das Jahr 2005, d. h. während des fraglichen Verwaltungsverfahrens, angehoben zu haben, kann dies nämlich im Rahmen der Beurteilung der Auswirkungen der Verfahrensdauer auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Insoweit genügt der Hinweis, dass die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert ist, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 1/2003 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der Wettbewerbspolitik sicherzustellen; vielmehr verlangt die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 304 angeführt, Randnr. 109, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 169).

336    Folglich kann die Nichtbeachtung des Grundsatzes der angemessenen Frist angesichts der fehlenden Auswirkungen auf den Ausgang des in Rede stehenden Verfahrens nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen.

–       Zum Umfang der Herabsetzung der Geldbuße

337    Zum Vorbringen der Klägerin, der Umfang, in dem die Kommission die Geldbuße wegen der übermäßigen Dauer des Verfahrens herabgesetzt habe, sei zu gering, ist darauf hinzuweisen, dass ein Verfahrensfehler, selbst wenn er nicht zur Nichtigerklärung der Entscheidung führen kann, eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Baustahlgewebe/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnrn. 26 bis 48, und Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, oben in Randnr. 322 angeführt, Randnrn. 436 bis 438).

338    Die Überschreitung der angemessenen Frist kann die Entscheidung der Kommission begründen, den Betrag einer Geldbuße aus Billigkeitsgründen herabzusetzen, da die Kommission im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse über die Möglichkeit zu einer solchen Herabsetzung verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil Technische Unie/Kommission, oben in Randnr. 316 angeführt, Randnrn. 202 bis 204).

339    Im vorliegenden Fall hat die Kommission entschieden, die Geldbuße der Klägerin wegen der „unangemessenen“ Dauer des Verwaltungsverfahrens herabzusetzen (Erwägungsgründe 498 und 499 der angefochtenen Entscheidung).

340    Die Ausübung dieser Befugnis durch die Kommission hindert das Gericht nicht daran, in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eine zusätzliche Herabsetzung der Geldbuße zu gewähren.

341    Die von der Kommission vorgenommene pauschale Herabsetzung um 100 000 Euro berücksichtigt jedoch in keiner Weise den Betrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße, der sich vor dieser Herabsetzung auf 22 950 000 Euro belief, und ist daher nicht geeignet, den auf der Überschreitung der angemessenen Dauer des Verwaltungsverfahrens beruhenden Verstoß in angemessener Weise wiedergutzumachen.

342    Insoweit macht die Klägerin zu Recht geltend, dass die Kommission die Folgen des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Frist bei der Herabsetzung der Geldbuße nicht ausreichend berücksichtigt hat.

343    Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles erscheint es dem Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung geboten, die fragliche Herabsetzung auf 5 % des Betrags der Geldbuße festzulegen, um der Klägerin eine angemessene Wiedergutmachung für die übermäßig lange Verfahrensdauer zu gewähren.

 Ergebnis bezüglich der Geldbuße

344    Nach Prüfung der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe und in Ausübung der dem Gericht zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist der Betrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße zum einen dahin abzuändern, dass der Ausgangsbetrag auf 16 150 000 Euro anstelle von 17 000 000 festgesetzt wird, da Art. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig erklärt worden ist, soweit er sich auf die Komponente der Zuwiderhandlung bezieht, die in der gelegentlichen Abstimmung anderer Geschäftsbedingungen als der Preise für die einzelnen Kunden im Gaststättensektor in den Niederlanden besteht (siehe Randnrn. 191 und 192 des vorliegenden Urteils), und zum anderen dahin, dass die wegen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer vorgenommene Ermäßigung der Geldbuße auf 5 % des Endbetrags festgesetzt wird, anstelle von 100 000 Euro (siehe Randnr. 343 des vorliegenden Urteils).

345    Infolge dieser Abänderung errechnet sich der Betrag der Geldbuße in der Weise, dass der abgeänderte Ausgangsbetrag wegen der Dauer der Zuwiderhandlung um 35 % erhöht und dieser Betrag dann wegen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer um 5 % herabgesetzt wird. Demgemäß wird der Betrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 20 712 375 Euro festgesetzt.

 Kosten

346    Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

347    Da die Anträge der Klägerin im vorliegenden Fall teilweise für begründet erklärt worden sind, erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, der Klägerin zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission sowie der Kommission ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 1 der Entscheidung K(2007) 1697 der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B/37.766 – Niederländischer Biermarkt) wird für nichtig erklärt, soweit die Europäische Kommission festgestellt hat, dass sich die Bavaria NV an einer Zuwiderhandlung beteiligt hat, die in der gelegentlichen Abstimmung anderer Geschäftsbedingungen als der Preise für die einzelnen Kunden im Gaststättensektor in den Niederlanden bestand.

2.      Der Betrag der gegen Bavaria in Art. 3 Buchst. c der Entscheidung K (2007) 1697 verhängten Geldbuße wird auf 20 712 375 Euro festgesetzt.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Bavaria trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission.

5.      Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Bavaria.

Vadapalas

Dittrich       

Truchot

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Juni 2011.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Sachverhalt

Verwaltungsverfahren

Angefochtene Entscheidung

In Rede stehende Zuwiderhandlung

Gegen die Klägerin verhängte Geldbuße

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 81 EG, die Unschuldsvermutung, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

– Zur Erklärung von InBev

– Zu weiteren Beweismitteln

– Zu den tatsächlichen Feststellungen bezüglich einer Abstimmung von Bierpreisen und Preiserhöhungen sowie bezüglich einer gelegentlichen Abstimmung über die Kundenzuteilung

– Zu den tatsächlichen Feststellungen bezüglich einer gelegentlichen Abstimmung über andere Geschäftsbedingungen, die einzelnen Kunden im Gaststättensektor angeboten wurden

– Zum behaupteten Fehler in rechtlicher Hinsicht und bei der rechtlichen Einordnung des Sachverhalts

– Ergebnis

Zum dritten Klagegrund: Dauer der Zuwiderhandlung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

– Zur Festlegung des Zeitpunkts des Beginns der Zuwiderhandlung

– Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Endes der Zuwiderhandlung

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formerfordernisse, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Verteidigungsrechte der Klägerin bezüglich der Verweigerung des Zugangs zu einem Schriftstück der Akte und zu den Antworten der anderen betroffenen Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

– Zu den Antworten der anderen Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte

– Zu dem als vertraulich eingestuften Dokument

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

– Zum ersten Teil: Fehlerhafte Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung

– Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf die Entscheidungspraxis der Kommission

– Zum dritten Teil: Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung im Hinblick auf die Höhe der gegen die übrigen Beteiligten des in Rede stehenden Kartells verhängten Geldbußen

Zum fünften Klagegrund: Übermäßig lange Dauer des Verwaltungsverfahrens

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

– Zur Dauer des Verwaltungsverfahrens

– Zu den Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

– Zum Umfang der Herabsetzung der Geldbuße

Ergebnis bezüglich der Geldbuße

Kosten


* Verfahrenssprache: Niederländisch.