Language of document : ECLI:EU:C:2010:261

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

6. Mai 2010(1)

„Verbindung“

In der Rechtssache C‑159/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 29. März 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 2. April 2010, in dem Verfahren

Gerhard Fuchs

gegen

Land Hessen

und in der Rechtssache C‑160/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 29. März 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 2. April 2010, in dem Verfahren

Peter Köhler

gegen

Land Hessen

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts P. Mengozzi

folgenden

Beschluss

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Art. 6 der Richtlinie 2007/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).

2        Da diese Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie nach Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssachen C‑159/10 und C‑160/10 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Luxemburg, den 6. Mai 2010

Der Kanzler

 

       Der Präsident

R. Grass

 

      V. Skouris


1 Verfahrenssprache: Deutsch.