Language of document : ECLI:EU:C:2017:765

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

12. Oktober 2017(*)

„Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens – Mündliche Verhandlung“

In der Rechtssache C‑163/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Den Haag (Gericht Den Haag, Niederlande) mit Entscheidung vom 9. März 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 21. März 2016, in dem Verfahren

Christian Louboutin,

Christian Louboutin SAS

gegen

Van Haren Schoenen BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, T. von Danwitz, J. L. da Cruz Vilaça, E. Levits und C. Vajda, der Richter E. Juhász (Berichterstatter), J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader, der Richter S. Rodin und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25).

2        Es ergeht im Rahmen eines Verletzungsstreits zwischen Christian Louboutin und der Christian Louboutin SAS auf der einen und der Van Haren Schoenen BV auf der anderen Seite über die Vermarktung von Schuhen durch Letztere, welche die von den Klägern des Ausgangsverfahrens beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marke verletzen.

3        Am 28. Februar 2017 hat der Gerichtshof beschlossen, die Rechtssache an die Neunte Kammer zu verweisen. Die Verhandlung hat am 6. April 2017 stattgefunden, der Generalanwalt hat seine Schlussanträge am 22. Juni 2017 verlesen. Anschließend ist das mündliche Verfahren geschlossen worden.

4        Da die Neunte Kammer der Auffassung ist, dass die Rechtssache Grundsatzfragen mit Bedeutung für das Markenrecht der Union aufwirft, hat sie gemäß Art. 60 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs am 13. September 2017 beschlossen, die Rechtssache dem Gerichtshof zur Zuweisung an einen größeren Spruchkörper vorzulegen.

5        Daraufhin hat der Gerichtshof beschlossen, die vorliegende Rechtssache der Großen Kammer zuzuweisen.

6        Daher ist gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anzuordnen; die Parteien sind zu einer neuen Sitzung zu laden.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) beschlossen:

1.      Das mündliche Verfahren in der Rechtssache C163/16 wird wiedereröffnet.

2.      Der Termin der mündlichen Verhandlung wird später bestimmt.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Niederländisch.