Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție (Rumänien), eingereicht am 20. April 2015 – Taser International Inc./SC Gate 4 Business SRL, Cristian Mircea Anastasiu
(Rechtssache C-175/15)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Înalta Curte de Casație și Justiție
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Taser International Inc.
Beklagte: SC Gate 4 Business SRL, Cristian Mircea Anastasiu
Vorlagefragen
Ist Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen dahin auszulegen, dass unter den Ausdruck „[s]ofern … nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig“ auch solche Situationen fallen, in denen die Parteien eines Vertrags über die Abtretung der Rechte an einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registrierten Marke eindeutig und unstreitig vereinbart haben, die Zuständigkeit für die Entscheidung jeden Rechtsstreits über die Erfüllung vertraglicher Pfl
legung oder Registrierun
g bedarf“ im Sinne von Art. 22 Nr. 4 der Verordnung, unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach dem Recht des Staates, in dem die Marke registriert wurde, die Abtretung der Rechte an einer Marke der Eintragung im Markenregister und der Veröffentlichung im Buletinul Oficial de Proprietate Industrială (Amtsblatt für Gewerbliches Eigentum) bedarf?Falls dies verneint wird: Steht Art. 24 der
Verordnung dem entgegen, dass das nach Art. 2 der Verordnung angerufene Gericht in einer Situation wie der in der vorstehenden Frage geschilderten feststellt, dass es für die Entscheidung der Rechtssache unzuständig ist, obwohl der Beklagte sich vor diesem – auch letztinstanzlichen – Gericht eingelassen hat, ohne die Zuständigkeit zu rügen?