Language of document : ECLI:EU:F:2007:183

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Zweite Kammer)

25. Oktober 2007

Rechtssache F-53/05

José Fernandez Tunon

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbediensteter – Antrag auf Überprüfung der bei der Einstellung erfolgten Festsetzung der Einstufung und der Bezüge – Ehemalige Hilfskraft, die ohne Änderung der Aufgaben als Vertragsbediensteter eingestellt worden ist – Art. 3a und 80 Abs. 2 und 3 der BSB – Tätigkeiten, die unterschiedlichen Funktionsgruppen zugeordnet sind – Gleichbehandlung – Offensichtlich unbegründete Klage“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Einstellungsbehörde vom 21. März 2005 über die Zurückweisung des als Beschwerde gewerteten Antrags des Klägers vom 23. November 2004, der gegen die Entscheidung zur Festsetzung seiner Einstufung und Bezüge als Vertragsbediensteter bei seiner Einstellung gerichtet war, und, soweit erforderlich, der ursprünglichen Entscheidung, mit der diese Festsetzung der Einstufung und der Bezüge gemäß dem Vertrag vom 23. August 2004 erfolgt war, sowie auf Schadensersatz in Höhe von 25 000 Euro

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Anwendbarkeit von Titel IV über die Vertragsbediensteten unabhängig von der vorherigen Erstellung der Beschreibung des Aufgabenbereichs für jede Grundtätigkeit der verschiedenen Funktionsgruppen dieser Bediensteten

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 52 und 80 Abs. 3; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

2.      Beamte – Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Gleichbehandlung

3.      Beamte – Gleichbehandlung

1.      Keine Bestimmung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten oder der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften macht die Anwendbarkeit von Titel IV dieser Beschäftigungsbedingungen über die Vertragsbediensteten und insbesondere seiner Bestimmungen über deren Einstellung davon abhängig, dass zuvor die in Art. 80 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen genannte Beschreibung des Aufgabenbereichs für jede Grundtätigkeit erstellt worden ist, mit der jede einzelne Funktionsgruppe, der die Vertragsbediensteten angehören können, charakterisiert wird. Vielmehr spricht Art. 52 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – wonach die gesamte Beschäftigungszeit der Hilfskräfte, die, wie aus dem 36. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004 hervorgeht, auf längere Sicht durch Vertragsbedienstete ersetzt werden sollen, nicht über den 31. Dezember 2007 hinaus reichen darf und dass nach dem 31. Dezember 2006 keine neuen Hilfskräfte mehr eingestellt werden dürfen – für die sofortige Anwendbarkeit von Titel IV, da in diesem Artikel die vorherige Durchführung von Art. 80 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht erwähnt wird.

(vgl. Randnr. 60)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 9. Juli 2007, De Smedt/Kommission, T‑415/06 P, Slg. ÖD 2007, I-B-1-0000 und II-B-1-0000, Randnr. 40

Gericht für den öffentlichen Dienst: 19. Oktober 2006, De Smedt/Kommission, F‑59/05, Slg. ÖD 2006, I-A-1-109 und II-A-1-409, Randnr. 52

2.      Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann jederzeit die Bestimmungen des Statuts so ändern, wie er es im dienstlichen Interesse für notwendig hält, und für die Zukunft weniger vorteilhafte Statutsbestimmungen für die betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten erlassen, allerdings unter der Voraussetzung, dass deren wohlerworbene Rechte gewahrt bleiben und die von der neuen Regelung besonders Betroffenen gleichbehandelt werden. Dem Gemeinschaftsgesetzgeber kann somit nicht vorgeworfen werden, dass er eine neue Kategorie von Bediensteten – die einer anderen Besoldungsregelung als die Hilfskräfte unterliegenden Vertragsbediensteten – geschaffen hat, die auf längere Sicht die Kategorien der Hilfskräfte und der Beamten der Laufbahngruppe D ersetzen soll, sofern die von den nach dem alten Statut eingestellten Beamten oder sonstigen Bediensteten erworbenen Rechte nicht zu Unrecht in Frage gestellt und die zur neuen Kategorie gehörenden Bediensteten gleichbehandelt worden sind.

(vgl. Randnr. 79)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 19. März 1975, Gillet/Kommission, 28/74, Slg. 1975, 463, Randnrn. 5 und 6

Gericht erster Instanz: 30. September 1998, Ryan/Rechnungshof, T‑121/97, Slg. 1998, II‑3885, Randnrn. 98 und 104; 29. November 2006, Campoli/Kommission, T‑135/05, Slg. ÖD 2006, I-A-2-297 und II-A-2-1527, Randnr. 85

Gericht für den öffentlichen Dienst: De Smedt/Kommission, Randnr. 71

3.      Die Statusunterschiede zwischen den verschiedenen Kategorien von Bediensteten, die bei den Gemeinschaften als Beamte im eigentlichen Sinne oder in den verschiedenen unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten fallenden Kategorien beschäftigt sind, können nicht in Zweifel gezogen werden. Die Definition jeder dieser Kategorien entspricht nämlich den legitimen Bedürfnissen der Gemeinschaftsverwaltung sowie der Natur der – dauernden oder vorübergehenden – Aufgaben, die sie zu erfüllen hat. Es kann deshalb nicht als eine Diskriminierung angesehen werden, dass unter dem Gesichtspunkt der dienstrechtlichen Garantien und Sozialleistungen bestimmte Kategorien von bei den Gemeinschaften beschäftigten Personen möglicherweise in den Genuss von Garantien oder Vorteilen kommen, die anderen Kategorien nicht gewährt werden. Insbesondere ist die Stellung der unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten fallenden Bediensteten im Allgemeinen durch den vertraglichen Charakter des Beschäftigungsverhältnisses gekennzeichnet, während das zwischen einem Beamten und der Verwaltung bestehende Rechtsverhältnis statutarischer Natur ist.

(vgl Randnr. 83)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 6. Oktober 1983, Celant u. a./Kommission, 118/82 bis 123/82, Slg. 1983, 2995, Randnr. 22

Gericht erster Instanz: De Smedt/Kommission, Randnrn. 54 und 55

Gericht für den öffentlichen Dienst: De Smedt/Kommission, Randnr. 76