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Klage, eingereicht am 13. Juli 2015 – Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-356/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: D. Martin)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Pflichten aus den Art. 11, 12 und 76 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/20041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, aus Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/20092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und aus dem Beschluss Nr. A1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit3 verstoßen hat, dass es die Art. 23 und 24 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2012 erlassen hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission verstößt das Königreich Belgien mit dem Erlass der Art. 23 und 24 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2012 dadurch gegen die Art. 11, 12 und 76 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und gegen den Beschluss Nr. A1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, dass es den verbindlichen Charakter des vom Herkunftsmitgliedstaat des entsandten Arbeitnehmers ausgestellten Dokuments nicht anerkennt, mit dem bescheinigt wird, dass er den Vorschriften dieses Mitgliedstaats über die soziale Sicherheit unterliegt.

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1 ABl. L 166, S. 1.

2 ABl. L 284, S. 1.

3 ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 1.