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Rechtsmittel, eingelegt am 3. Mai 2018 von Jean-Marie Le Pen gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 7. März 2018 in der Rechtssache T-140/16, Le Pen/Parlament

(Rechtssache C-303/18 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Jean-Marie Le Pen (Prozessbevollmächtigter: F. Wagner, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 7. März 2018, T-140/16, aufzuheben,

und infolgedessen

den aufgrund von Art. 68 des Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 „mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ in geänderter Fassung ergangenen und mit Schreiben Nr. D 302191 vom 5. Februar 2016 zugestellten Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2016 für nichtig zu erklären, mit dem gegenüber dem Rechtsmittelführer eine Forderung in Höhe von 320 026,23 Euro wegen rechtsgrundlos gezahlter Beträge für parlamentarische Assistenz festgestellt und ihre Rückforderung begründet wird;

die Belastungsanzeige Nr. 2016-195 vom 4. Februar 2016, mit der dem Rechtsmittelführer mitgeteilt wurde, dass gegen ihn eine Forderung gemäß dem Beschluss des Generalsekretärs vom 29. Januar 2016 festgestellt worden sei und die für parlamentarische Assistenz rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückgefordert würden, für nichtig zu erklären;

hinsichtlich des Betrags, der ihm als Ersatz seines immateriellen Schadens zuzuerkennen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden;

hinsichtlich des ihm als Verfahrenskosten zuzuerkennenden Betrag nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden;

dem Europäischen Parlament die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.    Rüge zwingenden Rechts: Verletzung der Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers durch das Gericht – Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Das Gericht habe, da es die Beachtung der Art. 41 und 42 der Charta der Grundrechte durch das Parlament nicht durchgesetzt habe, keine faire und kontradiktorische Erörterung ermöglicht. Das Parlament könne sich die Tatsache zunutze machen, dass ihm die Verwaltungsakte und die Akte des OLAF vorlägen. Beide könnten Tätigkeitsnachweise enthalten, die dem Rechtsmittelführer verborgen blieben.

2.    Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht – Rechtsfehler sowie fehlerhafte Einordnung der Rechtsnatur des Sachverhalts und der Beweise durch das Gericht – Diskriminierung und darüber hinaus fumus persecutionis – Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Legalitätsprinzip

a)    Keine Maßnahmen gegenüber anderen Parteien

Das Gericht habe das Vorgehen von Herrn Schulz nicht als diskriminierend angesehen, obwohl es sich ausschließlich gegen den Front National und nicht auch gegen andere Parteien gerichtet habe. Gleiche Verfahren hätten gegen alle französischen Parteien, gegen Parteien aus anderen Mitgliedstaaten und gegen Dutzende von Abgeordneten eingeleitet werden müssen.

b)    Ungleichbehandlung mit der persönlichen Situation von Herrn Schulz und seines Einsatzes von Bediensteten des Parlaments

Das Gericht habe sich geweigert, Herrn Schulz und Herrn Welle zu hören, obwohl der Rechtsmittelführer Beweise vorgelegt habe, dass sich der ehemalige Parlamentspräsident rechtswidrig verhalten habe, ohne dafür belangt worden zu sein. Das Gericht sei nicht auf die vorgelegten Beweise eingegangen; dies stelle eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung mit rechtlichen Folgen dar.

c)    Verletzung des berechtigten Vertrauens und des Gleichheitssatzes

Anders als vom Gericht dargestellt, gebe es viele Fälle von Verstößen gegen Durchführungsbestimmungen, in denen das Parlament keine Rückerstattung verlangt habe.

3.    Innere Rechtswidrigkeit der angefochtenen Rechtsakte

a)    Offensichtlicher Beurteilungsfehler des Gerichts

Wenn es sich bei der Zusatzvereinbarung um einen so wesentlichen Tätigkeitsnachweis handele, obliege es entgegen den Ausführungen des Gerichts dem Parlament, darzutun, dass der Rechtsmittelführer diesen Nachweis auch nach wiederholten Aufforderungen nicht erbracht habe. Das Gericht kehre damit die Beweislast um, was eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung mit rechtlichen Folgen darstelle.

b)    Nachzuweisende Arbeitszeit und Beweisführung

Das Gericht habe die Worte des Generalsekretärs verfälscht, der verlange, die gesamte Arbeitszeit im fraglichen Zeitraum nachzuweisen, und keinen „Beleg für die Vereinbarkeit der Tätigkeit … mit den Durchführungsbestimmungen“.

Das Gericht könne nicht von einer Verpflichtung ausgehen, wenn das Parlament einräume, dass keine solche bestehe, dies im Sitzungsprotokoll des Gerichts festgehalten sei und keine Durchführungsbestimmung sie vorsehe. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen.

c)    Geleistete Arbeit

Der Rechtsmittelführer legt dem Gerichtshof unter Berufung auf Art. 127 der Verfahrensordnung zwei neue Schriftstücke vor.

d)    Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Anders als vom Gericht dargestellt, gebe es keine unbedingte Verpflichtung des Parlaments, die Rückforderung auf die gesamten fünf Jahre zu erstrecken, wenn nur drei Jahre als streitig angesehen worden seien. Dieser Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtfertige die Aufhebung des Urteils.

e)    Externe Verträge

Das Parlament und im Anschluss daran das Gericht hätten nicht dargetan, dass J.-F. Jalkh geschäftliche Verbindungen zu Dritten unterhalten habe, die sich nachteilig auf den Rechtsmittelführer oder die Würde des Parlaments hätten auswirken oder zu einem Interessenkonflikt hätten führen können.

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