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Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2015 von Rumänien gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. September 2015 in der Rechtssache T-784/14, Kommission/Rumänien

(Rechtssache C-599/15 P)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: R.-H. Radu, A. Buzoianu, E. Gane und M. Chicu)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig zu erklären, den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-784/14 in vollem Umfang aufzuheben und die Rechtssache T-784/14 dahin neu zu entscheiden, dass der Nichtigkeitsklage stattgegeben und das Schreiben BUDG/B/03MV D (2014) 3079038 vom 19. September 2014 für nichtig erklärt wird,

oder

das Rechtsmittel für zulässig zu erklären, den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-784/14 in vollem Umfang aufzuheben, die Rechtssache T-784/14 an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen, damit dieses in einem neuen Urteil der Nichtigkeitsklage stattgibt und das Schreiben BUDG/B/03MV D (2014) 3079038 vom 19. September 2014 für nichtig erklärt;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.    Die Interessen des rumänischen Staates beeinträchtigende verfahrensrechtliche Mängel vor dem Gericht der Europäischen Union

Rumänien macht geltend, der Beschluss sei unter Verstoß gegen Art. 130 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 8 der Verfahrensordnung des Gerichts erlassen worden.

Das Gericht habe die Frage, ob die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede mit der Entscheidung in der Hauptsache zu verbinden sei, nicht geprüft und nicht angemessen begründet.

Obwohl es das Gericht als nicht gerechtfertigt erachtet habe, die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede mit der Entscheidung in der Hauptsache zu verbinden, habe es den rechtlichen Rahmen der Zahlungspflicht bestimmt, der Rumänien im durch den Beschluss 2007/436/EG, Euratom1 und die Verordnung Nr. 1150/20002 geregelten Bereich unterliege, wobei es behauptet habe, dass der rumänische Staat nach diesen Vorschriften verpflichtet sei, den Betrag von 14 883,79 Euro als traditionelle Eigenmittel festzustellen und zu zahlen.

Durch die Prüfung der Art und Grundlage der Zahlungspflicht habe das Gericht die Rechtssache in der Sache entschieden und somit gegen seine Entscheidung verstoßen, ausschließlich über die Unzulässigkeitseinrede zu befinden.

2.    Verstoß gegen das Unionsrecht durch das Gericht der Europäischen Union

Das Gericht der Europäischen Union habe die Art der Verpflichtungen aus dem Schreiben BUDG/B/03MV D (2014) 3079038 vom 19. September 2014 falsch eingestuft und dadurch einen Rechtsfehler begangen, der die von ihm vorgenommene Würdigung berührt habe, und zwar hinsichtlich (i) der Beurteilung der Befugnisse der Kommission und (ii) der Art des angefochtenen Schreibens.

Hilfsweise: Das Gericht der Europäischen Union habe gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen und die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt, als es festgestellt habe, dass es den Mitgliedstaaten obliege, zu beurteilen, ob ein Verlust von traditionellen Eigenmitteln vorliege und eine Pflicht zur Zahlung solcher Eigenmittel bestehe.

Außerdem sei der Mechanismus der vorläufigen Zahlung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, so dass die entsprechenden Erwägungen des Gerichts fehlgingen.

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1 Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163, S. 17).

2 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1).