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Rechtsmittel, eingelegt am 25. Mai 2018 von der Rose Vision, S.L. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. März 2018 in den Rechtssachen T-45/13 RENV und T-587/15, Rose Vision/Kommission

(Rechtssache C-346/18 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Rose Vision S.L. (Prozessbevollmächtigter: J.J. Marín López, abogado)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. März 2018, Rose Vision/Kommission, T-45/13 RENV und [T]-587/15, ECLI:EU:T:2018:124, aufzuheben;

Rose Vision Schadensersatz in der im zehnten und elften Rechtsmittelgrund der vorliegenden Rechtsmittelschrift dargelegten Form zuzusprechen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Rechtsfehler durch Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-587/15 mittels Beschlusses des Gerichts vom 10. Oktober 2017 mit dem irrtümlichen Argument, dass die Klägerin sie beantragt hätte;

Rechtsfehler dahin gehend, dass im angefochtenen Urteil die Würdigung der erhobenen Beweise durch die Behauptung verfälscht worden sei, dass die Kommission die Warnung W 2 durch die Warnung W 1 vom Juli 2012 ersetzt habe;

Rechtsfehler dahin gehend, dass im angefochtenen Urteil in der Rechtssache T-45/13 RENV der Antrag auf Nichtigerklärung der Eintragung von Rose Vision in das Frühwarnsystem, der darauf beruht habe, dass die Warnung W 2 eingegeben worden sei, ohne sie darüber zu informieren, ohne ihr die Begründung für diese Eintragung mitzuteilen, ohne ihr Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt hierzu darzulegen, und ohne einen Rechtsbehelf gegen diese Eintragung einlegen zu können, für unzulässig erklärt worden sei;

Rechtsfehler durch Begründungsmangel in Bezug auf das im vierten Klagegrund der Klageschrift in der Rechtssache T-587/15 enthaltene und im angefochtenen Urteil überhaupt nicht geprüfte Vorbringen;

Rechtsfehler dahin gehend, dass im angefochtenen Urteil, obwohl darin richtig gewürdigt worden sei, dass die Kommission die in Punkt II.22, Absatz 5 der allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms vorgesehene zweitmonatige Frist nicht eingehalten habe (Rn. 99 des angefochtenen Urteils), dass sie „die zweimonatige Frist sehr weit überschritten habe“ und die Nichteinhaltung dieser Frist „bedauerlich“ sei (Rn. 116 des angefochtenen Urteils), dem Antrag auf Feststellung, dass der Abschlussbericht der Prüfung 11-INFS-025 und der Bericht der Prüfung 11-BA119-016 vertraglich nichtig sowie ungültig und unwirksam seien, nicht stattgegeben worden sei;

Rechtsfehler dahin gehend, dass im angefochtenen Urteil die Würdigung der erhobenen Beweise durch die Behauptung verfälscht worden sei, dass die Kommission die Leistung der Zahlungen an Rose Vision für die Projekte sISI, 4NEM und SFERA nachgewiesen habe;

Rechtsfehler dahin gehend, dass in dem angefochtenen Urteil, nachdem darin eingeräumt worden sei, dass die Kommission die in Punkt II.22 Absatz 1 der allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms festgelegte Vertraulichkeitspflicht verletzt habe, als sie Dritte von der Prüfung 11-INFS-025 in Kenntnis gesetzt habe (Rn. 158 des angefochtenen Urteils), ohne Begründung in den Rn. 159 und 160 der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass die Kommission die Vertraulichkeitspflicht der Prüfungen 11-INFS-025 und 11-BA119-016 nicht eingehalten habe (Rn. 215 der schriftlichen Erklärungen von Rose Vision in der Rechtssache T-45/13 RENV vom 12. September 2016), zurückgewiesen worden sei;

Aufhebungsgrund dahin gehend, dass gegen die Vertragsbestimmungen der allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms und gegen den Grundsatz der vertraglichen Rechtssicherheit verstoßen worden sei, indem gutgeheißen worden sei, dass in den Prüfungen 11-INFS-025 und 11-BA119-016 an Rose Vision neue im Finanzleitfaden 2011 enthaltene Anforderungen gestellt worden seien, während die Zeiträume, die der Prüfung 11-INFS-025 unterzogen worden seien, den Zeitraum zwischen dem 1. November 2009 und dem 31. Oktober 2010 (für das Projekt FutureNEM) und jenen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2010 (für die Projekte FIRST und sISI) umfasst hätten;

Aufhebungsgrund durch Verfälschung bei der Würdigung der Beweise, konkret des Dokuments von Rose Vision vom 30. August 2012, das im angefochtenen Urteil völlig außer Acht gelassen worden sei;

Aufhebungsgrund dahin gehend, dass in dem angefochtenen Urteil fälschlich das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs im Rahmen der außervertraglichen Haftung verneint worden sei;

Aufhebungsgrund durch Begründungsmangel in Bezug auf das im angefochtenen Urteil überhaupt nicht geprüfte Vorbringen in Abschnitt XII der Klageschrift in der Rechtssache T-587/15, wo in Rn. 112 und 117 Schadensersatz im Rahmen der vertraglichen Haftung begehrt worden sei.

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