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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Minden - Deutschland) – Tsegezab Mengesteab / Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-670/16)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EU] Nr. 604/2013 – Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Art. 20 – Beginn des Bestimmungsverfahrens – Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz – Von den Behörden erstelltes Protokoll, das den zuständigen Behörden zugegangen ist – Art. 21 Abs. 1 – Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs – Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat – Art. 27 – Rechtsbehelf – Umfang der gerichtlichen Kontrolle)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Minden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Tsegezab Mengesteab

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Tenor

Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf den Ablauf einer in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung genannten Frist berufen kann, wobei dies auch dann gilt, wenn der ersuchte Mitgliedstaat bereit ist, diese Person aufzunehmen.

Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass es nicht möglich ist, ein Aufnahmegesuch mehr als drei Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz wirksam zu unterbreiten, auch wenn dies weniger als zwei Monate nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung im Sinne dieser Vorschrift geschieht.

Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt gilt, wenn der mit der Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, und, gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind.

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1 ABl. C 104 vom 3.4.2017.