Language of document : ECLI:EU:T:2015:654

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

18. September 2015(*)

„Staatliche Beihilfen – Briefzustellung – Maßnahmen der deutschen Behörden zugunsten der Deutschen Post AG – Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen – Rechtsschutzinteresse – Wiedereröffnung eines abgeschlossenen Verfahrens – Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils“

In der Rechtssache T‑421/07 RENV

Deutsche Post AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Martenczuk, T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

UPS Europe NV/SA mit Sitz in Brüssel (Belgien)

und

UPS Deutschland Inc. & Co. OHG mit Sitz in Neuss (Deutschland),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Ottervanger,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. September 2007 über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 [EG] betreffend die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland an die Deutsche Post AG (Beihilfe C 36/07 [ex NN 25/07])

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen (Berichterstatter), der Richterin I. Pelikánová und des Richters E. Buttigieg,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 7. Juli 1994 reichte das Paketdienstunternehmen UPS Europe NV/SA bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Beschwerde gegen das deutsche öffentliche Postunternehmen Deutsche Bundespost Postdienst (im Folgenden: DB‑Postdienst) ein, dessen Tätigkeiten ab dem 1. Januar 1995 von der Klägerin, der Deutsche Post AG, übernommen wurden. Dieser Beschwerde nach Art. 86 EG-Vertrag (später Art. 82 EG) und Art. 92 EG-Vertrag (später Art. 87 EG) folgte 1997 eine weitere Beschwerde des Bundesverbands Internationaler Express‑ und Kurierdienste e. V.

2        UPS Europe und der Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste beschuldigten die DB-Postdienst, eine Politik des nicht kostendeckenden Verkaufs im Bereich des dem Wettbewerb offenstehenden Haus-zu-Haus-Paketdiensts zu betreiben, die aus Einnahmen aus dem Bereich der Briefbeförderung finanziert werde, in dem sie ein gesetzliches Monopol innehabe, und warfen ihr zudem mit Art. 87 EG unvereinbare Beihilfen vor.

3        Mit Schreiben vom 17. August 1999, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Oktober 1999 (ABl. C 306, S. 25), teilte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland ihre Absicht mit, das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene förmliche Prüfverfahren hinsichtlich verschiedener Maßnahmen zu eröffnen, in deren Rahmen die Klägerin öffentliche Mittel in Anspruch genommen habe (im Folgenden: Eröffnungsentscheidung von 1999).

4        Am 19. Juni 2002 erließ die Kommission die Entscheidung 2002/753/EG über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Klägerin (ABl. L 247, S. 27, im Folgenden: Entscheidung von 2002). In deren verfügendem Teil heißt es:

Artikel 1

Die staatliche Unterstützung, die [die Bundesrepublik Deutschland] zugunsten der [Klägerin] in Höhe von 572 Millionen Euro (1 118,7 Mio. DEM) gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1)      [Die Bundesrepublik Deutschland] ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig gewährte Beihilfe abzuschaffen und [von der Klägerin] zurückzufordern.

…“

5        Mit Urteil vom 1. Juli 2008, Deutsche Post/Kommission (T‑266/02, Slg, EU:T:2008:235, im Folgenden: Nichtigkeitsurteil), erklärte das Gericht die Entscheidung von 2002 für nichtig. Das von der Kommission gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde mit Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post (C‑399/08 P, Slg, EU:C:2010:481), zurückgewiesen.

6        Am 11. Mai 2004 legte UPS Europe bei der Kommission eine weitere Beschwerde ein, mit der sie geltend machte, dass in der Entscheidung von 2002 nicht alle in der Beschwerde von 1994 aufgeführten Maßnahmen geprüft worden seien und die der Klägerin gewährten Vorteile den Betrag deutlich überstiegen, dessen Rückzahlung die Kommission angeordnet habe. Am 16. Juli 2004 reichte die TNT Post AG & Co KG eine Beschwerde ein, in der sie vorbrachte, dass die Preise, die die Klägerin einer ihrer Tochtergesellschaften für ihre Dienstleistungen in Rechnung gestellt habe, ausgesprochen niedrig seien und diese Dienstleistungen durch die Einnahmen aus dem Bereich der Briefbeförderung finanziert würden.

7        Mit Schreiben vom 12. September 2007 setzte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland von ihrer Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG betreffend die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland an die Deutsche Post (Beihilfe C 36/07 [ex NN 25/07]) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) in Kenntnis. Die angefochtene Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 19. Oktober 2007 (ABl. C 245, S. 21) in der verbindlichen Sprachfassung (der deutschen) mit einer vorangestellten Zusammenfassung in den anderen Amtssprachen veröffentlicht.

8        In der angefochtenen Entscheidung verweist die Kommission erstens auf die seit 1994 gemäß Art. 87 EG gegen die Klägerin eingeleiteten Verfahren. Es sei notwendig, alle Wettbewerbsverzerrungen, die auf die der Klägerin und ihrer Vorgängerin gewährten staatlichen Mittel zurückzuführen seien, zu untersuchen. Das durch die Eröffnungsentscheidung von 1999 eingeleitete Verfahren werde ergänzt, um die neu übermittelten Informationen einzubeziehen und zur Vereinbarkeit dieser Mittel mit dem EG-Vertrag abschließend Stellung zu nehmen (Erwägungsgründe 1 bis 15 der angefochtenen Entscheidung).

9        Zweitens weist die Kommission darauf hin, dass mit der beabsichtigten „ergänzenden Untersuchung in keiner Weise die … [Entscheidung von 2002] ersetzt werden“ solle, der zufolge „die staatlichen Beihilfen in Höhe von 572 Mio. Euro zur Quersubventionierung der Geschäftstätigkeit genutzt wurden, ohne jedoch allgemein die Frage anzusprechen, ob [die Klägerin und ihre Vorgängerin für ihre Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse] überkompensiert worden sind“. Die Kommission erläutert, dass sie in ihrer Untersuchung feststellen wolle, ob es über diese 572 Mio. Euro hinaus einen überhöhten Ausgleich gegeben habe, und kündigt an, sämtliche öffentlichen Maßnahmen zu prüfen, die vom 1. Juli 1989, dem Zeitpunkt der Gründung der DB-Postdienst, bis zum 31. Dezember 2007, dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Auslaufens der Aufgaben der Klägerin von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, zugunsten dieser Unternehmen ergriffen worden seien (15. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

10      Drittens führt die Kommission drei öffentliche Maßnahmen an, die zugunsten der DB-Postdienst und der Klägerin ergriffen worden seien (Erwägungsgründe 25 bis 32, 38, 39 und 40 bis 48 der angefochtenen Entscheidung).

11      Viertens stellt die Kommission fest, dass es sich bei den oben in Rn. 10 genannten Maßnahmen um staatliche Beihilfen handele oder handeln könnte (Erwägungsgründe 76 bis 78 der angefochtenen Entscheidung).

12      Fünftens gibt die Kommission an, sie werde prüfen, inwieweit der Ausgleich, der der Klägerin und ihrer Vorgängerin gewährt worden sei, für die Durchführung von Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlich gewesen sei (Erwägungsgründe 80 und 81 der angefochtenen Entscheidung).

13      Sechstens schließlich fordert die Kommission die Bundesrepublik Deutschland auf, „innerhalb eines Monats nach Eingang [der angefochtenen Entscheidung ihre] Stellungnahme abzugeben und alle für die beihilferechtliche Würdigung der Maßnahmen sachdienlichen Informationen zu übermitteln“.

 Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof

14      Mit Klageschrift, die am 22. November 2007 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Klägerin, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

15      Die Kommission reichte am 6. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eine Klagebeantwortung ein, mit der sie beantragte, die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

16      Mit Schreiben, das am 29. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragten UPS Europe und die UPS Deutschland Inc. & Co. OHG (im Folgenden zusammen: UPS), als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

17      Mit Beschluss vom 9. Juli 2008 gab der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts dem Streithilfeantrag von UPS statt.

18      Mit Urteil vom 8. Dezember 2011, Deutsche Post/Kommission (T‑421/07, Slg, EU:T:2011:720), wies das Gericht die Klage als unzulässig ab und verurteilte die Klägerin, ihre eigenen und die der Kommission entstandenen Kosten zu tragen. UPS wurde verurteilt, ihre eigenen Kosten zu tragen.

19      Mit Rechtsmittelschrift, die am 13. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte die Klägerin gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein.

20      Mit Urteil vom 24. Oktober 2013, Deutsche Post/Kommission (C‑77/12 P, EU:C:2013:695, im Folgenden: Rechtsmittelurteil), hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts aufgehoben, die Rechtssache an dieses zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

 Verfahren und Anträge nach Zurückverweisung

21      Auf das Rechtsmittelurteil hin ist die Rechtssache durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 13. November 2013 gemäß Art. 118 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 der Ersten Kammer zugewiesen worden.

22      Die Klägerin und die Kommission haben am 23. Dezember 2013 bzw. am 19. Februar 2014 gemäß Art. 119 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 bei der Kanzlei des Gerichts Schriftsätze eingereicht. UPS hat am 17. April 2014 auf die Einreichung eines Schriftsatzes verzichtet.

23      Das Gericht hat den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 Fragen gestellt, die sie fristgerecht beantwortet haben. Insbesondere hat es die Parteien im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der bestmöglichen Beilegung dreier bei ihm anhängiger Rechtsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und der Kommission, nämlich erstens der vorliegenden Rechtssache, zweitens der Rechtssache T‑388/11, Deutsche Post/Kommission, und drittens der Rechtssache T‑152/12, Deutsche Post/Kommission, gebeten, ihm ihre Auffassung zu den Prioritäten, die bei der Reihenfolge der Behandlung dieser Rechtssachen gesetzt werden könnten oder sollten, und zu der Möglichkeit, eine oder mehrere Verfahren bis zur Entscheidung der übrigen auszusetzen, mitzuteilen. In der Rechtssache T‑388/11, Deutsche Post/Kommission, begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses K (2011) 3081 endg. der Kommission vom 10. Mai 2011, das laufende förmliche Prüfverfahren betreffend die staatlichen Beihilfen, die Deutschland ihr als Ausgleich für ihre Universaldienstverpflichtungen gewährt hat, auf die Subventionen auszuweiten, die ihr von den deutschen Behörden zur Finanzierung der Pensionen von Arbeitnehmern, die den Status von Beamten haben, gezahlt wurden (staatliche Beihilfe C 36/07 [ex NN 25/07]). In der Rechtssache T‑152/12, Deutsche Post/Kommission, begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Art. 1, 2 und 4 bis 6 des Beschlusses 2012/636/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Klägerin (ABl. L 289, S. 1).

24      Auf die Stellungnahmen der Parteien hin sind durch Beschlüsse des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts in der Rechtssache T‑388/11, Deutsche Post/Kommission, und des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts in der Rechtssache T‑152/12, Deutsche Post/Kommission, vom 15. September 2014 die Verfahren in diesen beiden Rechtssachen bis zum Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache ausgesetzt worden.

25      In der Sitzung vom 9. Januar 2015 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

26      Die Klägerin beantragt in ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2013,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

27      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen. Sie verfolgt die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nicht weiter, soweit das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich bestimmter, ihrer Vorgängerin und ihr selbst gewährter staatlicher Bürgschaften eingeleitet wurde. Im Übrigen, also in Bezug auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hinsichtlich der anderen öffentlichen Maßnahmen, auf die in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird (im Folgenden: streitige Maßnahmen), hat sie die Klage aufrechterhalten.

28      Die Kommission, unterstützt durch UPS, beantragt,

–        den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären,

–        hilfsweise, die Klage abzuweisen,

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Rechtsschutzinteresse

29      Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt sich das Rechtsschutzinteresse des Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand zum Zeitpunkt der Klageerhebung; fehlt es, ist die Klage unzulässig. Zudem muss das Interesse des Klägers, Genugtuung zu erlangen, bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1963, Forges de Clabecq/Hohe Behörde, 14/63, Slg, EU:C:1963:60, Rn. 748, und vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg, EU:C:2007:322, Rn. 42).

30      In ihrer Stellungnahme nach der Zurückverweisung macht die Kommission geltend, dass das Rechtsschutzinteresse der Klägerin, gegen die angefochtene Entscheidung vorzugehen, infolge der Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 entfallen sei, und beantragt, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen.

31      Die Kommission weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil entschieden habe, dass die Klage im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 22. November 2007 ungeachtet der Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 als zulässig anzusehen gewesen sei, da diese Nichtigerklärung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt gewesen sei. Er habe sich jedoch nicht zu der Frage geäußert, ob die Klage in Anbetracht dieser Nichtigerklärung später gegenstandslos geworden sei. Hierzu macht die Kommission geltend, dass das durch die Eröffnungsentscheidung von 1999 eingeleitete förmliche Prüfverfahren die streitigen Maßnahmen betroffen habe und dass sich die einzige Rechtswirkung der angefochtenen Entscheidung, nämlich die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, die in Durchführung befindlichen streitigen Maßnahmen auszusetzen, bereits aus der Eröffnungsentscheidung von 1999 ergeben habe. Durch die Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 am 1. Juli 2008 sei das durch die Eröffnungsentscheidung von 1999 eingeleitete förmliche Prüfverfahren wieder in vollem Umfang offen. Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass sie nach der Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 gemäß Art. 233 EG verpflichtet gewesen sei, alle sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu treffen, insbesondere das offene förmliche Prüfverfahren durch eine endgültige Entscheidung abzuschließen. Daher könne die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung der Klägerin keinerlei Vorteil mehr verschaffen, da zum einen das förmliche Prüfverfahren offen bleibe und durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen werden müsse und zum anderen die Verpflichtung, die in Durchführung befindlichen Maßnahmen auszusetzen, bestehen bleibe.

32      Die Klägerin tritt den Argumenten der Kommission entgegen und macht geltend, dass sie weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung habe.

33      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsschutzinteresse im Sinne der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist, die auch bei einem Rechtsmittel unverändert bis zum Erlass der gerichtlichen Sachentscheidung vorliegen muss. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht das Rechtsschutzinteresse, solange das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, C‑550/07 P, Slg, EU:C:2010:512, Rn. 22 und 23).

34      Daraus, dass die Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 am 1. Juli 2008, also vor Erlass des Rechtsmittelurteils, erfolgte und der Gerichtshof diese Nichtigerklärung in seinem Urteil erwähnt hat, ihm dessen Auswirkungen daher nicht entgangen sein konnten, ergibt sich zwangsläufig, dass der Gerichtshof, als er dem Rechtsmittel der Klägerin stattgegeben hat, implizit entschieden hat, dass die Klägerin auch nach der Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 noch ein Interesse daran hat, gegen die angefochtene Entscheidung vorzugehen.

35      Im Übrigen ist hierzu festzustellen, dass die Klägerin in Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falls – nämlich der Tatsache, dass die Kommission seit 1999 nacheinander mehrere Entscheidungen bezüglich der zugunsten der Klägerin getroffenen Maßnahmen erlassen hat, und insbesondere des Umstands, dass es nicht bloß zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen könnte, wenn bestimmten Argumenten der Klägerin zur Einhaltung einer angemessenen Frist im Rahmen der vorliegenden Klage gefolgt wird, sondern auch Auswirkungen auf die Verpflichtung der Kommission haben könnte, dies bei der späteren Prüfung dieser Maßnahmen zu berücksichtigen – weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung hat.

36      Der Antrag der Kommission, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, ist daher zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

37      Die Klägerin stützt ihren Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auf drei Gründe, denen die Kommission, unterstützt durch UPS, entgegentritt. Erstens macht sie eine Verletzung fundamentaler Verfahrensgrundsätze geltend, zweitens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und drittens einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 88 EG.

38      Im Rahmen des ersten Klagegrundes führt die Klägerin mehrere Rügen an. Mit der ersten dieser Rügen, die eingangs zu prüfen ist, stellt sie in Frage, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der streitigen Maßnahmen einleiten konnte, da diese Gegenstand eines abgeschlossenen förmlichen Prüfverfahrens gewesen seien und der angemessene Zeitraum für die Durchführung der erforderlichen Prüfung überschritten worden sei. Zum einen sei die Kommission zur Wahrung des Vertrauensschutzes nach der Rechtsprechung daran gehindert, nach einem übermäßig langen Zeitraum der Untätigkeit die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe zu verlangen. Zum anderen stünden die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) und die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Wiedereröffnung eines abgeschlossenen Verfahrens entgegen.

39      Die Kommission entgegnet, dass die vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung verstrichene Zeit in Anbetracht der Komplexität der Prüfung der Kosten und Einnahmen der DB-Postdienst und der Klägerin über einen Zeitraum von über 20 Jahren und des Umstands, dass sie nach Erlass der Entscheidung von 2002 einige Informationen erhalten habe, die neue Fragen aufgeworfen hätten, angemessen sei. Im Übrigen sehe Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 eine Verjährungsfrist von zehn Jahren für rechtswidrige Beihilfen vor, ein Vertrauensschutz aufgrund von Zeitablauf bestehe aber nicht, wenn eine Verjährungsfrist ausdrücklich vorgesehen sei. Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass sie verpflichtet gewesen sei, das förmliche Prüfverfahren nach der Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 wieder aufzunehmen, was durch die angefochtene Entscheidung lediglich vorweggenommen worden sei, und dass eine abschließende Entscheidung, da sie nach Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 widerrufen werden könne, nicht unbedingt endgültig sein müsse.

40      Zunächst ist zu prüfen, ob die Kommission durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung gegen die Verordnung Nr. 659/1999 und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen hat.

41      Erstens haben die Kommission in ihrer Stellungnahme zum Rechtsmittelurteil und die Klägerin in ihrer Antwort auf die oben in Rn. 23 genannten prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts sowie in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die streitigen Maßnahmen bereits Gegenstand des durch die Eröffnungsentscheidung von 1999 eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens waren, wie das Gericht in den Rn. 56 bis 60 des Urteils Deutsche Post/Kommission, oben in Rn. 18 angeführt (EU:T:2011:720), bereits festgestellt hat. Hierzu hat der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil keinen Fehler festgestellt.

42      Es ist somit davon auszugehen, dass das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der streitigen Maßnahmen 1999 eröffnet wurde.

43      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999, der gemäß Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung auf das Verfahren bezüglich rechtswidriger Beihilfen Anwendung findet, das förmliche Prüfverfahren, außer in Fällen der Rücknahme der Anmeldung durch den betreffenden Mitgliedstaat, durch eine Entscheidung nach den Abs. 2 bis 5 dieses Artikels abgeschlossen wird und dass der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil festgestellt hat, dass die Kommission das 1999 eröffnete förmliche Prüfverfahren durch die Entscheidung von 2002 vollständig abgeschlossen hatte (Rn. 56 bis 64 des Rechtsmittelurteils).

44      Die angefochtene Entscheidung ist daher hinsichtlich der streitigen Maßnahmen als eine Entscheidung, ein vollständig abgeschlossenes förmliches Prüfverfahren wiederzueröffnen, anzusehen.

45      Drittens kann nach Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 eine Entscheidung, durch die das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen wurde, nur dann widerrufen werden, wenn sie auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren. Zudem muss nach dieser Vorschrift vor dem Widerruf einer Entscheidung und dem Erlass einer neuen das förmliche Prüfverfahren eröffnet werden.

46      Zwar ist Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht die einzige Möglichkeit für die Kommission, eine Entscheidung über den Abschluss eines förmlichen Prüfverfahrens zu ändern.

47      Diese Bestimmung ist nämlich nur eine besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes, dass die rückwirkende Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der subjektive Rechte verliehen hat, insbesondere dann zulässig ist, wenn der fragliche Verwaltungsakt aufgrund von falschen oder unvollständigen Angaben des Betroffenen erlassen wurde. Die Möglichkeit, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, der subjektive Rechte verliehen hat, zurückzunehmen, ist jedoch nicht auf diesen einen Fall beschränkt, denn eine solche Rücknahme kann stets erfolgen, sofern das den Verwaltungsakt erlassende Organ die Voraussetzungen berücksichtigt, wonach eine angemessene Frist einzuhalten und das berechtigte Vertrauen des Adressaten des Rechtsakts in dessen Rechtmäßigkeit zu beachten ist (vgl. Urteil vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T‑25/04, Slg, EU:T:2007:257, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Die Kommission beabsichtigte jedoch nie, die Entscheidung von 2002 zu widerrufen oder zurückzunehmen, wie sie in ihren Schriftsätzen einräumt, und hat nicht vorgetragen, dass diese Entscheidung auf unrichtige Informationen gestützt gewesen sei, sondern die Eröffnung eines neuen förmlichen Prüfverfahrens mit der Notwendigkeit begründet, das 1999 eingeleitete Verfahren zu ergänzen, damit die neu übermittelten Informationen einbezogen würden (14. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Im Übrigen hat sie im 15. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angegeben, dass mit dieser Entscheidung nicht die Entscheidung von 2002 ersetzt werden solle (vgl. oben, Rn. 9).

49      Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht als Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf der Entscheidung von 2002, sei es nach Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 oder in Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach die rückwirkende Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts unter bestimmten Umständen zulässig ist, angesehen werden.

50      Viertens räumt keine Bestimmung der Verordnung Nr. 659/1999 der Kommission die Möglichkeit ein, ein abgeschlossenes förmliches Prüfverfahren wiederzueröffnen und eine neue Entscheidung zu treffen, ohne die Entscheidung über den Abschluss des Verfahrens zu widerrufen oder zurückzunehmen.

51      Zwar ist eine solche Wiedereröffnung durch die Verordnung Nr. 659/1999 nicht ausdrücklich verboten. Sie liefe jedoch dem Grundsatz der Rechtssicherheit sowie dem Sinn und Zweck dieser Verordnung zuwider, aus deren drittem Erwägungsgrund hervorgeht, dass das Erfordernis, die Rechtssicherheit zu erhöhen, einer der Gründe für ihren Erlass war, und nach deren neuntem Erwägungsgrund das förmliche Prüfverfahren durch eine „abschließende“ Entscheidung beendet wird.

52      Zum einen bedeutete eine solche Wiedereröffnung nämlich, dass zwei miteinander unvereinbare Entscheidungen nebeneinander rechtlichen Bestand hätten. Zum anderen könnte die Kommission, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt würde, ein abgeschlossenes förmliches Prüfverfahren wiederzueröffnen und eine neue Entscheidung zu treffen, ohne die Entscheidung über den Abschluss des Verfahrens vorher zu widerrufen oder zurückzunehmen, diese Entscheidung jederzeit rückgängig machen, wodurch den von dem abgeschlossenen Prüfverfahren betroffenen Parteien die Möglichkeit genommen würde, auch nur die mindeste Gewissheit über ihre rechtliche Situation zu erhalten.

53      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen die Verordnung Nr. 659/1999 und den Grundsatz der Rechtssicherheit erlassen wurde, da durch sie das mit der Entscheidung von 2002 vollständig abgeschlossene förmliche Prüfverfahren wieder eröffnet wurde, um eine neue Entscheidung zu erlassen, ohne die Entscheidung von 2002 zu widerrufen oder zurückzunehmen.

54      Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Wiedereröffnung eines vollständig abgeschlossenen förmlichen Prüfverfahrens wie des hier in Rede stehenden rechtswidrig sei, wenn die Entscheidung über den Abschluss des Verfahrens nicht widerrufen oder zurückgenommen werde. Doch sei hier zu berücksichtigen, dass die Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 zur Folge gehabt habe, dass der Entscheidung über den Abschluss des 1999 eröffneten förmlichen Prüfverfahrens rückwirkend der rechtliche Bestand genommen worden sei. Daher sei die angefochtene Entscheidung rechtmäßig.

55      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts auf den Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen ist (Urteil vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg, EU:C:1979:29, Rn. 7). Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung im Jahr 2007 lag das 2008 verkündete Nichtigkeitsurteil aber noch nicht vor, und die Kommission konnte es nicht berücksichtigen. Außerdem hindert die spätere rückwirkende Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 nicht ihre Berücksichtigung bei der Beurteilung der Verfahrenssituation, die vor dieser Nichtigerklärung bestand, wie sich aus dem Rechtsmittelurteil ergibt, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass die Entscheidung von 2002 bei Erlass der angefochtenen Entscheidung noch Teil der Unionsrechtsordnung war und noch rechtlichen Bestand hatte (Rechtsmittelurteil, Rn. 65 und 66).

56      Des Weiteren wurde die angefochtene Entscheidung unter der Prämisse erlassen, dass das Verfahren durch die Entscheidung von 2002 nicht vollständig abgeschlossen worden sei und dass daher die Fortsetzung des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt hat, eine „ergänzende Untersuchung“ dargestellt habe (vgl. oben, Rn. 9). Wie der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil entschieden hat, war diese Prämisse jedoch unzutreffend und die Kommission nicht berechtigt, die angefochtene Entscheidung unter Berufung darauf zu erlassen (vgl. oben, Rn. 53).

57      Es trifft gewiss zu, dass das Unionsgericht, wenn eine Nichtigkeitsklage begründet ist, die angefochtene Handlung gemäß Art. 231 Abs. 1 EG für nichtig erklärt. Nach ständiger Rechtsprechung folgt daraus, dass das Nichtigkeitsurteil des Unionsgerichts die angefochtene Handlung mit Wirkung für und gegen alle Rechtsbürger rückwirkend beseitigt (Urteile vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C‑442/03 P und C‑471/03 P, Slg, EU:C:2006:356, Rn. 43, und vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑199/06, Slg, EU:C:2008:79, Rn. 61). Somit ist die Entscheidung von 2002 mit dem Nichtigkeitsurteil rückwirkend weggefallen.

58      Nach der Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 durch das Nichtigkeitsurteil ist die Kommission gemäß Art. 233 EG verpflichtet, die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Hierbei hat sie zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung rückwirkend weggefallen ist.

59      Zum letztgenannten Punkt ist darauf hinzuweisen, dass das Organ, dessen Handlung für nichtig erklärt wurde, dem Urteil nur dann nachkommt und es nur dann voll durchführt, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind. Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Akts zu beachten hat (Urteil vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Slg, EU:C:1988:199, Rn. 27).

60      Zur Wiedereröffnung eines abgeschlossenen förmlichen Prüfverfahrens ist somit festzustellen, dass sich die Kommission, wenn sie ein solches Verfahren nach der Nichtigerklärung der Entscheidung über den Abschluss des Verfahrens wieder eröffnet, rechtlich in einer anderen Situation befindet als derjenigen, in der sie sich bei Erlass der angefochtenen Entscheidung befand, die sich nicht darauf stützte, dass die Entscheidung von 2002 nicht existierte.

61      Folglich kann sich die Kommission nicht mit Erfolg auf das Nichtigkeitsurteil berufen, um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend zu machen, obwohl diese unter Berücksichtigung der Entscheidung von 2002 getroffen wurde, die durch dieses Urteil für nichtig erklärt wurde. Die angefochtene Entscheidung kann unter diesen Umständen entgegen dem Vorbringen der Kommission auch keine „Vorwegnahme“ des Nichtigkeitsurteils darstellen.

62      Schließlich muss die Nichtigerklärung der Entscheidung, ein förmliches Prüfverfahren abzuschließen, wenn diese Entscheidung nicht zurückgenommen oder widerrufen wurde, als formale Voraussetzung betrachtet werden, die erfüllt sein muss, bevor dieses Verfahren wieder eröffnet wird. Die von dem förmlichen Prüfverfahren betroffenen Parteien würden sonst in eine Situation der Ungewissheit über die Natur der Wiedereröffnungsentscheidung versetzt, was mit dem Erfordernis der Erhöhung der Rechtssicherheit, einem der Gründe für den Erlass der Verordnung Nr. 659/1999, unvereinbar wäre (vgl. oben, Rn. 51).

63      Nach alledem war die Kommission nicht berechtigt, die angefochtene Entscheidung vor der Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 zu erlassen. Somit ist die erste Rüge, die im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend gemacht wird, begründet.

64      Da dem ersten Klagegrund stattzugeben ist, ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass die übrigen Klagegründe, Rügen und Argumente, die die Klägerin zur Stützung ihrer Anträge vorgebracht hat, geprüft zu werden brauchten.

 Kosten

65      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Klägerin die im Rahmen der Nichtigkeitsklage entstandenen Kosten, einschließlich der im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten, aufzuerlegen.

66      UPS trägt gemäß Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Kommission vom 12. September 2007 über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 [EG] betreffend die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland an die Deutsche Post AG (Beihilfe C 36/07 [ex NN 25/07]) wird für nichtig erklärt, soweit das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der bezeichneten öffentlichen Maßnahmen, mit Ausnahme der staatlichen Bürgschaften, die der Deutschen Bundespost Postdienst und der Deutschen Post gewährt worden waren, eröffnet wurde.

2.      Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die der Deutschen Post im Rahmen der Nichtigkeitsklage entstandenen Kosten, einschließlich der im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten.

3.      Die UPS Europe NV/SA und die UPS Deutschland Inc. & Co. OHG tragen ihre eigenen Kosten.

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. September 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.