Language of document : ECLI:EU:C:2016:631

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

7. September 2016(*)

„Rechtsmittel – Kartelle – Art. 101 AEUV – Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 – Europäischer Markt für Automobilglas – Absprachen über die Marktaufteilung und Austausch geschäftlich sensibler Informationen – Geldbußen – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Ziff. 13 – Umsatz – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 – Gesetzliche Obergrenze für die Geldbuße – Wechselkurs zur Berechnung der Obergrenze der Geldbuße – Höhe der Geldbuße – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Ein-Produkt-Unternehmen – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung“

In der Rechtssache C‑101/15 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. Februar 2015,

Pilkington Group Ltd mit Sitz in Lathom (Vereinigtes Königreich),

Pilkington Automotive Ltd mit Sitz in Lathom,

Pilkington Automotive Deutschland GmbH mit Sitz in Witten (Deutschland),

Pilkington Holding GmbH mit Sitz in Gelsenkirchen (Deutschland),

Pilkington Italia SpA mit Sitz in San Salvo (Italien),

Prozessbevollmächtigte: S. Wisking und K. Fountoukakos-Kyriakakos, Solicitors, und C. Puech Baron, avocat,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Biolan, M. Kellerbauer und H. Leupold als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter C. Lycourgos, E. Juhász und C. Vajda sowie der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. April 2016

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Pilkington Group Ltd, die Pilkington Automotive Ltd, die Pilkington Automotive Deutschland GmbH, die Pilkington Holding GmbH und die Pilkington Italia SpA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2014, Pilkington Group u. a./Kommission (T‑72/09, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:1094), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 6815 endg. der Kommission vom 12. November 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/39.125 – Automobilglas) in der durch die Entscheidung K(2009) 863 endg. der Kommission vom 11. Februar 2009 und durch den Beschluss K(2013) 1119 endg. der Kommission vom 28. Februar 2013 geänderten Fassung (im Folgenden: streitige Entscheidung), soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betrifft, und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung von Art. 2 dieser Entscheidung, soweit darin eine Geldbuße gegen die Rechtsmittelführerinnen festgesetzt wird, oder, weiter hilfsweise, auf Herabsetzung dieser Geldbuße abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung (EG) Nr. 1/2003

2        Art. 23 („Geldbußen“) Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bestimmt:

„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)      gegen Artikel 81 [EG] oder Artikel 82 [EG] verstoßen …

Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

…“

 Leitlinien von 2006

3        In den Ziff. 4 bis 6, 13 und 35 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2) (im Folgenden: Leitlinien von 2006) heißt es:

„4.      … Diese sollte so hoch festgesetzt werden, dass nicht nur die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen sanktioniert werden (Spezialprävention), sondern auch andere Unternehmen von der Aufnahme oder Fortsetzung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 [EG] oder 82 [EG] abgehalten werden (Generalprävention).

5.      Zur Verwirklichung dieser Ziele sollten die Geldbußen auf der Grundlage des Wertes der verkauften Waren oder Dienstleistungen berechnet werden, mit denen der Verstoß in Zusammenhang steht. Auch die Dauer der Zuwiderhandlung sollte bei der Bestimmung des angemessenen Betrags der Geldbuße eine wichtige Rolle spielen …

6.      Die Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit der Dauer stellt eine Formel dar, die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt. …

13.      Zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße verwendet die Kommission den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des [Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)] verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren [(dies ist beispielsweise der Fall bei horizontalen Preisabsprachen, bei denen der Preis des Produkts als Referenzpreis für Produkte höherer oder geringerer Qualität genommen wird)] Zusammenhang stehen. …

35.      Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission auf Antrag die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens in einem gegebenen sozialen und ökonomischen Umfeld berücksichtigen. Die Kommission wird jedoch keine Ermäßigung wegen der bloßen Tatsache einer nachteiligen oder defizitären Finanzlage gewähren. Eine Ermäßigung ist nur möglich, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass die Verhängung einer Geldbuße gemäß diesen Leitlinien die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Unternehmens unwiderruflich gefährden und [seine] Aktiva jeglichen Wertes berauben würde.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

4        Aus den Rn. 1 bis 12 und 36 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass eine Reihe von Unternehmen – darunter die Rechtsmittelführerinnen – an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG beteiligt gewesen sei, die in Absprachen im Automobilglassektor über Aufträge für die Lieferung von Autoscheiben oder Zusammenstellungen von Scheiben mit im Allgemeinen einer Windschutzscheibe, einer Heckscheibe und Seitenscheiben an alle großen Kraftfahrzeughersteller im EWR bestanden habe. Hinsichtlich der Rechtsmittelführerinnen stellte die Kommission die Zuwiderhandlung für den Zeitraum vom 10. März 1998 bis zum 3. September 2002 fest und verhängte dafür gegen sie gesamtschuldnerisch eine Geldbuße von 370 Mio. Euro (Art. 2 Buchst. c der streitigen Entscheidung).

5        Am 28. Februar 2013 erließ die Kommission den Beschluss K(2013) 1119 endg., der die Entscheidung K(2008) 6815 endg. insbesondere im Hinblick auf die Berechnung der Höhe der den Rechtsmittelführerinnen auferlegten Geldbuße änderte. Mit diesem Beschluss wollte die Kommission im Wesentlichen zwei Fehler berichtigen, die ihr ihres Erachtens bei dieser Berechnung unterlaufen waren. Infolge dieses Beschlusses wurde der neue Betrag der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße auf 357 Mio. Euro anstelle des ursprünglichen Betrags von 370 Mio. Euro festgesetzt.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

6        Mit Klageschrift, die am 18. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging und durch ein am 15. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenes Schreiben geändert wurde, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und stützten sich dabei auf sechs Klagegründe. Nur der dritte, der fünfte und der sechste Klagegrund betreffend die Berechnung der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße sind für das vorliegende Rechtsmittel von Relevanz. Darüber hinaus beantragten die Rechtsmittelführerinnen beim Gericht, gegebenenfalls unabhängig von den Nichtigkeitsgründen seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben und die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße herabzusetzen.

7        Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

 Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

8        Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die Klage gegen Art. 2 Buchst. c der streitigen Entscheidung abgewiesen wird;

–        die nach Art. 2 Buchst. c der streitigen Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

9        Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

10      Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: rechtsfehlerhafte Auslegung von Ziff. 13 der Leitlinien von 2006

 Vorbringen der Parteien

11      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 217 bis 227 des angefochtenen Urteils richtet, rügen die Rechtsmittelführerinnen die Beurteilung durch das Gericht, dass die Kommission bei der Bemessung des Grundbetrags der gegen sie verhängten Geldbuße zu Recht Umsätze berücksichtigt habe, die aufgrund von Verträgen aus der Zeit vor der Zuwiderhandlung, über die während der Dauer der Zuwiderhandlung nicht neu verhandelt worden sei, vorgenommen worden seien (im Folgenden: streitige Umsätze).

12      Das Gericht habe sich so auf eine fehlerhafte Auslegung des Begriffs „Wert der … verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren … Zusammenhang stehen“ im Sinne von Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 gestützt. Dieser Begriff gestatte es der Kommission nämlich nicht, die streitigen Umsätze zu berücksichtigen, da sie offenkundig in keiner Weise von der Zuwiderhandlung erfasst sein könnten, auch wenn mit ihr das Ziel einer allgemeinen Stabilisierung des Marktes der Zuwiderhandlung verfolgt worden sei. Somit führe die Berücksichtigung dieser Umsätze nicht zu einer „angemessenen Formel“ im Sinne von Ziff. 6 dieser Leitlinien, da sie zu einer Überbewertung sowohl der wirtschaftlichen Bedeutung der Zuwiderhandlung als auch des jeweiligen Gewichts des Unternehmens, das diese Umsätze im Rahmen der Zuwiderhandlung erzielt habe, sowie der Schädlichkeit der Zuwiderhandlung führe.

13      Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen ist keiner der vom Gericht in Rn. 225 des angefochtenen Urteils angeführten Gründe betreffend die Funktionsweise der Zuwiderhandlung und das mit ihr verfolgte Ziel geeignet, nachzuweisen, dass die streitigen Umsätze von der Zuwiderhandlung erfasst werden.

14      Die Kommission ist der Ansicht, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen als unbegründet zurückzuweisen sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

15      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, indem es entschieden habe, dass die Kommission die streitigen Umsätze als „von dem betreffenden Unternehmen … [erzielte Umsätze mit] Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren … Zusammenhang stehen“, im Sinne von Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 in die Umsätze habe einbeziehen können, die bei der Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße berücksichtigt worden seien.

16      Hinsichtlich der Verhängung einer Geldbuße nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission in jedem Einzelfall und in Anbetracht seines Kontexts und der Ziele, die mit der Sanktionsregelung dieser Verordnung verfolgt werden, die beabsichtigte Wirkung auf das betreffende Unternehmen beurteilen und dabei insbesondere einen Umsatz berücksichtigen muss, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum wiedergibt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde (Urteil vom 9. Juli 2015, InnoLux/Kommission, C‑231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      In diesem Zusammenhang darf bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der – wenn auch nur annähernd und unvollständig – etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann (Urteil vom 9. Juli 2015, InnoLux/Kommission, C‑231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Nach Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 verwendet die Kommission „[z]ur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße … den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren … Zusammenhang stehen“. In der Einleitung dieser Leitlinien wird in Ziff. 6 präzisiert, dass „[d]ie Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit der Dauer … eine Formel dar[stellt], die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt“.

19      Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 zielt somit darauf ab, bei der Berechnung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße einen Betrag als Ausgangspunkt festzulegen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das Gewicht dieses Unternehmens daran wiedergibt. Folglich kann der in Ziff. 13 verwendete Umsatzbegriff zwar nicht so weit ausgedehnt werden, dass er die von dem betreffenden Unternehmen getätigten Verkäufe umfasst, die nicht vom Anwendungsbereich des zur Last gelegten Kartells erfasst werden, jedoch würde das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel beeinträchtigt, wäre dieser Begriff dahin zu verstehen, dass er sich nur auf den Umsatz bezieht, der allein mit Verkäufen erzielt worden ist, bei denen feststeht, dass sie tatsächlich von diesem Kartell betroffen waren (Urteile vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 76, und vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57).

20      Auch wenn die streitigen Umsätze – wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machen – im Rahmen von Verträgen erzielt wurden, die vor dem Zeitraum der Zuwiderhandlung geschlossen worden waren, so hat das Gericht in Rn. 226 des angefochtenen Urteils gleichwohl zu Recht ausgeführt, dass die Kommission diese Umsätze ebenso wie diejenigen, die im Rahmen von während des Zeitraums der Zuwiderhandlung geschlossenen Lieferverträgen erzielt worden seien, für die aber nicht nachgewiesen worden sei, dass sie speziell Gegenstand einer Absprache gewesen seien, zu Recht in den gemäß Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 berechneten Umsatz habe einbeziehen dürfen, um den Grundbetrag der Geldbuße zu berechnen.

21      Aus den Rn. 222 bis 225 des angefochtenen Urteils geht nämlich hervor, dass das Gericht die von der Kommission herangezogene Berechnungsmethode gutgeheißen hat, und zwar anhand einer Untersuchung der auf der Funktionsweise und den Zielen der Zuwiderhandlung beruhenden Gründe, auf die sich dieses Organ gestützt hat, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Berücksichtigung der streitigen Umsätze gerechtfertigt sei, da sie geeignet seien, die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung widerzuspiegeln.

22      So ist das Gericht – insbesondere in den Rn. 224 und 225 des angefochtenen Urteils – davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung der streitigen Umsätze sowohl angesichts der Bedeutung und der Funktionsweise des Kartells als auch angesichts dessen gerechtfertigt gewesen sei, dass damit das allgemeine Ziel der Stabilität des Marktes verfolgt worden sei, so dass keine Absprache hinsichtlich jedes einzelnen Liefervertrags erforderlich gewesen sei, um dieses Ziel zu erreichen. In diesem Zusammenhang hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass unter diesen Umständen die Erforderlichkeit einer Absprache über einen bestimmten Liefervertrag von der Aufteilung der Lieferungen, von der subjektiven Notwendigkeit, Maßnahmen zur Wahrung der jeweiligen Marktanteile zu ergreifen, und von der Eignung jedes Vertrags, zu einer spürbaren Änderung des Anteils der von jedem Kartellbeteiligten beabsichtigten allgemeinen Lieferungen zu führen, abhängig sei.

23      Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen sind diese Erwägungen durchaus relevant. Das Ziel des Kartells bestand nämlich generell darin, die Lieferungen von Automobilglas – sowohl hinsichtlich der bestehenden Lieferverträge als auch hinsichtlich der neuen Verträge – auf die Kartellbeteiligten aufzuteilen. Diese Aufteilung betraf somit – wie sich aus der vom Gericht in Rn. 24 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Sachverhaltsfeststellung ergibt – die Gesamtheit der Tätigkeit der Kartellbeteiligten auf dem relevanten Markt, was insbesondere durch die Funktionsweise des Kartells bestätigt wird, wonach dieses Korrekturmaßnahmen umfasste, die den bereits bestehenden Lieferverträgen Rechnung trugen. Im Rahmen von Verträgen, die vor dem Zeitraum der Zuwiderhandlung geschlossen und während dieses Zeitraums nicht neu verhandelt wurden, realisierte Umsätze waren demzufolge als im Sinne der in Rn. 19 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung in den Anwendungsbereich des Kartells fallend anzusehen. Könnte die Kommission diese Umsätze nicht in die nach Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 berechneten Umsätze einbeziehen, so gäbe die Höhe der sich daraus ergebenden Geldbuße daher nicht die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung wieder. Somit ist dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen, als es festgestellt hat, dass die streitigen Umsätze Gegenstand der genannten Zuwiderhandlung seien.

24      Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003

 Vorbringen der Parteien

25      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 410 bis 423 des angefochtenen Urteils richtet, rügen die Rechtsmittelführerinnen die Beurteilung durch das Gericht, dass der endgültige Betrag der von der Kommission gegen sie verhängten Geldbuße die in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Obergrenze von 10 % des in dem dem Erlass der streitigen Entscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes (im Folgenden: gesetzliche Obergrenze für die Geldbuße) nicht übersteige.

26      Dem Gericht sei so ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es entschieden habe, dass die Kommission für die Umrechnung dieses Gesamtumsatzes, der hinsichtlich der Rechtsmittelführerinnen in Pfund Sterling ausgewiesen werde, zu Recht den durchschnittlichen Wechselkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) im Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 verwendet habe und nicht den am Tag des Erlasses der streitigen Entscheidung, d. h. am 12. November 2008, geltenden Wechselkurs. Die Kommission hätte gegen die Rechtsmittelführerinnen nur einen Betrag von höchstens 317 547 860 Euro, d. h. 39 452 140 Euro weniger als die letztlich gegen sie verhängte Geldbuße, verhängen dürfen.

27      Als Erstes bringen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass die Auslegung des Gerichts nicht mit dem Zweck der gesetzlichen Obergrenze für die Geldbuße nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang stehe, die darauf abziele, einen Schutz gegen die Währungsschwankungen vor dem Erlass der Entscheidung der Kommission, also dem Zeitpunkt, an dem die Geldbuße fällig werde, zu bieten.

28      Hierbei habe sich das Gericht zu Unrecht auf die Rechtsprechung zum bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße anwendbaren Wechselkurs gestützt, die auf die Ermittlung der gesetzlichen Obergrenze für die Geldbuße nicht übertragbar sei, da der vom Unionsgesetzgeber mit der Einrichtung dieser Obergrenze verfolgte Zweck gegenüber dem Zweck der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gesondert und eigenständig sei. Der Zweck dieser Obergrenze bestehe gerade darin, einen absoluten Schutz gegen die nachteiligen Auswirkungen von Währungsschwankungen zu gewähren, die bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Kommission auftreten könnten. Dies gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor und insbesondere aus Rn. 59 des Urteils vom 16. November 2000, Enso Española/Kommission (C‑282/98 P, EU:C:2000:628), aus Rn. 89 des Urteils vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission (C‑291/98 P, EU:C:2000:631), aus Rn. 606 des Urteils vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582), und aus Rn. 63 des Urteils vom 4. September 2014, YKK u. a./Kommission (C‑408/12 P, EU:C:2014:2153).

29      Als Zweites wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Erwägung des Gerichts in Rn. 418 des angefochtenen Urteils, wonach das Risiko von Währungsschwankungen zwischen dem vorausgegangenen Geschäftsjahr und dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Kommission von den Unternehmen zu tragen sei, was für diese erhebliche Kosten bedeute. Diese Erwägung stehe mit dem Zweck von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht im Einklang und werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht gestützt.

30      Drittens könne der Ansatz des Gerichts keine Gleichbehandlung zwischen Unternehmen, deren Buchhaltung in anderen Währungen als dem Euro geführt werde, und Unternehmen, deren Buchhaltung in Euro geführt werde, sicherstellen, weil Erstere dem Risiko ausgesetzt seien, dass sich die Höhe der gesetzlichen Obergrenze für die Geldbuße je nach den Währungsschwankungen spürbar ändere, während Letztere von diesem Risiko nicht betroffen seien.

31      Viertens könne der vom Gericht verfolgte Ansatz keine Rechtssicherheit gewährleisten, da er Unsicherheit hinsichtlich des maximalen finanziellen Risikos erzeuge, das von den Unternehmen, deren Buchhaltung nicht in Euro geführt werde, zu tragen sei.

32      Nach Auffassung der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

33      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, festgestellt zu haben, dass die Kommission die gesetzliche Obergrenze für die Geldbuße zu Recht unter Bezugnahme auf den durchschnittlichen in dem dem Erlass der streitigen Entscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr geltenden Wechselkurs habe berechnen können – anstatt anhand des Wechselkurses, der am Tag des Erlasses der Entscheidung gegolten habe. Hierdurch habe das Gericht den Zweck der gesetzlichen Obergrenze, die Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit verkannt.

34      Gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 darf die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

35      Die Rechtsmittelführerinnen, deren im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielter Gesamtumsatz in Pfund Sterling ausgewiesen wird, stellen das Recht der Kommission, die von ihr nach Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängten Geldbußen in Euro festzusetzen, nicht in Abrede. Diese Bestimmung enthält jedoch keinen Anhaltspunkt hinsichtlich des für die Ermittlung der gesetzlichen Obergrenze für die Geldbuße heranzuziehenden Wechselkurses, wenn der Gesamtumsatz im Sinne von Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Bestimmung in einer anderen Währung als dem Euro ausgewiesen wird.

36      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zum Zweck der Beurteilung der Stichhaltigkeit der von der Kommission verwendeten Umrechnungsmethode, ohne in diesem Punkt von den Rechtsmittelführerinnen gerügt zu werden, auf den mit der gesetzlichen Obergrenze für die Geldbuße verfolgten Zweck Bezug genommen hat, wie er vom Gerichtshof in den Rn. 281 und 282 des Urteils vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408), festgestellt und vom Gericht in Rn. 414 des angefochtenen Urteils angeführt worden ist. Dieser Zweck besteht darin, die Verhängung von Geldbußen zu verhindern, die die Unternehmen aufgrund ihrer Größe, wie sie, wenn auch nur annähernd und unvollständig, anhand ihres Gesamtumsatzes ermittelt wird, voraussichtlich nicht werden zahlen können.

37      Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, ist die Höhe der Geldbuße, die gegen ein Unternehmen verhängt werden kann, nämlich durch eine bezifferbare und absolute Obergrenze beschränkt, so dass der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße für ein konkretes Unternehmen im Voraus bestimmbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, InnoLux/Kommission, C‑231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Angesichts dieses Zwecks kann dem Gericht daher nicht vorgeworfen werden, dass es in Rn. 415 des angefochtenen Urteils entschieden hat, die Obergrenze nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sei grundsätzlich unter Bezugnahme auf die wirtschaftliche Realität zur Zeit des Geschäftsjahrs, das dem Erlass der die Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG sanktionierenden Entscheidung vorausgegangen sei, festzusetzen.

39      Diese Feststellung steht nämlich, wie die Generalanwältin in Nr. 51 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, mit der Entscheidung des Unionsgesetzgebers im Einklang, den im letzten vor Erlass der Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielten Umsatz grundsätzlich als – im Voraus bestimmbaren – Referenzwert festzulegen, der am besten geeignet ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu dem Zeitpunkt, zu dem es für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht wird und zu dem ihm von der Kommission eine finanzielle Sanktion auferlegt wird, wiederzugeben.

40      Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ist jedoch festzustellen, dass es diese Entscheidung auch rechtfertigt, den während dieses Zeitraums geltenden Wechselkurs für die Umrechnung dieses Referenzwerts heranzuziehen, wenn er in einer anderen Währung als dem Euro ausgewiesen wird.

41      Erstens steht es nämlich, was die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens betrifft, mit der Entscheidung des Unionsgesetzgebers im Einklang, sich hierzu nicht auf den am Tag der Bußgeldentscheidung geltenden Wechselkurs zu beziehen, sondern auf den durchschnittlichen Wechselkurs in dem dem Erlass dieser Entscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr, da Letzterer besser geeignet ist, die wirtschaftliche Realität während dieses Geschäftsjahrs wiederzugeben.

42      In diesem Zusammenhang kann entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht abgeleitet werden, dieser habe hinsichtlich der Umrechnung des Höchstbetrags der Geldbuße entschieden, dass es zwingend erforderlich sei, auf den zum Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldentscheidung geltenden Wechselkurs Bezug zu nehmen. Vielmehr ist festzustellen, dass diese Rechtsprechung die Sichtweise bestätigt, die das Gericht in Rn. 415 des angefochtenen Urteils eingenommen hat, dass es nämlich kohärent sei, bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Realität während eines bestimmten Zeitraums auf die im Laufe dieses Zeitraums geltenden Wechselkurse Bezug zu nehmen. Andernfalls würde nämlich die Beurteilung dieser wirtschaftlichen Realität zwingend durch äußere, vom Zufall abhängige Faktoren wie die Entwicklung der Wechselkurse in der Zeit nach diesem Geschäftsjahr verfälscht (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission, C‑291/98 P, EU:C:2000:631, Rn. 86 und 88).

43      Zweitens erfüllt die vom Gericht in Rn. 416 des angefochtenen Urteils bestätigte Umrechnungsmethode die – in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannte – Anforderung der Vorhersehbarkeit der gesetzlichen Obergrenze für die Geldbuße, da sich diese Methode auf einen Wechselkurs stützt, von dem vor Erlass der Bußgeldentscheidung der Kommission Kenntnis erlangt werden kann und der es ermöglicht, die Obergrenze für die Geldbuße im Voraus zu bestimmen.

44      Drittens kann die Behauptung der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe den Zweck der gesetzlichen Obergrenze insoweit verkannt, als damit ein absoluter Schutz gegen Währungsschwankungen bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldentscheidung gewährt werden solle, nicht durchgreifen.

45      Ein solcher Schutz ist nämlich, wie die Generalanwältin in Nr. 55 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kein eigenständiger Zweck der gesetzlichen Obergrenze für die Geldbuße, sondern vielmehr ein Teilaspekt des Schutzes, den diese Obergrenze vor überhöhten und unverhältnismäßigen Geldbußen bietet (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 281). Hinsichtlich des Zwecks der gesetzlichen Obergrenze für die Geldbuße können sich die Rechtsmittelführerinnen somit nicht auf die in Rn. 28 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung stützen. Zwar wird in dieser zur Umrechnung der Umsätze im Rahmen der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße ergangenen Rechtsprechung anerkannt, dass die gesetzliche Obergrenze eine Grenze für die möglichen nachteiligen Auswirkungen von Währungsschwankungen darstellt, jedoch geht aus ihr weder hervor, dass diese Obergrenze einen absoluten Schutz gegen solche Schwankungen darstellt, noch, dass der für die Festsetzung dieser Obergrenze maßgebliche Wechselkurs der zum Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldentscheidung geltende Wechselkurs ist.

46      Hinsichtlich der behaupteten Auswirkungen der Währungsschwankungen auf die Höhe der in Euro umgerechneten gesetzlichen Obergrenze für die Geldbuße ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen kein Beweismittel beibringen, mit dem sich belegen ließe, dass die vom Gericht in Rn. 415 des angefochtenen Urteils vorgenommene Feststellung, dass die von der Kommission zur Berechnung der gesetzlichen Obergrenze für die Geldbuße herangezogene Methode die eventuellen nachteiligen Folgen dieser Schwankungen begrenze, fehlerhaft ist. Aus Rn. 42 des vorliegenden Urteils geht nämlich hervor, dass diese Methode, die sich auf den Durchschnittswert der damaligen, während des dem Erlass der Bußgeldentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahrs geltenden Wechselkurse und nicht auf den am Tag dieser Entscheidung geltenden Wechselkurs stützt, ihrer Natur nach dazu dient, die Auswirkung solcher Schwankungen auf die Höhe der gesetzlichen Obergrenze für die Geldbuße bis zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung zu neutralisieren. Dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen kann in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden, da eine auf einen Tageswechselkurs gestützte Umrechnungsmethode – im Gegensatz zu der vom Gericht gewählten Methode – notwendigerweise Zufälligkeiten und Unsicherheiten aufweist.

47      Folglich hat das Gericht in Rn. 416 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass die von der Kommission für die Festsetzung der gesetzlichen Obergrenze für die Geldbuße herangezogene Umrechnungsmethode mit dem Zweck dieser Obergrenze im Einklang stehe.

48      Die Rechtsmittelführerinnen können außerdem kein Argument daraus herleiten, dass die Unternehmen, deren Buchhaltung in einer anderen Währung als dem Euro geführt werde, gegenüber den Unternehmen mit einer in Euro geführten Buchhaltung ungleich behandelt würden, weil Erstere einem Währungsrisiko ausgesetzt seien. Da die Rechtsmittelführerinnen nicht beanstanden, dass die gegen sie verhängte Geldbuße in Euro festgesetzt werden kann, ist es nämlich unvermeidbar, dass sie Währungsschwankungen ausgesetzt sind. Dazu hat das Gericht in Rn. 418 des angefochtenen Urteils jedoch zu Recht ausgeführt, dass es sich bei Währungsschwankungen um einen Zufallsfaktor handele, der sich sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken könne, mit dem sich Unternehmen, die einen Teil ihres Umsatzes auf Exportmärkten erzielten, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit regelmäßig auseinandersetzen müssten und dessen Existenz als solche nicht zur Unangemessenheit einer Geldbuße führen könne, die anhand der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gesetzmäßig festgesetzt worden sei.

49      Des Weiteren beruht – wie in Rn. 46 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist – das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit durch das Gericht auf der fehlerhaften Annahme, dass die vom Gericht bestätigte Berechnungsmethode sie dem Risiko ausgesetzt habe, dass die Höhe der gesetzlichen Obergrenze für die Geldbuße je nach den Währungsschwankungen zwischen dem Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahrs und dem Zeitpunkt der streitigen Entscheidung variiere.

50      Folglich ist dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen.

51      Nach alledem hat das Gericht in Rn. 421 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei den Standpunkt eingenommen, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, die gesetzliche Obergrenze für die Geldbuße unter Bezugnahme auf den von den Rechtsmittelführerinnen während des vorausgegangenen Geschäftsjahrs erzielten und gemäß dem durchschnittlichen während dieses Geschäftsjahrs geltenden Wechselkurses in Euro umgerechneten Gesamtumsatz zu berechnen.

52      Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerinnen als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sowie fehlende Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht

 Vorbringen der Parteien

53      Der dritte Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerinnen, der sich gegen die Rn. 396 bis 402, 434, 438 und 440 bis 444 des angefochtenen Urteils richtet, besteht aus zwei Teilen.

54      Mit dem ersten Teil rügen die Rechtsmittelführerinnen, dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit fehlerhaft angewandt habe, als es ihren Klagegrund zurückgewiesen habe, mit dem sie geltend gemacht hätten, dass die von der Kommission gegen sie verhängte Geldbuße wegen der geringeren Diversifizierung ihrer Tätigkeit eine verhältnismäßig schwerere Belastung gewesen sei als die anderen Kartellbeteiligten auferlegte Geldbuße.

55      Das Gericht habe mithin das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen außer Acht gelassen, wonach sich die Kommission der Achtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung vergewissern müsse, wenn die nachteiligen Folgen einer Geldbuße für ein Unternehmen im Verhältnis zu der anderen Adressaten der Entscheidung auferlegten Geldbuße – wie durch das in Prozent ausgedrückte Verhältnis zwischen der Höhe der Geldbuße und dem Gesamtjahresumsatz der betreffenden Unternehmen veranschaulicht werde – unverhältnismäßig seien. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung vorhersehbar gewesen, wie aus dem dem Gericht vorgelegten Bericht der Beratungsgesellschaft hervorgehe. In diesem Zusammenhang habe das Gericht den Zweck dieses Berichts falsch aufgefasst, der nicht als Beweismittel für Tatsachen nach Erlass der streitigen Entscheidung vorgelegt worden sei, sondern als Nachweis dafür, dass sich die Verhängung einer hohen Geldbuße gegen die Rechtsmittelführerinnen unverhältnismäßig auswirke und eine erhebliche Verschlechterung ihrer Finanzlage im Verhältnis zu den anderen Kartellbeteiligten hervorrufe.

56      Darüber hinaus habe das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen falsch aufgefasst, mit dem geltend gemacht worden sei, die Kommission habe nicht eine eventuelle defizitäre Lage der am wenigsten an die Marktbedingungen angepassten Unternehmen zu berücksichtigen, sondern die Auswirkung, die eine hohe Geldbuße auf die Finanzlage der Unternehmen und insbesondere der Unternehmen mit der am wenigsten diversifizierten Tätigkeit haben könnte.

57      Schließlich habe das Gericht außer Acht gelassen, dass Argumente, die den von den Rechtsmittelführerinnen formulierten Argumenten entsprächen, von der Kommission in früheren Entscheidungen und vom Gericht u. a. in seinem Urteil vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission (T‑352/09, EU:T:2012:673), berücksichtigt worden seien.

58      Mit dem zweiten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, ihm sei ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es von seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung nicht mit der erforderlichen Intensität Gebrauch gemacht habe, um die Ungleichbehandlung zu heilen, die sie gegenüber den anderen Beteiligten der Zuwiderhandlung, die zu der streitigen Entscheidung geführt habe, erfahren hätten. Das Gericht hätte bei der Ausübung dieser Befugnis die finanziellen Schwierigkeiten berücksichtigen müssen, mit denen sie die Zahlung der Geldbuße konfrontiert habe. Dabei sei nicht erforderlich, dass diese Schwierigkeiten, wie das Gericht in Rn. 443 des angefochtenen Urteils entschieden habe, außergewöhnliche Umstände darstellten. Es reiche vielmehr aus, dass die Schwierigkeiten geeignet seien, auf die Rechtsmittelführerinnen eine bedeutende Auswirkung dergestalt zu haben, dass sie dadurch gegenüber den anderen an der Zuwiderhandlung Beteiligten ungleich behandelt würden, damit sie zu einer Korrektur der Höhe der Geldbuße führten.

59      Nach Ansicht der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

60      Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung nach Art. 263 AEUV die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit fehlerhaft angewandt zu haben. Ihrer Ansicht nach hätte das Gericht in Anwendung dieser Grundsätze zu der Feststellung gelangen müssen, dass die Kommission bei der Bemessung der Höhe der Geldbußen die Auswirkung der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße hätte berücksichtigen müssen, die für die Rechtsmittelführerinnen – im Vergleich zu den anderen Kartellbeteiligten – wegen der geringeren Diversifizierung ihrer Tätigkeit offenkundig nachteiliger sei, was sich in dem unterschiedlichen – in Prozent ausgedrückten – Verhältnis äußere, in dem die jeweilige Geldbuße zum Gesamtumsatz der betreffenden Unternehmen stehe.

61      Hinsichtlich der Angaben in dem in Rn. 400 des angefochtenen Urteils genannten Bericht der Beratungsgesellschaft geht aus Rn. 401 dieses Urteils hervor, dass das Gericht im Wesentlichen aus den in den Rn. 274 und 275 des Urteils dargelegten Gründen, nämlich dass dieser Bericht die Entwicklung der Finanzlage der Rechtsmittelführerinnen nach Erlass der streitigen Entscheidung betreffe und sich daher in keinem Fall auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Rahmen der Kontrolle nach Art. 263 AEUV auswirken könne, die Auffassung vertreten hat, dass sie bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Geldbuße nicht zu berücksichtigen seien.

62      Zwar haben die Rechtsmittelführerinnen, indem sie sich insbesondere darauf berufen haben, dass das Gericht den Zweck dieses Berichts verkannt habe, implizit eine Verfälschung dieser Beweismittel geltend gemacht, doch erfüllt die bloße Andeutung einer solchen Verfälschung nicht die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen, wonach das Rechtsmittel genau angeben muss, welche Beweismittel verfälscht worden sein sollen, und die Beurteilungsfehler darlegen muss, die das Gericht im Rahmen seiner Würdigung zu dieser Verfälschung veranlasst haben sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 50).

63      Hinsichtlich des Arguments, das die fehlende Berücksichtigung des in Prozent ausgedrückten Verhältnisses der Höhe der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße zu ihrem Gesamtumsatz im Vergleich mit den anderen Adressaten der streitigen Entscheidung und die daraus angeblich hervorgehende Ungleichbehandlung betrifft, ist sodann festzustellen, dass das Gericht – entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen – hierauf in den Rn. 397 bis 399 des angefochtenen Urteils eingegangen ist.

64      Insbesondere hat das Gericht in Rn. 398 des Urteils zu Recht entschieden, dass es nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoße, dass ein Unternehmen, dessen Tätigkeiten sich mehr als die anderer Unternehmen auf den Verkauf von mittelbar oder unmittelbar mit der Zuwiderhandlung in Verbindung stehenden Waren oder Dienstleistungen konzentrierten, durch die Anwendung der Berechnungsmethode für den Grundbetrag der Geldbußen nach Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 mit einer Geldbuße belegt werde, die einen höheren Anteil an seinem Gesamtumsatz darstelle als den, den die Geldbußen darstellten, die den anderen Unternehmen jeweils auferlegt worden seien. Das Gericht hat nämlich festgestellt, dass es dieser Berechnungsmethode, die nicht auf dem Gesamtumsatz der betroffenen Unternehmen gründe, inhärent sei, dass zwischen den Unternehmen Ungleichheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen diesem Umsatz und der Höhe der gegen sie verhängten Geldbußen aufträten.

65      Wie das Gericht in Rn. 397 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, geht jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Kommission, wenn gegen mehrere an derselben Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, nicht dafür zu sorgen braucht, dass in den Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen eine Differenzierung nach ihrem Gesamtumsatz zum Ausdruck kommt (Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 312).

66      Was den von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung betrifft – soweit mit der vorliegenden Rüge geltend gemacht werden soll, dass die Kommission von dieser Methode hätte abweichen und hinsichtlich der Rechtsmittelführerinnen entscheiden müssen, die Höhe der Geldbuße wegen der geringeren Diversifizierung ihrer Tätigkeit herabzusetzen –, ist entsprechend den von der Generalanwältin in Nr. 100 ihrer Schlussanträge gemachten Ausführungen darauf hinzuweisen, dass der Unterschied des Prozentsatzes, den die Geldbuße am Gesamtumsatz der betreffenden Unternehmen ausmacht, für sich genommen keinen ausreichenden Grund dafür darstellt, um zu rechtfertigen, dass die Kommission von der Berechnungsmethode, die sie für sich selbst festgelegt hat, abweicht. Dies liefe nämlich darauf hinaus, die am wenigsten diversifizierten Unternehmen auf der Grundlage von Kriterien zu bevorteilen, die im Hinblick auf die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung ohne Belang sind. Jedoch dürfen Unternehmen, die an einer gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, bei der Bemessung der Geldbuße nicht durch die Anwendung verschiedener Berechnungsmethoden ungleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., C‑628/10 P und C‑14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, das auf die Auswirkung gestützt ist, die eine hohe Geldbuße auf ihre Finanzlage haben soll, ist festzustellen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der Geldbuße die wirtschaftliche Lage und insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C‑328/05 P, EU:C:2007:277, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Die Rechtsmittelführerinnen können schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass solche Erwägungen in anderen Entscheidungen der Kommission berücksichtigt worden seien, da die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet (Urteil vom 23. April 2015, LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C‑227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Daher greift der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes nicht durch.

70      Mit dem zweiten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Art. 261 AEUV in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 unsachgemäßen Gebrauch gemacht, indem es die Höhe der Geldbuße nicht herabgesetzt habe, um zu gewährleisten, dass die Kartellbeteiligten gleich behandelt würden.

71      Das Gericht ist gemäß den in der vorstehenden Randnummer genannten Bestimmungen befugt, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von der Kommission verhängten Geldbußen hinaus die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen, und kann folglich die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Hingegen ist es nicht Sache des Gerichtshofs, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Würdigung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Würdigung zu ersetzen (Urteil vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (Urteil vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      In diesem Zusammenhang ist den Rn. 433, 438 und 441 des angefochtenen Urteils zu entnehmen, dass das Gericht hinsichtlich der behaupteten Unverhältnismäßigkeit der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Argumente der Rechtsmittelführerinnen geprüft hat, die erstens darauf gestützt waren, dass die Höhe der Geldbuße ihre Finanzlage wegen der geringeren Diversifizierung ihrer Tätigkeit schwerer belaste als die gegen die anderen betroffenen Unternehmen festgesetzte Geldbuße, und zweitens darauf, dass sich infolge der Geldbuße ihre Finanzlage verschlechtere. Hierbei hat das Gericht die Angaben in dem in Rn. 55 des vorliegenden Urteils genannten Bericht der Beratungsgesellschaft berücksichtigt.

75      Wie aus Rn. 64 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat das Gericht hinsichtlich des ersten Arguments in Rn. 438 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Umstände – unterstellt, sie lägen vor – für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Geldbuße ohne Belang seien.

76      In Bezug auf das zweite Argument ergibt sich aus den Rn. 441 und 442 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass das Vorliegen eventueller finanzieller Schwierigkeiten für sich genommen eine Herabsetzung der Geldbuße nur unter außergewöhnlichen Umständen rechtfertigen könne, wenn dies durch ein höheres Interesse gerechtfertigt werde. Wie das Gericht im Wesentlichen in Rn. 441 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, liefe nämlich die automatische Berücksichtigung solcher Schwierigkeiten darauf hinaus, den Geldbußen, die den Unternehmen von der Kommission gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auferlegt werden, ihre abschreckende Wirkung zu nehmen.

77      Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht somit nicht entschieden, dass die Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nur unter außergewöhnlichen Umständen erfolgen könne, sondern dass eine Herabsetzung der Geldbuße wegen behaupteter finanzieller Schwierigkeiten nur dann vorgenommen werden könne, wenn diese Schwierigkeiten außergewöhnlich seien. In den Rn. 434 und 443 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass dies – auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen – vorliegend nicht der Fall sei.

78      Daher ist festzustellen, dass der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist, weil er zum einen auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruht und damit zum anderen versucht wird, eine Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts zu erlangen, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht vornehmen kann.

79      Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

80      Da keinem der drei von den Rechtsmittelführerinnen zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgetragenen Gründe gefolgt werden kann, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

81      Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Pilkington Group Ltd, die Pilkington Automotive Ltd, die Pilkington Automotive Deutschland GmbH, die Pilkington Holding GmbH und die Pilkington Italia SpA tragen die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.