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Rechtsmittel, eingelegt am 3. August 2015 von der Diputación Foral de Bizkaia gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 19. Mai 2015 in der Rechtssache T-397/12, Diputación Foral de Bizkaia/Kommission

(Rechtssache C-426/15 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Diputación Foral de Bizkaia (Prozessbevollmächtigter: I. Sáenz-Cortabarría Fernández, abogado)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag stattzugeben;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV (Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung) und konkret des in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffs „Einführung“ im Zusammenhang mit dem Begriff „gewähren“ in Art. 107 Abs. 1 AEUV, indem das Gericht die Feststellung der Kommission (Art. 2 des angefochtenen Beschlusses)1 bestätigt habe, dass die in den Vereinbarungen vorgesehene, angemeldete Beihilfe rechtswidrig sei, weil sie am 15. Dezember 2006 unter Verletzung der Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung eingeführt worden sei. Rechtsfehler durch Nichtanwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes betreffend staatliche Beihilfen, wonach der Zeitpunkt, zu dem eine staatliche Beihilfe als „eingeführt“ gelte, im Licht des im jeweiligen Fall anwendbaren nationalen Rechts zu beurteilen sei. Rechtsfehler durch ungerechtfertigte Anwendung des in Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 659/19992 definierten Begriffs „rechtswidrige Beihilfe“. Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, da das Gericht bestätigt habe, dass aufgrund der Festlegung einer Zwölfmonatsfrist in der Grundstücksvereinbarung „rechtswidrige Beihilfen“ vorgesehen seien. Rechtsfehler durch ungerechtfertigte Nichtanwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes betreffend staatliche Beihilfen, wonach der Zeitpunkt, zu dem eine staatliche Beihilfe als „eingeführt“ gelte, im Licht des im jeweiligen Fall anwendbaren nationalen Rechts zu beurteilen sei.

Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler durch Nichtberücksichtigung des Verstoßes gegen den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, den die Kommission mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses begangen habe. Rechtsfehler durch Nichtfeststellung der Verletzung der Verfahrensrechte und -garantien, die der Diputación als Beteiligte an dem in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Verfahren zustünden. Rechtsfehler durch stillschweigende Feststellung, dass das Schreiben der Kommission vom 15. April 2010 den Anforderungen aus dem genannten allgemeinen Grundsatz entspreche. Verfälschung wesentlicher Beweismittel. Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren. Behinderung der Verteidigung.

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1     Beschluss C(2012) 4194 final der Kommission vom 27. Juni 2012 über die staatliche Beihilfe SA.28356 (C 37/2009) (ex N 226/2009).

2     Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1).