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Rechtsmittel der Kühne + Nagel International AG u.a. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 29. Februar 2016 in der Rechtssache T-254/12, Kühne + Nagel International AG u.a gegen Europäische Kommission, eingelegt am 10. Mai 2016

(Rechtssache C-261/16 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Kühne + Nagel International AG, Kühne + Nagel Management AG, Kühne + Nagel Ltd, Kühne + Nagel Ltd, Kühne + Nagel Ltd (Prozessbevollmächtigte: U. Denzel, C. von Köckritz und C. Klöppner, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerinnen

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 29. Februar 2016 in der Rechtssache T-254/12 aufzuheben,

Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 und Art. 3 des Beschlusses der Kommission vom 28. Mai 2012 in der Sache COMP/39462 – Speditionsdienste, C(2012) 1959 final gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Rechtsmittelführerinnen betrifft;

die gegen die Rechtsmittelführerinnen in dem vorgenannten Beschluss verhängten Geldbußen aufzuheben oder erheblich herabzusetzen;

die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmittelführerinnen für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen machen fünf Rechtsmittelgründe geltend:

Erstens gehe das Gericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Verhaltensweisen betreffend NES und AMS gegen Art. 101 AEUV verstoßen. Art. 101 AEUV sei auf diese Verhaltensweisen nicht anwendbar, da sie nicht geeignet gewesen seien, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen.

Zweitens sei die Bemessung der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße rechtsfehlerhaft. Festgestellt worden seien kartellrechtswidrige Verhaltensweisen bezüglich einzelner Gebühren („fees“ oder „surcharges“). Das Gericht hätte in dieser Hinsicht das zu verhängende Bußgeld nur auf Grundlage der mit der jeweiligen Gebühr erlösten Umsätze berechnen dürfen. Das Gericht habe verkannt, dass die Kommission mit der Einbeziehung zusätzlicher Umsätze (insbesondere der Frachtrate) in die Bußgeldberechnung gegen Rdnr. 13 der Bußgeldleitlinien verstoßen habe. Indem das Gericht dieselbe Methode implizit auch der Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung zugrunde gelegt habe, habe es dabei diese Befugnis auch selbst fehlerhaft ausgeübt.

Drittens habe das Gericht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. K+N arbeite – anders als die übrigen Spediteure – nicht nach dem Konsolidierungsmodell, sondern trete bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in über 90% der Geschäfte als klassischer Vermittler auf. Wegen der ganz erheblichen Unterschiede im Geschäftsmodell hätte das Gericht differenziert vorgehen müssen und hätte ungleiche Sachverhalte nicht gleich behandeln dürfen. Das Gericht hätte insbesondere die Bußgeldberechnung der Kommission aufheben und gegen die Klägerinnen ein Bußgeld nur auf Basis der mit den jeweiligen „fees“ oder „surcharges“ erwirtschafteten Umsätze festsetzen dürfen.

Viertens sei die vom Gericht verhängte Geldbuße grob unverhältnismäßig. Die vom Gericht bestätigte Geldbuße sei offensichtlich exzessiv und auch mit Abschreckungsgründen nicht zu rechtfertigen.

Fünftens habe das Gericht die Air Transport Exemption nicht beachtet und sei deshalb in Bezug auf NES und AMS fälschlicherweise von der Anwendbarkeit des Art. 101 AEUV ausgegangen.

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