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Klage, eingereicht am 13. Juni 2018 – Europäische Kommission/Republik Kroatien

(Rechtssache C-391/18)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Mataija, M. Patakia)

Beklagte: Republik Kroatien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Kroatien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199, 2.8.2011, S. 48) verstoßen hat, dass sie der Kommission das nationale Programm für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle nicht notifiziert hat;

der Republik Kroatien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom schreibt den Mitgliedstaaten vor, der Kommission ihre nationalen Programme für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle und jedwede späteren wesentlichen Änderungen zu notifizieren, während Art. 15 Abs. 4 dieser Richtlinie vorsieht, dass die Mitgliedstaaten der Kommission den Inhalt ihres nationalen Programms erstmals so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 23. August 2015 notifizieren.

Die Republik Kroatien hat noch immer nicht das nationale Programm erlassen, von dem in den angeführten Vorschriften die Rede ist. Jedenfalls hat sie dieses der Kommission noch immer nicht notifiziert. Somit hat die Republik Kroatien ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom nicht erfüllt.

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