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Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 16. Oktober 2017 – Apple Sales International, Apple Inc., Apple retail France EURL/MJA als Insolvenzverwalterin von eBizcuss.com (eBizcuss)

(Rechtssache C-595/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerinnen: Apple Sales International, Apple Inc., Apple retail France EURL

Kassationsbeschwerdegegnerin: MJA als Insolvenzverwalterin von eBizcuss.com (eBizcuss)

Vorlagefragen

Ist Art. 23 der Verordnung Nr. 44/20011 dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht, das über eine von einem Händler gegen seinen Lieferanten auf der Grundlage von Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhobene Schadensersatzklage entscheidet, ermöglicht, eine Gerichtsstandsklausel anzuwenden, die in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag enthalten ist?

Ist im Fall der Bejahung der ersten Frage Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht, das über eine von einem Händler gegen seinen Lieferanten auf der Grundlage von Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhobene Schadensersatzklage entscheidet, ermöglicht, eine Gerichtsstandsklausel anzuwenden, die in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag enthalten ist, und zwar auch dann, wenn sich diese Klausel nicht ausdrücklich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Haftung wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht bezieht?

Ist Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht, das über eine von einem Händler gegen seinen Lieferanten auf der Grundlage von Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhobene Schadensersatzklage entscheidet, ermöglicht, eine Gerichtsstandsklausel, die in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag enthalten ist, unangewendet zu lassen, wenn weder eine nationale noch eine europäische Behörde einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt hat?

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1 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).