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Klage, eingereicht am 6. Februar 2018 – Europäische Kommission / Republik Österreich

(Rechtssache C-79/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. von Rintelen, P. Ondrůšek, M. Noll-Ehlers, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge

Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge

feststellen, dass die Beklagte dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe1 verstoßen hat, dass sie – mit Ausnahme der Artikel 46 und 47 in den Bundesländern Wien, Steiermark und Kärnten – die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen bzw. der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat;

der Beklagten gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen, die Zahlung eines Zwangsgeldes in der Höhe von 52 972 Euro pro Tag auferlegen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 51 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU seien die Mitgliedstaaten verpflichtet gewesen, bis spätestens 18. April 2016 die erforderlichen nationalen Maßnahmen zu erlassen, um ihr innerstaatliches Recht den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie anzupassen. Da die Republik Österreich nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen bzw. der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt habe, hat die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.

Mit ihrer Klage beantragt die Kommission, gegen die Republik Österreich ein Zwangsgeld in Höhe von 52 972 Euro pro Tag zu verhängen. Die Höhe des Zwangsgelds sei unter Berücksichtigung von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung sowie der abschreckenden Wirkung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats berechnet worden.

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1 ABl. 2014, L 94, S. 1.