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Klage, eingereicht am 4. Mai 2018 – Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-304/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Z. Malůšková, M. Owsiany Hornung, F. Tomat)

Beklagter: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 des Beschlusses 94/728/EG Euratom des Rates1 , aus Art. 8 des Beschlusses 2000/597/EG Euratom des Rates2 , aus Art. 8 des Beschlusses 2007/436/EG Euratom des Rates3 und aus Art. 8 des Beschlusses 2014/335/EU des Rates4 sowie aus den Art. 6, 10, 11 und 17 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/1989 des Rates5 , aus den Art. 6, 10, 11 und 17 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates6 und aus den Art. 6, 10, 12 und 13 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates7 verstoßen hat, dass sie sich geweigert hat, traditionelle Eigenmittel in Höhe von 2 120 309,50 Euro, die sich auf die Uneinbringlichkeitsmitteilung IT(07)08-917 beziehen, bereitzustellen;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Nachweise, in deren Besitz sich die Kommission befinde und die sich auf die im Laufe des Vorverfahrens von der Italienischen Republik gemachten Mitteilungen und Angaben stützten, zeigten, dass die italienischen Behörden im Laufe des Jahres 1997 im Rahmen einer Schmuggelbekämpfungsaktion, die den Kampf gegen den illegalen Handel mit ausländischen Tabakwaren zum Gegenstand gehabt habe, die fragliche Zollschuld festgestellt, sie in gesonderter Buchführung ausgewiesen und später dem Schuldner die Höhe der geschuldeten Zölle mitgeteilt hätten. Da die Zollschuld in gesonderter Buchführung (B-Buchführung) ausgewiesen und nicht bestritten worden sei, hätten die italienischen Behörden rasch zu deren Einziehung schreiten müssen, was sie jedoch nicht getan hätten. Die italienischen Behörden hätten den Ausgang der jeweiligen gegen die Schuldner eingeleiteten Strafverfahren abgewartet, bevor sie das Erhebungsverfahren begonnen hätten, wobei die Verfahren ca. sechs Jahre nach Entstehen und Feststellung der Zollschuld beendet worden seien.

Die Zölle stellten Eigenmittel der Union dar, die von den Mitgliedstaaten zu erheben und der Kommission bereitzustellen seien. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Anspruch der Europäischen Union auf die Eigenmittel festzustellen, entstehe zu dem Zeitpunkt, in dem die zollrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien (Feststellung der Höhe der geschuldeten Zölle und der Identität des Zollschuldners).

Die Bereitstellungsverordnung sehe zudem vor, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen hätten, damit die Beträge, die den festgestellten Ansprüchen entsprächen, der Kommission zur Verfügung gestellt würden. Die Mitgliedstaaten seien von der Verpflichtung, der Kommission die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge bereitzustellen, nur dann befreit, wenn die Erhebung aus Gründen höherer Gewalt nicht habe erfolgen können oder wenn es letztlich aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen endgültig unmöglich geworden sei, die Erhebung vorzunehmen. Nehme ein Mitgliedstaat davon Abstand, den Betrag der festgestellten Eigenmittel der Kommission zur Verfügung zu stellen, ohne dass eine der in der Bereitstellungsverordnung vorgesehenen Voraussetzungen vorliege, verstoße ein solcher Mitgliedstaat gegen die ihm aufgrund der Unionsvorschriften obliegenden Verpflichtungen. Jede verspätete Bereitstellung der Eigenmittel lasse außerdem beim betroffenen Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen für den gesamten Verzugszeitraum entstehen.

Da die italienischen Behörden im Wesentlichen sechs Jahre gewartet hätten, bevor sie die Verfahren zur Einziehung der Zollschuld begonnen hätten, und ein solcher Verzug ausschließlich von den italienischen Behörden zu vertreten sei, könne die Italienische Republik nicht geltend machen, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, damit die Beträge, die den festgestellten Ansprüchen entsprächen, der Kommission zur Verfügung gestellt würden.

Die italienischen Behörden hätten sich immer geweigert, den festgestellten Betrag der Kommission bereitzustellen.

Die Kommission gehe somit davon aus, dass die Italienische Republik im vorliegenden Fall gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 des Beschlusses über die Eigenmittel sowie aus den Art. 6, 10, 11 und 17 (jetzt Art. 6, 10, 12 und 13) der Bereitstellungsverordnung verstoßen habe.

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1 94/728/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 293, S. 9).

2 2000/597, EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 42).

3 2007/436/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163, S. 17).

4 2014/335/EU, Euratom: Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168, S. 105).

5 Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1).

6 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1).

7 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (Neufassung) (ABl. L 168, S. 39).