Language of document : ECLI:EU:C:2015:260

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

23. April 2015(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Richtlinie 2008/115/EG – Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Art. 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 – Nationale Regelung, die vorsieht, dass im Fall eines illegalen Aufenthalts entweder eine Geldbuße verhängt oder die Ausweisung angeordnet wird“

In der Rechtssache C‑38/14

betreffend ein Ersuchen um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien) mit Entscheidung vom 17. Dezember 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Januar 2014, in dem Verfahren

Subdelegación del Gobierno en Gipuzkoa – Extranjería

gegen

Samir Zaizoune

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richterin K. Jürimäe, der Richter J. Malenovský und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González als Bevollmächtigten,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Pardo Quintillán und M. Condou-Durande als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft u. a. die Auslegung der Art. 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98).

2        Es ergeht im Rahmen eines gegen Herrn Zaizoune eingeleiteten Verfahrens wegen illegalen Aufenthalts im spanischen Hoheitsgebiet.

 Rechtlicher Rahmen

 Richtlinie 2008/115

3        Die Erwägungsgründe 2 und 4 der Richtlinie 2008/115 lauten:

„(2)      Auf seiner Tagung am 4. und 5. November 2004 in Brüssel forderte der Europäische Rat zur Festlegung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik auf, die auf gemeinsamen Normen beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden.

(4)      Eine wirksame Rückkehrpolitik als notwendiger Bestandteil einer gut geregelten Migrationspolitik muss mit klaren, transparenten und fairen Vorschriften unterlegt werden.“

4        Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2008/115 sieht vor:

„Diese Richtlinie enthält gemeinsame Normen und Verfahren, die in den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschafts- und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, anzuwenden sind.“

5        In Art. 3 der Richtlinie werden verschiedene Begriffe im Sinne dieser Richtlinie definiert. So ist in ihrem Art. 3 Nr. 4 die „Rückkehrentscheidung“ definiert als „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird“.

6        Unter „Abschiebung“ ist nach Art. 3 Nr. 5 „die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, d. h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedstaat“ zu verstehen.

7        Art. 4 („Günstigere Bestimmungen“) der Richtlinie 2008/115 bestimmt in Abs. 2 und 3:

„(2)      Von dieser Richtlinie unberührt bleibt jede im gemeinschaftlichen Besitzstand auf dem Gebiet Asyl und Einwanderung festgelegte Bestimmung, die für Drittstaatsangehörige günstiger sein kann.

(3)      Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für Personen, auf die die Richtlinie Anwendung findet, günstiger sind, sofern diese Vorschriften mit der Richtlinie im Einklang stehen.“

8        In Art. 6 („Rückkehrentscheidung“) dieser Richtlinie heißt es:

„(1)      Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.

(2)      Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, sind zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung.

(3)      Die Mitgliedstaaten können davon absehen, eine Rückkehrentscheidung gegen illegal in ihrem Gebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erlassen, wenn diese Personen von einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen wieder aufgenommen wird. In einem solchen Fall wendet der Mitgliedstaat, der die betreffenden Drittstaatsangehörigen wieder aufgenommen hat, Absatz 1 an.

(4)      Die Mitgliedstaaten können jederzeit beschließen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In diesem Fall wird keine Rückkehrentscheidung erlassen. Ist bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen, so ist diese zurückzunehmen oder für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der sonstigen Aufenthaltsberechtigung auszusetzen.

(5)      Ist ein Verfahren anhängig, in dem über die Verlängerung des Aufenthaltstitels oder einer anderen Aufenthaltsberechtigung von illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen entschieden wird, so prüft dieser Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 6, ob er vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht, bis das Verfahren abgeschlossen ist.

…“

9        Art. 7 („Freiwillige Ausreise“) Abs. 1 und 4 der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Eine Rückkehrentscheidung sieht unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 4 eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vor …

(4)      Besteht Fluchtgefahr oder ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden oder stellt die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar, so können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren …“

10      Art. 8 („Abschiebung“) Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Artikel 7 Absatz 4 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Artikel 7 eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist.“

 Spanisches Recht

11      Art. 28 Abs. 3 Buchst. c der Ley Orgánica 4/2000 über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und deren soziale Integration (Ley Orgánica 4/2000, sobre derechos y libertades de los extranjeros en España y su integración social) vom 11. Januar 2000 (BOE Nr. 10 vom 12. Januar 2000, S. 1139) in der Fassung von Abs. 28 des einzigen Artikels der Ley Orgánica 2/2009 (Ley Orgánica 2/2009, BOE Nr. 299 vom 12. Dezember 2009), gültig seit 13. Dezember 2009 (im Folgenden: Ausländergesetz), bestimmt:

„Es besteht eine Pflicht zur Ausreise [aus dem spanischen Hoheitsgebiet], wenn:

c)      die Verwaltung die vom Ausländer gestellten Anträge auf Verbleib im spanischen Hoheitsgebiet abgelehnt hat oder der Ausländer keine Aufenthaltsgenehmigung für Spanien besitzt.“

12      Gemäß Art. 51 Abs. 2 des Ausländergesetzes werden die Verstöße im Sinne dieses Gesetzes nach ihrer Schwere in „leichte“, „schwere“ und „sehr schwere“ Verstöße unterteilt.

13      Nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. a des Ausländergesetzes ist als „schwerer“ Verstoß definiert: „Illegaler Aufenthalt im spanischen Hoheitsgebiet, weil keine Aufenthaltsverlängerung oder Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist oder diese seit mehr als drei Monaten abgelaufen ist, ohne dass der Betroffene deren Verlängerung innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantragt hat“.

14      Gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst. b des Ausländergesetzes werden schwere Verstöße mit einer Geldbuße von 501 Euro bis 10 000 Euro geahndet.

15      Nach Art. 55 Abs. 3 dieses Gesetzes wendet die zuständige Behörde bei der Verhängung der Sanktionen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an und berücksichtigt dabei den Grad des Verschuldens, gegebenenfalls den verursachten Schaden oder die sich aus dem Verstoß ergebende Gefahr und dessen Auswirkungen.

16      Art. 57 des Ausländergesetzes sieht vor:

„(1)      Wird die Zuwiderhandlung von einem Ausländer begangen und erfüllt sie den Tatbestand eines sehr schweren oder schweren Verstoßes im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Buchst. a, b, c, d oder f dieser Ley Orgánica, so kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anstelle der Geldbuße nach Abschluss des entsprechenden Verwaltungsverfahrens und mit begründeter und die Tatumstände des Verstoßes bewertender Entscheidung die Ausweisung aus dem spanischen Hoheitsgebiet angeordnet werden.

(3)      Die Sanktion der Ausweisung und die Geldbuße dürfen nicht zusammen verhängt werden.

…“

17      Art. 24 des Real Decreto 557/2011 vom 20. April 2011 zur Billigung der Verordnung zur Durchführung der Ley Orgánica 4/2000 über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und deren soziale Integration, geändert durch die Ley Orgánica 2/2009, sieht vor:

„(1)      Besitzt der Betroffene keine Genehmigung zum Aufenthalt in Spanien, insbesondere weil die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt sind, oder hat die Verwaltung den Antrag auf Gewährung einer Aufenthaltsverlängerung, einer Aufenthaltserlaubnis oder eines sonstigen Dokuments, das für seinen Verbleib im spanischen Hoheitsgebiet erforderlich ist, … abgelehnt, so wird er in der Entscheidung der Verwaltung darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist, das Land zu verlassen, unbeschadet der Möglichkeit, diese Aufforderung auch im Reisepass oder einem entsprechenden Dokument oder in einem getrennten Dokument zu vermerken, falls er sich in Spanien mit einem Ausweisdokument aufhält, in dem dieser Vermerk nicht angebracht werden kann …“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

18      Herr Zaizoune, ein marokkanischer Staatsangehöriger, wurde am 15. Juli 2011 im spanischen Hoheitsgebiet von Ordnungskräften angehalten.

19      Da er kein Dokument zum Nachweis seiner Identität vorlegen konnte, wurde er festgenommen, und es wurde ein Verfahren der Ausweisung aus dem spanischen Hoheitsgebiet gegen ihn eingeleitet.

20      Dieses Verfahren führte am 19. Oktober 2011 zum Erlass einer Entscheidung der Subdelegación del Gobierno en Gipuzkoa (Vertreter der Regierung in der Region Gipuzkoa), mit der seine Ausweisung aus Spanien angeordnet und ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren gegen ihn verhängt wurde.

21      Diese Entscheidung ist darauf gestützt, dass sich Herr Zaizoune im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Buchst. a des Ausländergesetzes illegal in Spanien aufhalte und dort vorbestraft sei.

22      Herr Zaizoune erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n°2 de Donostia-San Sebastián (Verwaltungsgericht San Sebastián), das die Entscheidung aufhob und die Ausweisung durch eine Geldbuße ersetzte.

23      Die Subdelegación del Gobierno en Gipuzkoa legte gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht Berufung ein. Dieses weist darauf hin, dass das nationale höchste Gericht die in Rede stehenden nationalen Vorschriften dahin auslege, dass der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in erster Linie mit einer Geldbuße zu ahnden sei, wenn nicht zusätzliche erschwerende Umstände vorlägen, die es rechtfertigten, die Geldbuße durch eine Ausweisung zu ersetzen.

24      Unter diesen Umständen hat das Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Art. 4 Abs. 2 und 3 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 im Licht der Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der praktischen Wirksamkeit dahin auszulegen, dass sie einer Regelung, wie sie im Ausgangsrechtsstreit in Rede steht, und der sie auslegenden Rechtsprechung entgegenstehen, wonach es möglich ist, die illegale Situation eines Ausländers ausschließlich mit einer Geldbuße zu ahnden, die darüber hinaus mit der Sanktion der Ausweisung unvereinbar ist?

 Zur Vorlagefrage

25      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C‑119/13 und C‑120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Auch wenn sich die Vorlagefrage formal gesehen auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 bezieht, hindert dies den Gerichtshof folglich nicht daran, alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen sein können. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C‑119/13 und C‑120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass, wie die spanische Regierung in ihrer Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, der in der Vorlageentscheidung enthaltene Begriff „Ausweisung“ sowohl eine Rückkehrentscheidung als auch ihre Vollstreckung umfasst. Somit ist die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115, in dem es um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung geht, für das Ausgangsverfahren ebenfalls relevant.

28      Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort geben zu können, ist die Vorlagefrage daher dahin umzuformulieren, dass gefragt wird, ob die Richtlinie 2008/115, insbesondere die Art. 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3, dahin auszulegen ist, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der im Fall eines illegalen Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet dieses Staates je nach den Umständen entweder eine Geldbuße verhängt oder die Ausweisung angeordnet wird und sich diese beiden Maßnahmen gegenseitig ausschließen.

29      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im spanischen Hoheitsgebiet gemäß der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung, wie sie vom nationalen höchsten Gericht ausgelegt wird, ausschließlich mit einer Geldbuße geahndet werden kann, die mit einer Ausweisung unvereinbar ist, wobei letztere Maßnahme nur verhängt wird, wenn zusätzliche erschwerende Umstände vorliegen.

30      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit der Richtlinie 2008/115, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 2 und 4 ergibt, bezweckt wird, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik festzulegen. In dieser Richtlinie werden nach ihrem Art. 1 „gemeinsame Normen und Verfahren“ festgelegt, die in den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden sind.

31      Wie sich aus Rn. 35 des Urteils El Dridi (C‑61/11 PPU, EU:C:2011:268) ergibt, sieht Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie zunächst vor, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

32      Stellt sich heraus, dass der Aufenthalt illegal ist, müssen diese Behörden nämlich nach Art. 6 und unbeschadet der in Art. 6 Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Ausnahmen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Urteil Achughbabian, C‑329/11, EU:C:2011:807, Rn. 31). In dieser Hinsicht enthalten die dem Gerichtshof vorliegenden Akten keine Angaben, die vermuten lassen, dass sich Herr Zaizoune in einer der in diesen Absätzen genannten Situationen befindet.

33      Wenn eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen erlassen worden ist, dieser der Rückkehrpflicht jedoch nicht innerhalb der für die freiwillige Ausreise gewährten Frist oder, ohne dass eine solche Frist eingeräumt wurde, nachgekommen ist, verpflichtet außerdem Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 die Mitgliedstaaten, um die Effizienz von Rückkehrverfahren zu gewährleisten, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der Abschiebung des Betroffenen, d. h. laut Art. 3 Nr. 5 dieser Richtlinie zu seiner tatsächlichen Verbringung aus dem betreffenden Mitgliedstaat, erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Achughbabian, C‑329/11, EU:C:2011:807, Rn. 35).

34      Im Übrigen ergibt sich sowohl aus der Pflicht der Mitgliedstaaten zur loyalen Zusammenarbeit als auch aus den Erfordernissen der Wirksamkeit, auf die u. a. im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 hingewiesen wird, dass die den Mitgliedstaaten durch Art. 8 dieser Richtlinie auferlegte Pflicht, die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den in Abs. 1 dieser Vorschrift genannten Fällen vorzunehmen, innerhalb kürzester Frist zu erfüllen ist (vgl. Urteil Sagor, C‑430/11, EU:C:2012:777, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Daraus folgt, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende den klaren Vorgaben der Art. 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 nicht entspricht.

36      Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, gemäß Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2008/115 von den durch diese Richtlinie festgelegten Normen und Verfahren abzuweichen, vermag diese Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen.

37      Hinsichtlich der im gemeinschaftlichen Besitzstand auf dem Gebiet Asyl und Einwanderung festgelegten Bestimmungen, die für Drittstaatsangehörige günstiger sein können, im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 ist festzustellen, dass weder eine Bestimmung dieser Richtlinie noch eine Bestimmung eines im gemeinschaftlichen Besitzstand festgelegten Rechtsakts die Einführung eines Mechanismus erlaubt, wonach im Fall eines illegalen Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats je nach den Umständen eine Geldbuße verhängt oder die Ausweisung angeordnet wird und die beiden Maßnahmen einander ausschließen.

38      Was Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie betrifft, besteht die darin vorgesehene Möglichkeit der Abweichung nur unter der Voraussetzung, dass die von den Mitgliedstaaten erlassenen oder beibehaltenen Vorschriften, die für Personen, auf die die Richtlinie 2008/115 Anwendung findet, günstiger sind, mit dieser Richtlinie im Einklang stehen. In Anbetracht des in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannten Zwecks dieser Richtlinie sowie der sich klar aus ihren Art. 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ist dies nicht gewährleistet, wenn eine nationale Regelung einen Mechanismus wie den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils geschilderten vorsieht.

39      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten keine Regelung anwenden dürfen, die die Verwirklichung der mit einer Richtlinie verfolgten Ziele gefährden und diese damit ihrer praktischen Wirksamkeit berauben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Achughbabian, C‑329/11, EU:C:2011:807, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige könnte folglich die Anwendung der in der Richtlinie 2008/115 festgelegten gemeinsamen Normen und Verfahren vereiteln und gegebenenfalls die Rückführung verzögern und somit die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Achughbabian, C‑329/11, EU:C:2011:807, Rn. 39).

41      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie 2008/115, insbesondere die Art. 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3, dahin auszulegen ist, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der im Fall eines illegalen Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet dieses Staates je nach den Umständen entweder eine Geldbuße verhängt oder die Ausweisung angeordnet wird und sich diese beiden Maßnahmen gegenseitig ausschließen.

 Kosten

42      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, insbesondere die Art. 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3, ist dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der im Fall eines illegalen Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet dieses Staates je nach den Umständen entweder eine Geldbuße verhängt oder die Ausweisung angeordnet wird und sich diese beiden Maßnahmen gegenseitig ausschließen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.