Language of document : ECLI:EU:C:2011:869

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

21. Dezember 2011(*)

„Richtlinie 85/374/EWG – Haftung für fehlerhafte Produkte – Geltungsbereich – Nationale Regelung, die öffentliche Gesundheitseinrichtungen auch ohne eigenes Verschulden zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die ein Patient durch die Fehlerhaftigkeit eines bei der Behandlung verwendeten Geräts oder Produkts erlitten hat“

In der Rechtssache C‑495/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Frankreich) mit Entscheidung vom 4. Oktober 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Oktober 2010, in dem Verfahren

Centre hospitalier universitaire de Besançon

gegen

Thomas Dutrueux,

Caisse primaire d’assurance maladie du Jura

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.‑C. Bonichot und M. Safjan, der Richter K. Schiemann (Berichterstatter), E. Juhász, A. Borg Barthet, M. Ilešič, J.‑J. Kasel und D. Šváby sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Centre hospitalier universitaire de Besançon, vertreten durch D. Le Prado, avocat,

–        der französischen Regierung, vertreten durch E. Belliard, R. Loosli-Surrans, G. de Bergues und S. Menez als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch F. Dedousi und M. Germani als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Wilms und A. Marghelis als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Oktober 2011

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29) in der durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. L 141, S. 20) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/374).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Centre hospitalier universitaire de Besançon (Universitätsklinik Besançon, im Folgenden: CHU Besançon) einerseits und Herrn Dutrueux sowie der Caisse primaire d’assurance maladie du Jura andererseits wegen Schadensersatzes für Verbrennungen, die Herr Dutrueux während eines chirurgischen Eingriffs durch eine Heizmatratze erlitt.

 Rechtlicher Rahmen

 Die Richtlinie 85/374

3        Die Erwägungsgründe 1, 4, 13 und 18 der Richtlinie 85/374 lauten:

„Eine Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte verursacht worden sind, ist erforderlich, weil deren Unterschiedlichkeit den Wettbewerb verfälschen, den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen und zu einem unterschiedlichen Schutz des Verbrauchers vor Schädigungen seiner Gesundheit und seines Eigentums durch ein fehlerhaftes Produkt führen kann.

...

Der Schutz des Verbrauchers erfordert es, dass alle am Produktionsprozess Beteiligten haften, wenn das Endprodukt oder der von ihnen gelieferte Bestandteil oder Grundstoff fehlerhaft war. Aus demselben Grunde hat die Person, die Produkte in die Gemeinschaft einführt, sowie jede Person zu haften, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen anbringt, oder die ein Produkt liefert, dessen Hersteller nicht festgestellt werden kann.

...

Nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten kann der Geschädigte aufgrund einer vertraglichen Haftung oder aufgrund einer anderen als der in dieser Richtlinie vorgesehenen außervertraglichen Haftung Anspruch auf Schadensersatz haben. Soweit derartige Bestimmungen ebenfalls auf die Verwirklichung des Ziels eines wirksamen Verbraucherschutzes ausgerichtet sind, dürfen sie von dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt werden. Soweit in einem Mitgliedstaat ein wirksamer Verbraucherschutz im Arzneimittelbereich auch bereits durch eine besondere Haftungsregelung gewährleistet ist, müssen Klagen aufgrund dieser Regelung ebenfalls weiterhin möglich sein.

...

Mit dieser Richtlinie lässt sich vorerst keine vollständige Harmonisierung erreichen, sie öffnet jedoch den Weg für eine umfassendere Harmonisierung. …“

4        Die Richtlinie 85/374 bestimmt in ihrem Art. 1, dass „[d]er Hersteller eines Produkts … für den Schaden [haftet], der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist“.

5        Art. 3 der Richtlinie 85/374 lautet:

„(1)       ‚Hersteller‘ ist der Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts sowie jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.

(2)      Unbeschadet der Haftung des Herstellers gilt jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in die Gemeinschaft einführt, im Sinne dieser Richtlinie als Hersteller dieses Produkts und haftet wie der Hersteller.

(3)      Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so wird jeder Lieferant als dessen Hersteller behandelt, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für eingeführte Produkte, wenn sich bei diesen der Importeur im Sinne des Absatzes 2 nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name des Herstellers angegeben ist.“

6        Art. 13 der Richtlinie 85/374 lautet:

„Die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, werden durch diese Richtlinie nicht berührt.“

7        Die Richtlinie 85/374 wurde den Mitgliedstaaten am 30. Juli 1985 notifiziert.

 Nationales Recht

8        Die Art. 1386-1 bis 1386-18 des französischen Code civil setzen die Bestimmungen der Richtlinie 85/374 in innerstaatliches Recht um.

9        Das vorlegende Gericht führt aus, die Haftung öffentlicher Gesundheitseinrichtungen gegenüber ihren Patienten falle unter eine besondere außervertragliche Haftungsregelung, deren Grundlage die besonderen Beziehungen seien, die zwischen dem öffentlichen Krankenhaus und den von ihm aufgenommenen Personen bestünden. Diese Haftung werde sowohl durch gesetzliche Vorschriften als auch durch von den Verwaltungsgerichten entwickelte Grundsätze geregelt.

10      Zu diesen Grundsätzen gehöre auch der Grundsatz, dass eine öffentliche Krankenanstalt den Schaden, den ein Patient infolge der Fehlerhaftigkeit eines im Rahmen seiner Behandlung verwendeten Geräts oder Produkts erlitten habe, selbst dann ersetzen müsse, wenn sie kein Verschulden treffe.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11      Der damals dreizehnjährige Thomas Dutrueux erlitt während eines am 3. Oktober 2000 im CHU Besançon durchgeführten chirurgischen Eingriffs Verbrennungen, die durch ein fehlerhaftes Temperaturregelungssystem der Heizmatratze verursacht wurden, auf die er gelegt worden war.

12      Mit Urteil vom 27. März 2007 verurteilte das Tribunal administratif de Besançon das CHU Besançon, diesen von Herrn Dutrueux erlittenen Schaden durch Zahlung von 9 000 Euro an den Geschädigten und von 5 974,99 Euro an die Caisse primaire d’assurance maladie du Jura zu ersetzen.

13      Da die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des CHU Besançon von der Cour administrative d’appel de Nancy mit Urteil vom 26. Februar 2009 zurückgewiesen wurde, legte das CHU Besançon dagegen Kassationsbeschwerde beim Conseil d’État ein.

14      Zur Begründung der Kassationsbeschwerde hat das CHU Besançon vorgetragen, die Cour administrative d’appel de Nancy habe die Richtlinie 85/374, insbesondere deren Art. 13, verkannt, soweit sie entschieden habe, dass die Richtlinie nicht der Anwendung des in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes entgegenstehe, wonach die öffentliche Krankenanstalt auch ohne eigenes Verschulden für den Nutzern entstandene Schadensfolgen der Fehlerhaftigkeit von bei der Behandlung verwendeten Produkten und Geräten hafte. Nach der Richtlinie, so wie sie in Frankreich in das innerstaatliche Recht umgesetzt sei, dürfe nämlich nur der Hersteller der Matratze haftbar gemacht werden, sofern er, wie im vorliegenden Fall, ordnungsgemäß ermittelt worden sei.

15      Der Conseil d’État weist darauf hin, dass er diesen Rechtsprechungsgrundsatz in seinem Urteil vom 9. Juli 2003, also nach der Notifizierung der Richtlinie 85/374 an die Mitgliedstaaten, aufgestellt habe. Auch wenn aber diese Entscheidung in einem Rechtsstreit ergangen sei, der vor dem Ablauf der für die Richtlinie geltenden Umsetzungsfrist eingeleitet worden sei, lasse sich in Anbetracht des Art. 13 der Richtlinie, wonach die „Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung … geltend machen kann“, unberührt blieben, die Auffassung vertreten, dass dieser Grundsatz auf den Schaden, der im Ausgangsverfahren in Frage stehe, als Teil einer Haftungsregelung anwendbar bleibe, die eine besondere und andere Grundlage habe als die in der Richtlinie vorgesehene Haftungsregelung.

16      Verhalte es sich nicht so, hänge der Ausgang des Rechtsstreits von der Frage ab, ob die durch die Richtlinie 85/374 festgelegte Haftungsregelung Schäden betreffe, die der Verwender eines fehlerhaften Produkts einem Dritten im Rahmen einer diesem erbrachten Dienstleistung zugefügt haben könne.

17      Der Conseil d’État hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Erlaubt die Richtlinie 85/374 unter Berücksichtigung der Bestimmungen ihres Art. 13 die Anwendung einer Haftungsregelung, die auf der besonderen Situation der Patienten in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen beruht, soweit die Regelung den Patienten insbesondere einen Anspruch gegenüber diesen Einrichtungen selbst bei Fehlen eines Verschuldens derselben auf Ersatz der Schäden zuerkennt, die durch die Fehlerhaftigkeit der von den Einrichtungen verwendeten Produkte und Geräte verursacht worden sind, unbeschadet der Möglichkeit der Einrichtung, den Hersteller auf Gewährleistung in Anspruch zu nehmen?

2.      Beschränkt die Richtlinie 85/374 die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Haftung der Personen festzulegen, die fehlerhafte Geräte oder Produkte im Rahmen einer Dienstleistung verwenden und dadurch dem Empfänger der Dienstleistung einen Schaden zufügen?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur zweiten Frage

18      Mit seiner zweiten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Haftung eines Dienstleisters, der im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen wie einer Krankenhausbehandlung fehlerhafte Geräte oder Produkte verwendet und dadurch dem Empfänger der Dienstleistung einen Schaden zufügt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374 fällt, so dass diese einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Haftung eines solchen Dienstleisters für so verursachte Schäden auch ohne eigenes Verschulden vorsieht.

19      Wie aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/374 hervorgeht, besteht deren Ziel in einer Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte verursacht worden sind.

20      Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt diese Richtlinie für die in ihr geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten (vgl. u. a. Urteile vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich, C‑52/00, Slg. 2002, I‑3827, Randnr. 24, und Kommission/Griechenland, C‑154/00, Slg. 2002, I‑3879, Randnr. 20, sowie vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C‑402/03, Slg. 2006, I‑199, Randnr. 23).

21      Jedoch soll die Richtlinie 85/374, wie aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht, nicht den Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte über die betreffenden Punkte hinaus abschließend harmonisieren (vgl. Urteil vom 4. Juni 2009, Moteurs Leroy Somer, C‑285/08, Slg. 2009, I‑4733, Randnrn. 24 und 25).

22      Die von der Richtlinie 85/374 errichtete harmonisierte Regelung der Haftung von Herstellern für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden trägt, wie sich aus ihrem ersten Erwägungsgrund ergibt, dem Ziel Rechnung, einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, den freien Warenverkehr zu erleichtern und einen unterschiedlichen Verbraucherschutz zu vermeiden. Die vom Unionsgesetzgeber vorgenommenen Abgrenzungen des Geltungsbereichs dieser Richtlinie sind das Ergebnis einer komplexen Abwägung u. a. dieser verschiedenen Interessen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, Randnrn. 17 und 29, und Kommission/Griechenland, Randnrn. 13 und 29).

23      Hierzu weist der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 85/374 darauf hin, dass es der Schutz des Verbrauchers erfordert, dass alle am Produktionsprozess Beteiligten haften, wenn das Endprodukt oder der von ihnen gelieferte Bestandteil oder Grundstoff fehlerhaft ist, und dass aus demselben Grund die Person, die Produkte in die Gemeinschaft einführt, sowie jede Person zu haften hat, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen anbringt, oder die ein Produkt liefert, dessen Hersteller nicht festgestellt werden kann.

24      Art. 1 der Richtlinie 85/374, der den Grundsatz aufstellt, dass „[d]er Hersteller eines Produkts … für den Schaden [haftet], der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist“, und Art. 3 der Richtlinie, der u. a. die Voraussetzungen bestimmt, unter denen die Person, die sich als Hersteller ausgibt, der Importeur des Produkts in die Union oder dessen Lieferant als der Hersteller im Sinne dieser Richtlinie anzusehen ist, sind im Licht des ersten und des vierten Erwägungsgrundes der Richtlinie auszulegen.

25      Was speziell Art. 3 angeht, hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit, nach einer Prüfung der Vorarbeiten für den Erlass der Richtlinie 85/374 darauf hinzuweisen, dass nach Abwägung der jeweiligen Rollen der verschiedenen in den Herstellungs- und Vertriebsketten tätig werdenden Wirtschaftsteilnehmer die Entscheidung getroffen wurde, die Haftung für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden in der durch die Richtlinie geschaffenen rechtlichen Regelung grundsätzlich dem Hersteller und nur in einigen beschränkten Fällen dem Importeur und dem Lieferanten aufzubürden (Urteil Skov und Bilka, Randnr. 29).

26      Daher hat es der Gerichtshof ausgeschlossen, dass die Richtlinie 85/374 eine vollständige Harmonisierung nur in Bezug auf die Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte herbeiführt, ohne hingegen die Haftung des Lieferanten zu regeln. Er hat hierzu entschieden, dass die Art. 1 und 3 der Richtlinie, die den Begriff „Hersteller“ definieren, sich nicht darauf beschränken, die Haftung des Herstellers eines fehlerhaften Produkts zu regeln, sondern dass sie unter den an den Herstellungs- und Vertriebsvorgängen berufsmäßig Beteiligten denjenigen bestimmen, der die durch die Richtlinie eingeführte Haftung wird übernehmen müssen, und dass der Kreis der haftenden Personen, gegen die der Geschädigte eine Klage im Rahmen des in der Richtlinie vorgesehenen Haftungssystems erheben kann, in diesen Art. 1 und 3 insoweit in erschöpfender Weise festgelegt ist (Urteil Skov und Bilka, Randnrn. 24, 26, 30, 32 und 33).

27      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Haftung, die einen Verwender treffen kann, der, wie das CHU Besançon, ein zuvor von ihm erworbenes Produkt oder Gerät wie beispielsweise eine Heizmatratze im Rahmen einer einem Patienten gewährten Behandlungsleistung verwendet, nicht zu den von der Richtlinie 85/374 geregelten Punkten zählt und somit nicht in deren Anwendungsbereich fällt.

28      Wie die französische und die griechische Regierung und die Europäische Kommission geltend machen und auch der Generalanwalt in den Nrn. 27 bis 32 seiner Schlussanträge festgestellt hat, kann ein solcher Verwender nämlich weder als ein Beteiligter der Herstellungs- und Vertriebskette des fraglichen Produkts angesehen werden, an die, wie dargelegt, die in Art. 3 der Richtlinie 85/374 enthaltene Definition des „Herstellers“ anknüpft, noch daher, entgegen dem Vorbringen des CHU Besançon, als ein Lieferant des Produkts im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie eingestuft werden. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass im Entscheidungssachverhalt des Ausgangsverfahrens das CHU Besançon dem Patienten ein Produkt lieferte, das zur Verwendung durch diesen bestimmt war.

29      Im Übrigen vermag der bloße Umstand, dass neben der von der Richtlinie 85/374 errichteten Regelung der Herstellerhaftung eine nationale Regelung besteht, nach der ein Dienstleister, der bei der Erbringung einer Krankenhausbehandlung durch die Verwendung eines fehlerhaften Produkts dem Empfänger dieser Dienstleistung einen Schaden zugefügt hat, der verschuldensunabhängigen Haftung unterliegt, weder die Wirksamkeit dieser Regelung der Herstellerhaftung noch die vom Unionsgesetzgeber mit ihr verfolgten Ziele zu beeinträchtigen.

30      Hierzu ist erstens festzustellen, dass eine solche Haftung des Dienstleisters, wenn sie vom Recht eines Mitgliedstaats vorgesehen wird, jedenfalls, wie insbesondere sowohl die französische, die deutsche und die griechische Regierung als auch der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge festgestellt haben, nur eingeführt werden kann, sofern sie nicht die von der Richtlinie 85/374 errichtete Regelung beeinträchtigt. Die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften darf nämlich nicht die praktische Wirksamkeit dieser Regelung beeinträchtigen (Urteil vom 10. Mai 2001, Veedfald, C‑203/99, Slg. 2001, I‑3569, Randnr. 27). Daher muss die Möglichkeit unberührt bleiben, den Hersteller zur Haftung heranzuziehen, wenn die hierfür von der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Möglichkeit der Inanspruchnahme muss demgemäß nicht nur dem Geschädigten, sondern auch dem Dienstleister offenstehen, dem folglich zu diesem Zweck insbesondere ein Mechanismus wie die Gewährleistung zur Verfügung stehen muss, auf die das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage Bezug nimmt.

31      Was zweitens die Ziele betrifft, die mit der durch die Richtlinie 85/374 eingeführten Regelung der Herstellerhaftung verfolgt werden, ist bereits in den Randnrn. 22 und 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden, dass es die Richtlinie insbesondere bezweckt, den freien Warenverkehr zu erleichtern und sowohl einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern als auch den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten.

32      Insoweit ist zunächst zu beachten, dass nichts im Wortlaut der Richtlinie 85/374 den Schluss zulässt, dass der Unionsgesetzgeber mit der Einführung einer Herstellerhaftung für fehlerhafte Produkte den Mitgliedstaaten, um einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten und den freien Warenverkehr zu erleichtern, die Möglichkeit nehmen wollte, für den Ersatz von Schäden, die durch ein bei einer Dienstleistung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen verwendetes fehlerhaftes Produkt verursacht wurden, eine Regelung der Haftung des Dienstleisters vorzusehen, die gegebenenfalls der mit dieser Richtlinie eingeführten entspricht (vgl. entsprechend Urteil Moteurs Leroy Somer, Randnr. 30).

33      Auch wenn ferner, wie die griechische Regierung geltend macht, der freie Warenverkehr in erster Linie von der Tätigkeit der Hersteller, Importeure und Lieferanten der Waren abhängt und daher voneinander abweichende nationale Regelungen der Haftung dieser Wirtschaftsteilnehmer offenkundig Auswirkungen auf diesen freien Verkehr haben können, weist doch die Tätigkeit der Dienstleister, die von ihnen erworbene Waren im Rahmen ihrer gegenüber Dritten erbrachten Leistungen verwenden, deutliche Unterschiede gegenüber diesen Tätigkeiten der Hersteller, Importeure und Lieferanten auf und kann deshalb ihnen nicht gleichgesetzt werden.

34      Da im Übrigen eine etwaige verschuldensunabhängige Haftung des Dienstleisters gemäß nationalem Recht, wie oben in Randnr. 30 ausgeführt, nur unter der Voraussetzung normiert wird, dass sie die aus der Richtlinie 85/374 folgende Haftung des Herstellers nicht beeinträchtigt, erscheint eine solche Haftung des Dienstleisters nicht geeignet, den Wettbewerb zwischen den an der Hersteller- und Vertriebskette Beteiligten zu verfälschen.

35      Schließlich ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 45 und 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die etwaige verschuldensunabhängige Haftung des Dienstleisters, da sie zu der Herstellerhaftung gemäß der Richtlinie 85/374 somit allenfalls hinzutreten kann, dazu angetan, zu einer Stärkung des Verbraucherschutzes beizutragen.

36      Zu den Randnrn. 12 und 17 des Urteils Veedfald, auf die im Verfahren vor dem Gerichtshof Bezug genommen worden ist, ist zu bemerken, dass sich die erste in jener Rechtssache vorgelegte Frage auf einen Fall bezog, in dem „der Hersteller [des fehlerhaften Produkts] es im Rahmen einer konkreten medizinischen Dienstleistung herstellt und auf ein menschliches Organ anwendet“, und allein darauf gerichtet war, ob in diesem Fall das fehlerhafte Produkt im Sinne von Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 85/374 „in den Verkehr gebracht“ wurde.

37      Wie die französische Regierung geltend gemacht hat und auch der Generalanwalt in Nr. 38 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, stellte sich folglich in jener Rechtssache, da die zur Haftung herangezogene juristische Person dort nicht nur Erbringer der Dienstleistung, sondern auch „Hersteller“ im Sinne der Richtlinie 85/374 war, in keiner Hinsicht die Frage, ob die Richtlinie auch die Haftung eines Dienstleisters erfasst, der fehlerhafte Produkte verwendet, deren Hersteller er nicht ist.

38      Unter diesen Umständen lässt sich das Urteil Veedfald nicht dahin auslegen, dass mit ihm über diese Frage entschieden worden wäre. Ferner hat sich der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in den Nrn. 39 und 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auch im Urteil vom 25. April 2002, González Sánchez (C‑183/00, Slg. 2002, I‑3901), nicht zu dieser Frage geäußert.

39      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Haftung eines Dienstleisters, der im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen wie einer Krankenhausbehandlung fehlerhafte Geräte oder Produkte verwendet, deren Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 85/374 er nicht ist, und dadurch dem Empfänger der Dienstleistung einen Schaden zufügt, nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. Es läuft der Richtlinie 85/374 daher nicht zuwider, dass ein Mitgliedstaat eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche einführt, die die Haftung eines solchen Dienstleisters für so verursachte Schäden auch ohne eigenes Verschulden vorsieht, vorausgesetzt jedoch, für den Geschädigten und/oder den Dienstleister bleibt die Möglichkeit unberührt, den Hersteller auf der Grundlage der Richtlinie zur Haftung heranzuziehen, wenn die in dieser vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

 Zur ersten Frage

40      In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts ist die erste Frage nicht zu prüfen.

 Kosten

41      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Die Haftung eines Dienstleisters, der im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen wie einer Krankenhausbehandlung fehlerhafte Geräte oder Produkte verwendet, deren Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte in der durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 geänderten Fassung er nicht ist, und dadurch dem Empfänger der Dienstleistung einen Schaden zufügt, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Es läuft dieser Richtlinie daher nicht zuwider, dass ein Mitgliedstaat eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche einführt, die die Haftung eines solchen Dienstleisters für so verursachte Schäden auch ohne eigenes Verschulden vorsieht, vorausgesetzt jedoch, für den Geschädigten und/oder den Dienstleister bleibt die Möglichkeit unberührt, den Hersteller auf der Grundlage der Richtlinie zur Haftung heranzuziehen, wenn die in dieser vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Unterschriften


*Verfahrenssprache: Französisch.